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BGH Beschluss vom 31.05.2005 – 5 StR 182/05

5. Strafsenat

5 StR 182/05

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 31. Mai 2005 in der Strafsache gegen

wegen Brandstiftung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2005

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten M wird das Urteil des

Landgerichts Cottbus vom 6. Januar 2005 gemäß § 349

Abs. 4 StPO, auch hinsichtlich der Angeklagten K und

B , aufgehoben, soweit die Angeklagten im Fall II.1. der

Urteilsgründe wegen Brandstiftung verurteilt worden sind,

und in sämtlichen Strafaussprüchen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten M wird

nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Brandstiftung – die An-

geklagten M und K auch wegen weiterer Straftaten – zu Jugend-

strafen verurteilt. Die Revision des Angeklagten M erzielt mit der Sach-

rüge den aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Teilerfolg, der nach § 357

StPO auch den Angeklagten zugutekommt, die kein Rechtsmittel eingelegt,

der beantragten Verfahrensweise nach Anhörung über ihre Verteidiger indes

nicht widersprochen haben. Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sin-

ne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat

in seiner Antragsschrift vom

29. April 2004 ausgeführt:

„Die aufgrund der allgemeinen Sachrüge gebotene Nachprüfung des

Urteils ergibt, daß die Feststellungen im Falle II.1. (UA S. 7 bis 10) den

Schuldspruch nicht tragen. Auch nach seinem Zusammenhang läßt sich dem

Urteil weder entnehmen, daß es sich bei dem in Brand gesetzten Bauwagen

um eine ‚Hütte’ im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB handelte (vgl. OLG

Karlsruhe NStZ 1981, 482), noch daß dieser ein (mit Maschinenkraft beweg-

tes) Kraftfahrzeug (§ 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB) war.

Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Schuld-

spruchs im beantragten Umfang. Dies entzieht wegen des danach (vorläufig)

zu weit gefaßten Schuldspruchs dem Strafausspruch die Grundlage (vgl. Se-

nat, Beschluß vom 20. April 2005 – 5 StR 73/05). Der Aufhebung von Fest-

stellungen bedarf es jedoch nicht. Der zu neuer Entscheidung berufene Tat-

richter wird im Hinblick auf den Bauwagen gegebenenfalls allein ergänzende

Feststellungen treffen.“

Dem folgt der Senat.

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