BGH Urteil vom 27.04.2005 – VIII ZR 140/04
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
Verkündet am: 27. April 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB §§ 683 Satz 1, 681 Satz 1, 254 Abs. 2 Satz 2 Ea, 278
Die Notversorgung mit Strom zum Allgemeinen Tarif durch den Energieversorger, der nach § 10 EnWG die Versorgung von Letztverbrauchern durchzuführen hat, ent- spricht auch bei einem Abnehmer, der einen energieintensiven Gewerbebetrieb führt, dessen Interesse und mutmaßlichen Willen, wenn sein Vertragspartner, mit dem er einen Stromlieferungsvertrag geschlossen hat, ihn pflichtwidrig nicht beliefert und andernfalls eine Unterbrechung der Stromversorgung eintreten würde.
Ein Schadensersatzanspruch des Abnehmers wegen Verletzung der den Energie- versorger gemäß § 681 Satz 1 BGB treffenden Pflicht, ihm die Aufnahme der Notver- sorgung anzuzeigen, sobald dies tunlich ist, ist nicht wegen eines Mitverschuldens nach § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB gemindert, weil der Vertragspartner des Ab- nehmers es unterlassen hat, die Stromversorgung vertragsgemäß durchzuführen (im Anschluß an BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, zur Veröffentlichung bestimmt).
BGH, Urteil vom 27. April 2005 - VIII ZR 140/04 - OLG Hamm LG Essen
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter
Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. März 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen, das im Gemein-
degebiet G. die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern im Sinne
von § 10 Abs. 1 EnWG durchführt; das Versorgungsnetz wird von der R.
AG, einer Schwestergesellschaft der Beklagten, betrieben. Der Kläger unterhält
in G. für eine von ihm geführte Metzgerei eine Abnahmestelle für Strom.
Mit Wirkung vom 1. Juni 2001 schloß der Kläger einen Stromlieferungs-
vertrag mit der D. AG (im folgenden: D. ), nachdem eine
zuvor mit den Stadtwerken H. bestehende Lieferbeziehung beendet worden
war. Zwischen der D. und der R. AG bestanden ein Bilanzkreisvertrag
und ein Lieferanten-Rahmenvertrag, der die D. zur Durchleitung von Strom
durch das Netz der R. AG berechtigte. Im Laufe des Jahres 2002 wurde
die D. insolvent; seit dem 1. Juni 2002 bezieht der Kläger den Strom für seine
Metzgerei aufgrund eines Energieversorgungsvertrags mit der Beklagten.
Am 17. September 2002 stellte die Beklagte dem Kläger für Stromliefe-
rungen an die genannte Abnahmestelle in der Zeit von Juni 2001 bis Mai 2002
insgesamt 23.178,72 € in Rechnung. Der Kläger bezahlt e die Rechnungen, weil
er sie irrtümlich auf eine andere Abnahmestelle bezog, für die er bereits für die-
sen Zeitraum einen Liefervertrag mit der Beklagten geschlossen hatte.
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger die Rückzahlung des
Betrags von 23.178,72 € nebst Zinsen. Er behauptet, die Stromlieferungen an
die Metzgerei seien in der Zeit zwischen Juni 2001 und Mai 2002 von der D.
vorgenommen worden, an die er auch die entsprechenden Abschläge gezahlt
habe.
Die Beklagte behauptet, die D. habe die Abnahmestelle des Klägers
nicht entsprechend den Bestimmungen des Rahmenvertrages mit der R.
AG bei dieser zur Durchleitung angemeldet. Deshalb habe sie, die Beklagte, als
Gebietsversorgerin die Stromlieferung übernommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Be-
rufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zu-
gelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung
weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-
führt: Dem Kläger stehe ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB auf
Rückzahlung des auf die Rechnungen der Beklagten vom 17. September 2002
versehentlich gezahlten Betrages zu. Die Zahlung sei ohne Rechtsgrund erfolgt.
Ein Stromlieferungsvertrag sei zwischen den Parteien für den Abrech-
nungszeitraum nicht geschlossen worden. Zwar habe die Beklagte als Gebiets-
versorgerin gemäß § 10 EnWG dem Kläger mit der Zurverfügungstellung von
Energie an der Entnahmestelle ein Angebot auf Abschluß eines Versorgungs-
vertrages gemacht. Dieses Angebot sei dem Kläger jedoch nicht zugegangen.
Dazu reiche nicht aus, daß die Beklagte - nach ihrer Behauptung - Strom gelie-
fert habe; notwendig sei auch, daß der Kläger dies habe zur Kenntnis nehmen
können. Der Kläger habe jedoch keine Hinweise darauf gehabt, daß nicht seine
Vertragspartnerin, die D. , die Versorgung durchgeführt habe. Er habe des-
halb nicht erkennen können, daß die Stromlieferung ein Angebot des Gebiets-
versorgers auf Abschuß eines Versorgungsvertrags darstellen sollte. Jedenfalls
habe der Kläger ein solches Angebot nicht angenommen. Denn ihm habe das
Erklärungsbewußtsein gefehlt, durch die Stromentnahme einen Vertrag zu
schließen. Er habe vielmehr den Strom als Erfüllung des mit der D. geschlos-
senen Vertrags entgegengenommen und entgegennehmen dürfen, weil die
D. ihm mitgeteilt habe, sie habe die Abnahmestelle beim Netzbetreiber und
beim Gebietsversorger als von ihr beliefert angemeldet. Das Risiko, daß diese
Angaben - wie die Beklagte behaupte - falsch gewesen seien, sei nicht dem
Kläger aufzuerlegen. Es sei Sache des Gebietsversorgers, über seine vertragli-
chen Beziehungen zum Netzbetreiber sicherzustellen, daß er sofort Nachricht
erhalte, wenn für eine Abnahmestelle keine andere vertragliche Lieferbeziehung
bestehe, und so rasch wie möglich die vertraglichen Verhältnisse zum Abneh-
mer zu klären.
Ein Vertrag sei zwischen den Parteien auch nicht mit der Bezahlung der
Rechnungen der Beklagten vom 17. September 2002 durch den Kläger zustan-
de gekommen. Weder habe der Kläger, der die Rechnungen versehentlich auf
eine andere Abnahmestelle bezogen habe, bei der Leistung ein entsprechen-
des Erklärungsbewußtsein gehabt, noch habe die Beklagte mit der Rechnungs-
stellung ein Vertragsverhältnis begründen wollen, sondern lediglich ihrer Ab-
rechnungspflicht für ein - vermeintlich - bestehendes Vertragsverhältnis genügt.
Ein Rechtsgrund für die Zahlung des Klägers an die Beklagte ergebe
sich weiter nicht aus den Regeln der berechtigten Geschäftsführung ohne Auf-
trag. Der Kläger habe zwar ein Interesse daran gehabt, mit Strom versorgt zu
werden; es sei aber sicher nicht in seinem Interesse gewesen, für seinen ener-
gieintensiven Gewerbebetrieb als Tarifkunde beliefert zu werden. Im übrigen
habe die Beklagte gegen ihre sich aus § 681 BGB ergebende Pflicht verstoßen,
dem Kläger unverzüglich Mitteilung über die Übernahme des Geschäftes zu
machen. Sie habe ihm die Aufnahme der Lieferung erstmals nach über einem
Jahr mit der Rechnungsstellung zu erkennen gegeben. Der durch die Verlet-
zung der Benachrichtigungspflicht verursachte Schaden des Klägers, den die
Beklagte zu ersetzen habe, sei mit dessen Zahlung an die Beklagte gleichzu-
setzen, weil der Kläger den Preis für die Stromlieferungen in der maßgeblichen
Abrechnungsperiode bereits an seine Vertragspartnerin, die D. , gezahlt habe.
Der Beklagten habe schließlich wegen der Versorgung des Klägers mit
Energie kein Bereicherungsanspruch zugestanden. Aus der objektiven und ge-
rechtfertigten Sicht des Klägers als des Leistungsempfängers hätten sich die
Lieferungen nicht als eine Leistung der Beklagten, sondern als eine solche der
D. dargestellt.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in jeder
Hinsicht stand. Nach dem der Revisionsentscheidung zugrunde zu legenden
Sachverhalt steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung des Betrages, den er
auf die Rechnungen der Beklagten vom 17. September 2002 gezahlt hat, ge-
mäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB nicht zu, weil für die Leistung ein Rechts-
grund besteht.
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß ein
Stromlieferungsvertrag als Rechtsgrund ausscheidet. Ein solcher ist zwischen
den Parteien bezüglich der Abnahmestelle in der Metzgerei des Klägers für die
Zeit zwischen dem 1. Juni 2001 und dem 31. Mai 2002 auch nach dem von
dem Kläger bestrittenen, revisionsrechtlich aber zu unterstellenden Vorbringen
der Beklagten, sie habe ihn anstelle der D. mit Strom beliefert, nicht zustande
gekommen. Wie der Senat bereits entschieden hat, gilt der in § 2 Abs. 2
AVBEltV zum Ausdruck kommende Grundsatz, daß in dem Leistungsangebot
des Versorgungsunternehmens ein Vertragsangebot in Form einer sogenann-
ten Realofferte zum Abschluß eines Versorgungsvertrages zu sehen ist, das
von demjenigen konkludent angenommen wird, der dem Leitungsnetz Elektrizi-
tät entnimmt, dann nicht uneingeschränkt, wenn zwischen dem Abnehmer oder
zwischen dem Versorgungsunternehmen und einem Dritten schon eine Ener-
gieliefervereinbarung besteht (Urteile vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, zur
Veröffentlichung bestimmt, unter II 1 b bb, und vom 17. März 2004 - VIII ZR
95/03, NJW-RR 2004, 928 = WM 2004, 2450, unter II 2 a). Die Voraussetzun-
gen für einen konkludenten Vertragsschluß fehlen insbesondere, wenn der Ab-
nehmer zuvor einen Stromlieferungsvertrag mit einem anderen Energieversor-
ger geschlossen hat und nicht weiß, daß dieser ihn vertragswidrig nicht beliefert
(Urteil vom 26. Januar 2005, aaO). So liegt der Fall nach dem revisionsrechtlich
zugrunde zu legenden Sachvortrag der Beklagten hier.
a) Es mag sein, daß die Beklagte dem Kläger mit der von ihr behaupte-
ten Aufnahme der Stromlieferung Anfang Juni 2001 ein eigenes Angebot auf
Abschluß eines Energielieferungsvertrages unterbreiten wollte. Voraussetzung
dafür wäre, daß sie zu diesem Zeitpunkt bereits wußte, daß die R. AG
ihr die Stromlieferung als Gebietsversorgerin zurechnete; auch hierzu liegen
keine Feststellungen des Berufungsgerichts vor. Für das Vorliegen eines Ver-
tragsangebotes gegenüber dem Kläger kommt es darauf jedoch nicht an. Denn
ob das Verhalten der Beklagten als Willenserklärung zu werten ist, ist eine Fra-
ge der Auslegung, für die in erster Linie das objektive Verständnis des Erklä-
rungsgegners maßgeblich ist (Senatsurteil vom 26. Januar 2005, aaO, unter II
1 b bb (1), m.w.Nachw.). Aus der Sicht des Klägers stellte sich die behauptete
Bereitstellung von Strom durch die Beklagte nicht als Angebot auf Abschluß
eines (weiteren) Stromliefervertrages dar. Der Kläger hatte eine Energieversor-
gungsvereinbarung mit der D. geschlossen, die nach seinem Erkenntnishori-
zont ungestört erfüllt wurde. Er hatte keine Hinweise darauf, daß die D. es
- wie die Beklagte vorträgt - unterlassen hatte, seine Abnahmestelle bei der
R. AG zur Stromdurchleitung anzumelden und die erforderliche Ener-
giemenge im Netz bereitzustellen. Für ihn war deshalb nicht ersichtlich, daß in
der Stromlieferung ein Vertragsangebot der Beklagten liegen sollte. Es fehlte an
einem entsprechenden objektiven Erklärungswert des Verhaltens der Beklagten
für den Kläger, so daß ein Vertragsschluß schon daran scheitert, daß ein darauf
gerichtetes Angebot von der Beklagten nicht abgegeben worden ist. Auf den
vom Berufungsgericht verneinten - vorrangig das Risiko der Übermittlung und
des Verlustes einer abgegebenen Willenserklärung regelnden - Zugang (vgl.
MünchKommBGB/Einsele, 4. Aufl., § 130 Rdnr. 16, 32) eines solchen Angebots
kommt es insoweit nicht an.
b) Es kann auch offenbleiben, ob - wie die Revision geltend macht - die
Beklagte ihrerseits das Verhalten des Klägers als Annahme eines von ihr ge-
wollten Vertragsangebotes verstehen durfte, weil sie keine Kenntnis von dem
zwischen dem Kläger und der D. geschlossenen Stromlieferungsvertrag hat-
te. Für einen Vertragsschluß zwischen den Parteien fehlte es nach dem oben
Ausgeführten in jedem Fall an der erforderlichen Willenserklärung der Beklag-
ten selbst.
c) Entgegen der Ansicht der Revision zwingt diese Beurteilung den Ge-
bietsversorger nicht, von sich aus bei allen anderen Anbietern für sämtliche von
ihm belieferten Personen abzufragen, ob zwischenzeitlich eine anderweitige
Liefervereinbarung geschlossen worden ist. Sobald er dem Abnehmer mitteilt,
daß er als Gebietsversorger die Stromlieferung aufgenommen hat, muß der
Abnehmer - auch wenn er noch in vertraglichen Beziehungen zu einem anderen
Energieversorger steht - die fortdauernde Bereitstellung von Energie als eige-
nes Vertragsangebot des Gebietsversorgers werten und zugleich davon ausge-
hen, daß dieser die weitere Abnahme nach der Verkehrssitte als konkludente
Annahme seines Angebots verstehen wird mit der Folge, daß ein Stromversor-
gungsvertrag mit dem Gebietsversorger zustande kommt (Senatsurteil vom
26. Januar 2005, aaO, unter II 2). An einer solchen Mitteilung fehlte es hier
nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts bis
zur Rechnungsstellung der Beklagten im September 2002.
2. Die Revision rügt jedoch zu Recht, daß das Berufungsgericht einen
Anspruch der Beklagten auf Vergütung der von ihr behaupteten Stromlieferun-
gen an den Kläger nach den Regeln der berechtigten Geschäftsführung ohne
Auftrag verneint hat. Wie der Senat nach Erlaß des Berufungsurteils bereits
entschieden hat (Urteil vom 26. Januar 2005, aaO unter II 3), kann dem Ener-
gieversorger, der mit Rücksicht auf seine Anschluß- und Versorgungspflicht
nach § 10 EnWG die Stromlieferung übernimmt, wenn der Vertragspartner des
Abnehmers dazu nicht willens oder in der Lage ist, gemäß §§ 677, 683 Satz 1,
670 BGB ein Aufwendungsersatzanspruch in Höhe der üblichen Vergütung zu-
stehen.
a) Die Beklagte hat, von ihrem Vortrag ausgehend, objektiv ein Geschäft
des Klägers geführt, indem sie seine Metzgerei mit Energie versorgt hat, nach-
dem sein Vertragsverhältnis mit den Stadtwerken H. beendet war und seine
neue Vertragspartnerin, die D. , es unterlassen hatte, die Abnahmestelle des
Klägers bei der R. AG zur Durchleitung anzumelden. In dieser Situation
wäre es an sich Sache des Klägers gewesen, sich um die vertragsgemäße Lei-
stung der D. oder um einen anderen Stromlieferanten zu kümmern und so die
für seinen Gewerbebetrieb erforderliche Energieversorgung ohne Unterbre-
chung sicherzustellen. Die Beklagte hat deshalb, wenn sie ohne einen Lieferan-
trag des Klägers als Gebietsversorgerin eingetreten ist und damit eine vorüber-
gehende Einstellung der Stromversorgung seiner Abnahmestelle abgewendet
hat, nicht nur ihre eigenen Lieferinteressen, sondern jedenfalls auch - mit Rück-
sicht auf ihre Anschluß- und Versorgungspflicht nach § 10 EnWG - das Versor-
gungsinteresse des Klägers wahrgenommen.
Ein entsprechender Fremdgeschäftsführungswille ist bei objektiv (auch)
fremden Geschäften zu vermuten (ständige Rechtsprechung, Senatsurteil vom
26. Januar 2005, aaO, unter II 3 a; BGH, Urteile vom 21. Oktober 2003
- X ZR 66/01, NJW-RR 2004, 81 = WM 2004, 1397, unter III 2 a aa, und vom
23. September 1999 - III ZR 322/98, NJW 2000, 72 = WM 1999, 2411, unter II 2
a, jew. m.w.Nachw.); Umstände, durch die diese Vermutung widerlegt werden
könnte, sind nicht ersichtlich.
Der Fremdgeschäftsführung steht nicht entgegen, daß die Beklagte mög-
licherweise irrig davon ausging, es komme durch die Inanspruchnahme der von
ihr weiterhin zur Verfügung gestellten Energie unmittelbar ein Vertragsverhältnis
mit dem Kläger zustande. Denn der Umstand, daß sich der Geschäftsführer zur
Leistung verpflichtet hat oder für verpflichtet hält, hindert einen Rückgriff auf die
Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht (Senatsurteil vom 26. Ja-
nuar 2005, aaO, unter II 3 a, m.w.Nachw.).
b) Für die Geschäftsbesorgung durch die Beklagte fehlte es an einem
Auftrag oder einer sonstigen Berechtigung. Eine solche ergibt sich insbesonde-
re nicht aus § 10 EnWG. Die Vorschrift ordnet lediglich einen Kontrahierungs-
zwang an, verpflichtet also den Gebietsversorger dazu, das Angebot des Letzt-
verbrauchers auf Abschluß eines Anschluß- und Versorgungsvertrags zu den
allgemeinen Bedingungen und Tarifen anzunehmen, normiert aber keine Pflicht
zum Leistungsaustausch schlechthin ohne vorher durch Vereinbarung geschaf-
fene vertragliche Grundlage (Senatsurteil vom 26. Januar 2005, aaO, unter II 3
b, m.w.Nachw.).
c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entsprach die nach dem
Vortrag der Beklagten vorliegende Fremdgeschäftsführung dem Interesse und
dem mutmaßlichen Willen des Klägers. Einen wirklichen Willen hat der Kläger
für den Fall der - ihm verborgen gebliebenen - Nichtlieferung durch seine Ver-
tragspartnerin D. nicht gebildet. Daß es grundsätzlich in seinem Interesse
war, mit Strom beliefert zu werden, bejaht im Ansatz auch das Berufungsge-
richt. Dabei waren das Interesse und der mutmaßliche Wille des Klägers vor-
rangig darauf gerichtet, eine Unterbrechung der Energieversorgung für seinen
Gewerbebetrieb zu vermeiden. Im Hinblick darauf war für ihn auch eine - vor-
übergehende - Belieferung um den Preis eines Aufwendungsersatzanspruchs in
Höhe des Allgemeinen Tarifs der Beklagten von Vorteil. Daß ihm nicht daran
gelegen sein konnte, mit seinem energieintensiven Gewerbebetrieb langfristig
Tarifkunde der Beklagten zu werden, steht seinem Interesse an einer Notver-
sorgung auf der Grundlage von § 10 EnWG nicht entgegen, weil dadurch eine
Unterbrechung der Stromzufuhr verhindert wurde und der Kläger es in der Hand
hatte, nach der gemäß § 681 Satz 1 BGB gebotenen zeitnahen Anzeige der
Übernahme der Geschäftsführung durch die Beklagte (s. dazu unten unter 3)
einen Sondervertrag mit dieser auszuhandeln oder erneut einen anderen Ener-
gieversorger zu wählen.
d) Die Beklagte hatte deshalb auf der Grundlage ihres Sachvortrags ge-
die sie nach den Umständen für erforderlich halten durfte. Erfolgt die auftraglo-
se Besorgung eines fremden Geschäfts - wie hier - im Rahmen des Berufs oder
des Gewerbes des Geschäftsführers, so umfaßt der Aufwendungsersatzan-
spruch die übliche Vergütung (BGHZ 143, 9, 16; 65, 384, 390; BGH, Urteil vom
30. September 1993 - VII ZR 178/91, NJW 1993, 3196 = WM 1994, 74, unter II
2 a; Urteil vom 7. März 1989 - XI ZR 25/88, NJW-RR 1989, 970, unter II 2 d;
Urteil vom 7. Januar 1971 - VII ZR 9/70, NJW 1971, 609, unter III 2 a, insoweit
in BGHZ 55, 128 nicht abgedruckt; MünchKommBGB/Seiler, 4. Aufl., § 683
Rdnr. 24 f.; Erman/Ehmann, BGB, 11. Aufl., § 683 Rdnr. 7). Dabei handelt es
sich um den von der Beklagten nach Maßgabe der Verordnung über Allgemeine
Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden und der Bundesta-
rifordnung Elektrizität angebotenen Allgemeinen Tarif, der Grundlage ihrer
Rechnungen vom 17. September 2002 war.
3. Nach dem der Revisionsentscheidung zugrunde zu legenden Sach-
verhalt ist allerdings nicht auszuschließen, daß der Kläger dem Aufwendungs-
ersatzanspruch der Beklagten aus Geschäftsführung ohne Auftrag ganz oder
teilweise einen Schadensersatzanspruch wegen eines Verstoßes der Beklagten
gegen die Anzeigepflicht nach § 681 Satz 1 BGB entgegenhalten konnte. Ge-
mäß § 681 Satz 1 BGB ist der Geschäftsführer verpflichtet, dem Geschäftsherrn
die Übernahme der Geschäftsführung anzuzeigen, sobald dies tunlich ist. Un-
terläßt er dies, ist der Geschäftsherr im Wege des Schadensersatzes so zu stel-
len, wie er stünde, wenn der Geschäftsführer ihn rechtzeitig benachrichtigt hätte
(Senatsurteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 1/04, unter II 4 a; BGHZ 65, 354,
357; Soergel/Beuthien, BGB, 12. Aufl., § 681 Rdnr. 4; MünchKommBGB/Seiler,
4. Aufl., § 681 Rdnr. 10).
Nach den von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen des Be-
rufungsgerichts hat der Kläger während des Zeitraums, über den die Beklagte
am 17. September 2002 abgerechnet hat, keine Kenntnis davon erlangt, daß er
- wie die Beklagte behauptet - nicht von seiner Vertragspartnerin, der D. ,
sondern von der Beklagten mit Strom beliefert wurde. Die Beklagte hat ihm letz-
teres also nicht angezeigt. Sie war deshalb verpflichtet, dem Kläger den Scha-
den zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, daß sie ihm nicht rechtzeitig, das
heißt gemäß § 681 Satz 1 BGB, sobald dies tunlich war, mitgeteilt hat, sie habe
als Gebietsversorgerin die Energieversorgung aufgenommen.
a) Tunlich ist die Anzeige der Geschäftsführung nach § 681 Satz 1 BGB,
sobald es die Verhältnisse erlauben (Soergel/Beuthien, aaO, § 681 Rdnr. 2), die
Anzeige also im Interesse des Geschäftsherrn objektiv geboten und dem Ge-
schäftsführer zuzumuten ist (Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im
Privatrecht, Bd. 1, 2. Aufl., § 681 Rdnr. 1). Der Stromabnehmer hat ein Interes-
se daran, so schnell wie möglich von der Notversorgung nach § 10 EnWG zu
erfahren, um das Verhältnis zu seinem Vertragspartner, der ihm die Lieferung
von Energie zugesagt hat, klären oder eine kostengünstigere Stromversorgung
in Anspruch nehmen zu können. Dem Energieversorger ist grundsätzlich eine
Benachrichtigung des Abnehmers zuzumuten, sobald die Identität und die An-
schrift des Anschlußnehmers der betreffenden Abnahmestelle ermittelt werden
können (Senatsurteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 1/04, unter II 4 c).
Die Feststellung des danach maßgeblichen Zeitpunkts für die Anzeige
nach § 681 Satz 1 BGB an den Kläger bedarf hier weiterer tatrichterlicher Auf-
klärung. Daß die Beklagte für eine Unterrichtung des Klägers auf Informationen
der Netzbetreiberin, der R. AG, angewiesen war, die ihr möglicherweise
erst später zur Verfügung standen, steht der Entstehung einer Anzeigepflicht
gegenüber dem Kläger nicht entgegen. Wenn sie zum Zwecke einer Trennung
von Netzbetrieb und Vertrieb die Versorgung von Letztverbrauchern im Sinne
des § 10 EnWG anstelle der Netzbetreiberin übernommen hat, muß sie zu-
gleich sicherstellen, daß sie von dieser zeitnah Mitteilungen über die ihr als Ge-
bietsversorgerin zugerechneten Kunden erhält, damit sie letztere entsprechend
benachrichtigen kann.
b) Der durch das Unterbleiben einer rechtzeitigen Anzeige der Beklagten
entstandene Schaden des Klägers bestand allerdings, wie die Revision zu
Recht rügt, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht in dem Be-
trag, den er an die Beklagte gezahlt hat. Diese Kosten wären, wenn - wie die
Beklagte behauptet - die D. den Kläger nicht mit Strom beliefert hat, jeden-
falls teilweise auch bei einer frühzeitigen Unterrichtung des Klägers angefallen.
Allenfalls hätte er dann für die Folgezeit eine Aufnahme der Stromlieferung
durch die D. durchsetzen, einen Sonderkundenvertrag mit der Beklagten
aushandeln oder einen Stromlieferungsvertrag mit einem anderen Energiever-
sorger schließen können, der ihn preiswerter beliefert hätte als die Beklagte.
Für welche Möglichkeit er sich entschieden und welche Kosten er dadurch kon-
kret erspart hätte, hat jedoch der Kläger, der die Darlegungs- und Beweislast für
einen von ihm geltend gemachten Schaden trägt, bisher nicht dargelegt.
Nach dem Vortrag des Klägers ergab sich ein durch die Anzeigepflicht-
verletzung der Beklagten verursachter Schaden auf seiner Seite vielmehr dar-
aus, daß er während des Zeitraums, für den ihm die Beklagte Stromlieferungen
in Rechnung gestellt hat, Abschlagszahlungen an die D. geleistet hatte. Ab-
gesehen davon, daß das Berufungsgericht keine Feststellungen zur Höhe die-
ser Abschlagszahlungen getroffen hat, macht die Revision zu Recht geltend,
daß die Abschlagszahlungen in den Entscheidungsgründen des Berufungsur-
teils unter Verstoß gegen § 286 ZPO als unstreitig behandelt werden, obwohl
diese Tatsache im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, auf dessen Fest-
stellungen das Berufungsgericht verweist, als streitig aufgeführt ist. Sowohl zum
„ob“ als auch gegebenenfalls zur Höhe der Abschlagszahlungen bedarf es da-
her weiterer tatrichterlicher Feststellungen.
c) Ein sich danach ergebender Schadensersatzanspruch des Klägers
war entgegen der Auffassung der Revision nicht wegen eines Mitverschuldens
nach § 254 BGB entfallen oder jedenfalls gemindert. Ein eigenes Verschulden
des Klägers ist nicht erkennbar. Im Verhältnis zur Beklagten müßte er sich auch
nicht gemäß § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB ein Verschulden der D. , seiner
Vertragspartnerin und vermeintlichen Lieferantin, entgegenhalten lassen. Nach
diesen Vorschriften wird dem Geschädigten im Rahmen einer vertraglichen
oder sonstigen rechtlichen Sonderverbindung ein Verschulden solcher Perso-
nen zugerechnet, die er mit der Wahrnehmung seiner im Rahmen dieser Son-
derverbindung bestehenden Pflichten und Gebote seines eigenen Interesses
betraut hat (BGHZ 3, 46, 49 ff.; 36, 329, 338 ff.; Senatsurteile vom 23. Juni
1965 - VIII ZR 201/63, NJW 1965, 1757, unter IV, und vom 29. Oktober 1975
- VIII ZR 103/74, WM 1975, 1257, unter II 2; BGH, Urteil vom 18. März 1993
- IX ZR 120/92, NJW 1993, 1779 = WM 1993, 1376, unter I 4 b). Für die Zu-
rechnung des Verschuldens eines Dritten im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 2
BGB ist also stets erforderlich, daß der Geschädigte einem derartigen Gebot
unterliegt. Daran fehlt es hier.
Da der Kläger keine Hinweise auf eine etwaige Vertragsuntreue der D.
hatte, war er zur Vermeidung eines Schadens aufgrund einer Anzeigepflichtver-
letzung der Beklagten nach § 681 Satz 1 BGB nicht gehalten, seinerseits auf-
zuklären, ob er möglicherweise von einem anderen Stromversorger als seiner
Vertragspartnerin, der D. , beliefert wurde. Es oblag ihm auch nicht, eine Ge-
schäftsführung der Beklagten ohne Auftrag von vornherein dadurch zu verhin-
dern, daß er für eine ordnungsgemäße Erfüllung des Stromlieferungsvertrags
durch die D. Sorge trug.
III.
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Eine ab-
schließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich, weil es hierzu weiterer
tatsächlicher Feststellungen bedarf. Der Rechtsstreit ist daher unter Aufhebung
des Berufungsurteils zu weiterer Sachaufklärung - gegebenenfalls unter Be-
rücksichtigung ergänzenden Sachvortrags der Parteien - an die Vorinstanz zu-
rückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Dr. Deppert Dr. Beyer Dr. Leimert
Dr. Wolst Hermanns