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BGH Beschluss vom 21.04.2005 – 2 StR 124/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 124/05

BESCHLUSS

vom

21. April 2005

in der Strafsache

gegen

wegen räuberischen Diebstahls u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. April 2005 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Köln vom 1. Dezember 2004 mit den Feststellungen,

ausgenommen diejenigen zum äußeren Tatgeschehen, aufge-

hoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls in

Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Körperverletzung zu einer Gesamt-

freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und die Unterbrin-

gung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine dagegen ge-

richtete Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat in dem

aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen ist sie unbe-

gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Ausführungen des Landgerichts zur verminderten Schuldfähigkeit

als Grundlage für die Anordnung der Unterbringung im psychiatrischen Kran-

kenhaus begegnen durchgreifenden Bedenken.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in einem Fall den Zeugen

V. grundlos angegriffen und mit Faustschlägen traktiert, im anderen Fall dem

Zeugen B., der gerade fotografierte, überraschend die Kamera weggenommen

und - als dieser sie zurückverlangte - den Zeugen so geschlagen, daß dieser

einen Nasenbeinbruch erlitt. Das Landgericht ist - sachverständig beraten -

davon ausgegangen, daß der Angeklagte infolge einer hebephrenen Schizo-

phrenie nur eine "eingeschränkte Unrechtseinsicht im Sinne von § 21 StGB"

gehabt habe. Die Exploration des Angeklagten durch den Sachverständigen

habe eine Reihe psychopathologischer Auffälligkeiten von Gewicht - Zeitgitter-

störungen, Störungen des Abstraktionsvermögens, im formalen Denken und in

den verbalen wie nonverbalen Lern- und Gedächtnisleistungen - ergeben, die

auch in der Hauptverhandlung feststellbar gewesen seien. Die Antworten des

Angeklagten hätten nicht immer zu den gestellten Fragen gepaßt, er habe oft

heiter, läppisch und inadäquat reagiert. Da die Realitätswahrnehmung des An-

geklagten nach den Ausführungen des Sachverständigen jedoch nur gestört

nicht aber weitgehend aufgehoben sei, sei Schuldunfähigkeit auszuschließen.

Nach diesen Ausführungen bleibt schon unklar, was das Landgericht

unter einer eingeschränkten Unrechtseinsicht versteht. Eine eingeschränkte

oder verminderte Unrechtseinsicht gibt es nicht (Tröndle/Fischer, StGB

52. Aufl. § 21 Rdn. 3). Sollten die Ausführungen dahin zu verstehen sein, daß

das Landgericht von einer erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit des Ange-

klagten ausgegangen ist, sind damit - was das Landgericht offenbar verkannt

hat - nicht ohne weiteres die Voraussetzungen des § 21 StGB erfüllt. Bei der

Feststellung einer nur erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit bleibt offen, ob

diese im Einzelfall die Unrechtseinsicht tatsächlich ausgeschlossen hat oder

nicht. Beides ist bei der bloßen Verminderung der Fähigkeit möglich. Der Täter,

der trotz generell gegebener verminderter Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall

die Einsicht in das Unrecht gehabt hat, ist voll schuldfähig. Fehlte ihm die Ein-

sicht in das Unrecht seiner Tat, kann § 21 StGB nur angewendet werden, wenn

ihm dies vorzuwerfen ist. Kann ein solcher Vorwurf nicht erhoben werden, greift

§ 20 StGB ein mit der Folge, daß eine Bestrafung ausscheidet (st. Rspr., vgl.

nur BGHSt 21, 27, 28 f.; 34, 22, 25 f.; 40, 341, 349; BGHR StGB § 20 Ein-

sichtsfähigkeit 2 m.w.N.).

Die Sache bedarf schon aufgrund des unklaren Ansatzpunktes des Landge-

richts einer erneuten Prüfung. Der Senat kann auf der Grundlage der bisheri-

gen Feststellungen nicht mit Sicherheit ausschließen, daß die Voraussetzun-

gen des § 20 StGB bei dem Angeklagten zu den Tatzeiten nicht vorlagen. Soll-

te der neue Tatrichter feststellen, daß der Angeklagte Unrechtseinsicht hatte,

wird er auch die Frage einer krankheitsbedingt erheblich verminderten Steue-

rungsfähigkeit zu prüfen haben.

Die Schuldsprüche können danach keinen Bestand haben. Jedoch sind

die Feststellungen zum äußeren Tatbestand nicht von dem Rechtsfehler betrof-

fen und bleiben aufrechterhalten.

Rissing-van Saan

RiBGH Detter ist wegen Eintritts in den Ruhestand an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan

Bode

Otten Roggenbuck