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BGH Beschluss vom 21.04.2005 – I ZR 88/04

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZR 88/04

BESCHLUSS

vom

21. April 2005

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2005 durch den Vor-

sitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm,

Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revi-

sion gegen das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Ober-

landesgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 2004 zugelassen.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats

in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

30. April 2004 gem. § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-

verwiesen.

Die Beklagte macht zu Recht eine entscheidungserhebliche Ver-

letzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103

Abs. 1 GG geltend. Die Beklagte hat die Behauptung der Kläge-

rinnen, es sei ein Schaden in der geltend gemachten Höhe einge-

treten, in verfahrensrechtlich erheblicher Weise bestritten. Daß sie

daneben auch Einwände gegen die Schlüssigkeit des Vortrages

der Klägerinnen erhoben hat, steht der Beachtlichkeit ihres

Bestreitens nicht entgegen. Die Entscheidung unter Zugrundele-

gung des Vorbringens der Klägerinnen, ohne das Bestreiten der

Beklagten zu berücksichtigen, findet im Prozeßrecht keine Stütze

und verletzt den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtli-

chen Gehörs (vgl. BVerfG NJW 2001, 1565, 1566).

Gegenstandswert: 88.426,55 €

Ullmann

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Bergmann