BGH Urteil vom 28.04.2005 – III ZR 399/04
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 28. April 2005 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
a) Zur Pflicht des Trägers eines Pflegewohnheims, die körperliche Unversehrtheit
der Heimbewohner zu schützen.
b) Zur Beweislast für eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals bei
einem Unfall im Heim.
BGH, Urteil vom 28. April 2005 - III ZR 399/04 - KG Berlin
LG Berlin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats
des Kammergerichts vom 2. September 2004 wird zurückgewie-
sen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist der gesetzliche Krankenversicherer der am 19. Februar
1912 geborenen, unter Betreuung stehenden Rentnerin G. W. Diese lebt seit
dem 23. April 1997 in einem von der Beklagten betriebenen Pflegewohnheim.
Ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Pflegegutachtens hatte sie be-
reits im Jahre 1994 bei einem Sturz eine Oberschenkelfraktur links erlitten,
aufgrund deren ihr das Gehen fortan nur noch mit Hilfe und Gehstütze möglich
war; kurz vor ihrer Aufnahme in das Heim der Beklagten hatte sie sich bei ei-
nem weiteren Sturz ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades und im Januar
1998 bei einem dritten Sturz ein solches zweiten Grades zugezogen. Wegen
dieser Verletzungen mußte sie jeweils stationär behandelt werden. Nach dem
Pflegegutachten ist sie hochgradig sehbehindert, zeitweise desorientiert und
verwirrt; ihr Gang ist sehr unsicher. Sie ist der Pflegestufe III zugeordnet.
Im Heim bewohnte sie ein Zimmer gemeinsam mit zwei weiteren Bewoh-
nerinnen. Neben ihrem Bett befand sich eine Klingel; außerdem konnte sie sich
durch Rufe bemerkbar machen. Das Pflegepersonal schaute regelmäßig jede
Stunde, zu den Mahlzeiten und zur Inkontinenzversorgung nach der Bewohne-
rin.
Am 27. Juni 2001 fand gegen 13.00 Uhr die letzte Kontrolle statt. Die
Bewohnerin lag zu dieser Zeit zur Mittagsruhe in ihrem Bett. In der Folgezeit
war die zuständige Pflegekraft im Wohnbereich mit anderen Bewohnern be-
schäftigt. Gegen 14.00 Uhr wurde die Bewohnerin von der Pflegekraft in ihrem
Zimmer vor dem Bett liegend aufgefunden. Sie hatte sich eine Oberschenkel-
halsfraktur zugezogen und wurde bis zum 31. Juli 2001 stationär und anschlie-
ßend ambulant behandelt.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß der Unfall auf eine Verletzung von
Pflichten aus dem Heimvertrag durch die Beklagte zurückzuführen ist. Mit ihrer
Klage verlangt sie Ersatz der von ihr getragenen Heilbehandlungskosten. Das
Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 7.185,13 €
nebst Zinsen verur-
teilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage abge-
wiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klä-
gerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Der Klägerin steht wegen des Unfalls
vom 27. Juni 2001 kein nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangener Schadens-
ersatzanspruch der verletzten Heimbewohnerin gegen die Beklagte zu.
1.
Allerdings erwuchsen der beklagten Heimträgerin aus den jeweiligen
Heimverträgen Obhutspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit
der ihr anvertrauten Heimbewohner. Ebenso bestand eine inhaltsgleiche all-
gemeine Verkehrssicherungspflicht zum Schutze der Bewohner vor Schädi-
gungen, die diesen wegen Krankheit oder einer sonstigen körperlichen oder
geistigen Einschränkung durch sie selbst oder durch die Einrichtung und bauli-
che Gestaltung des Altenheims drohten (OLG Koblenz NJW-RR 2002, 867,
868). Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflichten war daher geeignet, sowohl
einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung des Heimver-
trages als auch einen damit konkurrierenden deliktischen Anspruch aus
2.
Diese Pflichten sind allerdings begrenzt auf die in Pflegeheimen übli-
chen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen
Aufwand realisierbar sind (OLG München VersR 2004, 618, 619; LG Essen
VersR 2000, 893). Maßstab müssen das Erforderliche und das für die Heimbe-
wohner und das Pflegepersonal Zumutbare sein (OLG Koblenz aaO). Dabei ist
insbesondere auch zu beachten, daß beim Wohnen in einem Heim die Würde
sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor Beeinträchtigungen zu
schützen und die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverant-
wortung der Bewohner zu wahren und zu fördern sind (vgl. nunmehr § 2 Abs. 1
Nr. 1 und 2 HeimG i.d.F. vom 5. November 2001 BGBl. I S. 2970).
3. Wie das Oberlandesgericht Koblenz (aaO) zutreffend ausführt, kann
nicht generell, sondern nur aufgrund einer sorgfältigen Abwägung sämtlicher
Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden, welchen konkreten
Inhalt die Verpflichtung hat, einerseits die Menschenwürde und das Freiheits-
recht eines alten und kranken Menschen zu achten und andererseits sein Le-
ben und seine körperliche Unversehrtheit zu schützen. Im vorliegenden Fall ist
der Unfallhergang im einzelnen nicht mehr aufklärbar. Das Berufungsgericht
hat es mit Recht abgelehnt, der Klägerin Beweiserleichterungen im Sinne einer
Beweislastumkehr zugute kommen zu lassen. Allein aus dem Umstand, daß die
Heimbewohnerin im Bereich des Pflegeheims der Beklagten gestürzt ist und
sich dabei verletzt hat, kann nicht auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des
Pflegepersonals der Beklagten geschlossen werden. Darlegungs- und beweis-
pflichtig ist vielmehr insoweit die Klägerin als Anspruchstellerin; Gegenteiliges
läßt sich insbesondere nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs
vom 18. Dezember 1990 (VI ZR 169/90 = NJW 1991, 1540 f = VersR 1991,
310 f) herleiten. Der VI. Zivilsenat hat dort ausgeführt, die Beweislastumkehr
nach § 282 BGB a.F. (nunmehr § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.) könne nach dem
Sinn der Beweisregel auch den Nachweis eines objektiven Pflichtverstoßes des
Schuldners umfassen, wenn der Gläubiger im Herrschafts- und Organisations-
bereich des Schuldners zu Schaden gekommen sei und die den Schuldner tref-
fenden Vertragspflichten (auch) dahin gegangen seien, den Gläubiger gerade
vor einem solchen Schaden zu bewahren. Daraus hat der VI. Zivilsenat für den
damals zu beurteilenden Sachverhalt die Folgerung gezogen, wenn ein Patient
im Krankenhaus bei einer Bewegungs- und Transportmaßnahme der ihn
betreuenden Krankenschwester aus ungeklärten Gründen das Übergewicht
bekomme und stürze, so sei es Sache des Krankenhausträgers, aufzuzeigen
und nachzuweisen, daß der Vorfall nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten
der Pflegekraft beruhe (ähnlich OLG Dresden NJW-RR 2000, 761 für die Ursa-
che des Sturzes einer Pflegeheimpatientin, die sich in Begleitung und Betreu-
ung einer Pflegekraft befunden hatte). Um eine derartige Konstellation ging es
hier nicht. Die Bewohnerin befand sich nicht in einer konkreten Gefahrensitua-
tion, die gesteigerte Obhutspflichten auslöste und deren Beherrschung einer
speziell dafür eingesetzten Pflegekraft anvertraut worden war. Vielmehr ging es
hier (lediglich) um den normalen, alltäglichen Gefahrenbereich, der grundsätz-
lich in der eigenverantwortlichen Risikosphäre der Geschädigten verblieb. Ver-
geblich versucht die Revision, hiergegen einzuwenden, daß bei dieser Betrach-
tungsweise der Geschädigte um so schlechter dastünde, je weniger man sich
um ihn kümmere. Werde er sich selbst überlassen, treffe ihn die Darlegungs-
und Beweislast. Sei hingegen eine Pflegeperson anwesend, die dem Betroffe-
nen helfe und unmittelbaren Einfluß nehmen könne, solle sich der Träger des
Pflegeheims entlasten müssen. Das könne nicht richtig sein. Dabei wird, wor-
auf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, verkannt, daß es bei der Be-
weislastumkehr jeweils nur darum gehen kann, ob in der konkreten Unfallsitua-
tion eine Sicherungspflicht bestanden hatte, die gerade die Schädigung aus-
schließen sollte. Dementsprechend wird für vergleichbare Unfallhergänge auch
in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte eine Beweislastumkehr abge-
lehnt (OLG Hamm NJW-RR 2003, 30, 31; OLG München aaO).
4.
Die Revision lastet der Beklagten insbesondere an, sie habe es ver-
säumt, die Bewohnerin im Bett zu fixieren, mindestens aber die Bettgitter hoch-
zufahren. Dieser Vorwurf ist indessen unbegründet.
a) In rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung hat das Berufungsge-
richt festgestellt, daß das Pflegepersonal diese Sicherungsmaßnahmen für ent-
behrlich halten durfte. Insbesondere hat dabei der Umstand Gewicht, daß der
von der Klägerin selbst nach dem bis dahin letzten Sturz der Bewohnerin (Ja-
nuar 1998) beauftragte ärztliche Gutachter zwar schwere Einschränkungen des
Stütz- und Bewegungsapparates diagnostiziert hatte (Liegen, Sitzen, Stehen
mit Hilfe, Gehen mit Hilfe und Gehstütze, sehr unsicher, kleinschrittig), aber
gleichwohl besondere Sicherungsmaßnahmen beim Liegen im Bett nicht in Er-
wägung gezogen hatte. Das Oberlandesgericht Koblenz (aaO), dem sich das
Berufungsgericht angeschlossen hat, weist nicht ohne Grund darauf hin, daß
dasjenige, was sich dem medizinischen Dienst der im Schadensfall eintritts-
pflichtigen Krankenkasse an Sicherungsmaßnahmen nicht aufdrängt, sich bei
unverändertem Befund auch der Leitung eines Altenheims nicht aufdrängen
muß. Dies gilt trotz des von der Revision - an sich zutreffend - hervorgehobe-
nen Umstandes, daß das Gutachten der Feststellung der Pfflegebedürftigkeit
und der Zuordnung zu der entsprechenden Pflegestufe diente. Dieser be-
schränkte Zweck des Gutachtens änderte nichts daran, daß dort auch Vor-
schläge zur Versorgung in der stationären Pflegeeinrichtung sowie zur Ausstat-
tung mit Pflegehilfsmitteln vorgesehen waren und derartige Empfehlungen
auch - in anderen Bereichen - tatsächlich erteilt wurden. Daß aus der Sicht des
Pflegepersonals keine besonderen weitergehenden Maßnahmen ergriffen zu
werden brauchten, wird indiziell dadurch bestätigt, daß in der Folgezeit, nach
Erstattung des Gutachtens, die Bewohnerin über einen Zeitraum von mehr als
drei Jahren sturzfrei geblieben war.
b) Hinzu kommt folgendes: Jene Sicherungsmaßnahmen hätten, da sie
auch nach der Einschätzung der Klägerin nicht durch eine konkrete, einzelfall-
bezogene Gefahrensituation gefordert wurden, nur abstrakt-generalisierend,
d.h. auf Dauer, getroffen werden müssen, um die allgemeine Gefahr eines
Sturzes zu bannen. Damit aber hätten sie den Charakter von Maßnahmen er-
halten, die der - unter Betreuung stehenden - Bewohnerin über einen längeren
Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen und deshalb der Genehmigung
durch das Vormundschaftsgericht bedurft hätten (§ 1906 Abs. 4 BGB). Die Be-
klagte hatte indessen aus den vorgenannten Gründen keinen hinreichenden
Anlaß, von sich aus auf eine derartige Entscheidung des Vormundschaftsge-
richts hinzuwirken.
5.
In rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung hat das Berufungsgericht
eine schuldhafte Pflichtverletzung auch nicht darin erblickt, daß die Mitarbeiter
der Beklagten es unterlassen hatten, der Bewohnerin Hüftschutzhosen (Protek-
torhosen) anzulegen, durch die die Gefahr eines Knochenbruchs bei einem
Sturz gemindert worden wäre. Die Klägerin selbst hatte erstmals in ihrer Beru-
fungserwiderung eher beiläufig darauf hingewiesen, daß die Bewohnerin durch
Tragen von Hüftprotektoren vor den hier eingetretenen Folgen eines Sturzes
hätte bewahrt werden können. Entgegen der Auffassung der Revision durfte
das Berufungsgericht davon ausgehen, daß dieses Vorbringen nicht hinrei-
chend substantiiert war. Weder hatte die Klägerin konkret vorgetragen, noch
unter Beweis gestellt, mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit Verletzungen,
wie sie die Bewohnerin erlitten hatte, durch das Tragen dieser Schutzvorrich-
tungen zu verhindern gewesen wären. Die weitere Feststellung des Berufungs-
gerichts, daß das Tragen von Protektoren die Gefahr des Wundliegens erhöht,
wird von der Revision nicht angegriffen.
6.
Zu Unrecht macht die Revision weiter geltend, die Beklagte habe es ver-
säumt, dafür Sorge zu tragen, daß der Bewohnerin beim Aufstehen Hilfe zuteil
wurde. Dieser Pflicht war die Beklagte vielmehr hinreichend dadurch nachge-
kommen, daß sie in Reichweite der Bewohnerin eine Klingel bereitgestellt hat-
te, mit der diese im Bedarfsfall Hilfe hätte herbeirufen können. Das Berufungs-
gericht weist ferner zutreffend darauf hin, es sei weder vorgetragen noch sonst
ersichtlich, daß die Bewohnerin beim Aufstehen stets der Hilfe bedurft hätte.
Die Forderung, der Bewohnerin jedes Mal beim Aufstehen (unaufgefordert) Hil-
fe zu leisten, würde auf eine lückenlose Überwachung durch die Mitarbeiter
des Pflegeheims hinauslaufen. Dies würde über das einem Pflegeheim wirt-
schaftlich Zumutbare hinausgehen und zudem auch den Interessen der Heim-
bewohner an der Wahrung ihrer Privatsphäre widersprechen.
Schlick
Wurm
Kapsa
Dörr
Galke