Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 15.03.2004 – II ZR 324/01

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ: nein

Verkündet am: 15. März 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Die Fortführung eines unter der Bezeichnung "Kfz-Küpper, Internationale

Transporte, Handel mit Kfz.-Teilen und Zubehör aller Art" firmierenden einzel-

kaufmännischen Unternehmens als "Kfz-Küpper Transport und Logistik GmbH"

löst die Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB aus.

BGH, Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 324/01 - OLG Düsseldorf

LG Wuppertal

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 15. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht

und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohn

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. November 2001 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-

gericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der inzwischen aus dem Rechtsstreit ausgeschiedene Beklagte zu 1 be-

zeichnete das von ihm in W. als Einzelkaufmann betriebene Unterneh-

men in geschäftlichen Schreiben mit "Kfz-Küpper, Internationale Transporte,

Handel mit Kfz.-Teilen und Zubehör aller Art". Mit der klagenden Bank stand er

in Geschäftsbeziehungen, ihm war eine Kreditlinie von 70.000,00 DM einge-

räumt worden, welche er Ende Juni 2000 um knapp 800,00 DM überschritten

hatte. Als der Klägerin zu dieser Zeit eine Pfändungsverfügung des Finanzam-

tes über 63.018,20 DM zugestellt wurde, kündigte sie wegen Zahlungsunfähig-

keit des Beklagten zu 1 dieses und weitere Darlehen (Valuta knapp

81.000,00 DM) und stellte die Rückzahlungsforderungen sofort fällig.

Im Jahr 2000 ist die "Kfz-Küpper Transport und Logistik GmbH", die frü-

here Beklagte zu 2, gegründet worden, zu deren Geschäftsführer der Beklagte

zu 1 berufen wurde. Die Klägerin, die die Auffassung vertritt, diese neu gegrün-

dete Gesellschaft hafte für die Verbindlichkeiten des Einzelunternehmens nach

§ 25 HGB, weil sie das frühere Einzelunternehmen des Beklagten zu 1 unter

der bisherigen Firma fortgeführt habe, hat von den Beklagten u.a. Zahlung von

75.000,00 DM nebst Zinsen gefordert. Das Landgericht hat den Beklagten zu 1

insoweit rechtskräftig verurteilt, die Klage gegen die frühere Beklagte zu 2 je-

doch abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Mit

der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Während des Revisions-

verfahrens ist über das Vermögen der bisherigen Beklagten zu 2 das Insol-

venzverfahren eröffnet und der jetzige Beklagte zu 2 zum Insolvenzverwalter

berufen worden. Die Klägerin hat die Aufnahme des Rechtsstreits gegen den

Insolvenzverwalter erklärt und verlangt mit ihrem umgestellten Antrag nunmehr

nicht Zahlung, sondern Feststellung ihrer Forderung i.H.v. 75.000,00 DM =

38.346,89

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3) Insolvenztabelle.

Entscheidungsgründe

Da der beklagte Insolvenzverwalter im Verhandlungstermin trotz dessen

rechtzeitiger Bekanntgabe nicht vertreten war, ist über die Revision der Klägerin

durch Versäumnisurteil, ungeachtet der Säumnis aber aufgrund sachlicher

Prüfung (BGHZ 37, 79, 82) zu entscheiden.

Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen

Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dieses hat

die Haftung der Gemeinschuldnerin mit der Begründung verneint, es fehle an

der in § 25 HGB geforderten Firmenfortführung. Dies begegnet, wie die Revisi-

on mit Recht geltend macht, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

1. Da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus: konsequent -

keine Feststellungen zu den zwischen den Parteien umstrittenen Tatsachen

getroffen hat, aus denen die Klägerin die Unternehmensfortführung des von

dem Beklagten zu 1 als Einzelkaufmann betriebenen Gewerbes durch die Ge-

meinschuldnerin hergeleitet hat, ist zugunsten der Klägerin revisionsrechtlich

von der Richtigkeit ihres Vortrags auszugehen.

2. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (BGHZ 146, 374 ff.;

Urt. v. 4. Januar 1991 - II ZR 85/91, ZIP 1992, 398 = WM 1992, 55) ist die Fir-

menfortführung beim Wechsel des Inhabers deswegen eine der Voraussetzun-

gen für die Auslösung der Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB, weil in ihr die

Kontinuität des Unternehmens nach außen in Erscheinung tritt, welche der tra-

gende Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im Betrieb des Unter-

nehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen Nachfolger

ist. Dabei ist die Frage, ob eine Firmenfortführung vorliegt, aus der Sicht der

maßgeblichen Verkehrskreise zu beantworten, für die allein entscheidend ist,

daß die unter dem bisherigen Geschäftsinhaber tatsächlich geführte und von

dem Erwerber weiter geführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, daß der

Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwer-

bers eine Fortführung der bisherigen Firma sieht. Daß die alte Firma nicht un-

verändert fortgeführt wird, ist unerheblich, sofern der prägende Teil der alten in

der neuen Firma beibehalten ist und deswegen die mit dem jeweiligen Unter-

nehmen in geschäftlichem Kontakt stehenden Kreise des Rechtsverkehrs die

neue Firma noch mit der alten identifizieren.

Nach diesen - von dem Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend

wiedergegebenen - Grundsätzen kann hier eine Firmenfortführung nicht ver-

neint werden. Prägend für die Firma war nicht allein die den Familiennamen des

bisherigen Inhabers aufnehmende Bezeichnung "Kfz-Küpper", wie das Beru-

fungsgericht in unvollständiger Auswertung des unstreitigen Sachverhalts an-

genommen hat, sondern der auf den Betrieb eines Transportunternehmens

hinweisende Zusatz "Internationale Transporte". Beide Elemente, der mit "Kfz"

ergänzte, die Firma individualisierende Name des Inhabers und die in der Ver-

wendung des Wortes "Transport" liegende Beschreibung des Betätigungsfeldes

des Unternehmens kennzeichnen für die betroffenen Kreise die Firma. Dem

Umstand, daß die Gemeinschuldnerin den Rechtsformzusatz "GmbH" in ihre

Firma aufgenommen hat, hat das Berufungsgericht mit Recht keine Bedeutung

beigemessen (vgl. zuletzt BGHZ 146, 374, 377). Ihm ist jedoch nicht darin zu

folgen, daß die Anfügung des weiteren Begriffs "Logistik" neben der fortgeführ-

ten Bezeichnung "Transport" die neue Firmenbezeichnung so weit von der alten

absetzt, daß aus der Sicht der Betroffenen eine Identität ausscheiden muß. Das

Klangbild, auf das das Berufungsgericht abheben will (vgl. dazu auch

Zimmer/Scheffel in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB § 25 Rdn. 52), ist - jedenfalls

bei der hier vorliegenden weitgehenden Übereinstimmung der alten und der

neuen Firma und der fortdauernden Verwendung des individualisierenden Be-

standteils "Kfz-Küpper" - kein tragfähiges Unterscheidungskriterium, wie die

bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung (Sen.Urt. v. 4. November 1991

aaO; BGH, Urt. v. 16. September 1981 - VIII ZR 111/80, WM 1981, 1255) be-

legt, die im Schrifttum weitgehend zustimmend aufgenommen worden ist (vgl.

Lieb in Münch.Komm.z.HGB § 25 Rdn. 66; Ammon in Röhricht/v. Westphalen,

2. Aufl. § 25 Rdn. 20; Roth in Koller/Morck/Roth, 2. Aufl. § 25 Rdn. 6; vgl. ferner

die zahlreichen Beispiele aus der Instanzrechtsprechung bei Zimmer/Scheffel

aaO Rdn. 55 f.).

3. Die Sache bedarf der Zurückverweisung an das Berufungsgericht,

damit dieses die fehlenden Feststellungen zur Unternehmensfortführung treffen

kann.

Röhricht

Goette

Kraemer

Graf

Strohn