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BGH Beschluss vom 20.04.2005 – 5 StR 73/05

5. Strafsenat

5 StR 73/05

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 20. April 2005 in der Strafsache gegen

wegen Beihilfe zum Totschlag u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2005

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 11. November 2004 nach § 349

Abs. 4 StPO

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung

wegen tateinheitlicher Beihilfe zur gefährlichen Kör-

perverletzung entfällt,

b) im Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe aufge-

hoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Revision, an eine andere Jugendkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Totschlag

in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung (Tatzeit: Okto-

ber 1992) zu drei Jahren und drei Monaten Jugendstrafe verurteilt und hat

differenzierte Anordnungen zur Anrechnung in Syrien und im Libanon erlitte-

ner Freiheitsentziehung getroffen. Die Revision des Angeklagten hat den aus

dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im übrigen ist das Rechtmittel unbegrün-

det (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Schuldspruch wegen tateinheitlicher Beihilfe zur gefährlichen

Körperverletzung (§ 223a [a. F.], § 2 Abs. 3 StGB) entfällt, wie der General-

bundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, wegen absoluter Verjährung (§ 78c

Abs. 3 Satz 2, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB).

Im übrigen ist der Schuldspruch rechtsfehlerfrei. Die Verhängung von

Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 JGG) unterliegt

keinen rechtlichen Bedenken angesichts des Tatbildes des Kapitalverbre-

chens, das der Angeklagte unterstützt hat, und zwar ungeachtet des gerin-

gen Lebensalters des zur Tatzeit möglicherweise erst 14jährigen Angeklag-

ten, seines spontanen Entschlusses zur Tatbeteiligung und seiner engen Be-

ziehung zu dem Haupttäter, seinem älteren Bruder.

Die Höhe der Jugendstrafe hat indes keinen Bestand. Sie beruht, da

die Jugendkammer dem Angeklagten die erheblichen Verletzungsfolgen des

zweiten Tatopfers ausdrücklich besonders angelastet hat, auf dem rechtsfeh-

lerhaft zu weit gefaßten Schuldspruch. Angesichts der durch den langen

Zeitablauf zwischen Tat und Aburteilung begründeten besonderen Schwie-

rigkeit der Bemessung einer angemessenen Jugendstrafe vermag der Senat

weder festzustellen, daß eine geringere Strafhöhe keine angemessene Sank-

tion mehr wäre, noch erscheint es angezeigt, von einer Aufhebung der Ju-

gendstrafe gemäß § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO abzusehen.

Bei dem bloßen Subsumtionsfehler bedarf es nicht der Aufhebung

von Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht hat die Ju-

gendstrafe auf der Grundlage des reduzierten Schuldspruchs und der umfas-

senden bislang fehlerfrei getroffenen Feststellungen zu bemessen, die allen-

falls durch weitere ihnen nicht widersprechende Feststellungen ergänzt wer-

den dürfen. Dabei wird es Wendungen zu vermeiden haben, die als bedenk-

liche Relativierung des trotz der zeitlichen Fallbesonderheiten beachtlichen

Erziehungsgedankens (§ 18 Abs. 2 JGG) aufgefaßt werden könnten. Zur

Vermeidung von Mißverständnissen merkt der Senat an, daß die gemäß § 27

Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB nach allgemeinem Strafrecht gebotene

Strafrahmenverschiebung zu beachten ist. Bei etwa andauerndem Vollzug

der Untersuchungshaft wird namentlich unter Berücksichtigung der aufrecht-

erhaltenen Anrechnungsentscheidung und angesichts der verstärkten Flexi-

bilität möglicher Reststrafaussetzung im Jugendstrafrecht eine besonders

beschleunigte Förderung des Verfahrens geboten sein.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum