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BGH Urteil vom 03.02.2005 – III ZR 411/04

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 3. Februar 2005 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja nein ja

BGB § 307 (Bm); HeimG § 5 Abs. 3, 5, 6, § 9 (F: 5. November 2001); SGB XI

§ 87

a) Nach § 5 Abs. 3 Satz 3 HeimG ist das Entgelt für Betreuung, Unterkunft

und Verpflegung für jeden dieser Leistungsbestandteile im Heimvertrag

aufzugliedern.

b) In Verträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung (§ 5 Abs. 5

HeimG) dürfen die Entgelte für den Kostenblock "Unterkunft und Verpfle-

gung" ohne Aufgliederung aufgeführt werden (im Anschluß an Senatsur-

teil vom 8. November 2001 - III ZR 14/01 - NJW 2002, 507, insoweit ohne

Abdruck in BGHZ 149, 146).

BGH, Urteil vom 3. Februar 2005 - III ZR 411/04 - OLG Celle

LG Lüneburg

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 3. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Celle vom 4. März 2004 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen

Aufgaben die Wahrnehmung von Interessen der Verbraucher gehört. Er ist in

die beim Bundesverwaltungsamt geführte Liste qualifizierter Einrichtungen (§ 4

UKlaG) eingetragen. Er hat von der Beklagten, einem Heimträger, die Unter-

lassung der Verwendung verschiedener Klauseln

in Heimverträgen mit

pflegebedürftigen Bewohnern, die Leistungen der stationären Pflege nach § 43

SGB XI in Anspruch nehmen, verlangt. Im Revisionsverfahren ist nur noch eine

Klausel im Streit, nach der das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung - ohne

Aufschlüsselung für die jeweilige Leistung - in einem einheitlichen Betrag

angegeben wird.

Das Landgericht hat der auf Unterlassung der Verwendung dieser Klau-

sel gerichteten Klage durch Teilurteil stattgegeben. Das Berufungsgericht hat

die Klausel für zulässig erachtet und die Klage insoweit auf die Berufung der

Beklagten abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revisi-

on erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Die Beklagte darf die vom Kläger be-

anstandete Klausel verwenden, weil sie die Entgelte für Unterkunft und Verpfle-

gung in dem für Leistungsempfänger der Pflegeversicherung vorgesehenen

Heimvertrag nicht aufgliedern muß.

1.

Der Kläger beanstandet mit seiner im Januar 2003 erhobenen Klage die

Verwendung der Klausel in neuen Verträgen durch die Beklagte, die nach dem

Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Heimgesetzes vom 5. No-

vember 2001 (BGBl. I S. 2960; zur Neufassung S. 2970) seit dem 1. Januar

2002 abgeschlossen werden, und das Berufen auf diese Klausel in Altverträ-

gen, die nach § 26 Abs. 2 HeimG spätestens zum 1. Januar 2003 an das neue

Recht anzupassen waren. Die Zulässigkeit der Klausel ist daher - auch für Alt-

verträge - an § 307 BGB zu messen (vgl. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB).

2.

§ 5 Abs. 3 Satz 3 HeimG verlangt, daß im Heimvertrag die Leistungen

des Trägers, insbesondere Art, Inhalt und Umfang der Unterkunft, Verpflegung

und Betreuung einschließlich der auf die Unterkunft, Verpflegung und Betreu-

ung entfallenden Entgelte angegeben werden müssen. Vereinbarungen, die

zum Nachteil des Heimbewohners hiervon abweichen, sind nach § 9 HeimG

unwirksam. Nach § 5 Abs. 3 Satz 3 HeimG ist daher für jedes der genannten

Leistungssegmente das Entgelt anzugeben (vgl. hierzu beiläufig Senatsurteil

BGHZ 157, 309, 319); eine Zusammenfassung der Entgelte für Unterkunft und

Verpflegung in einem einheitlichen Betrag, die im Dunkeln läßt, was diese Lei-

stungen jeweils für sich betrachtet kosten, ist daher nicht zulässig und kann,

weil sie den Bewohner unangemessen benachteiligen würde (§ 307 Abs. 2

Nr. 1 BGB), nicht wirksam als Allgemeine Geschäftsbedingung vereinbart wer-

den (vgl. aus der Instanzrechtsprechung die vom Kläger vorgelegten Urteile

des Landgerichts Magdeburg vom 17. Juli 2003 - 7 O 3057/02 - und des Land-

gerichts Düsseldorf vom 7. Januar 2004 - 12 O 144/03 -). Sie könnte auch nicht

in einem Individualvertrag vereinbart werden (§ 9 HeimG). Wie dem Gesetzge-

bungsverfahren zum Dritten Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes deutlich

zu entnehmen ist, sollte die Transparenz der Heimverträge verbessert werden;

der Bewerber um einen Heimplatz sollte in die Lage versetzt werden, die Lei-

stungen und Entgelte der im Wettbewerb miteinander stehenden Heime zu

vergleichen und sich jederzeit einen Überblick darüber zu verschaffen, ob das

Entgelt angemessen ist und welche Entgeltbestandteile er für welche Leistun-

gen zu entrichten hat. Dieses Ziel wird nicht nur in der Einzelbegründung als

Vorbemerkung zu den §§ 5 bis 9 und zu § 5 Abs. 3 hervorgehoben, sondern

auch im Allgemeinen Teil der Begründung als inhaltlicher Schwerpunkt des

Gesetzgebungsverfahrens dargestellt (vgl. Regierungsentwurf BT-Drucks.

14/5399 S. 15, 16, 21 f).

3.

Ob die angesprochene Rechtslage für alle Heimverträge ausnahmslos

gilt oder ob bestimmte Gruppen von Verträgen, namentlich die in § 5 Abs. 5

und 6 HeimG bezeichneten, anderen Regeln folgen, ist zwischen den Parteien

umstritten. Der Kläger vertritt in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Ent-

scheidung und den von ihm vorgelegten Urteilen des Landgerichts Mönchen-

gladbach vom 10. Oktober 2003 - 2 O 45/03 - und des Oberlandesgerichts

Düsseldorf vom 4. November 2004 - I-6 U 32/04 - die Auffassung, § 5 Abs. 5

HeimG stelle für Verträge mit Personen, die Leistungen nach den §§ 41, 42

und 43 des SGB XI in Anspruch nehmen, lediglich zusätzliche Voraussetzun-

gen auf, die neben § 5 Abs. 3 HeimG zu beachten seien (ähnlich Gitter/

Schmidt, HeimG, Stand November 2004, § 5 Anm. V 1, VII 1; Kunz/Butz/

Wiedemann, HeimG, 10. Aufl. 2004, § 5 Rn. 23, 24). Demgegenüber sieht die

Beklagte in § 5 Abs. 5 HeimG eine Sonderregelung für den genannten Perso-

nenkreis, die die allgemeine Vorschrift verdränge (ähnlich wohl Richter/

Schuldzinski, in: LPK-HeimG, 2004, § 5 Rn. 14; unklar zum Verhältnis der

beiden Regelungen zueinander Crößmann/Iffland/Mangels, Taschenkommen-

tar zum Heimgesetz, 5. Aufl. 2002, § 5 Rn. 14, 17).

a) Der Wortlaut des § 5 Abs. 5 Satz 1 HeimG spricht für sich betrachtet

eher für eine Sonderregelung. Denn er schreibt - in weitgehender Überein-

stimmung mit § 4e HeimG a.F. - für Verträge mit Leistungsempfängern der

Pflegeversicherung vor, daß Art, Inhalt und Umfang der in Absatz 3 genannten

Leistungen sowie die jeweiligen Entgelte den im Siebten und Achten Kapitel

oder den aufgrund des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches

Sozialgesetzbuch

getroffenen

Regelungen

(Regelungen

der

Pflegeversicherung) "entsprechen" müssen. Neu ist gegenüber dem bisherigen

Rechtszustand, daß auch - was hier nicht von Interesse ist - die gesondert

berechenbaren Investitionskosten nach § 82 Abs. 3, 4 SGB XI besonders

ausgewiesen werden müssen. Die enge Bindung von Leistungen und Entgelten

an die Regelungen der Pflegeversicherung wird durch § 5 Abs. 5 Satz 2 HeimG

Pflegeversicherung wird durch § 5 Abs. 5 Satz 2 HeimG verdeutlicht, der dem

Leistungsempfänger und dem Träger des Heims einen Anpassungsanspruch

gewährt, wenn Art, Inhalt und Umfang der Leistungen oder Entgelte nicht den

Regelungen der Pflegeversicherung entsprechen. Wie der Begründung des

Regierungsentwurfs zu entnehmen ist, sollten sich die Neufassung des Heim-

gesetzes und die gleichzeitig betriebene Novellierung des Elften Buches Sozi-

algesetzbuch durch das Pflege-Qualitätssicherungsgesetz vom 9. September

2001 (BGBl. I S. 2320) durch eine weitere Verzahnung ihrer Regelungsberei-

che ergänzen (vgl. BT-Drucks. 14/5399 S. 16). Im Heimgesetz ist dies für den

hier interessierenden Zusammenhang vor allem in § 5 Abs. 5, 6, 7, 9 und 11

und in § 7 Abs. 4, 5 geschehen.

b) Einer Klärung des Verhältnisses der Regelungen in § 5 Abs. 3 und

§ 5 Abs. 5 HeimG bedürfte es nicht, wenn sie sich widerspruchsfrei nebenein-

ander anwenden ließen. Dies ist jedoch nicht der Fall.

aa) Das Heimgesetz in seiner Fassung vom 23. April 1990 (BGBl. I

S. 763) sah in § 4 Abs. 2 Satz 2 vor, daß die in § 1 Abs. 1 Satz 3 genannten

Leistungen, nämlich die Überlassung der Unterkunft und die Gewährung oder

Vorhaltung von Verpflegung und Betreuung, im Heimvertrag im einzelnen zu

beschreiben und das dafür insgesamt zu entrichtete Entgelt anzugeben seien.

Ein erster Schritt, um zu einer stärkeren Aufgliederung bei den Entgelten zu

gelangen, ist im Zusammenhang mit der Einführung der gesetzlichen Pflege-

versicherung getan worden. § 4e Abs. 1 HeimG in der Fassung von Art. 19

Nr. 2 des Pflegeversicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014)

sah insoweit vor, daß in Heimverträgen mit Versicherten der sozialen Pflege-

versicherung die Leistungen des Heimträgers für allgemeine Pflegeleistungen,

für Unterkunft und Verpflegung sowie für Zusatzleistungen im einzelnen ge-

sondert zu beschreiben und die jeweiligen Entgelte hierfür gesondert an-

zugeben waren. Die Vorschrift folgte dabei, wie der Senat bereits mit Urteil vom

8. November 2001 (BGHZ 149, 146, 148 f) ausgeführt hat, inhaltlich und termi-

nologisch den maßgebenden Bestimmungen des Rechts der gesetzlichen Pfle-

geversicherung. Diese Bestimmungen zielten nicht vordringlich darauf ab, ei-

nem künftigen Heimbewohner durch eine höhere Transparenz der Heimver-

tragsbedingungen den Abschluß eines Heimvertrags zu erleichtern. Vielmehr

lag das Schwergewicht des beabsichtigten Schutzes darin, daß Art und Um-

fang der allgemeinen Pflegeleistungen sowie die Leistungen bei Unterkunft und

Verpflegung und die Höhe des hierfür zu entrichtenden Entgelts zum Schutz

der Heimbewohner nicht individuell, sondern mit den Leistungsträgern ausge-

handelt werden und Zusatzleistungen der Zustimmung der Pflegekassen be-

dürfen sollten. In diesem Konzept ist eine getrennte Verhandlung und Entgelt-

vereinbarung über Unterkunft einerseits und Verpflegung andererseits nicht

vorgesehen, sondern beide Leistungsbestandteile werden in der Begriffswelt

der Pflegeversicherung als ein Kostenblock, in der Praxis vielfach als "Hotelko-

sten" bezeichnet, verstanden. Dies gilt nicht nur für die insoweit maßgebende

Bestimmung des § 87 SGB XI (vgl. Senatsurteil vom 8. November 2001 - III ZR

14/01 - NJW 2002, 507, 510 f; insoweit ohne Abdruck in BGHZ 149, 146), son-

dern in einem sprachlich noch deutlicheren Maße für § 93a Abs. 2 Satz 1

BSHG und die ab 1. Januar 2005 geltende Bestimmung des § 76 Abs. 2 Satz 1

SGB XII, die im Sozialhilfebereich, auf den § 5 Abs. 6 HeimG verweist, für die

Vergütung der Leistungen für Unterkunft und Verpflegung den Begriff "Grund-

pauschale" verwendet. Dem Anliegen, dem künftigen Heimbewohner für seine

Auswahlentscheidung eine Unterstützung zu geben, diente § 72 Abs. 5 SGB XI

in

der

Fassung des Ersten SGB XI-Änderungsgesetzes vom 14. Juni 1996 (BGBl. I

S. 830). Nach dieser Vorschrift hatte die Pflegekasse dem Pflegebedürftigen

spätestens mit dem Bescheid über die Bewilligung von Pflege eine Preisver-

gleichsliste über Leistungen und Vergütungen der zugelassenen Pflegeeinrich-

tungen in seinem Einzugsbereich zu übermitteln.

