Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 27.04.2005 – VIII ZB 16/05

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. April 2005

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2005 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert

und Dr. Wolst

beschlossen:

Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-

gen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwer-

de gewährt.

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß des

Einzelrichters der 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf

vom 19. Juli 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die außerge-

richtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Be-

schwerdegericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht

erhoben.

Gründe

I.

Dem Beklagten ist auf seinen fristgerecht gestellten Antrag Wiederein-

setzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde

zu gewähren, weil er vor Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Rechtsbe-

schwerde gegen den Beschluß des Landgerichts infolge seiner Mittellosigkeit

ohne sein Verschulden an der Rechtsverfolgung verhindert war (§ 233 ZPO).

Der angefochtene Beschluß ist wegen Verstoßes gegen das verfas-

sungsrechtliche Gebot des gesetzlichen Richters aufzuheben.

Entscheidet der Einzelrichter in einer Sache, der er wie hier grundsätzli-

che Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt er die Rechtsbeschwer-

de zu, so ist die Entscheidung auf die Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter

Besetzung des Beschwerdegerichts von Amts wegen aufzuheben (BGHZ 154,

200, 202 f.).

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß die Zulassung

nach § 574 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO voraussetzt, daß die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder daß die Fortbil-

dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sie

erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen kommen bei der

Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nur in Betracht, wenn es um Fragen des

Verfahrens der Prozeßkostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer

Bewilligung geht. Hängt die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe, wie im vorlie-

genden Fall, allein von der Frage ab, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung

hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, kommt eine Rechtsbeschwerde dage-

gen nicht in Betracht. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung kann zwar Fragen

aufwerfen, die einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen oder Veranlassung

für eine Vertiefung der höchstrichterlichen Rechtsprechung geben. Das Pro-

zeßkostenhilfeverfahren hat aber nicht den Zweck, über zweifelhafte Rechtsfra-

gen vorweg zu entscheiden. Deshalb ist die Erfolgsaussicht einer beabsichtig-

ten Rechtsverfolgung zu bejahen und die Prozeßkostenhilfe, wenn die persönli-

chen Voraussetzungen gegeben sind, zu gewähren, wenn ein Rechtsmittel zu-

gelassen werden müßte, weil die durch die Rechtsverfolgung aufgeworfenen

Rechtsfragen einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen (BGH, Beschluß vom

21. November 2002 - V ZB 40/02, NJW 2003, 1126).

II.

Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten

macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 Abs. 1 GKG Gebrauch.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Ball

Dr. Leimert

Dr. Wolst