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BGH Beschluß vom 21.04.2005 – III ZR 293/04

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

Verkündet am: 21. April 2005 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 543; HeimG (F: 5.11.2001) § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2

Zur Frage, ob die Parteien eines Vertrages, der das "Betreute Wohnen"

zum Gegenstand hat, Kündigungsmöglichkeiten des Vermieters vereinba-

ren können, die sich tatbestandlich an die Bestimmungen des Heimgeset-

zes anlehnen (hier: beabsichtigte Aufgabe eines Senioren-Wohnsitzes).

BGH, Beschluß vom 21. April 2005 - III ZR 293/04 - LG München I

AG München

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 14. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

beschlossen:

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Streitwert wird - unter Abänderung der erstinstanzlichen Fest-

setzung - bis zur Abgabe der Erledigungserklärungen auf

20.000 € und für den sich hieran anschließenden Verfahr ensab-

schnitt auf bis zu 16.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beklagte, ein mit dem Bayerischen Roten Kreuz verbundenes Un-

ternehmen, unterhält in M. in einer Wohnungseigentumsanlage einen

Senioren-Wohnsitz. Sie hat die hierfür erforderlichen Wohnungen von mehr als

200 Wohnungseigentümern zum Zweck des Betriebs eines "Senioren-Wohn-

heimes" angemietet und darf im Rahmen dieser Zweckbestimmung die Eigen-

tumswohnungen an Dritte weitervermieten. Die (jetzt 81-jährige) Klägerin be-

wohnt aufgrund eines mit der Beklagten geschlossenen "Pensionsvertrags" mit

Wirkung vom 1. Mai 2001 ein aus zwei Zimmern, Kochnische, Bad/WC, Diele

und Balkon bestehendes, abgesehen von einer Einbauküche unmöbliert über-

lassenes Appartement von 47 m² Größe. Zu den im Vertrag beschriebenen

Grund- und Serviceleistungen, für die monatlich ein "Netto-Pensionspreis" von

2.295 DM zu entrichten ist, gehören neben der Nutzung des Appartements das

Recht zur Mitbenutzung aller Gemeinschaftseinrichtungen, eine Notrufbereit-

schaft rund um die Uhr durch hauseigenes Fachpersonal, erste Hilfe zu jeder

Tages- und Nachtzeit sowie bei vorübergehender Erkrankung pflegerische Be-

treuung durch das Pflegepersonal der Beklagten im Appartement bis zu zehn

Tagen pro Jahr. Hinzu treten eine Reihe weiterer Beratungs- und Betreuungs-

dienste und -angebote. An zusätzlich zu entgeltenden Leistungen nimmt die

Klägerin das Mittagessen und die Reinigung ihres Appartements in Anspruch.

Es unterliegt nach dem Vertrag ihrer Entscheidung, ob sie im Bedarfsfall für die

Erbringung von gesondert zu vergütenden Pflegeleistungen den hauseigenen

oder fremde Dienste in Anspruch nimmt. Der auf Lebenszeit des Bewohners

abgeschlossene Vertrag enthält in § 19 Nr. 2 bis 8 Regelungen zur Kündigung,

die an § 4 b Abs. 2 bis 8 HeimG in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses

geltenden Neufassung vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 763; im folgenden:

HeimG a.F.) angelehnt sind.

Die Beklagte teilte den Bewohnern im Juni 2002 mit, sie wolle die ver-

tragliche Laufzeit der Mietverhältnisse mit den Eigentümern nicht verlängern,

was bedeute, daß der Betrieb des Senioren-Wohnsitzes zum 31. Dezember

2005 auslaufen werde. Die Wohnungen würden somit zum 1. Januar 2006 an

die Eigentümer zurückgegeben. Zugleich wies sie darauf hin, sie und das

Bayerische Rote Kreuz betrieben mehrere Häuser, in die die Bewohner ohne

großen Aufwand umziehen könnten. Der Umzug werde von ihr organisiert und

die Bewohner würden insoweit tatkräftig unterstützt. Als Grund für ihre Ent-

scheidung wurde angegeben, der Weiterbetrieb des Senioren-Wohnsitzes er-

fordere die Erfüllung weitreichender behördlicher Auflagen und die Tätigung

von Investitionen, die wirtschaftlich nicht verkraftet werden könnten. Die Be-

klagte hat den Pensionsvertrag mit der Klägerin noch nicht gekündigt.

Auf die Feststellungsklage der Klägerin hat das Amtsgericht die Feststel-

lung getroffen, daß die Beklagte verpflichtet sei, den als Pensionsvertrag be-

zeichneten Mietvertrag zu erfüllen, mit Ausnahme der vom Gesetz vorgesehe-

nen Kündigungsgründe, und daß die Beklagte nicht berechtigt sei, den auf Le-

benszeit geschlossenen Vertrag wegen einer Veränderung des Gesundheits-

zustands der Klägerin oder wegen der Einstellung des Betriebs des Senioren-

Wohnsitzes oder dessen wesentlicher Einschränkung oder Veränderung zu

kündigen. Die weitergehende Klage auf Feststellung, daß die Beklagte nicht

berechtigt sei, am 1. Januar 2006 die an die Klägerin vermietete Wohnung an

die Eigentümer zurückzugeben, und daß die Beklagte den mit der Klägerin ge-

schlossenen Vertrag durch die Rückgabe frei werdender Wohnungen an die

Eigentümer verletze, hat das Amtsgericht abgewiesen. Das Landgericht hat die

Klage auf die Berufung der Beklagten in vollem Umfang abgewiesen. Mit ihrer

vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin zunächst die

Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils begehrt. Während des Revi-

sionsverfahrens hat sie den Pensionsvertrag mit der Beklagten gekündigt. Sie

bewohnt das Appartement aufgrund eines mit dem Eigentümer geschlossenen

Mietvertrags weiter und beschafft sich die bisher von der Beklagten erbrachten

Dienste von Dritten. Mit Rücksicht auf diese Kündigung haben die Parteien in

der mündlichen Revisionsverhandlung die Hauptsache übereinstimmend für er-

ledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.

II.

Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung ist über die Kosten

des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und

Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91a Abs. 1 ZPO). Hier-

nach hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil die Klage bis

zu dem die Erledigung herbeiführenden Ereignis nicht begründet war.

1.

Gegenstand der von der Klägerin begehrten Feststellungen, soweit das

Amtsgericht den Anträgen entsprochen hat, ist eine Klärung des rechtlichen

Charakters des Pensionsvertrags und der Möglichkeiten, ihn durch einseitige

Erklärung zu beendigen. Dabei vertritt die Klägerin den Standpunkt, der das

"Betreute Wohnen" ausgestaltende Vertrag sei als Mietvertrag zu qualifizieren,

der von seiten der Beklagten nur unter den Voraussetzungen der für das

Wohnraummietrecht geltenden gesetzlichen Kündigungsgründe beendet wer-

den könne. Namentlich sei diese nicht berechtigt, sich zur Kündigung auf die in

§ 19 Nr. 3 a und b des Vertrags angesprochenen Gründe zu stützen, die an

§ 4b Abs. 3 Nr. 1 und 2 HeimG a.F. (vgl. jetzt mit einer gewissen Modifikation

§ 8 Abs. 3 Nr. 1 und 2 HeimG in der Neufassung vom 5. November 2001

- BGBl. I S. 2970; im folgenden: HeimG n.F.) angelehnt sind. Dabei haben die

Vorinstanzen das Begehren der Klägerin so aufgefaßt, daß es ihr lediglich um

die abstrakte Klärung der Frage ging, ob die vorgesehenen Kündigungsgründe

- im Hinblick auf den auf die Lebensdauer der Klägerin abgeschlossenen Ver-

trag - überhaupt geeignet sind, den Vertrag wirksam zu beenden, nicht aber, ob

die von der Beklagten bisher nur in Umrissen angedeuteten Gründe für die be-

absichtigte Betriebseinstellung den vertraglich vorgesehenen Kündigungsgrund

ausfüllen können.

Der Senat kann die Frage offenlassen, ob die Feststellungsanträge mit

diesem Inhalt in jeder Beziehung zulässig gewesen sind, denn sie waren jeden-

falls nicht begründet.

2.

Gegen die im Pensionsvertrag vorgesehenen Kündigungsmöglichkeiten

wegen einer Veränderung des Gesundheitszustands des Bewohners, der seine

fachgerechte Betreuung nicht mehr möglich macht, und wegen einer Einstel-

lung, wesentlichen Einschränkung oder Veränderung des Betriebs, wenn die

Fortsetzung des Vertrags für den Träger eine (nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 HeimG

n.F. unzumutbare) Härte bedeuten würde, bestünden von vornherein keine Be-

denken, wenn der von der Beklagten betriebene Senioren-Wohnsitz als Heim

im Sinn von § 1 Abs. 1 HeimG n.F. anzusehen wäre. Nach dieser Vorschrift,

die gegenüber § 1 Abs. 1 HeimG a.F. gestrafft worden ist, muß es sich um eine

Einrichtung handeln, die dem Zweck dient, ältere Menschen oder pflegebedürf-

tige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen

sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten,

und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig ist

und entgeltlich betrieben wird. Da die Vorhaltung von Betreuung und Verpfle-

gung alternativ neben der Gewährung dieser Dienstleistungen steht, ist der An-

wendungsbereich des Heimgesetzes zu verschiedenen neuen Formen des Be-

treuten Wohnens, die vielfach Dienstleistungen vorhalten, die bei Bedarf des

Bewohners genutzt werden können, nicht einfach abzugrenzen. Im Gesetzge-

bungsverfahren zum Dritten Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes ist zum

Ausdruck gebracht worden, allgemeine Betreuungsleistungen (die in der Praxis

oft auch als sogenannter Grundservice bezeichnet würden), die sich nur auf

Beratung, Hausnotrufdienste, hausmeisterliche Dienste, Hilfe bei der Bean-

tragung von Sozialleistungen oder Vermittlung von hauswirtschaftlichen Hilfen

oder von Pflegeleistungen bezögen, seien für Einrichtungen des Betreuten

Wohnens typisch und von einer "heimmäßigen" Betreuung, die für die Anwen-

dung des Heimgesetzes Voraussetzung sei, zu unterscheiden (vgl. BT-Drucks.

14/5399 S. 18). Der Gesetzgeber hat jedoch von einer genaueren Bestimmung

der vielfältigen Erscheinungen des Betreuten Wohnens und der hierfür an-

wendbaren Regeln abgesehen und sich darauf beschränkt, in § 1 Abs. 2

HeimG Auslegungsregeln zu formulieren, nach denen sich die Anwendung des

Heimgesetzes richten soll (kritisch hierzu Giese RsDE 48 (2001), S. 54, 56 f;

Brünner RsDE 49 (2001) S. 66, 67 ff; Richter, Das neue Heimrecht, 2002,

Rn. 52-71; Giese, in: Dahlem/Giese/Igl/Klie, HeimG, Stand Februar 2002, § 1

Rn. 16; Krahmer, in: LPK-HeimG, 2004, § 1 Rn. 15 f). Danach begründet der

Umstand allein, daß ein Vermieter von Wohnraum sicherstellt, daß dem Mieter

Betreuung und Verpflegung angeboten werden, nicht die Anwendung des

Heimgesetzes. Gleiches gilt, wenn der Mieter verpflichtet ist, allgemeine Be-

treuungsleistungen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- und Pflege-

leistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen, und das Entgelt hierfür im

Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist. Demgegenüber ist das

Heimgesetz anwendbar, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, Verpfle-

gung und weitergehende Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern an-

zunehmen. Die Vorhaltung von Gemeinschaftseinrichtungen und Angebote so-

zialer Betreuung sollen nach den mehrheitlich im Gesetzgebungsverfahren ver-

tretenen Vorstellungen für sich allein nicht die Heimeigenschaft eines Wohn-

angebots begründen (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses

für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, BT-Drucks. 14/6366 S. 28).

Gemessen an diesen Auslegungsregeln ergibt sich für den hier zu beur-

teilenden Pensionsvertrag über den Senioren-Wohnsitz kein eindeutiges Bild.

Es scheint zwar unstreitig zu sein, daß es sich bei dem Wohnsitz um kein Pfle-

geheim handelt, in dem Leistungen der vollstationären Pflege erbracht werden

könnten. Der Bewohner wird vertraglich auch nicht an bestimmte Anbieter ge-

bunden, soweit er bei Bedarf weitergehende Betreuungsleistungen in Anspruch

nehmen möchte. Über die in § 1 Abs. 2 Satz 2 HeimG ausdrücklich angeführ-

ten allgemeinen Betreuungsleistungen wird hier den Bewohnern auch die Nut-

zung von - offenbar vorhandenen - Gemeinschaftseinrichtungen und bei vorü-

bergehender Erkrankung pflegerische Betreuung gewährt. Welcher Anteil des

vertraglichen Entgelts auf die Betreuung entfällt, läßt sich dem Vertrag mangels

einer Aufgliederung nicht entnehmen, wie sie bei Vorliegen eines Heimvertrags

nach § 5 Abs. 3 HeimG n.F. eigentlich geboten wäre (vgl. hierzu Senatsurteil

vom 3. Februar 2005 - III ZR 411/04 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Ange-

sichts eines Entgelts für die die Wohnraumnutzung einschließenden Grund-

und Serviceleistungen von monatlich 2.295 DM und weiteren Wohnneben-

kosten von 80 DM ist - wie die Revisionsverhandlung ergeben hat - bei einer

Wohnfläche von 47 m² nicht zweifelhaft, daß die Betreuungspauschale hier

nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Denn sie liegt - wie dies im Gesetz-

gebungsverfahren als maßgeblich angesehen worden ist - erheblich über

20 v.H. des monatlichen Entgelts für die Miete einschließlich der Betriebsko-

sten (vgl. BT-Drucks. 14/5399 S. 19; zu Modifikationen in Fällen eines

Wohnungsbauförderungsprogramms BT-Drucks. 14/6366 S. 28).

3.

Der Senat kann offenlassen, ob das Heimgesetz anzuwenden ist, wenn

die Betreuungspauschale, gemessen am Entgelt für die Unterkunft, nicht von

untergeordneter Bedeutung ist, während die anderen Auslegungsregeln eher

darauf hinweisen, daß es sich bei der Einrichtung nicht um ein Heim handelt.

Insoweit dürfte wohl eine Gesamtbeurteilung den Ausschlag geben, ob die Be-

wohner "heimmäßig", gewissermaßen mit einer Versorgungsgarantie - auch für

den Fall einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands - betreut und auf-

genommen werden. Der Senat folgt dem Berufungsgericht nämlich darin, daß

auch bei Nichtanwendung des Heimgesetzes keine Bedenken dagegen beste-

hen, daß sich der Pensionsvertrag für die hier vorliegende Einrichtung in bezug

auf die Kündigungsmodalitäten an die Regelungen des Heimgesetzes anlehnt.

Die von der Klägerin befürwortete alleinige Anwendung der gesetzlichen Kün-

digungsregeln des Wohnraummietrechts wird der Interessenlage der Parteien

nämlich nicht hinreichend gerecht.

Der hier zu beurteilende Pensionsvertrag ist - ähnlich wie ein Heimver-

trag - ein gemischter Vertrag, der sich aus Elementen des Mietvertrags, des

Dienstvertrags und des Kaufvertrags zusammensetzt (vgl. zu unterschiedlichen

Ausprägungen gemischter Verträge BGH, Urteile vom 21. Februar 1979

- VIII ZR 88/78 - NJW 1979, 1288; vom 29. Oktober 1980 - VIII ZR 326/79 -

NJW 1981, 341, 342; vom 22. März 1989 - VIII ZR 154/88 - NJW 1989, 1673,

1674; Senatsurteile BGHZ 148, 233, 234; vom 8. November 2001 - III ZR

14/01 - NJW 2002, 507, 508; insoweit ohne Abdruck in BGHZ 149, 146). Ein

solcher Vertrag bildet ein einheitliches Ganzes und kann deshalb bei der recht-

lichen Beurteilung nicht in dem Sinn in seine verschiedenen Bestandteile zer-

legt werden, daß auf den Mietvertragsanteil Mietrecht, auf den Dienstvertrags-

anteil Dienstvertragsrecht und auf den Kaufvertragsanteil Kaufrecht anzuwen-

den wäre. Der Eigenart des Vertrags wird vielmehr grundsätzlich nur die Unter-

stellung unter ein einziges Vertragsrecht gerecht, nämlich dasjenige, in dessen

Bereich der Schwerpunkt des Vertrags liegt. Eine solche rechtliche Einordnung

schließt es jedoch nicht aus, wie der Bundesgerichtshof bereits früher entschie-

den hat, auch Bestimmungen des Vertragsrechts heranzuziehen, bei dem der

Schwerpunkt des Vertrags nicht liegt, wenn allein hierdurch die Eigenart des

Vertrags richtig gewürdigt werden kann (vgl. Urteil vom 29. Oktober 1980 aaO).

Das Amtsgericht ist ohne weiteres davon ausgegangen, daß die miet-

rechtlichen Elemente des Vertrags überwiegen. Das erscheint nicht unzweifel-

haft. Ein erheblicher Teil des Entgelts entfällt auf die angebotenen und vorge-

haltenen Betreuungsleistungen. Das kann bei der rechtlichen Einordnung nicht

unbeachtet bleiben. Schon die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Satz 2 HeimG n.F.

macht deutlich, daß sie in Fällen Betreuten Wohnens eine erhöhte Schutzbe-

dürftigkeit der Bewohner annimmt, die zur Anwendung des Heimgesetzes füh-

ren soll, wenn die Betreuungspauschale im Rahmen des Entgelts nicht von un-

tergeordneter Bedeutung ist. Es kommt hinzu, daß ein potentieller Interessent

für Betreutes Wohnen neben der Anmietung einer - nach Möglichkeit - behin-

dertengerecht eingerichteten Wohnung besonderen Wert darauf legen wird, im

Falle von Pflegebedürftigkeit oder nachlassender Fähigkeit, seine Versorgung

selbst sicherzustellen, einen Vertragspartner zu finden, der ihn mit den dann

notwendigen Dienstleistungen in dieser Wohnung zuverlässig versieht. Des-

halb ist auch dann, wenn zu Beginn der Vertragsbeziehung bei relativer Rü-

stigkeit des Bewohners die Nutzung der Wohnung im Vordergrund stehen mag,

die weitere mögliche Entwicklung des Vertragsverhältnisses mit in den Blick zu

nehmen. Eine allein mietrechtliche Betrachtung würde dem ersichtlich nicht

gerecht. Daß der Eigentümer der Wohnung nach § 565 BGB in den Fällen der

gewerblichen Weitervermietung nach Beendigung des Mietverhältnisses als

Vermieter in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis zwischen der

Beklagten und der Klägerin einzutreten hätte, ist zwar eine sachgerechte Lö-

sung, was die Nutzung der Wohnung selbst angeht. In bezug auf die verspro-

chenen Betreuungsleistungen entspricht dies den Erwartungen des Mieters

jedoch nicht, vor allem dann nicht, wenn er sich - wie die Klägerin - ein als "Be-

treuungsgesellschaft" firmierendes, mit dem Bayerischen Roten Kreuz verbun-

denes Unternehmen als Vertragspartner für eine kompetente und zuverlässige

Betreuung ausgesucht hat.

Unter diesen Umständen sieht der Senat keine Bedenken, wenn Partei-

en eines Vertrags, der das Betreute Wohnen zum Gegenstand hat, für dessen

vielfältige Erscheinungsformen es an hierauf zugeschnittenen gesetzlichen

Regelungen fehlt, ihren Beziehungen Kündigungsbestimmungen zugrunde le-

gen, die an das Heimgesetz angelehnt sind. Denn zum einen handelt es sich

hierbei um eine Rechtsmaterie, bei der in ähnlicher Weise wie beim Betreuten

Wohnen mietvertragliche und dienstvertragliche Elemente miteinander verbun-

den sind. Zum anderen wird den Interessen des schutzbedürftigen Bewohners

in sachgerechter, den Notwendigkeiten der Betreuung angepaßter Weise

Rechnung getragen. Das gilt etwa für den Fall, daß ein Bewohner die Vorteile

des Betreuten Wohnens nicht mehr nutzen kann, weil er stationärer Pflege be-

darf, die ihm in seiner angemieteten Wohnung nicht geboten werden kann. Hier

ermöglicht ihm die an das Heimgesetz angelehnte Kündigungsmöglichkeit

(§ 4 b Abs. 2 HeimG a.F.; vgl. jetzt mit noch kürzerer Kündigungsfrist § 8 Abs. 2

HeimG n.F.) eine schnellere Vertragsauflösung als § 573c Abs. 1 BGB. Daß

auch die andere Vertragsseite bei einer Veränderung des Gesundheitszu-

stands des Bewohners kündigen kann, wenn eine fachgerechte Betreuung

nicht mehr möglich ist, ist ebenfalls sachgerecht, werden in solchen Fällen oh-

nehin die Grenzen für ein Betreutes Wohnen in Frage stehen. Die Kündi-

gungsmöglichkeit wegen einer Einstellung oder wesentlichen Veränderung des

Betriebs erscheint zwar als Fremdkörper im Zusammenhang mit der allgemei-

nen Vorschrift des § 543 BGB, weil sie nicht dem Risikobereich des Kündi-

gungsempfängers zuzuordnen sein dürfte. Abgesehen davon, daß diese Kün-

digung nach dem Vertrag (vgl. auch § 4b Abs. 6 Satz 2 HeimG a.F., § 8 Abs. 6

Satz 2 HeimG n.F.) nur mit einer Frist möglich ist, steht sie jedoch keineswegs

im freien Belieben des Betreibers, sondern ist nur gerechtfertigt, wenn die Fort-

setzung des Vertrags für diesen eine - wie § 8 Abs. 3 Nr. 1 HeimG n.F. jetzt

regelt, was angesichts der offenkundigen Anlehnung der gesamten vertragli-

chen Kündigungsregelungen an die Bestimmungen des Heimgesetzes auch für

den hier zugrundeliegenden Pensionsvertrag gilt - unzumutbare Härte darstel-

len würde. In diesem Zusammenhang ist das Interesse des Vertragspartners, in

der gewählten Einrichtung auf Dauer bleiben zu können, zu berücksichtigen

(vgl. zur Regelung im Heimgesetz Kunz/Butz/Wiedemann, HeimG, 10. Aufl.

2004, § 8 Rn. 14). Zugleich ist zu beachten, daß § 19 Nr. 7 des Vertrags die

Beklagte in Anlehnung an die Regelung des § 8 Abs. 7 HeimG n.F. verpflichtet,

dem Bewohner eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung zu

zumutbaren Bedingungen nachzuweisen und die Kosten des Umzugs in ange-

messenem Umfang zu tragen.

4.

Ob die Voraussetzungen für eine solche Kündigung hier vorlagen, war

nicht Gegenstand der Klage.

Schlick

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke