Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.10.2003 – 5 ARs 67/03

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 28. Oktober 2003 in den Strafsachen gegen

1.

2.

3.

wegen zu 1. Betruges u.a.

zu 2. schwerer räuberischer Erpressung

zu 3. unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u.a.

hier: Anfragebeschluß vom 16. September 2003 – 4 StR 85, 155 und 175/03

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2003

beschlossen:

Der Senat widerspricht dem im Tenor des Anfragebe-

schlusses bezeichneten Rechtssatz nicht; entgegenste-

hende eigene Rechtsprechung wird aufgegeben.

G r ü n d e

Die Uneinheitlichkeit der bisherigen Rechtsprechung zur strafgericht-

lichen Entziehung der Fahrerlaubnis und ihre weitgehende Konturenlo-

sigkeit ist in dem Anfragebeschluß zutreffend aufgezeigt worden. Der

Senat widerspricht dem vom Verkehrsstrafsenat gefundenen Lösungsvor-

schlag nicht. Er ist bereit, dem entgegenstehende eigene Rechtsprechung

(so BGHSt 17, 218) aufzugeben. Der Senat merkt lediglich folgendes an:

In Einzelfällen kann auch bei Straftaten, die nicht gegen die Sicherheit

im Straßenverkehr gerichtet sind, gleichwohl der für erforderlich erachtete

spezifische Zusammenhang zwischen Tat und Verkehrssicherheit schon

nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsfeststellungen eindeutig belegt

sein. Dies ist etwa denkbar bei Feststellung eines tatbedingt bewußt riskan-

ten oder nachhaltig unaufmerksamen Fahrverhaltens. In solchen Fällen

könnte das Fehlen der zur Begründung des Maßregelausspruchs regelmäßig

geforderten ausdrücklichen Gesamtwürdigung revisionsrechtlich unschädlich

bleiben.

Nach Auffassung des Senats dürfte im Rahmen einer solchen Ge-

samtwürdigung zum Beleg des für erforderlich erachteten „verkehrsspezifi-

schen Zusammenhangs“ auch der Umstand herangezogen werden, daß sich

der Angeklagte bei Begehung der Tat bewußt in eine Situation begeben hat,

die – namentlich infolge einer Kontrolle – zu relevanten Risiken für Belange

der Verkehrssicherheit führen kann. Solches könnte – sofern es an Gegenin-

dizien (etwa widerstandslose Hinnahme einer tatsächlich erfolgten Kontrolle)

fehlt – etwa bei einer Fluchtfahrt, bei einer Beförderung von Tatbeute,

Rauschgift oder Schmuggelgut in beträchtlichem Ausmaß mit dem Kraftfahr-

zeug oder bei einer Fahrt unter Mitsichführen von Waffen in Betracht gezo-

gen werden. Der Senat entnimmt dem Anfragebeschluß nicht die Auffas-

sung, daß derartige Erwägungen im Rahmen der geforderten Gesamtwürdi-

gung etwa stets als rechtsfehlerhaft beanstandet werden müßten.

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