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BGH Urteil vom 20.04.2005 – IV ZR 252/03
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 20. April 2005 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
AVB Wohngebäudeversicherung
Zur Kausalität zwischen der in einer Wohngebäudeversicherung versicherten Gefahr
"Überschwemmung des Grundstücks" und dem dabei eingetretenen Gebäudescha-
den.
BGH, Urteil vom 20. April 2005 - IV ZR 252/03 - SchlH OLG LG Kiel
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 2005
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 16. Zivil-
senats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts
in Schleswig vom 30. Oktober 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger begehren Ersatz für Überschwemmungsschäden in Hö-
he von 13.880,89 € aus einer Wohngebäudeversicherun g, die sie bei der
Beklagten für ihr Haus auf dem am W.see gelegenen Grundstück
"zum gleitenden Neuwert gegen Schäden durch Feuer, Leitungswasser,
Sturm/Hagel und Elementarschäden" abgeschlossen haben. Dem Versi-
cherungsvertrag liegen "Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedin-
gungen" (im folgenden: VGB) und "Besondere Bedingungen für die Ver-
sicherung weiterer Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherung"
(im folgenden: BEW) der Beklagten zugrunde. In bezug auf Über-
schwemmungsschäden ist in den BEW unter anderem folgendes be-
stimmt:
"2.1: Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
2.1.1 Überschwemmung des Versicherungsgrundstückes (Ziffer 3)
…
zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen.
…
3.1: Überschwemmung ist eine Überflutung des Grund und Bo- dens, auf dem das versicherte Gebäude liegt (Versiche- rungsgrundstück), durch
3.1.1 Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern;
3.1.2 Witterungsniederschläge."
Infolge des Pegelanstieges im Juli/August 2002 breitete sich Was-
ser des W.sees auf dem Grundstück der Kläger in einer Höhe von
bis zu zwei Metern aus. Wegen der Hanglage und der Anschüttung vor
der Terrasse in Höhe von weiteren zwei Metern über dem Pegelhöchst-
stand erreichte der Wasserspiegel die Kelleraußenwand des Gebäudes
selbst nicht. In dieser Zeit drang zwischen Bodenplatte und Estrich Was-
ser in den Keller. Die Kläger beziffern die ihnen dadurch entstandenen
Schäden auf die Klagesumme. Die Parteien streiten in erster Linie dar-
über, ob es sich um von der Wohngebäudeversicherung erfaßte Über-
schwemmungsschäden handelt.
Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr in beiden Vorinstanzen
erfolglos gebliebenes Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache
an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hält - unter Bezugnahme auf die Entschei-
dung des Oberlandesgerichts Karlsruhe NVersZ 2001, 570 - einen be-
dingungsgemäßen Versicherungsfall nicht für gegeben, weil nicht Ober-
flächenwasser, sondern erdgebundenes Wasser das Gebäude beschä-
digt habe; dafür bestehe kein Versicherungsschutz. Insoweit könne sich
ein Hauseigentümer durch Abdichtung des Hauses gut schützen.
Aus dem Sinn und Zweck der Erweiterung des Versicherungs-
schutzes auf Elementarschäden und der Abgrenzung zu "Schäden durch
Grundwasser", die - soweit nicht anders vereinbart - gemäß Ziffer 6.2.2
VGB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien, folge, daß zwi-
schen der Beschädigung des Gebäudes und der Überschwemmung des
Grundstücks ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen müsse. Ande-
renfalls ergebe sich für den Versicherer ein unkalkulierbares Risiko, da
fast jede Veränderung des Oberflächenwassers Auswirkungen auf das
Grundwasser habe und damit fast jeder durch erhöhtes Grundwasser
verursachte Schaden gleichzeitig als bedingungsgemäßer Überschwem-
mungsschaden angesehen werden müßte. Zudem könnten Zufälligkeiten
des jeweiligen Grundstückzuschnitts nicht für den Versicherungsfall
"Überschwemmung" maßgeblich sein.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon
aus, daß in der fraglichen Zeit das Versicherungsgrundstück im Sinne
der BEW überschwemmt gewesen ist (1). Unzutreffend sind hingegen
seine Erwägungen zu den Kausalitätsanforderungen und den dabei zu
beachtenden Wasserzuständen (2).
1. Ziff. 3.1 BEW verlangt für den Versicherungsfall "Überschwem-
mung des Versicherungsgrundstücks" gemäß Ziff. 2.1.1 BEW eine Über-
flutung des Grund und Bodens, auf dem das versicherte Gebäude liegt,
und zwar entweder durch Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder
durch Witterungsniederschläge. Nach dem Verständnis eines durch-
schnittlichen Versicherungsnehmers ist eine - in den Bedingungen nicht
näher definierte - "Überflutung von Grund und Boden" dann anzuneh-
men, wenn sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche
ansammeln (Dietz, Wohngebäudeversicherung 2. Aufl. J 4.1; van Büh-
ren/Tiedgens, Handbuch des Versicherungsrechts § 4 Rdn. 97). Das war
hier unstreitig der Fall. Das Wasser des W.sees war über die Ufer
getreten, hatte sich auf das gesamte Ufergelände ergossen und dort bis
zu einer Höhe von zwei Metern aufgestaut.
2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei nicht
entschädigungspflichtig, weil nicht Oberflächenwasser, sondern erdge-
bundenes Wasser in das Gebäude eingedrungen sei und es beschädigt
habe, ist nicht tragfähig; sie findet insbesondere in den Versicherungs-
bedingungen keine Grundlage. Das dafür herangezogene Urteil des
Oberlandesgerichts Karlsruhe (aaO) betrifft zum einen eine nicht ver-
gleichbare Fallgestaltung. Zum anderen gibt die darin vorgenommene
begriffliche Unterscheidung zwischen Oberflächen-, Grund- und erdge-
bundenem Wasser - Begriffe, die in den Versicherungsbedingungen der
Beklagten für Überschwemmungsschäden nicht aufgenommen sind - für
die Beurteilung des Ursachenzusammenhangs nichts her. Die beim Beru-
fungsgericht möglicherweise bestehende Vorstellung, daß dem Eintritt
von Überflutungswasser in Erdreich - und sei es auch nur in eine künstli-
che Anschüttung - ein sonst gegebener Ursachenzusammenhang unter-
brochen werde, ist mit den in den BEW vorgegebenen Kausalitätsvor-
aussetzungen nicht zu vereinbaren. Der vom Berufungsgericht - für sei-
nen Lösungsweg nachvollziehbar - vorausgesetzte qualifizierte Ursa-
chenzusammenhang zwischen der Überschwemmung und dem eingetre-
tenen Schaden in dem Sinne, daß die Überschwemmung unmittelbar zu
dem Gebäudeschaden geführt haben muß, beruht auf einer fehlerhaften
Auslegung der Versicherungsbedingungen.
Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, der sich bei ver-
ständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung
des erkennbar verfolgten Zwecks und Sinnzusammenhangs darum be-
müht, das Bedingungswerk zu erfassen (vgl. BGHZ 84, 268, 272; 123,
83, 85 und ständig) erschließt sich das vom Berufungsgericht offenbar
zugrunde gelegte Verständnis nicht, daß Ersatz nur dann geleistet wer-
den soll, wenn überflutendes Wasser unmittelbar (oberirdisch) in das
Gebäude eindringt.
a) Auch das Berufungsgericht muß zunächst einräumen, daß die
Bedingungen der Beklagten für Überschwemmungsschäden - anders als
etwa für Blitzschlag und Sturm (Ziff. 5.2 und 8.2.1 VGB) - gerade keine
Einschränkung auf einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der
versicherten Gefahr "Überschwemmung" und dem Gebäudeschaden ent-
halten. Nach dem Wortlaut - Ausgangspunkt jeder Auslegung - fordert
Ziff. 2.1 BEW nur, daß die versicherten Sachen "durch" eine Über-
schwemmung beschädigt werden. Damit genügt für den Versicherungs-
nehmer erkennbar der bloße Ursachenzusammenhang ohne weitere qua-
lifizierende Beschränkungen, um die Ersatzpflicht des Versicherers aus-
zulösen.
Aus der Definition der Überschwemmung in Ziff. 3.1 BEW kann
sich ihm nichts anderes erschließen, weil die Überflutung sich allein auf
den Grund und Boden bezieht. Eine Sichtweise, überflutendes Wasser
müsse sich unmittelbar auf die beschädigte Sache selbst ausgewirkt ha-
ben, wird davon nicht getragen oder auch nur unterstützt.
b) Verstärkt wird diese Einschätzung durch den Blick auf die - vom
Berufungsgericht selbst angeführten - Regelungen anderer Elementar-
schäden, die das Unmittelbarkeitserfordernis enthalten. So ist beim Blitz-
schlag ein unmittelbares Auftreffen des Blitzes und beim Sturmschaden
eine unmittelbare Einwirkung auf die versicherte Sache erforderlich. Im
Umkehrschluß muß sich dem verständigen Versicherungsnehmer gera-
dezu aufdrängen, daß für Überschwemmungsschäden der Versicherer
seine Leistungspflicht nicht von einem unmittelbaren Zusammenhang
abhängig machen wollte.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lassen sich für
den Versicherungsnehmer auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung
keine strengeren Anforderungen an den Ursachenzusammenhang ablei-
ten. Der vom Berufungsgericht für seine abweichende Auffassung heran-
gezogene Ausschluß von Grundwasserschäden in Ziff. 6.2.2 VGB betrifft
die von der Allgemeinen Wohngebäudeversicherung erfaßte Gefahr von
Schäden durch Leitungswasser. Dieser Versicherungsschutz wird durch
den Ausschluß bestimmter in Ziff. 6.2.1 bis 6.2.8 aufgezählter Risiken
eingeschränkt. Diese Risikoausschlüsse gelten jedoch nur für die versi-
cherte Gefahr, auf die sie sich beziehen; auf andere Gefahrengruppen
sind sie nicht (entsprechend) anzuwenden (vgl. Dietz, aaO F. 4).
Zudem schließt Ziff. 6.2.2 VGB zusätzlich Schäden durch stehende
oder fließende Gewässer und Witterungsniederschläge vom Leitungs-
wasserversicherungsschutz aus. Diese sollen aber ihrerseits durch die
den Versicherungsschutz auf Überschwemmungsschäden erweiternden
BEW gerade gedeckt werden. Angesichts dessen wird ein verständiger
Versicherungsnehmer nicht zu dem vom Berufungsgericht gezogenen
Schluß kommen können, daß Ziff. 6.2.2 VGB der Abgrenzung zum Versi-
cherungsfall "Überschwemmung" dienen, im Ergebnis also dessen Ein-
schränkung bewirken soll.
c) Ob die Überlegungen des Berufungsgerichts zu den geophysika-
lischen Zusammenhängen von Oberflächenwasser und Grundwasser zu-
treffen, bedarf keiner Erörterung. Darauf und auf die angebliche Abhän-
gigkeit des Versicherungsschutzes von Zufälligkeiten des Grundstückzu-
schnitts kommt es ebenso wenig an wie auf die von der Beklagten vor-
genommene bedenkliche Gleichstellung von Grund- und erdgebundenem
Wasser. Das Berufungsgericht hat sich mit dem Rückgriff auf die vom
Oberlandesgericht Karlsruhe (aaO) eingeführte, für die Kausalitätsfrage
allein eher aussagearme begriffliche Abgrenzung frühzeitig den Blick da-
für verstellt, daß es nach der Prüfung, ob bedingungsgemäß eine Über-
schwemmung eingetreten war, nur darum geht festzustellen, ob die ein-
getretenen Schäden dadurch herbeigeführt worden sind, mithin adäquate
Kausalität gegeben ist.
Das ist nach dem unterschiedlichen Vortrag der Parteien noch
nicht abschließend zu beurteilen. Während die Kläger behaupten, auf ih-
rem Grundstück befindliches Wasser des W.sees sei durch die Kel-
lerwand in den Keller eingedrungen und habe die Schäden verursacht,
ist der Vortrag der Beklagten dahin zu verstehen, daß unabhängig von
dem überflutenden Seewasser das Grundwasser gestiegen und in das
Haus eingedrungen sei. Diesem gegensätzlichen Vorbringen der Partei-
en wird das Berufungsgericht gegebenenfalls unter sachverständiger Be-
ratung nachzugehen haben, um die gebotenen Feststellungen zum Ursa-
chenzusammenhang treffen zu können. An einer eigenen Entscheidung
in der Sache ist der Senat deswegen und wegen der möglicherweise
noch festzustellenden Schadenshöhe gehindert.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke