Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 20.04.2005 – IV ZR 117/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. April 2005

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und

Dr. Franke

am 20. April 2005

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Celle vom 22. April 2004 wird auf Kosten des Klägers

1.

als unzulässig verworfen, soweit der Kläger den

Anspruch auf eine Neuwertentschädigung in Höhe

von 4.499,37 € (8.800 DM) wegen der Zerstörung

des auf dem Grundstück L. Straße 3 in B.

betriebenen Imbisses weiterverfolgt;

2.

im übrigen als unbegründet zurückgewiesen.

Streitwert: 258.961,67 €.

Gründe

1. Soweit sich der Kläger mit der beabsichtigten Revision dagegen

wenden will, daß das Berufungsgericht ihm die Zahlung einer Neuwert-

entschädigung in Höhe von 4.499,37 € (8.800 DM) weg en der Schäden

an dem durch Brand zerstörten und nach der Behauptung des Klägers an

gleicher Stelle wiedererrichteten Imbiß versagt hat, ist die Nichtzulas-

sungsbeschwerde gemäß § 26 Nr. 8 ZPO nicht zulässig. Insoweit handelt

es sich um einen abtrennbaren Teil des Prozeßstoffs, der eines Teilur-

teils und einer beschränkten Revisionszulassung fähig und hinsichtlich

dessen die Nichtzulassungsbeschwerde daher nur dann statthaft wäre,

wenn der Wert dieses Beschwerdegegenstandes die Wertgrenze von

20.000 € überstiege (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 27 . Juni 2002 - V ZR

148/02 - NJW 2002, 2720 unter II 3 b; Beschluß vom 23. Oktober 2002

- IV ZR 154/02 - VersR 2002, 1578 unter 1).

2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen, weil sie nicht

aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543

Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544

Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Terno Dr. Schlichting Wendt

Felsch Dr. Franke