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BGH Urteil vom 18.04.2005 – II ZR 21/04

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 18. April 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 18. April 2005 durch die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly,

Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Strohn

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des

3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig

vom

10. Dezember 2003 aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer

des Landgerichts Göttingen vom 5. Dezember 2002 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.368,57 € nebst

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

pro Jahr seit dem 23. Dezember 2000 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß der Beklagten keine Ansprüche ge-

gen die Klägerin aus dem stillen Gesellschaftsvertrag der Par-

teien Nr. 1 gemäß Zeichnungsschein vom 25. Oktober

1998 zustehen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die beklagte Aktiengesellschaft beschäftigt sich u.a. mit dem Erwerb, der

Verwaltung und der Verwertung von Immobilien und anderen Anlageobjekten.

Die Klägerin beteiligte sich mit Erklärung vom 25. Oktober 1998 als stille Ge-

sellschafterin an dem Unternehmenssegment VII der Beklagten. Ihre Einlage

hatte sie in Höhe von 5.250,00 DM sofort und im übrigen in monatlichen Raten

zu je 262,50 DM über 20 Jahre zu zahlen. Am Ende der Laufzeit sollte das Aus-

einandersetzungsguthaben über einen Zeitraum von 10 Jahren in monatlichen

Raten ausgezahlt werden.

Im Oktober 1999 untersagte das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwe-

sen der Beklagten, die Auseinandersetzungsguthaben ihrer stillen Gesellschaf-

ter in Raten auszuzahlen, weil das nach der Auffassung des Amtes gegen § 32

Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG verstößt. In dem daraufhin geführ-

ten verwaltungsgerichtlichen Prozeß verpflichtete sich die Beklagte vergleichs-

weise, die Auseinandersetzungsguthaben in jeweils einer Summe auszuzahlen.

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2000 verlangte die Klägerin von der

Beklagten die Rückzahlung der geleisteten Einlage i.H.v. 5.505,78 € wegen des

Wegfalls der ratierlichen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens.

Mit der Klage verlangt sie - nach teilweiser Klagerücknahme - die Verur-

teilung der Beklagten zur Rückzahlung von 5.368,57 €, Zu g um Zug gegen

Rückübertragung des Gesellschaftsanteils und des Anwartschaftsrechts an

dem Unternehmenssegment VII, sowie die Feststellung, daß der Beklagten kei-

ne Ansprüche mehr aus der stillen Beteiligung zustehen. Die Klage ist in beiden

Vorinstanzen erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die von dem Berufungs-

gericht zugelassene Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Nach den Grundsätzen der fehler-

haften Gesellschaft könne die Klägerin selbst dann nicht die Rückzahlung ihrer

Einlage verlangen, wenn die in dem Gesellschaftsvertrag vereinbarte ratierliche

Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens tatsächlich gegen § 32 KWG

verstoße. Dieser Umstand sei auch kein Grund für eine Kündigung des Gesell-

schaftsvertrages, weil es der Klägerin zumutbar sei, das Auseinandersetzungs-

guthaben statt in Raten in einer Summe ausgezahlt zu bekommen. Schließlich

sei die Vermittlerin T. nicht verpflichtet gewesen, bei der Vertragsverhand-

lung auf die Änderung des Kreditwesengesetzes durch die 6. KWG-Novelle hin-

zuweisen. Nach dem Gesetzestext sei nämlich nicht ohne weiteres erkennbar

gewesen, daß die ratenweise Auszahlung gesellschaftsrechtlicher Auseinan-

dersetzungsguthaben unter den neu gefaßten Einlagenbegriff fallen und damit

unzulässig sein könnte. Dem kann nicht gefolgt werden.

Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 21. März 2005 (II ZR 149/03,

z.V.b.) ausgeführt hat, besteht unabhängig von den Grundsätzen der fehlerhaf-

ten Gesellschaft ein Schadensersatzanspruch des stillen Gesellschafters gegen

die Beklagte aus Verschulden bei Vertragsschluß, wenn der Gesellschaftsver-

trag nach Inkrafttreten der 6. KWG-Novelle am 1. Januar 1998 geschlossen

worden ist und die Beklagte den Anleger nicht darauf hingewiesen hat, daß die

bankrechtliche Zulässigkeit einer ratenweisen Auszahlung des Auseinanderset-

zungsguthabens aufgrund der Änderung des Kreditwesengesetzes durch die

6. KWG-Novelle zweifelhaft geworden ist.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Gesellschaftsvertrag ist auf-

grund der Erklärung der Klägerin vom 25. Oktober 1998 zustande gekommen,

also nach dem Inkrafttreten der 6. KWG-Novelle. Die Klägerin ist nach der von

dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellung des Landgerichts

über die rechtlichen Risiken der Ratenzahlungsvereinbarung nicht aufgeklärt

worden. Ob gerade dieses Rentenmodell - wie sie behauptet hat - für sie bei

der Anlageentscheidung ausschlaggebend war, kann offen bleiben. Im Rahmen

des Gesamtkonzepts war die Aussicht, das Auseinandersetzungsguthaben als

Rente mit einer Verzinsung des Restkapitals i.H.v. 7 % pro Jahr ausgezahlt zu

bekommen, schon grundsätzlich von so großem Gewicht, daß über die darauf

bezogenen Risiken hätte aufgeklärt werden müssen. Entgegen der Auffassung

des Berufungsgerichts ändert daran auch nichts der Umstand, daß den Anle-

gern die Möglichkeit blieb, die planmäßig geschlossenen Folgeverträge zeitver-

setzt zu kündigen.

Anders als die Revisionserwiderung meint, hat sich die Klägerin auch auf

den Aufklärungsmangel berufen. So heißt es schon in ihrem Anwaltsschreiben

an die Beklagte vom 14. Dezember 2000, mit dem sie ihren Rückzahlungsan-

spruch erstmals geltend gemacht hat: "Zum Zeitpunkt des Abschlusses des

Vertrages durfte die S. AG den Anlegern gar nicht zuraten, eine Verren-

tung zu wählen, weil sie dazu gar nicht die Erlaubnis besaß, worauf die

S. AG unsere Mandantin hätte von vornherein hinweisen müssen, …".

Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung

auch nicht festgestellt, daß die durch die 6. KWG-Novelle ausgelösten rechtli-

chen Risiken Anfang 1998 noch nicht erkennbar gewesen seien. Die Formulie-

rung, dies sei "nicht ohne weiteres erkennbar" gewesen, reicht dafür nicht aus.

Damit ist die Beklagte verpflichtet, die Klägerin im Wege des Schadens-

ersatzes so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn sie den Vertrag nicht ge-

schlossen hätte. Sie hätte dann keine Einlage an die Beklagte gezahlt. Die Ein-

lage ist daher an sie zurückzuzahlen. Daß ihr trotz der Rückabwicklung Steuer-

vorteile verbleiben könnten, die im Wege des Vorteilsausgleichs auf den Scha-

densersatzanspruch anzurechnen wären, ist von der Beklagten nicht geltend

gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich.

Die Klägerin hat auf die Einlage insgesamt 5.368,57 €

gezahlt, wie nach

der teilweisen Klagerücknahme unstreitig geworden ist. Daß sie Entnahmen

getätigt hätte, die ihr angerechnet werden müßten, ist weder vorgetragen noch

sonst ersichtlich. Nach dem Inhalt des Zeichnungsscheins hat sie sich zwar für

eine jährliche Entnahme entschieden, zugleich aber auch für eine Wiederanlage

im Rahmen ihrer Beteiligung. Damit beläuft sich ihr ersatzfähiger Schaden auf

5.368,57 €. Die Einschränkung des Klageantrags zu 1, den Klagebetrag nur

Zug um Zug gegen Rückübertragung des Gesellschaftsanteils und des Anwart-

schaftsrechts an dem Unternehmenssegment VII zu zahlen, ist gegenstandslos.

In einer stillen Gesellschaft besteht kein Gesellschaftsanteil, der auf den Inha-

ber des Handelsgeschäfts - hier die Beklagte - übertragen werden könnte.

Ebensowenig besteht ein Anwartschaftsrecht an dessen Vermögen, das an ihn

zurückübertragen werden könnte. Mit der schadensersatzrechtlichen Rückab-

wicklung des Vertrages steht zugleich fest, daß der stille Gesellschafter keine

weitergehenden vertraglichen Rechte mehr gegen den Inhaber des Handelsge-

schäfts hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, § 269 Abs. 3

Satz 2 ZPO.

Goette

Kurzwelly

Kraemer

Gehrlein

Strohn