BGH Urteil vom 14.07.2005 – III ZR 391/04
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 14. Juli 2005 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
ja nein ja
BGB § 276 a.F. (Hb); SGB XI § 11 Abs. 1 Satz 1, § 28 Abs. 3; HeimG § 3 Abs. 1 (F: 5. November 2001)
Der Grundsatz, daß die Träger von Pflegeeinrichtungen ihre Leistun- gen nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse bzw. - soweit Heimverträge betroffen sind, für die das zum 1. Januar 2002 i.d.F. vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970) gilt - nach dem jeweils allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen haben, ist auch bei der Frage zu beachten, wie sie auf eine hervorgetretene Sturzgefährdung von Heimbewohnern zu reagieren haben (im An- schluß an das Senatsurteil vom 28. April 2005 - III ZR 399/04 - NJW 2005, 1937, vorgesehen für BGHZ).
in Kraft getretene Heimgesetz
BGH, Urteil vom 14. Juli 2005 - III ZR 391/04 - OLG Dresden LG Dresden
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Grundurteil des 7. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. September 2004
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die klagende Krankenkasse begehrt vom Beklagten, dem Träger eines
Pflegeheims, aus übergegangenem Recht der bei ihr krankenversicherten I.
M. (im folgenden Geschädigte) die Erstattung von verauslagten Behand-
lungskosten. Die im Jahr 1915 geborene Geschädigte lebte seit dem 4. März
1997 in vollstationärer Pflege des Beklagten nach der Pflegestufe II. Das Be-
dürfnis nach vollstationärer Pflege war aus Anlaß von drei Stürzen im Jahre
1996 hervorgetreten, bei denen sie sich unter anderem eine Trümmerfraktur
des linken Schultergelenks zugezogen hatte. Im Pflegeheim wurde die Geschä-
digte auf die Möglichkeit hingewiesen, die in ihrem Zimmer befindliche Klingel
zu betätigen, wenn sie Hilfe benötigte. Sie machte von dieser Möglichkeit häu-
fig Gebrauch oder rief auch nach einer Schwester. In vielen Fällen war sie je-
doch bemüht, Dinge völlig selbständig zu erledigen, wie etwa den Toiletten-
gang. Das häufig, auch am Unfalltag, geäußerte Angebot, zu ihrer Sicherheit
während der Nacht das Bettgitter hochzuziehen, lehnte sie ab. Das Pflegeper-
sonal versuchte daher, der Gefährdung infolge nächtlichen Aufstehens dadurch
entgegenzuwirken, daß ein Toilettenstuhl an das Bett der Geschädigten ge-
stellt und im Bad das Licht angelassen wurde. Am 28. Januar, 31. Januar und
24. Februar 2000 wurden vom Nachtdienst des Pflegeheims Stürze der Ge-
schädigten dokumentiert, die ohne schwerwiegende Folgen blieben. Am
9. März 2000 erlitt die Geschädigte bei einem Sturz gegen 22.30 Uhr unter an-
derem Frakturen des Halswirbelkörpers C 1/C 2 mit Lähmung aller vier Extre-
mitäten. Sie befand sich bis zu ihrem Tod am 7. Juni 2000 in Krankenhausbe-
handlung. Die Klägerin macht den Beklagten für die Folgen dieses Vorfalls ver-
antwortlich, weil sein Pflegepersonal den Sturz hätte vermeiden müssen. Als
mögliche Maßnahmen der Sturzprophylaxe seien eine Sensormatratze, ein
Lichtschrankensystem, Bettverstellungen, die Veränderungen des Bodenbe-
lags oder eine Hüftschutzhose in Betracht gekommen. Notfalls hätte das Pfle-
gepersonal auch Entscheidungen gegen den Willen der Geschädigten treffen
müssen.
Das Landgericht hat die auf Ersatz von 168.332,50 DM (= 86.067,04 €)
nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat sie auf
die Berufung der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit seiner
vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung
des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in PflR 2005, 228 (m. Anm.
