BGH Beschluss vom 21.04.2005 – IX ZR 64/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. April 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin
Lohmann
am 21. April 2005
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
20. Februar 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
57.007,74 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im übrigen zuläs-
sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Denn die Rechtssache hat keine
grundsätzliche Bedeutung; auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts
noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die
in § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB angeordnete Haftungskontinuität stets eine Fortfüh-
rung der Firma durch den Erwerber des Handelsgeschäfts voraus (BGHZ 146,
374, 376; BGH, Urt. v. 4. November 1991 - II ZR 85/91, WM 1992, 55, 56 f; v.
15. März 2004 - II ZR 324/01, WM 2004, 1178). Dem genügt die Beibehaltung
des von allen Franchise-Nehmern und der P. verwendeten Geschäftslogos
- auch in Verbindung mit der sowohl in der Firma der Veräußerin als auch der-
jenigen der Erwerberin enthaltenen Silbe "F. " - nicht.
Das Berufungsgericht hat nicht gegen den Anspruch der Klägerin auf
rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen (vgl. BVerfG NJW
1992, 495; BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02, NJW 2003,
831, 832).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Fischer Ganter Raebel
Cierniak Lohmann