BGH Beschluß vom 20.04.2005 – IV ZR 117/04
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. April 2005
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke
am 20. April 2005
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Celle vom 22. April 2004 wird auf Kosten des Klägers
1.
als unzulässig verworfen, soweit der Kläger den
Anspruch auf eine Neuwertentschädigung in Höhe
von 4.499,37 € (8.800 DM) wegen der Zerstörung
des auf dem Grundstück L. Straße 3 in B.
betriebenen Imbisses weiterverfolgt;
2.
im übrigen als unbegründet zurückgewiesen.
Streitwert: 258.961,67 €.
Gründe
1. Soweit sich der Kläger mit der beabsichtigten Revision dagegen
wenden will, daß das Berufungsgericht ihm die Zahlung einer Neuwert-
entschädigung in Höhe von 4.499,37 € (8.800 DM) weg en der Schäden
an dem durch Brand zerstörten und nach der Behauptung des Klägers an
gleicher Stelle wiedererrichteten Imbiß versagt hat, ist die Nichtzulas-
sungsbeschwerde gemäß § 26 Nr. 8 ZPO nicht zulässig. Insoweit handelt
es sich um einen abtrennbaren Teil des Prozeßstoffs, der eines Teilur-
teils und einer beschränkten Revisionszulassung fähig und hinsichtlich
dessen die Nichtzulassungsbeschwerde daher nur dann statthaft wäre,
wenn der Wert dieses Beschwerdegegenstandes die Wertgrenze von
20.000 € überstiege (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 27 . Juni 2002 - V ZR
148/02 - NJW 2002, 2720 unter II 3 b; Beschluß vom 23. Oktober 2002
- IV ZR 154/02 - VersR 2002, 1578 unter 1).
2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen, weil sie nicht
aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543
Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544
Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke