BGH Urteil vom 18.04.2005 – II ZR 151/03
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 18. April 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
GmbHG § 58 a Abs. 4; AktG § 243 Abs. 1, § 246 Abs. 1
a) Wurde dem Gesellschafter einer - personalistisch strukturierten - GmbH bei einer Kapitalerhöhung im Anschluß an eine vereinfachte Kapitalherabsetzung auf Null (§ 58 a Abs. 4 GmbHG) ein gesetzeskonformes, seiner bisherigen Be- teiligung entsprechendes Bezugsrecht eingeräumt, so gebietet die Treupflicht der Gesellschaftermehrheit - anders als bei der Aktiengesellschaft - nicht ohne weiteres, diesem durch Änderung der Beteiligungsverhältnisse statt dessen die Übernahme einer von ihm gewünschten Kleinstbeteiligung (hier: 0,2 % des erhöhten Stammkapitals) einzuräumen (Abgrenzung zu BGHZ 142, 167 - Hilgers).
b) Die Verletzung der Treupflicht im Zusammenhang mit der Ausgestaltung des Bezugsrechts des Minderheitsgesellschafters einer GmbH führt auch bei der Kapitalerhöhung im Anschluß an eine vereinfachte Kapitalherabsetzung auf Null regelmäßig nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit des Gesell- schafterbeschlusses (im Anschl. an Senat, BGHZ 132, 84, 93 f.).
c) Der Gesellschafter einer GmbH muß die Beschlußanfechtungsklage mit aller ihm im Interesse der Schaffung von Rechtssicherheit zumutbaren Beschleuni- gung erheben, wobei die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG - von eng begrenz- ten Ausnahmen abgesehen - als Maßstab zu gelten hat.
BGH, Urteil vom 18. April 2005 - II ZR 151/03 - OLG Dresden LG Zwickau
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 18. April 2005 durch Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Strohn
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des
18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. April 2003
aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Zwickau - 1. Kammer
für Handelssachen in Zwickau - vom 30. August 2002, soweit der
Klage stattgegeben worden ist, abgeändert.
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Am Stammkapital der beklagten GmbH, das nach mehreren Kapital-
erhöhungen insgesamt 1,2 Mio. DM betrug, waren die H. GmbH mit einem
Geschäftsanteil
von
1,065 Mio. DM, A. B. mit
einem Anteil
von
15.000,00 DM und der Kläger mit einem solchen von 120.000,00 DM
beteiligt; außerdem hatten die H. GmbH 735.000,00 DM und A. B.
15.000,00 DM in eine Kapitalrücklage geleistet. Am 30. November 2001 waren
wegen erheblicher Verluste in den Geschäftsjahren 1999 und 2000 und eines
im
laufenden Geschäftsjahr aufgetretenen weiteren Verlustes von ca.
350.000,00 DM sämtliche Kapital- und Gewinnrücklagen aufgebraucht und das
Eigenkapital der Beklagten verbraucht. In der daraufhin auf den 13. Dezember
2001 einberufenen Gesellschafterversammlung wurde zunächst mehrheitlich
- gegen die Stimme des kraft privatschriftlicher Vollmacht durch Rechtsanwalt
M. vertretenen Klägers - die Fortsetzung der Gesellschaft beschlossen.
Entsprechend einer zum Gegenstand der Versammlung gemachten Tischvorla-
ge ("Entwurf") sollte die erforderliche Sanierung der Gesellschaft gemäß § 58 a
Abs. 1, 4 GmbHG durch eine vereinfachte Kapitalherabsetzung auf Null mit
gleichzeitiger Kapitalerhöhung auf 500.000,00 € in d ie Wege geleitet werden,
wobei die Gesellschafter im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung zur Über-
nahme der drei neu zu bildenden Geschäftsanteile zugelassen werden und bei
Verzicht eines der Gesellschafter auf sein Bezugsrecht die anderen Gesell-
schafter insoweit bezugsberechtigt sein sollten. Dementsprechend beschloß die
Gesellschafterversammlung zunächst - gegen die Stimme des von Rechtsan-
walt M. vertretenen Klägers - zu TOP 2 (entsprechend Nr. I des "Entwurfs")
die Herabsetzung des Stammkapitals der Beklagten auf 0,00 DM/0,00 €; gegen
diesen Beschluß kündigte Rechtsanwalt M. die Erhebung einer Anfech-
tungsklage an. Anschließend beschloß die Gesellschafterversammlung - bei
Stimmenthaltung des Klägers - zu Punkt 3 der Tagesordnung (gemäß Nr. II des
"Entwurfs") die Erhöhung des Stammkapitals von Null auf 500.000,00 €. Hin-
sichtlich der sodann unter Nr. III der Tischvorlage vorgesehenen Übernahme
der drei neuen Stammeinlagen
in Höhe von 461.550,00 €
für die H.
GmbH, 7.700,00 €
für A. B. und von 30.750,00 €
für d en Kläger
erklärte Rechtsanwalt M., daß der Kläger nicht den entsprechend seiner
bisherigen Beteiligung bestimmten Anteil, sondern nur einen solchen von
1.000,00 € erwerben wolle und den überschießenden Be trag den anderen Ge-
sellschaftern zur freien Verfügung stelle. Nachdem der Versammlungsleiter
klargestellt hatte, daß die Gesellschafter von ihrem Übernahmerecht nur kom-
plett (100 %) oder gar nicht Gebrauch machen könnten, erklärten A.
B. die Teilnahme an der Kapitalerhöhung mit dem vorgesehenen Anteil
von 7.700,00 € und die H. GmbH die Übernahme aller ve rbleibenden An-
teile - unter Einschluß der gesamten ursprünglich für den Kläger vorgesehenen
Beteiligung - in Höhe von 492.300,00 €. Als Rechtsanwal
t M. weiterhin die
Übernahme eines Anteils von 1.000,00 € für den Kläger beanspruchte, be-
schloß die Gesellschafterversammlung unter Bezugnahme auf die vorherige
Übernahmeerklärung des Mehrheitsgesellschafters gegen die Stimme des Klä-
gers, daß dieser nicht zur Übernahme einer Beteiligung von 1.000,00 € zuge-
lassen werde. Anschließend wurde wiederum gegen die Stimme des Klägers zu
TOP 3 gemäß Nr. IV der Tischvorlage eine entsprechende Änderung des § 3
des Gesellschaftsvertrages beschlossen, wonach die H. GmbH eine
Stammeinlage
von
492.300,00 €
und
A. B.
eine
solche
von
7.700,00 € übernimmt.
Mit seiner am 22. Januar 2002 beim Landgericht Z. eingegange-
nen Klage hat der Kläger den Kapitalherabsetzungsbeschluß auf Null (Klagean-
trag 1 a), den Nichtzulassungsbeschluß zur Übernahme eines Geschäftsanteils
von 1.000,00 € (Klageantrag 1 b) sowie die Satzungsände rung zu TOP 3, IV
der Tischvorlage, soweit seine - erstrebte - Beteiligung mit 1.000,00 € darin
nicht aufgeführt ist (Klageantrag 1 c) angefochten; hilfsweise zum Klagean-
trag 1 b hat er die Verurteilung der Beklagten zur Annahme seines Angebots
zur Übernahme eines Geschäftsanteils von 1.000,00 € am ne u gebildeten
Stammkapital von 500.000,00 € begehrt.
Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich des Kapitalherabsetzungsbe-
schlusses abgewiesen; im übrigen hat es ihr hinsichtlich der weiteren Hauptan-
träge zu 1 b und c stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der
Beklagten zurückgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen -
Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet und führt unter entsprechender
Aufhebung bzw. Änderung der vorinstanzlichen Entscheidungen zur Abweisung
der Klage in vollem Umfang.
I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beschluß der Beklagten über
die Nichtzulassung des Klägers zur Übernahme einer Stammeinlage von
1.000,00 € bei der Kapitalerhöhung im Anschluß an die vereinfachte Herabset-
zung auf Null stehe einem unzulässigen partiellen Bezugsrechtsausschluß
gleich und sei wegen des schwerwiegenden Eingriffs in unentziehbare Mitglied-
schaftsrechte nicht nur anfechtbar, sondern analog § 241 Nr. 3 AktG - als mit
dem Wesen der GmbH unvereinbar - nichtig. Auch wenn dem Kläger zunächst
das Bezugsrecht für eine seiner ursprünglichen Beteiligung entsprechenden
Einlage am neu gebildeten Stammkapital eingeräumt worden sei, so sei er zu
einer Übernahme in diesem Umfang nicht verpflichtet gewesen. Vielmehr sei
gerade bei der vorliegenden besonderen, mit einer vorangegangenen verein-
fachten Kapitalherabsetzung auf Null verbundenen Kapitalerhöhung die - von
ihm vorgenommene - partielle Bezugsrechtsausübung zulässig. Deren Ableh-
nung durch die Beklagte sei rechtsmißbräuchlich, da sie faktisch zu einem Aus-
schluß des Klägers aus der Gesellschaft führe. Infolgedessen sei auch der Sat-
zungsänderungsbeschluß über die Aufteilung des Stammkapitals insoweit nich-
tig, als der Kläger nicht mit 1.000,00 € am Gesellschaft svermögen beteiligt wer-
de. Auch wenn der Kläger die Klage als Anfechtungsklage erhoben habe und
eine solche analog § 246 Abs. 1 AktG verfristet wäre, stehe dies der Nichtig-
keitsfeststellung entsprechend § 249 AktG nicht entgegen, weil das Gericht den
angegriffenen Beschluß anhand des Klägervortrags auch auf Nichtigkeitsgrün-
de unabhängig davon zu überprüfen habe, ob der Kläger diese unter dem Ge-
sichtspunkt der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit vorgebracht habe.
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
II. Der Beschluß der Gesellschafterversammlung der Beklagten über die
Nichtzulassung des Klägers zur Übernahme eines neuen Geschäftsanteils von
1.000,00 € ist - selbst wenn darin ein Gesetzesverstoß weg en Verletzung einer
der Gesellschaftermehrheit gegenüber dem Kläger als Minderheitsgesellschaf-
ter etwa bestehenden Treupflicht im Hinblick auf die Ausgestaltung des Bezugs-
rechts liegen sollte - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht analog
§ 241 Nr. 3 AktG nichtig, sondern allenfalls wegen Gesetzesverstoßes entspre-
chend § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar; gleiches gilt für den Folgebeschluß über
die Satzungsänderung hinsichtlich der Beteiligungsverhältnisse. Danach ist die
vom Kläger erhobene Klage als Anfechtungsklage - wovon das Berufungsge-
richt insoweit zu Recht ausgegangen ist - mit den entsprechenden Hauptanträ-
gen zu 1 b und 1 c jedenfalls analog § 246 Abs. 1 AktG verfristet und damit als
unbegründet abzuweisen.
1. Eine mit der Nichtigkeitsklage angreifbare Nichtigkeit des Gesell-
schafterbeschlusses über die Ablehnung der Übernahme eines Gesellschafts-
anteils von 1.000,00 € durch den Kläger ergibt sich - e ntgegen der Ansicht des
Berufungsgerichts - nicht daraus, daß diese Verweigerung einem gesetzwidri-
gen partiellen Bezugsrechtsausschluß gleichsteht.
a) Es ist bereits zweifelhaft, ob hier überhaupt von einer rechtswidrigen
partiellen Bezugsrechtsverweigerung auszugehen ist. Das Bezugsrecht aus der
Kapitalerhöhung richtet sich auch bei der GmbH - unabhängig von der Streitfra-
ge, ob es ein (ungeschriebenes) gesetzliches Recht analog § 186 AktG darstellt
oder auf dem (freilich inhaltlich gebundenen) Zulassungsbeschluß nach § 55
Abs. 2 GmbHG beruht (vgl. zum Meinungsstand: Scholz/Priester, GmbHG
9. Aufl. § 55 Rdn. 39 ff. mit umfangreichen Nachw.) - nach der Beteiligung des
Gesellschafters am ursprünglichen Kapital; dies gilt auch bei der Erhöhung im
Anschluß an eine vereinfachte Kapitalherabsetzung. Ein solches gesetzeskon-
formes Bezugsrecht ist dem Kläger nach den Feststellungen des Berufungsge-
richts anläßlich der Beschlußfassung über die Kapitalerhöhung auf
500.000,00 € entsprechend Nr. II der Tischvorlage im Rah men der Bildung der
drei neuen Geschäftsanteile in Höhe von 30.750,00 € ei ngeräumt worden; da-
durch wurde auch ihm die Möglichkeit des "Verbleibs" in der Gesellschaft eröff-
net. Zu mehr oder zu weniger war die Beklagte bzw. waren die Mitgesellschaf-
ter von Gesetzes wegen jedenfalls grundsätzlich nicht verpflichtet, also im An-
satz auch nicht zur Ermöglichung der Übernahme einer anderen, die Beteili-
gungsverhältnisse verändernden "Kleinstbeteiligung". Soweit das Oberlan-
desgericht unter Hinweis auf die Senatsentscheidung vom 5. Juli 1999
(II ZR 126/98, BGHZ 142, 167 - Hilgers) und auf Stimmen in der Literatur
(Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG 17. Aufl. § 58 a Rdn. 23; ihm offenbar fol-
gend Scholz/Priester, GmbHG 9. Aufl. § 58 a Rdn. 40) meint, die der Gesell-
schaftermehrheit obliegende Treupflicht gebiete eine Zulassung der partiellen
Ausübung des Bezugsrechts oder zumindest eine Gestaltung und Bemessung
der Kapitalerhöhung in der Weise, daß die Minderheit die größtmögliche
Chance der Beteiligung - etwa zu einem Mindestbetrag des Geschäftsanteils
von 50,00 € (vgl. § 58 a Abs. 3 Satz 2 GmbHG) - habe, beruht dies auf einer
den Besonderheiten einer personalistisch strukturierten GmbH, wie sie hier be-
steht, nicht hinreichend Rechnung tragenden Übertragung aktienrechtlicher
Grundsätze auf das GmbH-Recht. Die Situation in einer Aktiengesellschaft, bei
der durch die Form der Ausgestaltung der Stückelung der Aktien anläßlich der
Kapitalerhöhung im Anschluß an eine vereinfachte Kapitalherabsetzung eine
große Anzahl von Kleinaktionären aus der Gesellschaft ohne einen - nicht zu-
mutbaren oder sogar nicht möglichen - Zukauf von Bezugsrechten ausscheiden
müßte, ist auf die personalistisch strukturierte GmbH zumindest nicht ohne wei-
teres übertragbar; bei einer solchen GmbH ist vielmehr grundsätzlich auf ein
Bestehenbleiben der bisherigen Beteiligungsverhältnisse bei der Kapitalerhö-
hung gerade auch im Verfahren nach § 58 a Abs. 4 GmbHG Bedacht zu neh-
men; zudem stehen - anders als bei der Aktiengesellschaft - nicht etwa diverse
Anteile nach Wahl eines jeden Gesellschafters zur Übernahme bei der Kapital-
erhöhung zur Verfügung, sondern jeder Gesellschafter darf gemäß § 55 Abs. 4
GmbHG wie bei der Gründung (§ 5 Abs. 2 GmbHG) nicht mehrere Stammeinla-
gen, sondern nur eine - bei der regulären Kapitalerhöhung eine weitere - über-
nehmen. Bestehen danach schon im Ansatz Bedenken gegen eine undifferen-
zierte Übernahme aktienrechtlicher Grundsätze, so ist hier die Fallkonstellation
insoweit anders, als der Kläger - aus im übrigen nicht näher dargelegten Grün-
den - eine Beteiligung am bisherigen Umfang nicht übernehmen, sondern sich
statt dessen lediglich mit einer "Kleinstbeteiligung" von 0,2 % an der gebotenen
Sanierung der Beklagten beteiligen wollte. Das wirft die Frage auf, ob unter die-
sen Umständen die Verweigerung der Zulassung des Klägers zur Übernahme
einer ihm passenden Kleinstbeteiligung abweichend von seiner bisherigen Be-
teiligungsquote treuwidrig ist oder ob - was vom Berufungsgericht nicht geprüft
worden ist - nicht eher die vom Kläger beabsichtigte Teilausübung seines Be-
zugsrechts unter Treupflichtaspekten zumindest der Rechtfertigung bedürfte.
b) Diese Fragen bedürfen hier keiner abschließenden Entscheidung
durch den Senat. Denn sogar ein rechtswidriger vollständiger Bezugs-
rechtsausschluß anläßlich einer Kapitalerhöhung hat nur die Anfechtbarkeit des
zugrundeliegenden Beschlusses wegen Gesetzesverletzung i.S. von § 243
Abs. 1 AktG zur Folge (vgl. zum Aktienrecht: arg. e § 255 Abs. 2 AktG; Hüffer,
Recht: Lutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. § 55 Rdn. 21 m.w.Nachw.). Für die
besondere Konstellation der Kapitalerhöhung im Anschluß an eine vereinfachte
Kapitalherabsetzung auf Null gilt - wie der Senat bereits entschieden hat (vgl.
Senat, BGHZ 142, 167, 169 - Hilgers - zum Aktienrecht) - auch bei einem durch
treupflichtwidrige Ausgestaltung des Bezugsrechts bedingten Eingriff in das Mit-
gliedschaftsrecht des betreffenden Gesellschafters nichts anderes. Die Einhal-
tung der Treupflicht gehört nach der ständigen Senatsrechtsprechung nicht zu
den tragenden Strukturprinzipien des Aktien- und GmbH-Rechts; ihre Verlet-
zung führt daher - selbst bei gravierenden Eingriffen in die Rechtsstellung des
betreffenden Gesellschafters - regelmäßig nur zur Anfechtbarkeit des Gesell-
schafterbeschlusses (vgl. BGHZ 132, 84, 93 f. m.w.Nachw.; vgl. zur Auflösung:
BGHZ 76, 352, 355; 103, 184, 193). Eine davon abweichende Entscheidung ist
für den vorliegenden Fall, daß die Gesellschaftermehrheit im Anschluß an ein
gesetzeskonform ausgestaltetes, aber vom Kläger abgelehntes Bezugsrecht
nicht bereit ist, diesem durch Änderung der Beteiligungsverhältnisse die von
ihm gewünschte Kleinstbeteiligung (0,2% des erhöhten Stammkapitals) einzu-
räumen, nicht veranlaßt.
2. Der mit dem Klageantrag zu 1 c angegriffene Beschluß über die Ände-
rung des § 3 der Satzung der Beklagten hinsichtlich der Aufteilung des erhöhten
Stammkapitals unter den - nach Ablehnung einer Beteiligung des Klägers mit
1.000,00 € - verbleibenden Mitgesellschaftern ist als "d eklaratorischer" Folge-
beschluß ebenfalls nicht nichtig, sondern allenfalls anfechtbar.
3. Als Anfechtungsklage analog § 243 Abs. 1 AktG ist die Klage des Klä-
gers - wovon schon das Oberlandesgericht insoweit zutreffend ausgegangen ist
und was der Senat selbst feststellen kann - mit den beiden Hauptanträgen 1 b
und 1 c verfristet i.S. des § 246 Abs. 1 AktG und damit unbegründet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muß die Klage auf An-
fechtung eines Gesellschafterbeschlusses mit aller dem klagenden Gesellschaf-
ter zumutbaren Beschleunigung erhoben werden, wobei die Monatsfrist des
§ 246 Abs. 1 AktG - von eng begrenzten Ausnahmen abgesehen - als Maßstab
gilt. Wird diese Frist überschritten, kommt es darauf an, ob zwingende Umstän-
de den Gesellschafter an einer früheren klageweisen Geltendmachung des An-
fechtungsgrundes gehindert haben (vgl. BGHZ 137, 378, 386; vgl. auch
Sen.Urt. v. 14. März 2005 - II ZR 153/03, Umdr. S. 9 f., z.V.b. - jeweils
m.w.Nachw.). Der einmonatige Regelzeitraum des § 246 Abs. 1 AktG seit der
Beschlußfassung am 13. Dezember 2001 war bei Einreichung der Klage erst
am 22. Januar 2002 bereits überschritten, ohne daß nach der Senatsrechtspre-
chung zwingende Rechtfertigungsgründe für diese Verspätung ersichtlich wä-
ren. Die vom Kläger vorgebrachte Tatsache, daß die Gesellschafterversamm-
lung einige Zeit vor Weihnachten stattgefunden hat, rechtfertigt die Regelfrist-
überschreitung ebensowenig wie der Umstand, daß angeblich eine Sachbe-
sprechung des Klägers mit seinem damaligen Anwalt und späteren Prozeßbe-
vollmächtigten, Rechtsanwalt M., erst Anfang Januar 2002 bzw. nach Erhalt
des notariellen Protokolls der Gesellschafterversammlung stattgefunden hat.
Rechtsanwalt M., der den Kläger in der Gesellschafterversammlung vertre-
ten hat, war genauestens über die Vorgänge informiert. Er hat bereits auf der
Gesellschafterversammlung selbst Anfechtungsklage angekündigt; die Ver-
handlungsniederschrift wurde den Erschienenen in Gegenwart des Notars vor-
gelesen, von ihnen genehmigt und von ihnen sowie dem Notar jeweils eigen-
händig unterschrieben. Danach hätte die Anfechtungsklage bei der dem Kläger
im Interesse der Schaffung von Rechtssicherheit zumutbaren Beschleunigung
innerhalb der Regelfrist des § 246 AktG erhoben werden können und müssen.
Inwiefern, wie der Kläger vorträgt, vor Einreichung der Klage in bezug auf die
Streitgegenstände bilanzielle Fragen zu klären gewesen wären, insoweit das
Prozeßrisiko mit einem Wirtschaftsprüfer hätte erörtert werden müssen und dies
erst unter dem 15. Januar 2002 hätte geschehen können, hat der Kläger trotz
des erheblichen Bestreitens der Beklagten nicht näher substantiiert und unter
Beweis gestellt.
III. Auch über den Hilfsantrag (Antrag 2) zum Hauptbegehren 1 b der Kla-
ge, den das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig -
nicht beschieden hat, hatte der Senat wegen Endentscheidungsreife in der
Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dieses Hilfsbegehren auf An-
nahme des Angebots des Klägers, vom neu gebildeten Stammkapital von
500.000,00 € einen Anteil von 1.000,00 € zu übernehme
n, ist bereits deshalb
unbegründet, weil mit der Abweisung des vorrangig beschiedenen Hauptan-
trags 1 b feststeht, daß der Beschluß über die Nichtzulassung des Klägers zu
der begehrten Übernahme eines Geschäftsanteils von 1.000,00 € bestandskräf-
tig geworden ist. Es kommt deswegen nicht entscheidend darauf an, daß der
Kläger bislang kein - annahmefähiges - förmlich wirksames Übernahmeangebot
i.S. des § 55 Abs. 1 GmbHG abgegeben hat; Rechtsanwalt M., der den Klä-
ger in der Gesellschafterversammlung vertrat, hatte ausweislich seiner eigenen,
im Versammlungsprotokoll festgehaltenen Erklärung nur eine - insoweit unzu-
reichende - privatschriftliche, nicht notariell beglaubigte Vollmacht.
Goette
Kurzwelly
Kraemer
Gehrlein
Strohn