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BGH Beschluß vom 27.04.2005 – GSSt 2/04

Grosser Senat fuer Strafsachen

BUNDESGERICHTSHOF

GSSt 2/04

BESCHLUSS

vom

27. April 2005

in den Strafsachen

gegen

wegen zu 1. Betrugs u.a. zu 2. schwerer räuberischer Erpressung zu 3. unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat durch den

Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter

am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Vorsitzende Richterin am Bun-

desgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, den Vorsitzenden Richter am Bundesge-

richtshof Nack sowie die Richter am Bundesgerichtshof Häger, Maatz, Basdorf,

Winkler, Dr. Bode, Prof. Dr. Kuckein und Schluckebier am 27. April 2005 be-

schlossen:

§ 69 StGB bezweckt den Schutz der Sicherheit des Straßen-

verkehrs. Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis

wegen charakterlicher Ungeeignetheit bei Taten im Zusam-

menhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs (§ 69 Abs. 1

Satz 1 Variante 2 StGB) setzt daher voraus, daß die Anlaßtat

tragfähige Rückschlüsse darauf zuläßt, daß der Täter bereit

ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen krimi-

nellen Interessen unterzuordnen.

Gründe:

A.

I.

In drei beim Bundesgerichtshof anhängigen verbundenen Revisionsver-

fahren ist den Angeklagten vom Landgericht neben der Verhängung von Frei-

heitsstrafen jeweils die Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 1 StGB entzogen und

nach § 69 a StGB eine Sperrfrist für deren Wiedererteilung verhängt worden.

Den Urteilen liegen folgende Fallgestaltungen zugrunde:

1. Der vom Landgericht u.a. wegen (gemeinschaftlichen) Betrugs in

75 Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer rechtskräftigen Vor-

verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilte Angeklagte setzte ungül-

tige Kreditkarten zu betrügerischen Einkäufen ein. In der Mehrzahl der Fälle

fuhr er mit einem Kraftfahrzeug zu Tankstellen, bei denen sein Mittäter den An-

gestellten gesperrte Kreditkarten zur Bezahlung getankten Benzins und ande-

rer gekaufter Waren vorlegte. Dies entsprach - teilweise mit umgekehrter Rol-

lenverteilung zwischen den Tätern - weitgehend der Vorgehensweise des An-

geklagten bei den Taten, die Gegenstand der einbezogenen Verurteilung sind.

In einem der bereits abgeurteilten Fälle sollte die vom Angeklagten vorgelegte

gesperrte Kreditkarte vom Tankstellenpersonal auf ihre Gültigkeit überprüft

werden. Daraufhin flüchtete der Angeklagte in den Pkw seines Mittäters, der

sodann "mit Vollgas" davonfuhr. Das Fluchtfahrzeug wurde nach Einleitung

einer Nahbereichsfahndung von der Polizei gestellt.

2. Der wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilte Angeklagte

begab sich gemeinsam mit einem Mittäter gegen 4 Uhr morgens mit seinem

Pkw zum Haus einer Tierärztin und zwang sie unter Vorhalt eines geladenen

Revolvers zur Herausgabe von Schmuck, Bargeld und mehreren wertvollen

afrikanischen Skulpturen. Nachdem er sein Opfer gefesselt und die Figuren in

einer Sporttasche verstaut hatte, transportierte er die Beute mit seinem Pkw zu

seiner Wohnung.

3. Der u.a. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge verurteilte Angeklagte erwarb in 16 Fällen insgesamt ca.

13 kg Haschisch zum Handeltreiben und Eigenverbrauch. Für die einzelnen

Beschaffungsfahrten benutzte er seinen Pkw. Nachdem der Angeklagte nach

Empfang der letzten Lieferung festgenommen worden war, wurde bei der an-

schließenden Durchsuchung seines Fahrzeugs Haschisch (975 g), das der An-

geklagte in einem auf dem Beifahrersitz liegenden Rucksack transportierte,

sichergestellt.

II.

Mit ihren Revisionen haben die Angeklagten die Urteile umfassend zur

Überprüfung durch den Bundesgerichtshof gestellt. Der für die Entscheidung

zuständige 4. Strafsenat hat die Revisionen, soweit sie sich gegen den Schuld-

und Strafausspruch richteten, jeweils durch Teilurteil verworfen. Die Entschei-

dung über die in den Urteilen jeweils angeordnete Maßregel hat er einer ab-

schließenden Entscheidung vorbehalten (u.a. Urt. vom 6. Juli 2004 – 4 StR

85/03 - NJW 2004, 2686, zur Veröffentlichung in BGHSt 49, 209).

Entsprechend den vom Generalbundesanwalt gestellten Anträgen hält

der 4. Strafsenat die von den Angeklagten erhobenen Sachrügen zum Maßre-

gelausspruch für begründet, weil entgegen der Meinung der Landgerichte al-

lein die Benutzung eines Kraftfahrzeugs zur Begehung der abgeurteilten Straf-

taten die charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht

belege. Vielmehr müsse ein spezifischer Zusammenhang zwischen Tat und

Verkehrssicherheit bestehen. Dazu verhielten sich die angefochtenen Urteile

jedoch nicht; sie müßten daher im Maßregelausspruch aufgehoben und die

Sachen gegebenenfalls zum Zwecke ergänzender Feststellungen an den Tat-

richter zurückverwiesen werden. Daran sieht sich der 4. Strafsenat jedoch

durch bisherige Rechtsprechung der übrigen Strafsenate gehindert, die es je-

denfalls in Fällen schwerer oder wiederholter Straftaten für die Entziehung der

Fahrerlaubnis mehrfach haben ausreichen lassen, daß die Taten unter Ver-

wendung eines Kraftfahrzeugs begangen wurden (vgl. nur BGH NStZ 2004, 86,

87 m.w.N.).

III.

Auf die Anfrage des 4. Strafsenats vom 16. September 2003 (BGH aaO)

hat der 1. Strafsenat am 13. Mai 2004 - insbesondere unter Hinweis auf einen

nach seinem Verständnis über den Schutz der Verkehrssicherheit hinausge-

henden Schutzzweck der Maßregel im Sinne eines Schutzes der Allgemeinheit

vor Straftaten allgemeiner Art - an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehal-

ten (Beschl. vom 13. Mai 2004 - 1 ARs 31/03). Der 3. Strafsenat (Beschl. vom

13. Januar 2004 - 3 ARs 30/03) und der 5. Strafsenat (Beschl. vom 28. Oktober

2003 - 5 ARs 67/03 - NStZ 2004, 148) haben dem Erfordernis eines "verkehrs-

spezifischen Zusammenhangs" im Rahmen des § 69 Abs. 1 StGB unter Aufga-

be entgegenstehender eigener Rechtsprechung zugestimmt. Der 2. Strafsenat

(Beschl. vom 21. Januar 2004) hat auf seinen Beschluß vom 26. September

2003 - 2 StR 161/03 (BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 14 = NStZ 2004, 144

= StV 2004, 132) verwiesen, in dem er der Rechtsmeinung des 4. Strafsenats

beigetreten ist, jedoch angeregt, die aufgeworfenen Rechtsfragen wegen deren

grundsätzlicher Bedeutung durch den Großen Senat für Strafsachen klären zu

lassen.

Daraufhin hat der 4. Strafsenat durch Beschluß vom 26. August 2004

(NJW 2004, 3497) dem Großen Senat für Strafsachen wegen Divergenz und

grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 und 4 GVG folgende Rechts-

frage zur Entscheidung vorgelegt:

Ergibt sich die charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von

Kraftfahrzeugen nur dann aus der Tat (§ 69 Abs. 1 Satz 1

StGB), wenn aus dieser konkrete Anhaltspunkte dafür zu er-

kennen sind, daß der Täter bereit ist, die Sicherheit des Stra-

ßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzu-

ordnen – ist somit ein spezifischer Zusammenhang zwischen

Anlaßtat und Verkehrssicherheit erforderlich?

Der Generalbundesanwalt hält zwar mit dem anfragenden Senat eine

bessere Strukturierung der bisherigen Rechtsprechung für wünschenswert,

vertritt aber die Auffassung, daß es hierfür des "ungeschriebenen Tatbe-

standsmerkmals" eines spezifischen Zusammenhangs zwischen Tat und

Verkehrssicherheit nicht bedürfe. Vielmehr könne dieses Ziel auch unter

Beibehaltung der bisherigen Rechtsprechung dadurch erreicht werden, daß auf

eine Begründung der Maßregelanordnung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB

hingewirkt werde, die den Sinn und Zweck der Maßregel - Schutz der

Verkehrssicherheit - achte und dem Revisionsgericht die umfassende

Überprüfung ermögliche.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt zu beschließen:

Die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne

des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB kann sich bei einer Straftat im

Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs auch

dann aus der Tat ergeben, wenn das Fehlverhalten des Tä-

ters kein verkehrsspezifisches ist.

B.

I.

Die Vorlage ist schon nach § 132 Abs. 2 GVG zulässig. Der 4. Strafse-

nat kann nicht so wie beabsichtigt entscheiden, ohne von der Rechtsprechung

des 1. Strafsenats abzuweichen.

II.

Der Große Senat für Strafsachen beantwortet die vorgelegte Rechtsfra-

ge, wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich.

1. Nach ständiger Rechtsprechung ist dem Täter die Fahrerlaubnis nach

§ 69 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 StGB wegen in der Tat zutage getretener mangelnder

Eignung auch dann zu entziehen, wenn kein typisches Verkehrsdelikt vorliegt,

sondern wenn die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs

begangene Straftat der allgemeinen Kriminalität zuzurechnen ist - sog. Zu-

sammenhangstat - (vgl. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 8, 13). Dabei wird

der Begriff des Zusammenhangs weit gefaßt. Es kommt nicht darauf an, ob die

Fahrt vor, während oder nach der Tat unternommen wird. Wesentlich ist viel-

mehr, daß das Führen des Kraftfahrzeugs dem Täter für die Vorbereitung oder

Durchführung der Straftat oder anschließend für ihre Ausnutzung oder Verdek-

kung dienlich sein soll (BGHSt 22, 328, 329; Geppert in LK 11. Aufl. § 69

Rdn. 33).

Soweit es das Merkmal der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahr-

zeugen anbelangt, ist unstreitig, daß diese nicht nur auf Einschränkungen kör-

perlicher oder geistiger Art, sondern auch auf fehlender charakterlicher Zuver-

lässigkeit beruhen kann (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung

3, 6, 10, 11, 13). Welche Umstände grundsätzlich geeignet sind, auf die cha-

rakterliche Ungeeignetheit eines Straftäters zum Führen von Kraftfahrzeugen

zu schließen und welchen Begründungsaufwandes es für den Tatrichter bedarf,

um die charakterliche Ungeeignetheit im konkreten Fall im Urteil darzulegen,

ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung dagegen bislang uneinheitlich

beantwortet worden. Während in einer Vielzahl von Entscheidungen eine um-

fassende Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit auch oder gerade

in Bezug auf künftiges Verkehrsverhalten verlangt worden ist (vgl. nur BGHR

StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 2, 4 - 7, 10, 13), soll dies nach anderen Judika-

ten bei schwerwiegenden oder wiederholten Straftaten unter Benutzung eines

Kraftfahrzeugs - insbesondere im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität -

nicht oder nur im Ausnahmefall erforderlich sein (vgl. nur BGHR StGB § 69

Abs. 1 Entziehung 3; BGH NStZ 1992, 586; 2000, 26).

Die weite Auslegung des Begriffs "Zusammenhang" und die uneinheitli-

chen Anforderungen an die Begründung der in § 69 StGB geforderten Ungeei-

gnetheit haben zu einer nicht immer kohärenten Rechtsprechung geführt, die in

der Literatur zunehmend auf Kritik gestoßen ist (vgl. Burmann in Janis-

zewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht 17. Aufl. § 69 StGB Rdn. 6;

Geppert in LK 11. Aufl. § 69 Rdn. 34; Hentschel, Straßenverkehrsrecht 38.

Aufl. § 69 StGB Rdn. 1a ff.; Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 69 Rdn. 2, 43 f.

jeweils m.w.N.; Hartung JZ 1954, 137, 139). Insbesondere ist beanstandet wor-

den, daß die Grenze zwischen Maßregel und Strafe weitgehend verwischt wor-

den sei und von den Tatgerichten häufig nicht mehr hinreichend beachtet wer-

de (vgl. Athing in MünchKomm StGB § 69 Rdn. 58 sowie Rdn. 2 f., 36 ff.; Bur-

mann in Janiszewski/Jagow/Burmann Straßenverkehrsrecht 18. Aufl. § 69

StGB Rdn. 12; Cramer NJW 1968, 1764; ders. MDR 1972, 558, 559; Geppert

NStZ 2003, 288; Halecker Blutalkohol 2005, 93; Hentschel NStZ 2004, 57 =

Blutalkohol 2004, 143; Herzog in NK-StGB, 10. Lfg., § 69 Rdn. 4 f.; ders. StV

2004, 151, 153; Horn in SK-StGB § 69 Rdn. 2; Kuhlemeier NZV 1993, 212, 214

f.; Sowada Blutalkohol 2004, 151, 152; Stange StV 2002, 262, 263).

2. Während kein Anlaß besteht, den Begriff der Zusammenhangstat in

§ 69 Abs. 1 StGB enger als bisher und abweichend von demselben für das

Fahrverbot maßgeblichen Begriff (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 StGB) zu bestim-

men, kann nach Auffassung des Großen Senats für Strafsachen die in einem

zweiten Prüfungsschritt zu beurteilende charakterliche Ungeeignetheit des Tä-

ters zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Rahmen des § 69 StGB nur dann

„aus der Tat“ (sog. Anlaßtat) hergeleitet werden, wenn dabei konkrete Anhalts-

punkte auf eine mögliche Gefährdung des Straßenverkehrs durch den Straftä-

ter hinweisen. Diese Auslegung orientiert sich maßgeblich am Schutzzweck

von § 69 StGB.

a) Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis stellt eine Maßre-

gel der Besserung und Sicherung dar (§ 61 Nr. 5 StGB), die ihre Rechtferti-

gung aus dem Sicherungsbedürfnis der Verkehrsgemeinschaft bezieht. Dieses

ist bedingt durch die hohen Risiken, die der Straßenverkehr infolge seiner Dy-

namik für Leben, Gesundheit und Eigentum der Verkehrsteilnehmer mit sich

bringt (vgl. BVerwGE 99, 249, 250). Diese Risiken werden durch körperlich,

geistig, ebenso aber auch durch charakterlich ungeeignete Kraftfahrer ver-

stärkt; dem soll durch den (zumindest zeitigen) Ausschluß des Betreffenden

von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr entgegengewirkt werden.

Anders als seit der Entscheidung BGHSt 5, 179 in Teilen der Rechtspre-

chung bis in die jüngste Zeit (vgl. BGH NStZ 2003, 658, 660 mit Anm. Kühl JR

2004, 125) vertreten worden ist, ist der Große Senat für Strafsachen der Auf-

fassung, daß § 69 StGB nicht auch der allgemeinen Kriminalitätsbekämpfung

dient, mithin nicht dem Zweck, den Mißbrauch der Fahrerlaubnis auch dann zu

verhindern, wenn sich dieser - ohne Verkehrssicherheitsbelange in irgendeiner

Weise zu berühren - ausschließlich auf andere Rechtsgüter nachteilig auswirkt.

Allgemeiner Rechtsgüterschutz kann ein wünschenswerter Nebeneffekt, ein

"Schutzreflex" (vgl. Empfehlungen des 42. Deutschen Verkehrsgerichtstags

2004, NZV 2004, 122, 124; Sowada Blutalkohol 2004, 151, 152) sein, ist je-

doch nicht Ziel von § 69 StGB. Schutzzweck dieser Maßregel ist vielmehr allein

die Sicherheit des Straßenverkehrs.

b) Der Große Senat für Strafsachen stützt sich für seine Auffassung

nicht auf eine gesetzeshistorische Auslegung zu § 69 StGB und dessen Vor-

gängervorschrift (§ 42 m StGB), denn die Gesetzesmaterialien sind insoweit

letztlich unergiebig. Zwar sprechen – wie der 4. Strafsenat in seinem Vorlage-

beschluß (NJW 2004, 3497) näher dargelegt hat – die gesetzgeberischen

Überlegungen zur Einführung dieser Maßregel durch das (erste) Gesetz zur

Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (BGBl I 832) und die

Begründung zum Zweiten Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom

26. November 1964 (BGBl I 921) für die Sicherheit des Straßenverkehrs als

Schutzzweck (vgl. BTDrucks. IV/651 S. 9, 16). Andererseits lassen sich die Ma-

terialien namentlich zur Änderung des § 69 b StGB (betreffend ausländische

Fahrerlaubnisse) durch das 32. Strafrechtsänderungsgesetz vom 1. Juni 1995

(BGBl I 747) auch dahin deuten, daß sich „im Interesse einer wirksamen Krimi-

nalitätsbekämpfung“ eine die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigende

Ungeeignetheit im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB schon aus der Begehung

schwerwiegender Zusammenhangstaten als solcher ergeben können soll (vgl.

BTDrucks. 13/198 S. 3, 4, 5).

c) Der Große Senat für Strafsachen folgert die von ihm bejahte Be-

schränkung des Schutzzwecks dieser Vorschrift auf Verkehrssicherheitsbelan-

ge maßgebend aus dem Verhältnis des § 69 StGB zu den Bestimmungen des

§ 2 Abs. 4 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 3, § 46 Abs. 1

Satz 2 FeV über die verwaltungsrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis. So-

wohl die strafgerichtliche als auch die verwaltungsbehördliche Entziehung der

Fahrerlaubnis knüpfen die Anordnung der Maßnahme an die Feststellung der

fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Der in § 69 Abs. 1 StGB

verwendete Begriff der Ungeeignetheit stimmt inhaltlich mit demselben, in den

genannten Vorschriften des Straßenverkehrs- und Fahrerlaubnisrechts ver-

wendeten Begriff überein. Dies folgt schon daraus, daß – wie die Materialien

zum (ersten) Straßenverkehrssicherungsgesetz 1952 belegen (vgl. BTDrucks.

[1. WP] Nr. 2674 S. 8, 12) – mit der Übertragung der zuvor ausschließlich den

Verwaltungsbehörden zugewiesenen Aufgabe der Entziehung der Fahrerlaub-

nis „auch“ auf den Strafrichter letzterer bei Anwendung des § 69 StGB der Sa-

che nach die Ordnungsaufgabe der Fahrerlaubnisbehörde wahrnimmt (BVerwG

NJW 1989, 116, 117). Deshalb ist für die Auslegung des Begriffs der Ungeei-

gnetheit in § 69 StGB der Zweck der Vorschrift des § 3 Abs. 1 StVG über die

Entziehung der Fahrerlaubnis beachtlich. Dieser besteht - auch in Überein-

stimmung mit neuerer verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung - darin, die

Allgemeinheit vor Kraftfahrzeugführern zu schützen, die für andere Ver-

kehrsteilnehmer eine Gefahr bilden. Maßstab für die Entscheidung über die

Entziehung der Fahrerlaubnis ist demgemäß die in die Zukunft gerichtete Beur-

teilung der Gefährlichkeit des Kraftfahrers für den öffentlichen Straßenverkehr

(BVerwG aaO; im gleichen Sinne zur Zuverlässigkeit i.S. von § 29 d LuftVG:

BVerwG, Urt. vom 15. Juli 2004 - 3 C 33/03 - DÖV 2005, 118; vgl. auch OVG

Koblenz NJW 1994, 2436, 2437; NJW 2000, 2442, 2443; Halecker aaO S. 96

m.N.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht 38. Aufl. § 2 StVG Rdn. 15 m.w.N.).

Dementsprechend hat auch das Bundesverfassungsgericht eine - verwaltungs-

rechtliche - Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund charakterlich-sittlicher Män-

gel an die Prognose geknüpft, daß der Betroffene bereit ist, das Interesse der

Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den jeweiligen ei-

genen Interessen unterzuordnen und hieraus resultierende Gefährdungen oder

Beeinträchtigungen des Verkehrs in Kauf zu nehmen (BVerfG, Kammer,

Beschl. vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378, 2380).

d) Für die vom Großen Senat für Strafsachen vertretene Auffassung

spricht zudem der Vergleich der Bestimmung des § 69 Abs. 1 StGB mit den

Vorschriften der §§ 63, 64 und 66 StGB. Diese freiheitsentziehenden Maßre-

geln dienen (auch) dem Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern.

Dem trägt das Gesetz Rechnung, indem es die Anordnung dieser Maßregeln

an eine „unspezifische“ negative Legalprognose („erhebliche rechtswidrige Ta-

ten“ bzw. Hang zu „erheblichen Straftaten“) knüpft. Im Unterschied hierzu ist

§ 69 StGB schon nach seinem Wortlaut „verkehrsbezogen“ ausgestaltet, indem

die Vorschrift die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht etwa von einer allgemei-

nen Unzuverlässigkeit abhängig macht, sondern die Feststellung der Ungeei-

gnetheit gerade „zum Führen von Kraftfahrzeugen“ voraussetzt.

e) Grundlage für die Beurteilung der Eignungsfrage nach § 69 StGB bil-

det für den Strafrichter die Anlaßtat. Zwar mögen Straftaten, die auf eine nied-

rige Frustrationstoleranz oder ein erhöhtes Aggressionspotential des Täters

hindeuten, unabhängig von der Schwere der Rechtsgutverletzung geeignet

sein, die Zuverlässigkeit des Täters in Bezug auf Verkehrssicherheitsbelange

in Zweifel zu ziehen. Soweit dies in der Anlaßtat aber keinen hinreichenden

Ausdruck gefunden hat, ist für eine strafgerichtliche Entziehung der Fahrer-

laubnis nach dem Wortlaut des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB („wenn sich aus der

Tat ergibt“) kein Raum.

Die – wie ausgeführt – dem Strafrichter vom Gesetzgeber übertragene

Befugnis, in beschränktem Umfang die zuvor den Verwaltungsbehörden vorbe-

haltene Entziehung der Fahrerlaubnis auszusprechen, dient dazu, eine Verein-

fachung des Verfahrens herbeizuführen. Die Feststellungen über die Persön-

lichkeit des Beschuldigten und die Umstände der Tat, die der Strafrichter für

den Schuld- und Strafausspruch ohnehin treffen muß, sollen auch für die Ent-

ziehung der Fahrerlaubnis nutzbar gemacht werden (vgl. BTDrucks. [1. WP]

2674 S. 8). Die Verknüpfung des strafgerichtlichen Fahrerlaubnisentzugs mit

dem Einsatz eines Kraftfahrzeugs verlöre aber ihre innere Berechtigung, wenn

die Feststellung der charakterlichen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahr-

zeugen losgelöst von der Benutzung des Fahrzeugs allein auf eine in der Tat

zum Ausdruck gekommene allgemeine Aggressionsbereitschaft oder Rück-

sichtslosigkeit des Täters gestützt werden könnte (vgl. BGH StV 2004, 132,

133 f.; Sowada Blutalkohol 2004, 151, 153).

Lassen sich deshalb im Strafverfahren aus einer Straftat zwar Hinweise

dafür entnehmen, daß der Täter zu Aggression, Rücksichtslosigkeit oder all-

gemein zur Mißachtung gesetzlicher Vorschriften neigt, ohne daß dies für den

Strafrichter schon die sichere Beurteilung der Fahreignung zuläßt, und unter-

bleibt deshalb die Anordnung der Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB, so ist es

Aufgabe der Verwaltungsbehörde zu prüfen, ob Anlaß besteht, dem Täter die

Fahrerlaubnis zu entziehen. Dabei ist die Fahrerlaubnisbehörde zwar an die

eine bestimmte Tat oder bestimmte Taten betreffende strafgerichtliche Beurtei-

lung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gebunden (§ 3 Abs. 4

Satz 1 StVG). Sie hat aber – anders als der Strafrichter – die Eignung zum

Führen von Kraftfahrzeugen mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln um-

fassend (vgl. BVerfGE 20, 365, 369, 371; BVerwGE 77, 40, 42; 80, 43, 46) –

regelmäßig durch Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens –

zu prüfen (vgl. § 11 Abs. 3, § 46 Abs. 3 FeV; Burmann, 42. VGT 2004, S. 154,

155 = Blutalkohol 2004, 136, 137; Hentschel, Straßenverkehrsrecht 38. Aufl.

§ 11 FeV Rdn. 4, 12 ff.). Deshalb darf und muß sie auch eine abgeurteilte

Straftat, die für sich allein dem Strafrichter nicht ausgereicht hat, die Ungeei-

gnetheit festzustellen, zur Unterstützung außerhalb des abgeurteilten Sachver-

halts liegender Entziehungsgründe mit heranziehen.

f) „Aus der Tat“ kann sich die charakterliche Ungeeignetheit des Täters

zum Führen von Kraftfahrzeugen für den Strafrichter daher nur dann ergeben,

wenn die Anlaßtat selbst tragfähige Rückschlüsse darauf zuläßt, daß der Täter

bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Zie-

len unterzuordnen. Hierfür bedarf es keines - bereits von § 69 Abs. 1 Satz 1

Var. 1 u. 3 StGB erfaßten – Verstoßes gegen die Pflichten eines Kraftfahrzeug-

führers, wie er regelmäßig bei „Verkehrsstraftaten“ gegeben sein wird, auch

soweit sie nicht vom Katalog des § 69 Abs. 2 StGB erfaßt werden. Hierzu zäh-

len etwa die unter Benutzung des Kraftfahrzeugs begangenen Fälle der Nöti-

gung und des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§§ 240, 315 b

StGB), unter Umständen aber auch Fälle des räuberischen Angriffs auf Kraft-

fahrer gemäß § 316 a StGB (vgl. dazu BGHSt 49, 8), wenn der Angriff von dem

Fahrer während der Fahrt gegen das mitfahrende Opfer verübt wird. Während

in diesen Fällen des Pflichtenverstoßes im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 Var. 3

StGB die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit regelmäßig offen zutage tritt,

bedarf dies bei den Zusammenhangstaten besonderer, die Umstände des Ein-

zelfalls berücksichtigender Begründung. Denn der Tatrichter muß sich die

Überzeugung verschaffen, daß der Täter bereit ist, sich zur Erreichung seiner

kriminellen Ziele über die im Verkehr gebotene Sorgfalt und Rücksichtnahme

hinwegzusetzen. Dies ist anhand konkreter Umstände festzustellen, die sich

aus der Tat unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit ergeben. Dabei

sind auch Umstände aus dem Vorleben des Täters oder seiner Tatvorbereitung

in die Beurteilung einzubeziehen, sofern sich daraus tragfähige Schlüsse auf

eine mögliche Gefährdung der Verkehrssicherheit im Zusammenhang mit der

Anlaßtat ziehen lassen. Dafür kann es genügen, daß der Täter im Zusammen-

hang mit der Tat naheliegend mit einer Situation gerechnet hat oder rechnen

mußte, in der es zu einer Gefährdung oder Beeinträchtigung des Verkehrs

kommen konnte. Eine Prognose, daß der Täter mit Wahrscheinlichkeit auch

künftig Zusammenhangstaten begehen und dabei tatsächlich die Sicherheit

des Straßenverkehrs beeinträchtigen werde, ist nicht zu verlangen.

Die Voraussetzungen der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB

können bei "Zusammenhangstaten" danach beispielsweise erfüllt sein, wenn

sich der Täter bei einer vergleichbaren früheren Straftat, etwa auf der Flucht,

verkehrsgefährdend verhalten hat. Bei Banküberfällen dürfte die Anordnung

nach §§ 69, 69 a StGB regelmäßig in Betracht kommen, wenn aufgrund objek-

tiver Umstände bei der Tat mit alsbaldiger Verfolgung und Flucht zu rechnen

war und der Täter daher eine verkehrsgefährdende Verwendung des fluchtbe-

reit tatortnah abgestellten Kraftfahrzeugs ersichtlich geplant hat oder mit einer

solchen naheliegend rechnen mußte. Ebenso dürfte jedenfalls in den Fällen

gewaltsamer Entführung des Opfers im Kraftfahrzeug des Täters die Verkehrs-

sicherheit regelmäßig gefährdet sein.

Andererseits versteht es sich nicht von selbst, daß ein Täter, der durch

die Begehung schwerwiegender oder wiederholter Straftaten zweifellos charak-

terliche Mängel offenbart hat, zugleich eine Gefahr für die Verkehrssicherheit

darstellt. So liegt dies etwa bei der bloßen Nutzung eines Kraftfahrzeugs zur

Suche nach Tatobjekten oder Tatopfern nicht nahe. Auch in den Kurierfällen, in

denen der Täter im Fahrzeug Rauschgift transportiert, sind Belange der Ver-

kehrssicherheit nicht ohne weiteres berührt. Ein allgemeiner Erfahrungssatz,

daß Transporteure von Rauschgift im Fall von Verkehrskontrollen zu beson-

ders riskanter Fahrweise entschlossen sind, besteht nicht (vgl. BGH NStZ

2003, 311; BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 14). Dies gilt jedenfalls dann,

wenn besondere Vorkehrungen gegen eine Entdeckung des Rauschgifts, etwa

durch Benutzung besonders präparierter Verstecke, getroffen worden sind. Für

den Transport von Diebes- oder Schmuggelgut gilt nichts anderes.

Die Frage, ob in solchen Fällen des Mißbrauchs eines Kraftfahrzeugs

zur Durchführung einer Straftat die Voraussetzungen der Entziehung der Fahr-

erlaubnis vorliegen, weil der Täter mit seinem Vorgehen auch die Pflichten ei-

nes Kraftfahrzeugführers verletzt hat (§ 69 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 StGB), bleibt

dahingestellt.

g) Die Beurteilung der Eignungsfrage im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB

liegt in erster Linie in der Verantwortung des Tatrichters, der diese Aufgabe

aufgrund einer Gesamtwürdigung aller dafür „aus der Tat“ erkennbar geworde-

nen rechtserheblichen Anknüpfungstatsachen vorzunehmen hat (st. Rspr.; vgl.

BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 2, 4, 5). Indem das Gesetz den Tatrichter

bei der Prüfung, ob verkehrssicherheitsrelevante charakterliche Mängel des

Täters zutage getreten sind, auf die ohnehin von ihm zur Schuld- und Straffra-

ge aufzuklärenden und zu bewertenden Umstände „aus der Tat“ verweist, weist

es ihm für die Fahreignungsbeurteilung grundsätzlich auch die eigene Sach-

kunde (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO) zu. Deshalb können etwaige Beweisanträge

auf sachverständige Begutachtung zur charakterlichen Fahreignung regelmä-

ßig von vornherein schon mit dieser Begründung zurückgewiesen werden.

h) In den schriftlichen Urteilsgründen (§ 267 Abs. 6 StPO) ist das Ergeb-

nis der Fahreignungsbeurteilung in einer Weise niederzulegen, die es dem Re-

visionsgericht ermöglicht zu prüfen, ob die Entscheidung in den festgestellten

tat- und täterbezogenen Umständen eine tragfähige Grundlage findet. Ordnet

der Tatrichter bei Zusammenhangstaten Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB an,

so muß sich aus den Urteilsgründen seine Überzeugung ergeben, daß die fest-

gestellten Umstände den konkreten Anhalt begründen, der Täter stelle eine

Gefahr für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs dar. Welche Anfor-

derungen an die Begründung sich insoweit für den Tatrichter ergeben, be-

stimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Jedenfalls wird an Begrün-

dungsaufwand nicht mehr verlangt als bei jeder anderen Rechtsfolgenent-

scheidung, der prognostische Elemente innewohnen.

Hirsch Tolksdorf Rissing-van Saan

Nack Häger Maatz Basdorf

Winkler Bode Kuckein Schluckebier

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ___________________________

StGB § 69 Abs. 1

§ 69 StGB bezweckt den Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs. Die straf-

gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignet-

heit bei Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs (§ 69

Abs. 1 Satz 1 Variante 2 StGB) setzt daher voraus, daß die Anlaßtat tragfähige

Rückschlüsse darauf zuläßt, daß der Täter bereit ist, die Sicherheit des Stra-

ßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen.

BGH, Beschluß vom 27. April 2005 - GSSt 2/04 - LG Essen

LG Detmold