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BGH Beschluss vom 19.08.2005 – 2 StR 332/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 332/05

BESCHLUSS

vom 19. August 2005 in der Strafsache gegen

wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aa- chen vom 28. Februar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Durch die Annahme von nur zwei Taten ist der Angeklagte nicht be- schwert (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2005 - 3 StR 106/05).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck