BGH Beschluß vom 23.10.2002 – IV ZR 154/02
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Oktober 2002
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin
Ambrosius sowie die Richter Wendt und Felsch
am 23. Oktober 2002
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das
Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden
vom 26. April 2002 wird als unzulässig verworfen.
Streitwert: 15.338,76
Gründe
I. Der Kläger hat bei einem Auffahrunfall im Juni 1997 ein Halswir-
belsäulenschleudertrauma erlitten. Er ist bei der Beklagten unfallversi-
chert; dem Vertrag liegen die AUB 88 zugrunde. In dem hier anhängigen
Verfahren hat der Kläger u.a. auf Feststellung geklagt, daß die Beklagte
zu weiteren vertraglichen Leistungen (Krankenhaustage- und Gene-
sungsgeld sowie Leistungen wegen Invalidität) verpflichtet sei. Die Vor-
instanzen haben diesen Klageantrag abgewiesen. Dagegen wendet sich
der Kläger nicht, soweit es um Krankenhaustage- und Genesungsgeld
geht. Vielmehr erstrebt er mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde eine
Zulassung der Revision nur insoweit, wie ihm eine Invaliditätsentschädi-
gung versagt worden ist, weil es an einer fristgerechten ärztlichen Fest-
stellung eines durch den Unfall verursachten Dauerschadens fehle (§ 7 I
(1) Abs. 2 AUB 88). Der Kläger macht auch nur insoweit einen Zulas-
sungsgrund geltend: Unter den Oberlandesgerichten sei streitig, ob sich
der Versicherer auf den Ablauf dieser Frist noch berufen könne, wenn er
- wie hier - seine Leistung bereits endgültig abgelehnt habe.
II. Der Antrag ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegen-
stands 20.000
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:6)(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:2)(cid:10)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:17)(cid:7)(cid:18)(cid:11)(cid:19)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:7)(cid:24)(cid:23)
1. Bei den Leistungen für Invalidität handelt es sich um einen selb-
ständigen und abtrennbaren Teil des ursprünglichen Begehrens, der für
sich genommen die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigen
müßte; innerhalb der für die Nichtzulassungsbeschwerde geltenden Be-
gründungsfrist ist darzulegen, daß mit der beabsichtigten Revision eine
Abänderung des Berufungsurteils in einem die Wertgrenze von 20.000
übersteigenden Umfang erstrebt wird (BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002
- V ZR 148/02 - NJW 2002, 2720 unter II 2 und 3). Hier trägt der Kläger
vor, das Amt für Familie und Soziales habe mit Bescheid vom 12. Juli
2001, der nicht beigefügt war, eine Behinderung von 40% anerkannt. Aus
dem Versicherungsschein vom 21. Oktober 1997 ergebe sich seit dem
1. Dezember 1997 eine Invaliditätssumme von 140.000 DM; außerdem
sei eine progressive Invaliditätsstaffel vereinbart. Danach könne er 55%
der Versicherungssumme verlangen, also 77.000 DM. Selbst nach einem
Feststellungsabschlag von 20% verbleibe ein Wert des Beschwerdege-
genstands von 61.600 DM.
2. Für den streitigen Versicherungsfall vom Juni 1997 galt die erst
ab 1. Dezember 1997 auf 140.000 DM erhöhte Versicherungssumme je-
doch noch nicht. Das hat der Kläger in der Klageschrift ausdrücklich vor-
getragen. Dem entspricht der von ihm vorgelegte Versicherungsschein
vom 21. Oktober 1997, der eine Änderung der Invaliditätssumme auf
140.000 DM erst zum 1. Dezember 1997 ausweist. Der Kläger hat, bevor
dieser Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen wurde, vor dem Amts-
gericht am 11. April 2001 persönlich zu den Leistungen, die er aufgrund
seiner Invalidität nach dem Versicherungsvertrag verlangen könne, er-
klärt, er gehe von einer Behinderung von 30% aus; daher müsse die Be-
klagte mindestens 36.000 DM zahlen. Dieser Betrag entspricht genau
30% von 120.000 DM. Die Vorinstanzen haben den Streitwert insoweit
unter Berücksichtigung eines Feststellungsabschlags übereinstimmend
auf 30.000 DM (= 15.338,76
(cid:25)(cid:19)(cid:26)
(cid:11)(cid:2)(cid:15)(cid:27)(cid:7)(cid:28)(cid:20)(cid:2)(cid:11)(cid:2)(cid:15)(cid:29)(cid:11)(cid:22)(cid:7)(cid:31)(cid:30) (cid:7)!(cid:23)
Damit setzt sich der Kläger in der Begründung seiner Nichtzulas-
sungsbeschwerde nicht auseinander. Er trägt auch nicht vor, daß es sich
bei der vom Amt für Familie und Soziales durch den Bescheid vom
12. Juli 2001 anerkannten Behinderung von 40% ausschließlich um Fol-
gen des Verkehrsunfalls vom Juni 1997 handle, daß diese Folgen vor-
aussichtlich von Dauer sind, schon spätestens ein Jahr nach dem Unfall
eingetreten waren und spätestens 3 Jahre nach dem Unfall, also bereits
im Juni 2000, den behaupteten Grad erreicht hatten. Auf diese Voraus-
setzungen nach §§ 7 I (1) und 11 IV AUB 88 hatte das Berufungsgericht
den Kläger hingewiesen.
Danach kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger
mit seinem Feststellungsantrag einen höheren Invaliditätsgrad als 30%
zugrunde legen wollte. Selbst wenn die von ihm vorgelegte progressive
Invaliditätsstaffel, wonach bei 30% Invalidität 35% der Versicherungs-
summe ausgezahlt werden, schon für den hier streitigen Versicherungs-
fall gegolten hätte, hätte der Kläger bei einer Invaliditätssumme von
120.000 DM nur 42.000 DM zu erwarten; sein Feststellungsantrag wäre
mithin nach Abzug von 20% mit 33.600 DM = 17.179,41
ewerten.
(cid:30)(cid:12)"#(cid:10)
3. Im übrigen hätte die Nichtzulassungsbeschwerde auch in der
Sache keinen Erfolg, weil der Senat die Grundsatzfrage bereits geklärt
hat: Auch eine Leistungsablehnung des Versicherers ändert nichts dar-
an, daß der Anspruch des Versicherungsnehmers nicht entsteht, wenn
Invalidität nicht fristgerecht ärztlich festgestellt wird (Senat, Urteil vom
27. Februar 2002 - IV ZR 238/00 - VersR 02, 472 unter 1 c a.E.).
Terno Dr. Schlichting Ambrosius
Wendt Felsch