Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.04.2005 – IX ZR 64/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. April 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin

Lohmann

am 21. April 2005

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

20. Februar 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

57.007,74 € festgesetzt.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im übrigen zuläs-

sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Denn die Rechtssache hat keine

grundsätzliche Bedeutung; auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts

noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die

in § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB angeordnete Haftungskontinuität stets eine Fortfüh-

rung der Firma durch den Erwerber des Handelsgeschäfts voraus (BGHZ 146,

374, 376; BGH, Urt. v. 4. November 1991 - II ZR 85/91, WM 1992, 55, 56 f; v.

15. März 2004 - II ZR 324/01, WM 2004, 1178). Dem genügt die Beibehaltung

des von allen Franchise-Nehmern und der P. verwendeten Geschäftslogos

- auch in Verbindung mit der sowohl in der Firma der Veräußerin als auch der-

jenigen der Erwerberin enthaltenen Silbe "F. " - nicht.

Das Berufungsgericht hat nicht gegen den Anspruch der Klägerin auf

rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen (vgl. BVerfG NJW

1992, 495; BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02, NJW 2003,

831, 832).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Fischer Ganter Raebel

Cierniak Lohmann