BGH Beschluß vom 21.04.2005 – III ZR 293/04
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
Verkündet am: 21. April 2005 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 543; HeimG (F: 5.11.2001) § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2
Zur Frage, ob die Parteien eines Vertrages, der das "Betreute Wohnen"
zum Gegenstand hat, Kündigungsmöglichkeiten des Vermieters vereinba-
ren können, die sich tatbestandlich an die Bestimmungen des Heimgeset-
zes anlehnen (hier: beabsichtigte Aufgabe eines Senioren-Wohnsitzes).
BGH, Beschluß vom 21. April 2005 - III ZR 293/04 - LG München I
AG München
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
beschlossen:
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Streitwert wird - unter Abänderung der erstinstanzlichen Fest-
setzung - bis zur Abgabe der Erledigungserklärungen auf
20.000 € und für den sich hieran anschließenden Verfahr ensab-
schnitt auf bis zu 16.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beklagte, ein mit dem Bayerischen Roten Kreuz verbundenes Un-
ternehmen, unterhält in M. in einer Wohnungseigentumsanlage einen
Senioren-Wohnsitz. Sie hat die hierfür erforderlichen Wohnungen von mehr als
200 Wohnungseigentümern zum Zweck des Betriebs eines "Senioren-Wohn-
heimes" angemietet und darf im Rahmen dieser Zweckbestimmung die Eigen-
tumswohnungen an Dritte weitervermieten. Die (jetzt 81-jährige) Klägerin be-
wohnt aufgrund eines mit der Beklagten geschlossenen "Pensionsvertrags" mit
Wirkung vom 1. Mai 2001 ein aus zwei Zimmern, Kochnische, Bad/WC, Diele
und Balkon bestehendes, abgesehen von einer Einbauküche unmöbliert über-
lassenes Appartement von 47 m² Größe. Zu den im Vertrag beschriebenen
Grund- und Serviceleistungen, für die monatlich ein "Netto-Pensionspreis" von
2.295 DM zu entrichten ist, gehören neben der Nutzung des Appartements das
Recht zur Mitbenutzung aller Gemeinschaftseinrichtungen, eine Notrufbereit-
schaft rund um die Uhr durch hauseigenes Fachpersonal, erste Hilfe zu jeder
Tages- und Nachtzeit sowie bei vorübergehender Erkrankung pflegerische Be-
treuung durch das Pflegepersonal der Beklagten im Appartement bis zu zehn
Tagen pro Jahr. Hinzu treten eine Reihe weiterer Beratungs- und Betreuungs-
dienste und -angebote. An zusätzlich zu entgeltenden Leistungen nimmt die
Klägerin das Mittagessen und die Reinigung ihres Appartements in Anspruch.
Es unterliegt nach dem Vertrag ihrer Entscheidung, ob sie im Bedarfsfall für die
Erbringung von gesondert zu vergütenden Pflegeleistungen den hauseigenen
oder fremde Dienste in Anspruch nimmt. Der auf Lebenszeit des Bewohners
abgeschlossene Vertrag enthält in § 19 Nr. 2 bis 8 Regelungen zur Kündigung,
die an § 4 b Abs. 2 bis 8 HeimG in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
geltenden Neufassung vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 763; im folgenden:
HeimG a.F.) angelehnt sind.
Die Beklagte teilte den Bewohnern im Juni 2002 mit, sie wolle die ver-
tragliche Laufzeit der Mietverhältnisse mit den Eigentümern nicht verlängern,
was bedeute, daß der Betrieb des Senioren-Wohnsitzes zum 31. Dezember
2005 auslaufen werde. Die Wohnungen würden somit zum 1. Januar 2006 an
die Eigentümer zurückgegeben. Zugleich wies sie darauf hin, sie und das
Bayerische Rote Kreuz betrieben mehrere Häuser, in die die Bewohner ohne
großen Aufwand umziehen könnten. Der Umzug werde von ihr organisiert und
die Bewohner würden insoweit tatkräftig unterstützt. Als Grund für ihre Ent-
scheidung wurde angegeben, der Weiterbetrieb des Senioren-Wohnsitzes er-
fordere die Erfüllung weitreichender behördlicher Auflagen und die Tätigung
von Investitionen, die wirtschaftlich nicht verkraftet werden könnten. Die Be-
klagte hat den Pensionsvertrag mit der Klägerin noch nicht gekündigt.
Auf die Feststellungsklage der Klägerin hat das Amtsgericht die Feststel-
lung getroffen, daß die Beklagte verpflichtet sei, den als Pensionsvertrag be-
zeichneten Mietvertrag zu erfüllen, mit Ausnahme der vom Gesetz vorgesehe-
nen Kündigungsgründe, und daß die Beklagte nicht berechtigt sei, den auf Le-
benszeit geschlossenen Vertrag wegen einer Veränderung des Gesundheits-
zustands der Klägerin oder wegen der Einstellung des Betriebs des Senioren-
Wohnsitzes oder dessen wesentlicher Einschränkung oder Veränderung zu
kündigen. Die weitergehende Klage auf Feststellung, daß die Beklagte nicht
berechtigt sei, am 1. Januar 2006 die an die Klägerin vermietete Wohnung an
die Eigentümer zurückzugeben, und daß die Beklagte den mit der Klägerin ge-
schlossenen Vertrag durch die Rückgabe frei werdender Wohnungen an die
Eigentümer verletze, hat das Amtsgericht abgewiesen. Das Landgericht hat die
Klage auf die Berufung der Beklagten in vollem Umfang abgewiesen. Mit ihrer
vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin zunächst die
Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils begehrt. Während des Revi-
sionsverfahrens hat sie den Pensionsvertrag mit der Beklagten gekündigt. Sie
bewohnt das Appartement aufgrund eines mit dem Eigentümer geschlossenen
Mietvertrags weiter und beschafft sich die bisher von der Beklagten erbrachten
Dienste von Dritten. Mit Rücksicht auf diese Kündigung haben die Parteien in
der mündlichen Revisionsverhandlung die Hauptsache übereinstimmend für er-
ledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.
II.
Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung ist über die Kosten
des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und
Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91a Abs. 1 ZPO). Hier-
nach hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil die Klage bis
zu dem die Erledigung herbeiführenden Ereignis nicht begründet war.
1.
Gegenstand der von der Klägerin begehrten Feststellungen, soweit das
Amtsgericht den Anträgen entsprochen hat, ist eine Klärung des rechtlichen
Charakters des Pensionsvertrags und der Möglichkeiten, ihn durch einseitige
Erklärung zu beendigen. Dabei vertritt die Klägerin den Standpunkt, der das
"Betreute Wohnen" ausgestaltende Vertrag sei als Mietvertrag zu qualifizieren,
der von seiten der Beklagten nur unter den Voraussetzungen der für das
Wohnraummietrecht geltenden gesetzlichen Kündigungsgründe beendet wer-
den könne. Namentlich sei diese nicht berechtigt, sich zur Kündigung auf die in
§ 19 Nr. 3 a und b des Vertrags angesprochenen Gründe zu stützen, die an
§ 4b Abs. 3 Nr. 1 und 2 HeimG a.F. (vgl. jetzt mit einer gewissen Modifikation
§ 8 Abs. 3 Nr. 1 und 2 HeimG in der Neufassung vom 5. November 2001
- BGBl. I S. 2970; im folgenden: HeimG n.F.) angelehnt sind. Dabei haben die
Vorinstanzen das Begehren der Klägerin so aufgefaßt, daß es ihr lediglich um
die abstrakte Klärung der Frage ging, ob die vorgesehenen Kündigungsgründe
- im Hinblick auf den auf die Lebensdauer der Klägerin abgeschlossenen Ver-
trag - überhaupt geeignet sind, den Vertrag wirksam zu beenden, nicht aber, ob
die von der Beklagten bisher nur in Umrissen angedeuteten Gründe für die be-
absichtigte Betriebseinstellung den vertraglich vorgesehenen Kündigungsgrund
ausfüllen können.
Der Senat kann die Frage offenlassen, ob die Feststellungsanträge mit
diesem Inhalt in jeder Beziehung zulässig gewesen sind, denn sie waren jeden-
falls nicht begründet.
2.
Gegen die im Pensionsvertrag vorgesehenen Kündigungsmöglichkeiten
wegen einer Veränderung des Gesundheitszustands des Bewohners, der seine
fachgerechte Betreuung nicht mehr möglich macht, und wegen einer Einstel-
lung, wesentlichen Einschränkung oder Veränderung des Betriebs, wenn die
Fortsetzung des Vertrags für den Träger eine (nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 HeimG
n.F. unzumutbare) Härte bedeuten würde, bestünden von vornherein keine Be-
denken, wenn der von der Beklagten betriebene Senioren-Wohnsitz als Heim
im Sinn von § 1 Abs. 1 HeimG n.F. anzusehen wäre. Nach dieser Vorschrift,
die gegenüber § 1 Abs. 1 HeimG a.F. gestrafft worden ist, muß es sich um eine
Einrichtung handeln, die dem Zweck dient, ältere Menschen oder pflegebedürf-
tige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen
sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten,
und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig ist
und entgeltlich betrieben wird. Da die Vorhaltung von Betreuung und Verpfle-
gung alternativ neben der Gewährung dieser Dienstleistungen steht, ist der An-
wendungsbereich des Heimgesetzes zu verschiedenen neuen Formen des Be-
treuten Wohnens, die vielfach Dienstleistungen vorhalten, die bei Bedarf des
Bewohners genutzt werden können, nicht einfach abzugrenzen. Im Gesetzge-
bungsverfahren zum Dritten Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes ist zum
Ausdruck gebracht worden, allgemeine Betreuungsleistungen (die in der Praxis
oft auch als sogenannter Grundservice bezeichnet würden), die sich nur auf
Beratung, Hausnotrufdienste, hausmeisterliche Dienste, Hilfe bei der Bean-
tragung von Sozialleistungen oder Vermittlung von hauswirtschaftlichen Hilfen
oder von Pflegeleistungen bezögen, seien für Einrichtungen des Betreuten
Wohnens typisch und von einer "heimmäßigen" Betreuung, die für die Anwen-
dung des Heimgesetzes Voraussetzung sei, zu unterscheiden (vgl. BT-Drucks.
14/5399 S. 18). Der Gesetzgeber hat jedoch von einer genaueren Bestimmung
der vielfältigen Erscheinungen des Betreuten Wohnens und der hierfür an-
wendbaren Regeln abgesehen und sich darauf beschränkt, in § 1 Abs. 2
HeimG Auslegungsregeln zu formulieren, nach denen sich die Anwendung des
Heimgesetzes richten soll (kritisch hierzu Giese RsDE 48 (2001), S. 54, 56 f;
Brünner RsDE 49 (2001) S. 66, 67 ff; Richter, Das neue Heimrecht, 2002,
Rn. 52-71; Giese, in: Dahlem/Giese/Igl/Klie, HeimG, Stand Februar 2002, § 1
Rn. 16; Krahmer, in: LPK-HeimG, 2004, § 1 Rn. 15 f). Danach begründet der
Umstand allein, daß ein Vermieter von Wohnraum sicherstellt, daß dem Mieter
Betreuung und Verpflegung angeboten werden, nicht die Anwendung des
Heimgesetzes. Gleiches gilt, wenn der Mieter verpflichtet ist, allgemeine Be-
treuungsleistungen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- und Pflege-
leistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen, und das Entgelt hierfür im
Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist. Demgegenüber ist das
Heimgesetz anwendbar, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, Verpfle-
gung und weitergehende Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern an-
zunehmen. Die Vorhaltung von Gemeinschaftseinrichtungen und Angebote so-
zialer Betreuung sollen nach den mehrheitlich im Gesetzgebungsverfahren ver-
tretenen Vorstellungen für sich allein nicht die Heimeigenschaft eines Wohn-
angebots begründen (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, BT-Drucks. 14/6366 S. 28).
Gemessen an diesen Auslegungsregeln ergibt sich für den hier zu beur-
teilenden Pensionsvertrag über den Senioren-Wohnsitz kein eindeutiges Bild.
Es scheint zwar unstreitig zu sein, daß es sich bei dem Wohnsitz um kein Pfle-
geheim handelt, in dem Leistungen der vollstationären Pflege erbracht werden
könnten. Der Bewohner wird vertraglich auch nicht an bestimmte Anbieter ge-
bunden, soweit er bei Bedarf weitergehende Betreuungsleistungen in Anspruch
nehmen möchte. Über die in § 1 Abs. 2 Satz 2 HeimG ausdrücklich angeführ-
ten allgemeinen Betreuungsleistungen wird hier den Bewohnern auch die Nut-
zung von - offenbar vorhandenen - Gemeinschaftseinrichtungen und bei vorü-
bergehender Erkrankung pflegerische Betreuung gewährt. Welcher Anteil des
vertraglichen Entgelts auf die Betreuung entfällt, läßt sich dem Vertrag mangels
einer Aufgliederung nicht entnehmen, wie sie bei Vorliegen eines Heimvertrags
nach § 5 Abs. 3 HeimG n.F. eigentlich geboten wäre (vgl. hierzu Senatsurteil
vom 3. Februar 2005 - III ZR 411/04 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Ange-
sichts eines Entgelts für die die Wohnraumnutzung einschließenden Grund-
und Serviceleistungen von monatlich 2.295 DM und weiteren Wohnneben-
kosten von 80 DM ist - wie die Revisionsverhandlung ergeben hat - bei einer
Wohnfläche von 47 m² nicht zweifelhaft, daß die Betreuungspauschale hier
nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Denn sie liegt - wie dies im Gesetz-
gebungsverfahren als maßgeblich angesehen worden ist - erheblich über
20 v.H. des monatlichen Entgelts für die Miete einschließlich der Betriebsko-
sten (vgl. BT-Drucks. 14/5399 S. 19; zu Modifikationen in Fällen eines
Wohnungsbauförderungsprogramms BT-Drucks. 14/6366 S. 28).
3.
Der Senat kann offenlassen, ob das Heimgesetz anzuwenden ist, wenn
die Betreuungspauschale, gemessen am Entgelt für die Unterkunft, nicht von
untergeordneter Bedeutung ist, während die anderen Auslegungsregeln eher
darauf hinweisen, daß es sich bei der Einrichtung nicht um ein Heim handelt.
Insoweit dürfte wohl eine Gesamtbeurteilung den Ausschlag geben, ob die Be-
wohner "heimmäßig", gewissermaßen mit einer Versorgungsgarantie - auch für
den Fall einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands - betreut und auf-
genommen werden. Der Senat folgt dem Berufungsgericht nämlich darin, daß
auch bei Nichtanwendung des Heimgesetzes keine Bedenken dagegen beste-
hen, daß sich der Pensionsvertrag für die hier vorliegende Einrichtung in bezug
auf die Kündigungsmodalitäten an die Regelungen des Heimgesetzes anlehnt.
Die von der Klägerin befürwortete alleinige Anwendung der gesetzlichen Kün-
digungsregeln des Wohnraummietrechts wird der Interessenlage der Parteien
nämlich nicht hinreichend gerecht.
Der hier zu beurteilende Pensionsvertrag ist - ähnlich wie ein Heimver-
trag - ein gemischter Vertrag, der sich aus Elementen des Mietvertrags, des
Dienstvertrags und des Kaufvertrags zusammensetzt (vgl. zu unterschiedlichen
Ausprägungen gemischter Verträge BGH, Urteile vom 21. Februar 1979
- VIII ZR 88/78 - NJW 1979, 1288; vom 29. Oktober 1980 - VIII ZR 326/79 -
NJW 1981, 341, 342; vom 22. März 1989 - VIII ZR 154/88 - NJW 1989, 1673,
1674; Senatsurteile BGHZ 148, 233, 234; vom 8. November 2001 - III ZR
14/01 - NJW 2002, 507, 508; insoweit ohne Abdruck in BGHZ 149, 146). Ein
solcher Vertrag bildet ein einheitliches Ganzes und kann deshalb bei der recht-
lichen Beurteilung nicht in dem Sinn in seine verschiedenen Bestandteile zer-
legt werden, daß auf den Mietvertragsanteil Mietrecht, auf den Dienstvertrags-
anteil Dienstvertragsrecht und auf den Kaufvertragsanteil Kaufrecht anzuwen-
den wäre. Der Eigenart des Vertrags wird vielmehr grundsätzlich nur die Unter-
stellung unter ein einziges Vertragsrecht gerecht, nämlich dasjenige, in dessen
Bereich der Schwerpunkt des Vertrags liegt. Eine solche rechtliche Einordnung
schließt es jedoch nicht aus, wie der Bundesgerichtshof bereits früher entschie-
den hat, auch Bestimmungen des Vertragsrechts heranzuziehen, bei dem der
Schwerpunkt des Vertrags nicht liegt, wenn allein hierdurch die Eigenart des
Vertrags richtig gewürdigt werden kann (vgl. Urteil vom 29. Oktober 1980 aaO).
Das Amtsgericht ist ohne weiteres davon ausgegangen, daß die miet-
rechtlichen Elemente des Vertrags überwiegen. Das erscheint nicht unzweifel-
haft. Ein erheblicher Teil des Entgelts entfällt auf die angebotenen und vorge-
haltenen Betreuungsleistungen. Das kann bei der rechtlichen Einordnung nicht
unbeachtet bleiben. Schon die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Satz 2 HeimG n.F.
macht deutlich, daß sie in Fällen Betreuten Wohnens eine erhöhte Schutzbe-
dürftigkeit der Bewohner annimmt, die zur Anwendung des Heimgesetzes füh-
ren soll, wenn die Betreuungspauschale im Rahmen des Entgelts nicht von un-
tergeordneter Bedeutung ist. Es kommt hinzu, daß ein potentieller Interessent
für Betreutes Wohnen neben der Anmietung einer - nach Möglichkeit - behin-
dertengerecht eingerichteten Wohnung besonderen Wert darauf legen wird, im
Falle von Pflegebedürftigkeit oder nachlassender Fähigkeit, seine Versorgung
selbst sicherzustellen, einen Vertragspartner zu finden, der ihn mit den dann
notwendigen Dienstleistungen in dieser Wohnung zuverlässig versieht. Des-
halb ist auch dann, wenn zu Beginn der Vertragsbeziehung bei relativer Rü-
stigkeit des Bewohners die Nutzung der Wohnung im Vordergrund stehen mag,
die weitere mögliche Entwicklung des Vertragsverhältnisses mit in den Blick zu
nehmen. Eine allein mietrechtliche Betrachtung würde dem ersichtlich nicht
gerecht. Daß der Eigentümer der Wohnung nach § 565 BGB in den Fällen der
gewerblichen Weitervermietung nach Beendigung des Mietverhältnisses als
Vermieter in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis zwischen der
Beklagten und der Klägerin einzutreten hätte, ist zwar eine sachgerechte Lö-
sung, was die Nutzung der Wohnung selbst angeht. In bezug auf die verspro-
chenen Betreuungsleistungen entspricht dies den Erwartungen des Mieters
jedoch nicht, vor allem dann nicht, wenn er sich - wie die Klägerin - ein als "Be-
treuungsgesellschaft" firmierendes, mit dem Bayerischen Roten Kreuz verbun-
denes Unternehmen als Vertragspartner für eine kompetente und zuverlässige
Betreuung ausgesucht hat.
Unter diesen Umständen sieht der Senat keine Bedenken, wenn Partei-
en eines Vertrags, der das Betreute Wohnen zum Gegenstand hat, für dessen
vielfältige Erscheinungsformen es an hierauf zugeschnittenen gesetzlichen
Regelungen fehlt, ihren Beziehungen Kündigungsbestimmungen zugrunde le-
gen, die an das Heimgesetz angelehnt sind. Denn zum einen handelt es sich
hierbei um eine Rechtsmaterie, bei der in ähnlicher Weise wie beim Betreuten
Wohnen mietvertragliche und dienstvertragliche Elemente miteinander verbun-
den sind. Zum anderen wird den Interessen des schutzbedürftigen Bewohners
in sachgerechter, den Notwendigkeiten der Betreuung angepaßter Weise
Rechnung getragen. Das gilt etwa für den Fall, daß ein Bewohner die Vorteile
des Betreuten Wohnens nicht mehr nutzen kann, weil er stationärer Pflege be-
darf, die ihm in seiner angemieteten Wohnung nicht geboten werden kann. Hier
ermöglicht ihm die an das Heimgesetz angelehnte Kündigungsmöglichkeit
(§ 4 b Abs. 2 HeimG a.F.; vgl. jetzt mit noch kürzerer Kündigungsfrist § 8 Abs. 2
HeimG n.F.) eine schnellere Vertragsauflösung als § 573c Abs. 1 BGB. Daß
auch die andere Vertragsseite bei einer Veränderung des Gesundheitszu-
stands des Bewohners kündigen kann, wenn eine fachgerechte Betreuung
nicht mehr möglich ist, ist ebenfalls sachgerecht, werden in solchen Fällen oh-
nehin die Grenzen für ein Betreutes Wohnen in Frage stehen. Die Kündi-
gungsmöglichkeit wegen einer Einstellung oder wesentlichen Veränderung des
Betriebs erscheint zwar als Fremdkörper im Zusammenhang mit der allgemei-
nen Vorschrift des § 543 BGB, weil sie nicht dem Risikobereich des Kündi-
gungsempfängers zuzuordnen sein dürfte. Abgesehen davon, daß diese Kün-
digung nach dem Vertrag (vgl. auch § 4b Abs. 6 Satz 2 HeimG a.F., § 8 Abs. 6
Satz 2 HeimG n.F.) nur mit einer Frist möglich ist, steht sie jedoch keineswegs
im freien Belieben des Betreibers, sondern ist nur gerechtfertigt, wenn die Fort-
setzung des Vertrags für diesen eine - wie § 8 Abs. 3 Nr. 1 HeimG n.F. jetzt
regelt, was angesichts der offenkundigen Anlehnung der gesamten vertragli-
chen Kündigungsregelungen an die Bestimmungen des Heimgesetzes auch für
den hier zugrundeliegenden Pensionsvertrag gilt - unzumutbare Härte darstel-
len würde. In diesem Zusammenhang ist das Interesse des Vertragspartners, in
der gewählten Einrichtung auf Dauer bleiben zu können, zu berücksichtigen
(vgl. zur Regelung im Heimgesetz Kunz/Butz/Wiedemann, HeimG, 10. Aufl.
2004, § 8 Rn. 14). Zugleich ist zu beachten, daß § 19 Nr. 7 des Vertrags die
Beklagte in Anlehnung an die Regelung des § 8 Abs. 7 HeimG n.F. verpflichtet,
dem Bewohner eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung zu
zumutbaren Bedingungen nachzuweisen und die Kosten des Umzugs in ange-
messenem Umfang zu tragen.
4.
Ob die Voraussetzungen für eine solche Kündigung hier vorlagen, war
nicht Gegenstand der Klage.
Schlick
Wurm
Kapsa
Dörr
Galke