Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.07.2009 – II ZR 272/08

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Juli 2009

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Bei Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer

GmbH ist - sofern die Satzung keine abweichende Regelung enthält - grundsätzlich

die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG einzuhalten.

BGH, Beschluss vom 13. Juli 2009 - II ZR 272/08 - OLG Karlsruhe in Freiburg

LG Freiburg

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Juli 2009 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe,

Dr. Reichart und Dr. Löffler

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Karlsruhe vom 12. November 2008 wird zurückgewiesen, weil kei-

ner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vor-

liegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.

Der Rechtsstreit der Parteien hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Der Senat nimmt in mittlerweile ständiger Rechtsprechung an,

dass bei Anfechtungsklagen gegen die Beschlüsse der Gesell-

schafterversammlung einer GmbH die Monatsfrist des § 246

Abs. 1 AktG - sofern die Satzung keine abweichende Regelung

enthält - grundsätzlich einzuhalten ist. Innerhalb dieser Frist müs-

sen auch die Anfechtungsgründe in ihrem wesentlichen tatsächli-

chen Kern in den Rechtsstreit eingeführt werden. Wird die Monats-

frist überschritten, kommt es darauf an, ob zwingende Umstände

den Gesellschafter an einer früheren klageweisen Geltendma-

chung des Anfechtungsgrundes gehindert haben (BGHZ 137, 378,

386; Sen.Urt. v. 14. März 2005 - II ZR 153/03, ZIP 2005, 706, 708;

v. 18. April 2005 - II ZR 151/03, ZIP 2005, 985, 988; undeutlich

noch BGHZ 111, 224, 225 f.; Sen.Urt. v. 12. Oktober 1992

- II ZR 286/91, ZIP 1992, 1622).

Der Rechtsstreit erfordert auch keine Entscheidung des Revisi-

onsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung. Die Annahme des Berufungsge-

richts, wegen

der

besonderen Umstände

des Falles

- Vergleichsschluss in dem Verfahren auf Erlass einer einstweili-

gen Verfügung, Verhandlung der Parteien über ein Ausscheiden

des Klägers, Abhängigkeit der Abfindung von dem letzten, noch

nicht aufgestellten Jahresabschluss - sei es rechtsmissbräuchlich,

wenn sich die Beklagte auf die Überschreitung der Monatsfrist be-

rufe, ist eine tatrichterliche Würdigung, die schon keinen Rechts-

fehler erkennen lässt, erst Recht aber eine Zulassung der Revisi-

on nicht rechtfertigt.

Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgrei-

fend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 47.426,00 €

Goette Strohn Caliebe

Reichart Löffler

Vorinstanzen:

LG Freiburg, Entscheidung vom 08.09.2006 - 10 O 104/05 -

OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 12.11.2008 - 13 U 182/06 -