bb) § 5 Abs. 5 HeimG übernimmt diese Rechtslage im wesentlichen,

sieht man von der jetzt notwendigen gesonderten Angabe von Investitionsko-

sten nach § 82 Abs. 3, 4 SGB XI ab. Durch das Pflege-Qualitätssicherungs-

gesetz ist die die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung betreffende Bestim-

mung des § 87 SGB XI unverändert geblieben. Der neu eingefügte § 87a

SGB XI, der die Berechnung und Zahlung des Heimentgelts betrifft, führt den

Begriff des Gesamtheimentgelts ein, das sich aus den Pflegesätzen, den Ent-

gelten für Unterkunft und Verpflegung sowie den gesondert berechenbaren

Investitionskosten zusammensetzt. Die Rechtsstellung der Versicherten wird

durch den vorgesehenen Abschluß von Leistungs- und Qualitätsvereinbarun-

gen mit den Pflegeheimen gestärkt (vgl. § 80a Abs. 1, 2 SGB XI), die Voraus-

setzung für den Abschluß einer Pflegesatzvereinbarung sind und deren Festle-

gungen als Bemessungsgrundlage für die Pflegesätze und die Entgelte für Un-

terkunft und Verpflegung sowohl für die in § 85 Abs. 2 SGB XI genannten Ver-

tragsparteien (Heimträger, Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungs-

träger, Träger der Sozialhilfe) als auch für die Schiedsstelle, die nach

Maßgabe von § 85 Abs. 5, § 87 Satz 3, § 76 Abs. 1 SGB XI bei

Nichtzustandekommen einer Vereinbarung angerufen werden kann, verbindlich

durch diejenige des § 7 Abs. 3 SGB XI ersetzt worden, die zur Unterstützung

des Pflegebedürftigen bei der Ausübung seines Wahlrechts nach § 2 Abs. 2

SGB XI sowie zur Förderung des Wettbewerbs und der Überschaubarkeit des

rung des Wettbewerbs und der Überschaubarkeit des vorhandenen Angebots

die Pflegekassen verpflichtet, dem Pflegebedürftigen spätestens mit dem Be-

scheid über die Bewilligung von Pflegeleistungen eine Vergleichsliste über Lei-

stungen und Vergütungen der zugelassenen Pflegeeinrichtungen zu übermit-

teln, die auch Aufschluß über die jeweils geltenden Festlegungen der Lei-

stungs- und Qualitätsvereinbarung nach § 80a und der Vergütungsvereinba-

rungen nach §§ 85, 87 SGB XI geben soll. Auf die unveränderte Normsituation

in § 87 SGB XI ist zurückzuführen, daß - wie die Beklagte unter Bezugnahme

auf ein Protokoll der Pflegesatzkommission gemäß § 86 SGB XI im Lande Nie-

dersachsen für stationäre und teilstationäre Pflegeeinrichtungen vom 28. Okto-

ber 2002 vorgetragen hat und wie dem Senat aus einem anderen bei ihm an-

hängig gewesenen Verfahren bekannt ist - auch für die Zeit nach dem 1. Ja-

nuar 2002 Vereinbarungen über Entgelte für Unterkunft und Verpflegung ohne

Aufgliederung dieser beiden Leistungsbestandteile zwischen den Pflegesatz-

parteien abgeschlossen werden.

cc) Für die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 3 Satz 3 HeimG auf alle Heim-

verträge, auch die in § 5 Abs. 5, 6 HeimG angesprochenen, spricht neben dem

Gesichtspunkt, daß der Gesetzgeber in der Schaffung transparenter Heimver-

träge einen inhaltlichen Schwerpunkt seiner Novellierung gesehen hat, vor al-

lem der Gedanke, daß nicht recht verständlich wäre, warum Leistungsempfän-

gern der Pflegeversicherung dieser Grad an Transparenz vorenthalten bleiben

soll. Auch in systematischer Hinsicht wird man annehmen müssen, daß der

Gesetzgeber von der Anwendbarkeit des § 5 Abs. 3 Satz 3 HeimG ausgegan-

gen ist. Das läßt sich etwa der Regelung des § 7 Abs. 4 Satz 1 HeimG ent-

nehmen. § 7 Abs. 1 HeimG umschreibt die allgemeinen Voraussetzungen, un-

ter denen der Träger eine Erhöhung des Entgelts verlangen kann, und Ab-

satz 3 regelt näher, wann die Erhöhung des Entgelts wirksam wird. In § 7

regelt näher, wann die Erhöhung des Entgelts wirksam wird. In § 7 Abs. 4

Satz 1 HeimG ist bestimmt, daß bei Leistungsempfängern der Pflegeversiche-

rung eine Erhöhung des Entgelts "außerdem" nur wirksam wird, soweit das

Entgelt den Regelungen der Pflegeversicherung entspricht. Im Regierungsent-

wurf ist insoweit von einer "zusätzlichen Wirksamkeitsvoraussetzung" die Rede

(vgl. BT-Drucks. 14/5399 S. 24), was im weiteren Gesetzgebungsverfahren vor

dem Ausschuß für Familie, Senioren, Frauen und Jugend offenbar zur Einfü-

gung des Wortes "außerdem" in den Gesetzestext geführt hat (vgl. - ohne nä-

here Einzelbegründung - BT-Drucks. 14/6366 S. 9, 31).

dd) Hielte man hiernach § 5 Abs. 3 Satz 3 HeimG auch auf Verträge mit

Leistungsempfängern der Pflegeversicherung für anwendbar, ergäbe sich ein

Normenkonflikt, den der Gesetzgeber schwerlich gewollt haben kann. Denn

das auf Vereinbarungen gründende System des Elften Buches Sozialgesetz-

buch, in dem die Pflegekassen als "Sachwalter" im Interesse der Heimbewoh-

ner angemessene Entgelte für Unterkunft und Verpflegung aushandeln (vgl.

BT-Drucks. 12/5262 S. 147 zu § 96 des Gesetzentwurfs; Senatsurteile BGHZ

149, 146, 157; 157, 309, 319 f), führt zu unaufgegliederten Entgelten für die

Leistungssegmente Unterkunft und Verpflegung. An diese Vereinbarungen sind

nicht nur die Träger der Pflegeheime als Vertragsparteien gebunden (vgl. hier-

zu Igl, in: Dahlem/Giese/Igl/Klie, HeimG, Stand Oktober 2002, § 5 Rn. 27;

Crößmann/Iffland/Mangels, aaO Rn. 17), sondern sie sind nach § 85 Abs. 6

Satz 1, § 87 Satz 3 SGB XI auch für die in dem Heim versorgten Pflegebedürf-

tigen verbindlich. Nach § 87a Abs. 1 Satz 4 SGB XI in der Fassung des zeit-

gleich mit der Novellierung des Heimgesetzes in Kraft getretenen Pflege-

Qualitätssicherungsgesetzes sind zudem Vereinbarungen, die von § 87a

Abs. 1 Satz 1 SGB XI - der Regelung über das Gesamtheimentgelt und den

Berechnungstag - abweichen, nichtig.

Zwar könnte man erwägen, den Heimträger nach § 5 Abs. 3 Satz 3

HeimG für verpflichtet zu halten, das in der Vergütungsvereinbarung nach § 87

SGB XI festgelegte Entgelt von sich aus in seine beiden Bestandteile Unter-

kunft und Verpflegung aufzugliedern, um dem künftigen Heimbewohner eine

bessere Transparenz zu verschaffen. Während die nicht durch Vergütungsver-

einbarungen gebundenen Heimträger in ihrer Kalkulation und Preisbildung

grundsätzlich frei sind, gilt dies in dem hier in Rede stehenden Bereich jedoch

gerade nicht. Wollte man daher dem Heimträger eine in seiner Entscheidung

liegende Aufgliederung der Entgeltbestandteile für Unterkunft und Verpflegung

zur Erfüllung einer aus § 5 Abs. 3 Satz 3 HeimG folgenden Pflicht gestatten,

stünde dies jedenfalls im Grundsatz nicht im Einklang mit dem Prinzip, daß in

der Pflegeversicherung die leistungsgerechte Vergütung durch die Pflegesatz-

parteien im Wege eines öffentlich-rechtlichen Vertrags, notfalls nach § 76

Abs. 1, § 85 Abs. 5 SGB XI durch Verwaltungsakt der Schiedsstelle festzulegen

ist, wobei bei der Preisbildung Angebot und Vergütung anderer Leistungser-

bringer zum Vergleich heranzuziehen sind (vgl. BSGE 87, 199, 203 ff; zur

Rechtslage im Sozialhilfebereich BVerwGE 108, 47, 55 f).

Umgekehrt hält der Senat auch nicht den Weg für gangbar, die Pflege-

kassen und die sonstigen in das Vertragssystem eingegliederten Kostenträger

(vgl. § 85 Abs. 2 SGB XI) im Hinblick auf § 5 Abs. 3 Satz 3 HeimG für verpflich-

tet zu halten, zu Unterkunft und Verpflegung aufgegliederte Vergütungen zu

vereinbaren. Man könnte zwar erwägen, wenn ihnen als Sachwalter der Pfle-

gebedürftigen das Aushandeln von Entgelten aufgegeben sei, müßten sie auch

privatrechtliche Normen beachten, die das Heimgesetz für den Heimvertrag

vorsehe. Sie sind jedoch keine "gesetzlichen Vertreter" der Pflegebedürftigen

im Sinn des Privatrechts, sondern bewegen sich auch als Sachwalter für die-

sen Personenkreis auf dem Gebiet des von ihnen zu beachtenden öffentlichen

Rechts (SGB XI, BSHG/SGB XII). War das öffentliche Recht jedoch bis zum

31. Dezember 2001 dahin auszulegen, daß Unterkunft und Verpflegung in den

Entgeltvereinbarungen als einheitlicher Kostenblock zu behandeln sind, und

hat sich eine entsprechende Praxis herausgebildet, hält der Senat eine auch im

öffentlichen Recht verankerte Novellierung für erforderlich, wenn die Sachwal-

ter - und gegebenenfalls die Schiedsstellen - zu einer anderen Handhabung

veranlaßt werden sollen. Da der Gesetzgeber mit der Novellierung des Heim-

gesetzes und dem Pflege-Qualitätssicherungsgesetz eine weitere Verzahnung

der Regelungsbereiche erreichen und durch Einführung von Leistungs- und

Qualitätsvereinbarungen das bestehende Vertragssystem im Interesse der

Heimbewohner weiter ausbauen wollte, hätte es nahegelegen, das Ziel weite-

rer Transparenz auch in den entsprechenden öffentlich-rechtlichen Normen

umzusetzen. Die die Rechte und Pflichten der Pflegeeinrichtungen betreffende

Vorschrift des § 11 Abs. 3 SGB XI, nach der die Bestimmungen des Heimge-

setzes unberührt bleiben, genügt für eine entsprechende Inpflichtnahme der

Kostenträger nicht. Aus Gründen der Rechtssicherheit hält es der Senat nicht

für angebracht, durch eine auch Leistungsempfänger der Pflegeversicherung

einbeziehende Auslegung des § 5 Abs. 3 Satz 3 HeimG die Rechtsstellung der

Heimträger zu beeinträchtigen, ohne sicher sein zu können, daß die nach § 87

SGB XI abzuschließenden Vereinbarungen die Entgelte für Unterkunft und Ver-

pflegung von Rechts wegen aufzugliedern haben. Soweit der Senat in seinem

Urteil BGHZ 157, 309, 319 beiläufig davon gesprochen hat, der Gesetzgeber

habe die Zusammenfassung der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung in

einem Kostenblock im Interesse einer weitergehenden Transparenz nach § 5

Abs. 3 Satz 3 HeimG aufgegeben, kann er hieran für die in § 5 Abs. 5 HeimG

geregelten Heimverträge nicht festhalten. Das führt zwar zu einer gewissen

Benachteiligung des hiervon betroffenen Personenkreises im Hinblick auf den

vom Gesetzgeber grundsätzlich angestrebten Verbraucherschutz. Da dieser

Personenkreis durch die Normen des Pflegeversicherungsrechts jedoch inhalt-

lich eine günstigere Rechtsstellung erfahren hat, ist dies bis zu einer möglichen

Klarstellung durch den Gesetzgeber eher hinzunehmen als die bei einer ande-

ren Entscheidung eintretende Rechtsunsicherheit für die Heimträger und ihre

Vertragspartner nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch.

Schlick

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke