Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.04.2005 – VI ZR 275/04

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. April 2005

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2005 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in

Hamburg vom 28. September 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht

aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

Die Prüfung des Vortrags der Zulassungsbeschwerde im einzelnen

ergibt keinen Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG.

Das Berufungsgericht hat auch den Begriff der Schmähkritik (vgl. dazu

im Einzelnen Senatsurteile BGHZ 143, 199, 209 und vom

16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277 f.; BVerfG NJW

2003, 3760; 2004, 590, 591) nicht verkannt. Die von der

Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen zu Art. 4 Abs. 2

Nr. 11 des Gesetzes über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt

des öffentlichen Rechts "Der Bayerische Rundfunk" in der Fassung der

Bekanntmachung vom 14. März 2002 (GVBl. 2002, 146 ff.) erfordern

ebenfalls keine Zulassung der Revision; der Senat entnimmt dieser

Bestimmung keine Pflicht des Rundfunks zu einer über die Wahrung

der allgemeinen pressemäßigen Sorgfalt hinausgehenden Sorgfalt oder

gar eine Einschränkung der Rundfunkfreiheit im Sinne der

Nichtzulassungsbeschwerde. Von einer weiteren Begründung wird

abgesehen.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 60.000,00 €

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr