BGH Urteil vom 26.04.2005 – XI ZR 289/04
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 26. April 2005 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
BGB § 398 AGBG § 9 Cg AGB-Banken (Fassung 1988) Nr. 20
Die formularmäßige Sicherungsabtretung aller Ansprüche eines Darlehensneh- mers aus seinem Arbeitsvertrag ist unwirksam, wenn für die Verwertung Nr. 20 AGB-Banken (Fassung 1988) gelten soll (Bestätigung von BGH WM 1992, 1359 und 1994, 1613).
BGH, Urteil vom 26. April 2005 - XI ZR 289/04 - OLG Köln LG Köln
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 26. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den
Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Appl und
Dr. Ellenberger
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil
des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln
vom 21. Juli 2004 aufgehoben und das Urteil der
3. Zivilkammer
des
Landgerichts Köln
vom
30. September 2003 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft
über Umfang und Höhe der Zahlungen zu erteilen,
die sie seit März 1999 von der Stadt E. auf-
grund des Abtretungsvertrages mit Frau G.
N. vom 27./28. Januar 1988 erhalten hat.
Es wird festgestellt, daß der Beklagten im Verhält-
nis zu dem von der Klägerin erwirkten Pfändungs-
und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts
E. vom 25. Februar 1999
- ...
- gegenüber der Stadt E. und anderen
Arbeitgebern der Frau G. N. kein vor-
rangiges Recht auf Befriedigung aus dem Abtre-
tungsvertrag mit Frau G. N. vom
27./28. Januar 1988 zusteht.
Im übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revi-
sionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurück-
verwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien, zwei Banken, streiten über die Wirksamkeit einer Ab-
tretung von Arbeitseinkommen.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin (im folgenden: Klägerin) er-
wirkte am 27. März 1991 wegen offener Kreditforderungen einen Voll-
streckungsbescheid gegen Frau G. N. und ließ durch Pfän-
dungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts E.
vom 25. Februar 1999 wegen eines Teilbetrages in Höhe von 30.000 DM
Ansprüche der Darlehensnehmerin gegen ihre Arbeitgeberin, die Stadt
E. , pfänden und sich zur Einziehung überweisen.
Die Darlehensnehmerin hatte den pfändbaren Teil
ihres Ar-
beitseinkommens bereits am 27./28. Januar 1988 zur Sicherung aller be-
stehenden und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung an die
Rechtsvorgängerin der Beklagten (im folgenden: Beklagte) abgetreten.
Nr. 3 Abs. 2 dieses Formularvertrages lautete: "Die Bank ist berechtigt,
die Abtretung dem Drittschuldner anzuzeigen." Gemäß Nr. 9 galten er-
gänzend die AGB-Banken in der Fassung von 1988. Anlaß dieser Abtre-
tung war ein Darlehen in Höhe von 140.000 DM, das die Beklagte der
Darlehensnehmerin und ihrem Ehemann gewährte. Die Beklagte legte
die Abtretung am 10. Januar 1990 gegenüber der Arbeitgeberin offen,
die daraufhin Zahlungen an die Beklagte leistete.
Die Klägerin hält die Abtretung vom 27./28. Januar 1988 gemäß
§ 9 Abs. 1 AGBG für unwirksam und nimmt die Beklagte im Wege der
Stufenklage auf Auskunft über Umfang und Höhe des seit März 1999 von
der Arbeitgeberin der Darlehensnehmerin an sie abgeführten Arbeitsein-
kommens, - nach erteilter Auskunft - auf Herausgabe der geleisteten
Zahlungen nebst Zinsen und auf Feststellung in Anspruch, daß der Be-
klagten im Verhältnis zu dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß
kein vorrangiges Befriedigungsrecht aufgrund der Abtretung vom
27./28. Januar 1988 zustehe. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos
geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt
die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in WM 2005, 742 veröffent-
licht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen aus-
geführt:
Der Klägerin stünden keine Ansprüche gemäß § 242 BGB auf Aus-
kunft und gemäß § 816 Abs. 2 BGB auf Zahlung gegen die Beklagte zu.
Die Abtretung vom 27./28. Januar 1988 sei wirksam.
Die Abtretung enthalte zwar keine interessengerechte Freigabere-
gelung. An die Stelle einer unzureichenden Freigabeklausel trete aber
ein ermessensunabhängiger Freigabeanspruch. Die weite Zweckerklä-
rung führe allenfalls zu einer Beschränkung des Sicherungszwecks auf
den Anlaß der Sicherheitenbestellung, d.h. das Darlehen in Höhe von
140.000 DM.
Auch die Verwertungsregelung, die die Darlehensnehmerin unan-
gemessen benachteilige, ziehe nicht die Unwirksamkeit der gesamten
Abtretung gemäß § 6 Abs. 3 AGBG, § 306 Abs. 3 BGB nach sich. Der
Bundesgerichtshof habe zwar mit Urteilen vom 7. Juli 1992 - XI ZR
274/91, WM 1992, 1359 = NJW 1992, 2626 und vom 14. Juni 1994
- XI ZR 210/93, WM 1994, 1613 = NJW 1994, 2754 entschieden, daß
Lohn- und Gehaltsabtretungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
nur dann wirksam vereinbart werden könnten, wenn die Voraussetzun-
gen, unter denen der Verwender von der Abtretung Gebrauch machen
dürfe, hinreichend bestimmt seien und den schutzwürdigen Belangen des
Kunden angemessen Rechnung trügen. Nr. 3 des Abtretungsvertrages
vom 27./28. Januar 1988 und Nr. 20 Abs. 2 der AGB-Banken in der bis
1993 geltenden Fassung entsprächen diesen Anforderungen nicht und
seien deshalb unwirksam.
Dies führe aber nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Abtretung.
Da die Sicherungsabtretung gesetzlich nicht vertypt sei, existiere zwar
kein dispositives Gesetzesrecht, das gemäß § 6 Abs. 2 AGBG, § 306
Abs. 2 BGB an die Stelle der nichtigen Verwertungsklausel treten könne.
Die Abtretungsvereinbarung sei aber im Wege der ergänzenden Ver-
tragsauslegung um eine angemessene Verwertungsregelung zu ergän-
zen. Die Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen des Bundes-
gerichtshofs (BGHZ 137, 212), daß jeder Vertrag über die Bestellung fi-
duziarischer Sicherheiten ein Treuhandverhältnis begründe, aus dem
sich bei Eintritt einer Übersicherung ein ermessensunabhängiger Freiga-
beanspruch ergebe, sei auf eine unzureichende Verwertungsregelung
übertragbar. Aus dem fiduziarischen Charakter der Lohnabtretung und
der beiderseitigen Interessenlage folge eine vertragsimmanente Pflicht
zur Androhung der Verwertung etwa in Anlehnung an § 1234 Abs. 1
BGB. Die Voraussetzungen der Verwertung im einzelnen könnten offen-
bleiben. Gegen die Nichtigkeit der Abtretung als solcher spreche auch,
daß sie in erster Linie anderen Gläubigern des Sicherungsgebers zugute
käme, deren Schutz die gerichtliche
Inhaltskontrolle Allgemeiner
Geschäftsbedingungen gerade nicht bezwecke.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im entschei-
denden Punkt nicht stand.
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch gemäß
§ 242 BGB auf Auskunft über Umfang und Höhe der Zahlungen, die sie
seit März 1999 aufgrund der Abtretung vom 27./28. Januar 1988 von der
Arbeitgeberin der Darlehensnehmerin erhalten hat.
a) Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben besteht eine Ver-
pflichtung zur Auskunftserteilung, wenn ein Berechtigter in entschuldba-
rer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Unge-
wissen ist, sich die zur Geltendmachung seines Zahlungsanspruchs not-
wendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann
und der Verpflichtete sie unschwer zu erteilen vermag (BGHZ 95, 285,
287 f., m.w.Nachw.). Dies ist hier der Fall. Die Klägerin hat gegen die
Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch gemäß § 816 Abs. 2 BGB,
der das Auskunftsbegehren
rechtfertigt
(vgl. Senat, Urteil vom
12. Dezember 1995 - XI ZR 10/95, WM 1996, 251, 253).
b) Die Beklagte hat die Zahlungen der Arbeitgeberin der Darle-
hensnehmerin als Nichtberechtigte erlangt, weil die Abtretung vom
27./28. Januar 1988 unwirksam ist.
aa) Die Unwirksamkeit ergibt sich allerdings, wie das Berufungsge-
richt rechtsfehlerfrei angenommen hat, nicht aus dem Fehlen einer inter-
essengerechten Freigaberegelung. Ein formularmäßiger Sicherungsver-
trag über revolvierende Globalsicherheiten ist nicht deshalb unwirksam,
weil er keine ermessensunabhängige Freigabeklausel für den Fall einer
nachträglichen Übersicherung enthält. Aus der Treuhandnatur der Siche-
rungsabrede und der Interessenlage der Vertragsparteien ergibt sich
gemäß § 157 BGB die Pflicht des Sicherungsnehmers, die Sicherheiten
schon vor Beendigung des Vertrages zurückzugewähren, wenn und so-
weit sie endgültig nicht mehr benötigt werden (BGHZ 137, 212, 219; Se-
nat, Urteil vom 5. Mai 1998 - XI ZR 234/95, WM 1998, 1280, 1281). Das-
selbe gilt für den vorliegenden Fall einer Abtretung von Arbeitseinkom-
men (vgl. MünchKomm/BGB-Basedow 4. Aufl. § 307 Rdn. 295; Erman/
S. Roloff, BGB 11. Aufl. § 307 Rdn. 159; v. Westphalen, Vertragsrecht
und AGB-Klauselwerke 3. Bearb. 2000 Lohn- und Gehaltsabtretungen
Rdn. 11-14). Auch die Sicherungsabtretung vom 27./28. Januar 1988
hatte fiduziarischen Charakter, aus dem eine Pflicht zur Freigabe endgül-
tig nicht mehr benötigter Sicherheiten folgt.
bb) Die Erstreckung des Sicherungszwecks der Abtretung auf alle
bestehenden und künftigen eigenen Verbindlichkeiten der Sicherungsge-
berin gegenüber der Beklagten aus der bankmäßigen Geschäftsverbin-
dung ist zulässig und steht der Wirksamkeit der Abtretung nicht entgegen
(vgl. Senat, Urteil vom 3. Juni 1997 - XI ZR 133/96, WM 1997, 1280,
1282 für Grundschulden und Ganter, in: Schimansky/Bunte/Lwowski,
Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 90 Rdn. 104; MünchKomm/BGB-Roth
4. Aufl. § 398 Rdn. 121, jeweils für Sicherungsabtretungen).
cc) Hingegen hat die unwirksame Verwertungsregelung, anders als
das Berufungsgericht meint, gemäß § 6 Abs. 3 AGBG, Art. 229 § 5
Satz 1 EGBGB die Unwirksamkeit der gesamten Abtretung zur Folge.
(1) Das Berufungsgericht ist im Ansatz rechtsfehlerfrei davon aus-
gegangen, daß die Verwertungsregelung in Nr. 3 Abs. 2 des Abtretungs-
vertrages vom 27./28. Januar 1988 auch in Verbindung mit der in Nr. 9
des Vertrages in Bezug genommenen Nr. 20 Abs. 2 AGB-Banken in der
bis 1993 geltenden Fassung gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam ist. Die
Interessen des Schuldners sind nur dann ausreichend gewahrt, wenn der
Gläubiger grundsätzlich verpflichtet ist, eine beabsichtigte Verwertung
der abgetretenen Forderung so rechtzeitig vorher anzukündigen, daß der
Schuldner noch Einwendungen gegen die Verwertung vorbringen und
sich zumindest bemühen kann, die ihm drohenden weitreichenden Fol-
gen einer Offenlegung abzuwenden (Senat, Urteile vom 7. Juli 1992
- XI ZR 274/91, WM 1992, 1359, 1361 und vom 14. Juni 1994 - XI ZR
210/93, WM 1994, 1613, 1614). Diesen Anforderungen werden Nr. 3
Abs. 2 des Abtretungsvertrages und Nr. 20 Abs. 2 AGB-Banken a.F., die
eine Androhung der Verwertung nicht vorsehen bzw. ausdrücklich für
entbehrlich erklären, nicht gerecht.
(2) Die Unwirksamkeit der Verwertungsregelung hat nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 108, 98, 104 ff.; Se-
nat, Urteile vom 7. Juli 1992 - XI ZR 274/91, WM 1992, 1359, 1360 und
vom 14. Juni 1994 - XI ZR 210/93, WM 1994, 1613, 1614) die Unwirk-
samkeit der Abtretung als solcher zur Folge. Gerade die Verwertungsre-
gelung ist für den Sicherungsgeber häufig von existentieller Bedeutung.
Die Entziehung des pfändbaren Teils seines Arbeitseinkommens engt
seine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit erheblich ein. Darüber hinaus
kann seine Kreditwürdigkeit durch die Offenlegung einer stillen Zession
in Frage gestellt werden, weil sie für Dritte die Nichterfüllung einer be-
stehenden Verbindlichkeit signalisiert und Zweifel an der Vertragstreue
des Sicherungsgebers oder an seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
fördert (Senat, Urteil vom 7. Juli 1992 - XI ZR 274/91, WM 1992, 1359,
1360).
(a) Diese Rechtsprechung (zustimmend: Ganter, in: Schimansky/
Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 96 Rdn. 134; Kümpel,
Bank- und Kapitalmarktrecht 3. Aufl. Rdn. 6.536; Lwowski, Das Recht der
Kreditsicherung 8. Aufl. Rdn. 157; Bülow, Recht der Kreditsicherheiten
6. Aufl. Rdn. 1128; Reinicke/Tiedtke, Kreditsicherung 4. Aufl. Rdn. 597;
kritisch: Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 9. Aufl. § 6 Rdn. 54 a; Wolf, in:
Wolf/Horn/Lindacher, AGBG 4. Aufl. § 9 Rdn. S 107; v. Westphalen, Ver-
tragsrecht und AGB-Klauselwerke 3. Bearb. 2000 Lohn- und Gehaltsab-
tretungen Rdn. 22 und 24; Pfeiffer WuB I F 4.-10.92) ist durch die Urteile
vom 27. April 1995 - IX ZR 123/94, WM 1995, 1345, 1346 und vom
30. Mai 1995 (BGHZ 130, 59, 63) nicht aufgegeben worden. Die erste
Entscheidung betrifft den Ausnahmefall einer Lohnabtretung an die Fi-
nanzverwaltung, die ohne die Sicherungsabtretung im Wege der Verwal-
tungsvollstreckung sofort auf den Lohnanspruch hätte zugreifen können.
Gegenstand des zweiten Urteils war keine stille Lohnabtretung, sondern
eine offene Zession von Kapitallebensversicherungen und ärztlichen Ho-
norarforderungen.
An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Der Beschluß des Gro-
ßen Senats für Zivilsachen vom 27. November 1997 - GSZ 1 und 2/97
(BGHZ 137, 212 ff.) gibt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
(ebenso Palandt/Heinrichs, BGB 64. Aufl. § 307 Rdn. 126) keinen Anlaß
zu einer Änderung. Er betrifft ausschließlich Freigabe-, nicht aber Ver-
wertungsklauseln. Die Herleitung eines angemessenen Freigabean-
spruchs aus der Treuhandnatur des Sicherungsvertrages ist auf die Vor-
aussetzungen der Verwertung einer abgetretenen Forderung nicht über-
tragbar. Aus dem fiduziarischen Charakter des Vertrages ergibt sich
zwar die Pflicht zur Freigabe endgültig nicht mehr benötigter Sicherhei-
ten. Angemessene, die Interessen beider Vertragsparteien wahrende
Verwertungsvoraussetzungen lassen sich daraus aber nicht herleiten.
Zudem betrifft der Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen nur re-
volvierende Globalsicherheiten, nicht aber Lohn- und Gehaltsabtretun-
gen, bei denen die Verwertungsregelung für den Sicherungsgeber, wie
dargelegt, von existentieller Bedeutung ist.
(b) Der Abtretungsvertrag kann nicht mit der Begründung als wirk-
sam angesehen werden, der Vertragsinhalt richte sich, soweit die Ver-
wertungsregelung unwirksam sei, gemäß § 6 Abs. 2 AGBG nach den ge-
setzlichen Vorschriften. Die Sicherungsabtretung ist gesetzlich nicht ge-
regelt. Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über das Pfand-
recht an Forderungen, die den Pfandgläubiger zur (teilweisen) Einzie-
hung der verpfändeten Forderung berechtigen, sobald seine gesicherte
Forderung ganz oder zum Teil fällig ist, trägt den berechtigten Interessen
des Arbeitnehmers und Sicherungsgebers nicht angemessen Rechnung.
Die Offenlegung einer Lohn- oder Gehaltsabtretung bedroht den Arbeit-
nehmer, der oftmals auf die Verfügung auch über die pfändbaren Teile
seines Arbeitseinkommens angewiesen ist, um seinen laufenden Ver-
pflichtungen etwa aus Miet-, Energieversorgungs- und sonstigen Verträ-
gen nachkommen zu können, sehr häufig in seiner wirtschaftlichen Exi-
stenz, beeinträchtigt seine Kreditwürdigkeit und kann seinen Arbeitsplatz
gefährden. Die Auslösung so schwerwiegender Folgen erfordert nach
den Geboten von Treu und Glauben mehr als die bloße, dem Arbeitneh-
mer möglicherweise entgangene Fälligkeit eines geringfügigen Teils der
gesicherten Forderung (vgl. auch v. Westphalen, Vertragsrecht und AGB-
Klauselwerke 3. Bearb. 2000 Lohn- und Gehaltsabtretungen Rdn. 19-22).
Eine angemessene Verwertungsregelung kann - anders als das
Berufungsgericht meint, ohne sich allerdings auf bestimmte Verwer-
tungsvoraussetzungen festzulegen - auch nicht im Wege ergänzender
Vertragsauslegung gefunden werden. Angemessene Verwertungsrege-
lungen können, sowohl was die Androhung der Verwertung und die Län-
ge der Wartefrist als auch was die Anforderungen an einen (qualifizier-
ten) Verzug mit (einem bestimmten Teil) der gesicherten Forderung an-
geht, sehr unterschiedlich gestaltet werden. Die Festlegung der Länge
der Wartezeit nach Androhung der Verwertung sowie der Dauer des Ver-
zuges und des Mindestumfangs des rückständigen Teils der gesicherten
Forderung unterliegt der privatautonomen Gestaltungsmacht der Ver-
tragspartner. Ohne - hier nicht vorhandene - Anhaltspunkte, etwa im Ver-
trag über die Lohn- oder Gehaltszession, welche Regelung die Parteien
bei Kenntnis der Unwirksamkeit der Verwertungsklausel vereinbart hät-
ten, sind Gerichte zu solchen gestaltenden quantitativen Festlegungen
im Wege ergänzender Vertragsauslegung weder in der Lage noch befugt
(BGHZ 147, 99, 106; BGH, Urteil vom 9. Dezember 2004 - VII ZR
265/03, WM 2005, 268, 270). Sie würden vielmehr gegen das in ständi-
ger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannte Verbot der
geltungserhaltenden Reduktion (BGHZ 91, 375, 384; 143, 104, 118 f.;
Senat BGHZ 146, 377, 385 und Urteil vom 30. November 2004 - XI ZR
200/03, WM 2005, 272, 274, für BGHZ vorgesehen; jeweils m.w.Nachw.)
verstoßen, indem sie die unangemessene Verwertungsregelung auf das
zulässige Maß zurückführen und der Beklagten als Verwenderin von un-
angemessenen AGB-Bestimmungen das damit verbundene Risiko der
Gesamtunwirksamkeit abnehmen.
(3) Die Klägerin ist nicht gemäß § 242 BGB gehindert, sich auf die
Unwirksamkeit der Abtretung zu berufen. Die Beklagte kann zwar von der
Darlehensnehmerin aufgrund des Darlehensvertrages vom 27. Januar
1988 die wirksame Abtretung ihrer Ansprüche gegen ihre Arbeitgeberin
verlangen. Dieser schuldrechtliche Anspruch allein begründet aber keine
den Rechten der Klägerin aus dem Pfändungs- und Überweisungsbe-
schluß vom 25. Februar 1999 vorgehende Inhaberschaft der Beklagten
an den Ansprüchen gegen die Arbeitgeberin. Da die Beklagte es ver-
säumt hat, sich die Inhaberschaft an den Ansprüchen zeitlich vor der
Pfändung durch eine wirksame Abtretung zu verschaffen, handelt die
Klägerin nicht treuwidrig, wenn sie ihre durch den Pfändungs- und Über-
weisungsbeschluß erlangten Rechte geltend macht.
c) Auch die weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs gemäß
§ 816 Abs. 2 BGB sind dem Grunde nach erfüllt. Die Klägerin ist auf-
grund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 25. Februar
1999 als Berechtigte anzusehen. Die Feststellungen des Berufungsge-
richts und der Sachvortrag der Parteien enthalten keinen konkreten An-
haltspunkt dafür, daß ein anderer Gläubiger vor der Klägerin aufgrund
einer wirksamen Abtretung oder Pfändung Inhaber des Anspruches ge-
gen die Arbeitgeberin geworden ist. Aufgrund der im vorliegenden
Rechtsstreit erteilten Genehmigung der Klägerin sind die Zahlungen der
Arbeitgeberin an die Beklagte gegenüber der Klägerin wirksam gewor-
den.
2. Aufgrund der vorrangigen Berechtigung der Klägerin ist auch
der Feststellungsantrag, gegen dessen Zulässigkeit, wie das Berufungs-
gericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, keine Bedenken bestehen, be-
gründet.
III.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da
weitere Feststellungen zu dem Auskunfts- und Feststellungsantrag nicht
zu treffen sind, kann der Senat insoweit in der Sache selbst entscheiden
(§ 563 Abs. 3 ZPO) und diesen Anträgen, unter teilweiser Abänderung
des Urteils des Landgerichts, stattgeben. Im übrigen, d.h. hinsichtlich
des Zahlungsantrages, war die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-
scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1
Satz 1 ZPO).
Nobbe Joeres Mayen
Appl Ellenberger