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BGH Beschluss vom 20.04.2005 – 3 StR 106/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. April 2005

in der Strafsache

gegen

3 StR 106/05

1.

2.

wegen zu 1.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

zu 2.: Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln geringer Menge u. a.

in nicht

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. April 2005 einstim-

mig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Lüneburg vom 17. Januar 2005 werden als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-

sionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An-

geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die in der Revisionsbegründung für die Angeklagte E. vorge-

nommene Beschränkung der Revision ist unwirksam, da die geltend gemachte

Unzuständigkeit des Gerichts nicht nur für einen Teil seiner Entscheidung ge-

prüft werden kann.

2. Die auf § 338 Nr. 4 StPO gestützte Rüge, an Stelle der Strafkammer

sei ein Jugendgericht zur Aburteilung der Angeklagten E. zuständig ge-

wesen, ist jedoch unbegründet.

a) Ihr liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der am 31. Oktober 1980 geborenen Angeklagten war zur Last gelegt

worden, ab Sommer 2001, also wenige Monate vor Vollendung ihres 21. Le-

bensjahres, bis Frühjahr 2004 gemeinsam mit anderen eine Cannabisanbauan-

lage auf ihrem elterlichen Hof betrieben und damit durch eine Handlung Betäu-

bungsmittel gewerbsmäßig unerlaubt angebaut und mit ihnen in nicht geringer

Menge Handel getrieben zu haben. Nach Eröffnung des Verfahrens vor der

Strafkammer hat der Verteidiger die Verweisung an das Jugendschöffengericht

beantragt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat die Strafkammer jedoch das

Verfahren gemäß § 154 a StPO auf den Zeitraum ab November 2001 be-

schränkt.

b) Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 4 StPO ist nicht gegeben.

Die Strafkammer hat die Angeklagte E. nur wegen Straftaten verurteilt,

die sie als Erwachsene begangen hat. Damit war ihre Zuständigkeit im allein

maßgeblichen Urteilszeitpunkt gegeben (vgl. BGHSt 1, 346 f.; 10, 64 f.). Inso-

fern ist auch ohne Belang, daß der Teil des Tatgeschehens, den die Angeklag-

te als Heranwachsende begangen hat, vor der Hauptverhandlung durch Ver-

fahrensbeschränkung nach § 154 a StPO von der Verfolgung ausgenommen

worden ist (vgl. BGH NStZ 1991, 503; aA Eisenberg/Sieveking NStZ 1992, 295;

ebenso für den Fall der Teileinstellung bzw. Beschränkung gemäß §§ 154,

154 a StPO schon mit dem Eröffnungsbeschluß BGH NStZ 1996, 244).

c) Ein Fall gezielter Umgehung jugendgerichtlicher Zuständigkeit zur

Vermeidung der Anwendung von Jug endrecht liegt hier offensichtlich nicht vor.

Da die Angeklagte E. zu Tatbeginn bereits 20 ¾ Jahre alt war und es

sich bei dem Betrieb einer größeren Cannabisproduktion nicht um eine typi-

sche Jugendverfehlung handelt, erscheint es bereits fraglich, ob für den auf

das

Heranwachsendenalter entfallenden Tatabschnitt überhaupt die Anwendung

von Jugendstrafrecht in Betracht gekommen wäre. Jedenfalls läge das

Schwergewicht der Taten gemäß § 32 JGG nach Sachlage bei denjenigen, auf

die allgemeines Strafrecht anzuwenden wäre. Hierfür spricht insbesondere,

daß die Angeklagte E. nach dem Zerwürfnis mit ihrem früheren Lebens-

gefährten im Herbst 2002 die organisatorische Abwicklung und Vermarktung

übernahm, während ihre Mitarbeiter nur untergeordnete Tätigkeiten verrichte-

ten.

3. Soweit das Landgericht bei der Angeklagten E. von nur einer

Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ausge-

gangen ist, könnte dies Bedenken begegnen. Jedenfalls in einem Fall wie hier,

in dem mehrere Ernten aus jeweils gesonderten Anbauvorgängen gewonnen

und anschließend vermarktet worden sind, liegt die Annahme mehrerer selb-

ständiger Taten des Handeltreibens nahe. Daher könnten die im Tatzeitraum

festgestellten vier Ernten als vier selbständige Taten zu bewerten sein. Die

Angeklagte wäre durch einen etwaigen Rechtsfehler jedoch nicht beschwert, da

auch bei den einzelnen Ernten die Grenze zur nicht geringen Menge über-

schritten worden ist.

4. Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer bei beiden Angeklagten

rechtsfehlerhaft nicht erörtert, ob die Strafrahmenuntergrenze nach § 31 Nr. 1

BtMG i. V. m. § 49 Abs. 2 StGB abzusenken ist (allerdings entgegen der Revi-

sionsbegründung der Angeklagten E. nicht auf bis zu drei Monate Frei-

heitsstrafe, sondern bis zum gesetzlichen Mindestmaß). Der Senat kann jedoch

von einer Aufhebung des Strafausspruchs nach § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO

absehen, da die verhängten Strafen angemessen sind. Dabei ist zu berücksich-

tigen, daß die Aufklärungshilfe bei der Strafzumessung ausdrücklich mildernd

berücksichtigt worden ist und die Verhängung einer Strafe im Bereich der Min-

deststrafe angesichts der Schwere der begangenen Taten, insbesondere der

außerordentlich großen Menge von Marihuana, die in den Handel gelangt ist

oder im Fall II. 3 der Urteilsgründe in den Handel gelangen sollte, nicht in Be-

tracht kommt. Bei dem Angeklagten R. war die Aufklärungshilfe, wie dem

Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden kann, allenfalls in ge-

ringem Umfang zu bewerten.

Die Erwiderungsschrift des Verteidigers der Angeklagten E. vom

18. April 2005 hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Tolksdorf Winkler Pfister

Becker Hubert