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BGH Urteil vom 28.04.2005 – III ZR 399/04

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 28. April 2005 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 276 a.F. Hb; § 282 a.F.; § 823 Aa, Dc, I

a) Zur Pflicht des Trägers eines Pflegewohnheims, die körperliche Unversehrtheit

der Heimbewohner zu schützen.

b) Zur Beweislast für eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals bei

einem Unfall im Heim.

BGH, Urteil vom 28. April 2005 - III ZR 399/04 - KG Berlin

LG Berlin

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 7. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats

des Kammergerichts vom 2. September 2004 wird zurückgewie-

sen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist der gesetzliche Krankenversicherer der am 19. Februar

1912 geborenen, unter Betreuung stehenden Rentnerin G. W. Diese lebt seit

dem 23. April 1997 in einem von der Beklagten betriebenen Pflegewohnheim.

Ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Pflegegutachtens hatte sie be-

reits im Jahre 1994 bei einem Sturz eine Oberschenkelfraktur links erlitten,

aufgrund deren ihr das Gehen fortan nur noch mit Hilfe und Gehstütze möglich

war; kurz vor ihrer Aufnahme in das Heim der Beklagten hatte sie sich bei ei-

nem weiteren Sturz ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades und im Januar

1998 bei einem dritten Sturz ein solches zweiten Grades zugezogen. Wegen

dieser Verletzungen mußte sie jeweils stationär behandelt werden. Nach dem

Pflegegutachten ist sie hochgradig sehbehindert, zeitweise desorientiert und

verwirrt; ihr Gang ist sehr unsicher. Sie ist der Pflegestufe III zugeordnet.

Im Heim bewohnte sie ein Zimmer gemeinsam mit zwei weiteren Bewoh-

nerinnen. Neben ihrem Bett befand sich eine Klingel; außerdem konnte sie sich

durch Rufe bemerkbar machen. Das Pflegepersonal schaute regelmäßig jede

Stunde, zu den Mahlzeiten und zur Inkontinenzversorgung nach der Bewohne-

rin.

Am 27. Juni 2001 fand gegen 13.00 Uhr die letzte Kontrolle statt. Die

Bewohnerin lag zu dieser Zeit zur Mittagsruhe in ihrem Bett. In der Folgezeit

war die zuständige Pflegekraft im Wohnbereich mit anderen Bewohnern be-

schäftigt. Gegen 14.00 Uhr wurde die Bewohnerin von der Pflegekraft in ihrem

Zimmer vor dem Bett liegend aufgefunden. Sie hatte sich eine Oberschenkel-

halsfraktur zugezogen und wurde bis zum 31. Juli 2001 stationär und anschlie-

ßend ambulant behandelt.

Die Klägerin ist der Auffassung, daß der Unfall auf eine Verletzung von

Pflichten aus dem Heimvertrag durch die Beklagte zurückzuführen ist. Mit ihrer

Klage verlangt sie Ersatz der von ihr getragenen Heilbehandlungskosten. Das

Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 7.185,13 €

nebst Zinsen verur-

teilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage abge-

wiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klä-

gerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Der Klägerin steht wegen des Unfalls

vom 27. Juni 2001 kein nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangener Schadens-

ersatzanspruch der verletzten Heimbewohnerin gegen die Beklagte zu.

1.

Allerdings erwuchsen der beklagten Heimträgerin aus den jeweiligen

Heimverträgen Obhutspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit

der ihr anvertrauten Heimbewohner. Ebenso bestand eine inhaltsgleiche all-

gemeine Verkehrssicherungspflicht zum Schutze der Bewohner vor Schädi-

gungen, die diesen wegen Krankheit oder einer sonstigen körperlichen oder

geistigen Einschränkung durch sie selbst oder durch die Einrichtung und bauli-

che Gestaltung des Altenheims drohten (OLG Koblenz NJW-RR 2002, 867,

868). Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflichten war daher geeignet, sowohl

einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung des Heimver-

trages als auch einen damit konkurrierenden deliktischen Anspruch aus

§§ 823, 831 BGB zu begründen.

2.

Diese Pflichten sind allerdings begrenzt auf die in Pflegeheimen übli-

chen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen

Aufwand realisierbar sind (OLG München VersR 2004, 618, 619; LG Essen

VersR 2000, 893). Maßstab müssen das Erforderliche und das für die Heimbe-

wohner und das Pflegepersonal Zumutbare sein (OLG Koblenz aaO). Dabei ist

insbesondere auch zu beachten, daß beim Wohnen in einem Heim die Würde

sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor Beeinträchtigungen zu

schützen und die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverant-

wortung der Bewohner zu wahren und zu fördern sind (vgl. nunmehr § 2 Abs. 1

Nr. 1 und 2 HeimG i.d.F. vom 5. November 2001 BGBl. I S. 2970).

3. Wie das Oberlandesgericht Koblenz (aaO) zutreffend ausführt, kann

nicht generell, sondern nur aufgrund einer sorgfältigen Abwägung sämtlicher

Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden, welchen konkreten

Inhalt die Verpflichtung hat, einerseits die Menschenwürde und das Freiheits-

recht eines alten und kranken Menschen zu achten und andererseits sein Le-

ben und seine körperliche Unversehrtheit zu schützen. Im vorliegenden Fall ist

der Unfallhergang im einzelnen nicht mehr aufklärbar. Das Berufungsgericht

hat es mit Recht abgelehnt, der Klägerin Beweiserleichterungen im Sinne einer

Beweislastumkehr zugute kommen zu lassen. Allein aus dem Umstand, daß die

Heimbewohnerin im Bereich des Pflegeheims der Beklagten gestürzt ist und

sich dabei verletzt hat, kann nicht auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des

Pflegepersonals der Beklagten geschlossen werden. Darlegungs- und beweis-

pflichtig ist vielmehr insoweit die Klägerin als Anspruchstellerin; Gegenteiliges

läßt sich insbesondere nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs

vom 18. Dezember 1990 (VI ZR 169/90 = NJW 1991, 1540 f = VersR 1991,

310 f) herleiten. Der VI. Zivilsenat hat dort ausgeführt, die Beweislastumkehr

nach § 282 BGB a.F. (nunmehr § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.) könne nach dem

Sinn der Beweisregel auch den Nachweis eines objektiven Pflichtverstoßes des

Schuldners umfassen, wenn der Gläubiger im Herrschafts- und Organisations-

bereich des Schuldners zu Schaden gekommen sei und die den Schuldner tref-

fenden Vertragspflichten (auch) dahin gegangen seien, den Gläubiger gerade

vor einem solchen Schaden zu bewahren. Daraus hat der VI. Zivilsenat für den

damals zu beurteilenden Sachverhalt die Folgerung gezogen, wenn ein Patient

im Krankenhaus bei einer Bewegungs- und Transportmaßnahme der ihn

betreuenden Krankenschwester aus ungeklärten Gründen das Übergewicht

bekomme und stürze, so sei es Sache des Krankenhausträgers, aufzuzeigen

und nachzuweisen, daß der Vorfall nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten

der Pflegekraft beruhe (ähnlich OLG Dresden NJW-RR 2000, 761 für die Ursa-

che des Sturzes einer Pflegeheimpatientin, die sich in Begleitung und Betreu-

ung einer Pflegekraft befunden hatte). Um eine derartige Konstellation ging es

hier nicht. Die Bewohnerin befand sich nicht in einer konkreten Gefahrensitua-

tion, die gesteigerte Obhutspflichten auslöste und deren Beherrschung einer

speziell dafür eingesetzten Pflegekraft anvertraut worden war. Vielmehr ging es

hier (lediglich) um den normalen, alltäglichen Gefahrenbereich, der grundsätz-

lich in der eigenverantwortlichen Risikosphäre der Geschädigten verblieb. Ver-

geblich versucht die Revision, hiergegen einzuwenden, daß bei dieser Betrach-

tungsweise der Geschädigte um so schlechter dastünde, je weniger man sich

um ihn kümmere. Werde er sich selbst überlassen, treffe ihn die Darlegungs-

und Beweislast. Sei hingegen eine Pflegeperson anwesend, die dem Betroffe-

nen helfe und unmittelbaren Einfluß nehmen könne, solle sich der Träger des

Pflegeheims entlasten müssen. Das könne nicht richtig sein. Dabei wird, wor-

auf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, verkannt, daß es bei der Be-

weislastumkehr jeweils nur darum gehen kann, ob in der konkreten Unfallsitua-

tion eine Sicherungspflicht bestanden hatte, die gerade die Schädigung aus-

schließen sollte. Dementsprechend wird für vergleichbare Unfallhergänge auch

in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte eine Beweislastumkehr abge-

lehnt (OLG Hamm NJW-RR 2003, 30, 31; OLG München aaO).

4.

Die Revision lastet der Beklagten insbesondere an, sie habe es ver-

säumt, die Bewohnerin im Bett zu fixieren, mindestens aber die Bettgitter hoch-

zufahren. Dieser Vorwurf ist indessen unbegründet.

a) In rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung hat das Berufungsge-

richt festgestellt, daß das Pflegepersonal diese Sicherungsmaßnahmen für ent-

behrlich halten durfte. Insbesondere hat dabei der Umstand Gewicht, daß der

von der Klägerin selbst nach dem bis dahin letzten Sturz der Bewohnerin (Ja-

nuar 1998) beauftragte ärztliche Gutachter zwar schwere Einschränkungen des

Stütz- und Bewegungsapparates diagnostiziert hatte (Liegen, Sitzen, Stehen

mit Hilfe, Gehen mit Hilfe und Gehstütze, sehr unsicher, kleinschrittig), aber

gleichwohl besondere Sicherungsmaßnahmen beim Liegen im Bett nicht in Er-

wägung gezogen hatte. Das Oberlandesgericht Koblenz (aaO), dem sich das

Berufungsgericht angeschlossen hat, weist nicht ohne Grund darauf hin, daß

dasjenige, was sich dem medizinischen Dienst der im Schadensfall eintritts-

pflichtigen Krankenkasse an Sicherungsmaßnahmen nicht aufdrängt, sich bei

unverändertem Befund auch der Leitung eines Altenheims nicht aufdrängen

muß. Dies gilt trotz des von der Revision - an sich zutreffend - hervorgehobe-

nen Umstandes, daß das Gutachten der Feststellung der Pfflegebedürftigkeit

und der Zuordnung zu der entsprechenden Pflegestufe diente. Dieser be-

schränkte Zweck des Gutachtens änderte nichts daran, daß dort auch Vor-

schläge zur Versorgung in der stationären Pflegeeinrichtung sowie zur Ausstat-

tung mit Pflegehilfsmitteln vorgesehen waren und derartige Empfehlungen

auch - in anderen Bereichen - tatsächlich erteilt wurden. Daß aus der Sicht des

Pflegepersonals keine besonderen weitergehenden Maßnahmen ergriffen zu

werden brauchten, wird indiziell dadurch bestätigt, daß in der Folgezeit, nach

Erstattung des Gutachtens, die Bewohnerin über einen Zeitraum von mehr als

drei Jahren sturzfrei geblieben war.

b) Hinzu kommt folgendes: Jene Sicherungsmaßnahmen hätten, da sie

auch nach der Einschätzung der Klägerin nicht durch eine konkrete, einzelfall-

bezogene Gefahrensituation gefordert wurden, nur abstrakt-generalisierend,

d.h. auf Dauer, getroffen werden müssen, um die allgemeine Gefahr eines

Sturzes zu bannen. Damit aber hätten sie den Charakter von Maßnahmen er-

halten, die der - unter Betreuung stehenden - Bewohnerin über einen längeren

Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen und deshalb der Genehmigung

durch das Vormundschaftsgericht bedurft hätten (§ 1906 Abs. 4 BGB). Die Be-

klagte hatte indessen aus den vorgenannten Gründen keinen hinreichenden

Anlaß, von sich aus auf eine derartige Entscheidung des Vormundschaftsge-

richts hinzuwirken.

5.

In rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung hat das Berufungsgericht

eine schuldhafte Pflichtverletzung auch nicht darin erblickt, daß die Mitarbeiter

der Beklagten es unterlassen hatten, der Bewohnerin Hüftschutzhosen (Protek-

torhosen) anzulegen, durch die die Gefahr eines Knochenbruchs bei einem

Sturz gemindert worden wäre. Die Klägerin selbst hatte erstmals in ihrer Beru-

fungserwiderung eher beiläufig darauf hingewiesen, daß die Bewohnerin durch

Tragen von Hüftprotektoren vor den hier eingetretenen Folgen eines Sturzes

hätte bewahrt werden können. Entgegen der Auffassung der Revision durfte

das Berufungsgericht davon ausgehen, daß dieses Vorbringen nicht hinrei-

chend substantiiert war. Weder hatte die Klägerin konkret vorgetragen, noch

unter Beweis gestellt, mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit Verletzungen,

wie sie die Bewohnerin erlitten hatte, durch das Tragen dieser Schutzvorrich-

tungen zu verhindern gewesen wären. Die weitere Feststellung des Berufungs-

gerichts, daß das Tragen von Protektoren die Gefahr des Wundliegens erhöht,

wird von der Revision nicht angegriffen.

6.

Zu Unrecht macht die Revision weiter geltend, die Beklagte habe es ver-

säumt, dafür Sorge zu tragen, daß der Bewohnerin beim Aufstehen Hilfe zuteil

wurde. Dieser Pflicht war die Beklagte vielmehr hinreichend dadurch nachge-

kommen, daß sie in Reichweite der Bewohnerin eine Klingel bereitgestellt hat-

te, mit der diese im Bedarfsfall Hilfe hätte herbeirufen können. Das Berufungs-

gericht weist ferner zutreffend darauf hin, es sei weder vorgetragen noch sonst

ersichtlich, daß die Bewohnerin beim Aufstehen stets der Hilfe bedurft hätte.

Die Forderung, der Bewohnerin jedes Mal beim Aufstehen (unaufgefordert) Hil-

fe zu leisten, würde auf eine lückenlose Überwachung durch die Mitarbeiter

des Pflegeheims hinauslaufen. Dies würde über das einem Pflegeheim wirt-

schaftlich Zumutbare hinausgehen und zudem auch den Interessen der Heim-

bewohner an der Wahrung ihrer Privatsphäre widersprechen.

Schlick

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke