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BGH Beschluss vom 21.04.2005 – I ZR 88/04
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. April 2005
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2005 durch den Vor-
sitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm,
Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revi-
sion gegen das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Ober-
landesgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 2004 zugelassen.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats
in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
30. April 2004 gem. § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-
verwiesen.
Die Beklagte macht zu Recht eine entscheidungserhebliche Ver-
letzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103
Abs. 1 GG geltend. Die Beklagte hat die Behauptung der Kläge-
rinnen, es sei ein Schaden in der geltend gemachten Höhe einge-
treten, in verfahrensrechtlich erheblicher Weise bestritten. Daß sie
daneben auch Einwände gegen die Schlüssigkeit des Vortrages
der Klägerinnen erhoben hat, steht der Beachtlichkeit ihres
Bestreitens nicht entgegen. Die Entscheidung unter Zugrundele-
gung des Vorbringens der Klägerinnen, ohne das Bestreiten der
Beklagten zu berücksichtigen, findet im Prozeßrecht keine Stütze
und verletzt den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtli-
chen Gehörs (vgl. BVerfG NJW 2001, 1565, 1566).
Gegenstandswert: 88.426,55 €
Ullmann
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Bergmann