Süß) veröffentlicht ist, hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt,
weil der Beklagte nicht alles ihm Mögliche und Zumutbare getan habe, um den
Sturz vom 9. März 2000 zu verhindern. Die Geschädigte sei nach dem dritten
Sturz im Februar 2000 akut sturzgefährdet gewesen. Angesichts des Umstan-
des, daß die Geschädigte jeweils zur Nachtzeit in ihrem Zimmer gestürzt sei,
hätten die vom Personal des Beklagten ergriffenen Maßnahmen zur Verhinde-
rung künftiger Stürze nicht genügt. Der Ernst der Lage hätte es geboten, unter
Einschaltung eines Arztes, der Heimleitung oder auch des Neffen oder anderer
Vertrauenspersonen das intensive Gespräch mit der Geschädigten zu suchen
und eindringlich darauf hinzuwirken, daß sie vielleicht doch ihr Einverständnis
zum Hochziehen des Bettgitters in der Nachtzeit erteile. Hätte dies nicht er-
reicht werden können, hätte wegen der zeitweise auftretenden Verwirrtheit der
Geschädigten das Vormundschaftsgericht über die Situation informiert werden
müssen. Die nachts vorhandene Sturzgefahr sei so groß und akut gewesen,
daß die Anordnung des Hochziehens des Bettgitters in der Nachtzeit im Rah-
men der gemäß § 1906 Abs. 4 BGB vorzunehmenden Abwägung erforderlich
und verhältnismäßig gewesen sei. Möglicherweise hätte auch die Einleitung
eines solchen Verfahrens, das mit einer persönlichen Anhörung verbunden
gewesen wäre, zu einem Sinneswandel der Geschädigten geführt. Auf der
schuldhaften Unterlassung dieser berufsspezifischen Pflichten, die dem Schutz
von Leben und Gesundheit dienten, beruhe auch der eingetretene Schaden.
Die Ungewißheit, ob die unterlassenen Maßnahmen den Sturz verhindert hät-
ten, gehe zu Lasten der Beklagten.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punk-
ten stand.
1.
Richtig ist allerdings, daß dem beklagten Heimträger aus dem Heimver-
trag Obhutspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Heimbe-
wohnerin erwuchsen, deren schuldhafte Verletzung zu Schadensersatzansprü-
chen führen konnte, die nach § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerin übergingen
(vgl. Senatsurteil vom 28. April 2005 - III ZR 399/04 - NJW 2005, 1937 m. Anm.
Lang/Herkenhoff S. 1905 = FamRZ 2005, 1074 m. Anm. Bienwald = PflR 2005,
267, 268 m. Anm. Roßbruch; siehe auch Anm. Klie Altenheim 7/2005, 27).
Zwar ist der genaue Inhalt des zwischen der Geschädigten und dem Beklagten
geschlossenen Heimvertrags nicht bekannt, weil er nicht in das Verfahren ein-
geführt worden ist. Der Sache nach muß es sich aber um einen der Bestim-
mung des § 4e HeimG in der Fassung von Art. 19 Nr. 2 des Pflege-Versiche-
rungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) unterliegenden Heimvertrag
mit einem Leistungsempfänger der sozialen Pflegeversicherung gehandelt ha-
ben, dessen Leistungsinhalte sich in bezug auf die allgemeinen Pflegelei-
stungen sowie Unterkunft und Verpflegung und etwaiger Zusatzleistungen nach
dem Elften Buch Sozialgesetzbuch bestimmen. Dieses verlangt von den
Pflegeeinrichtungen die Leistungserbringung nach allgemein anerkanntem
Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse (§ 11 Abs. 1 Satz 1, § 28 Abs. 3
SGB XI; für die Zeit ab 1. Januar 2002 vgl. auch die Regelung in § 3 Abs. 1
HeimG in der Fassung vom 5. November 2001, BGBl. I S. 2970). Vorbehaltlich
einer hiernach weitergehenden Ausgestaltung der von dem Heimträger wahr-
zunehmenden Pflegeaufgaben traf den Beklagten jedenfalls die oben bezeich-
nete Obhutspflicht.
2.
Zu Recht geht das Berufungsgericht auch davon aus, daß die Geschä-
digte akut sturzgefährdet war. Dabei ist seine Beurteilung, daß dem von der
Klägerin vor der Leistungsgewährung eingeholten Gutachten des Medizini-
schen Dienstes vom Dezember 1996 kein wesentlicher Erkenntniswert mehr für
die Einschätzung des Sturzrisikos der Geschädigten zukam, weil ihre Mobilität
in der Zwischenzeit verbessert worden war, nicht zu beanstanden. Das aktuelle
Sturzrisiko ergab sich aber aus den drei Stürzen im Januar und Februar 2000.
Auch wenn im Verfahren nicht näher geklärt worden ist, auf welche genauen
Ursachen die Stürze zurückzuführen waren, folgte allein aus der Häufung die-
ser Vorfälle, die sich alle im Zimmer der Geschädigten zur Nachtzeit ereigneten
- wahrscheinlich, weil die Geschädigte die Toilette aufsuchen wollte -, ein be-
sonderes Sturzrisiko, dem der Beklagte in einer der Situation angepaßten Wei-
se nach allgemein anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse
Rechnung zu tragen hatte.
3.
a) Soweit das Berufungsgericht jedoch zugrunde legt, der Beklagte habe
es versäumt, mit der Geschädigten, notfalls unter Einschaltung eines Arztes
oder von Vertrauenspersonen, ein intensives Gespräch mit dem Ziel zu su-
chen, ihr Einverständnis zu einem Hochziehen des Bettgitters in der Nachtzeit
zu erteilen, rügt die Revision zu Recht, daß es den Vortrag des Beklagten hier-
zu nicht hinreichend berücksichtigt und im übrigen die Entscheidung auf einen
Gesichtspunkt gestützt habe, den die Parteien erkennbar übersehen bzw. für
unerheblich gehalten hätten, ohne daß ihnen zuvor nach § 139 Abs. 2 ZPO ein
entsprechender Hinweis erteilt worden sei. Nach Auffassung der Klägerin war
von dem Beklagten zu verlangen, angesichts der hohen Sturzgefährdung die
Bewohnerin ständig zu beaufsichtigen oder sie - auch gegen ihren Willen - auf
der Grundlage einer Einzelabwägung im Hinblick auf das die Beeinträchtigung
der Menschenwürde überwiegende Sicherheitsinteresse zu fixieren. Daneben
sei im Rahmen einer Sturzprophylaxe die Verwendung einer Sensormatratze,
eines Lichtschrankensystems, Bettverstellungen, die Veränderung des Boden-
belags oder eine Hüftschutzhose in Betracht gekommen. Dem hatte der Be-
klagte vor allem entgegengehalten, die Geschädigte habe sich immer gegen
das Hochziehen des Bettgitters ausgesprochen, auch am Unfalltag. Danach
stand die Frage, ob eine Pflichtverletzung in der Unterlassung eines - intensiv
geführten - Gesprächs liegen könnte, außerhalb des Blickwinkels der Parteien.
Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht wurde die für
die Pflege zuständige Fachbereichsleiterin des Beklagten nicht näher zu die-
sem Gesichtspunkt befragt. Danach hatte der Beklagte keinen Anlaß, von sich
aus Verlauf und Intensität der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
mit der Geschädigten unstreitig geführten Gespräche näher darzulegen. Die
Einschätzung dieser Gespräche durch das Berufungsgericht als "mehr oder
weniger routinemäßig" und ungenügend beruht damit auf einer unzureichenden
Grundlage. Es kommt hinzu, daß das Berufungsgericht auch das Beweisaner-
bieten des Beklagten übersehen hat, nach den Stürzen im Jahr 2000 sei die
Situation umgehend mit dem behandelnden Arzt besprochen worden, der die
Medikation der Geschädigten geändert und weitere Maßnahmen nicht für er-
forderlich gehalten habe.
b) Es ist auch nicht hinreichend geklärt, ob der Beklagte verpflichtet war,
das Vormundschaftsgericht über die Situation zu informieren. Daß die Voraus-
setzungen für die Einleitung einer Betreuung oder für den Erlaß einer Anord-
nung nach § 1908i Abs. 1, § 1846 BGB vorgelegen hätten, beruht auf einer
unzureichenden Würdigung des Prozeßstoffs. Zwar mochte die Bemerkung
einer Mitarbeiterin des Beklagten im Unfallfragebogen "Hbw war sehr verwirrt,
stand wieder von allein auf und stürzte" einen hinreichenden Anlaß bieten, der
Frage näher nachzugehen, ob das Verhalten der Geschädigten als Folge einer
geistigen Beeinträchtigung auf mangelhafter Einsicht in die Situation beruhen
konnte und nicht Ausdruck eines frei geäußerten Willens war. Die Klägerin hat-
te jedoch selbst nicht geltend gemacht, daß bei der Geschädigten die Voraus-
setzungen für die Einleitung einer Betreuung vorgelegen hätten. Zudem hatte
der Beklagte unter Beweisantritt vorgetragen, die Geschädigte sei trotz ihres
hohen Alters zeitlich, örtlich und situativ in der Regel orientiert und, was für
eine Bewohnerin eines Altenpflegeheims eher ungewöhnlich sei, besonders
auf ihre Unabhängigkeit bedacht gewesen. Dementsprechend habe sie zwar
durchaus die Möglichkeit wahrgenommen, die Klingel zu betätigen, um Unter-
stützung zu erhalten, aber auch vielfach ihre Dinge selbständig durchgeführt,
wie z.B. regelmäßig den Toilettengang. Vor diesem Hintergrund kann der Be-
merkung "sehr verwirrt" im Unfallfragebogen nicht ohne nähere Aufklärung die
Bedeutung beigemessen werden, die Geschädigte habe nicht mehr selbständig
für sich entscheiden können, ob sie sich ohne fremde Hilfe abends noch einmal
an ihren Zimmertisch setzen oder die Toilette aufsuchen wollte. Von der Ein-
schätzung der geistig-seelischen Situation der Geschädigten hängt aber weit-
gehend auch die Frage ab, in welcher Weise mögliche Maßnahmen zu bespre-
chen waren, die ihre Sturzgefährdung mindern konnten. Im übrigen müßte auch
bei Einschränkungen im geistig-seelischen Bereich abgewogen werden, ob
dem Wunsch des Heimbewohners, die in Rede stehenden Verrichtungen selb-
ständig auszuführen, nicht weitgehend Rechnung zu tragen ist (vgl. Senatsur-
teil vom 28. April 2005 aaO S. 1938 unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 HeimG).
III.
Fehlt es danach an tragfähigen Feststellungen zu einer schuldhaften
Verletzung von Pflichten aus dem Heimvertrag, kann das angefochtene Urteil
nicht bestehenbleiben. Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurück-
zuverweisen.
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß die Klägerin
für eine mögliche Pflichtverletzung der Mitarbeiter des Beklagten beweispflich-
tig ist. Der Umstand, daß die Heimbewohnerin im Bereich des Pflegeheims des
Beklagten gestürzt ist und sich dabei verletzt hat, erlaubt nicht den Schluß auf
eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals (vgl. Senatsurteil vom
28. April 2005 aaO S. 1938). Sollte das Berufungsgericht erneut zu dem Ergeb-
nis kommen, der Beklagten seien Versäumnisse zuzurechnen, können der Klä-
gerin in bezug auf die Frage, ob der Unfall auf ihnen beruht, nach allgemeinen
Grundsätzen Beweiserleichterungen zugute kommen (vgl. Senatsurteil vom
21. Oktober 2004 - III ZR 254/03 - NJW 2005, 68, 71 f). Diese können bis zu
einer Umkehrung der Beweislast reichen, wenn zur Gewißheit des Tatrich-
ters feststeht, daß die Geschädigte oder etwa für sie berufene Entscheidungs-
träger Vorschlägen des Beklagten, das Sturzrisiko erfolgversprechend zu min-
dern, gefolgt wäre.
Schlick
Wurm
Kapsa
Dörr
Galke