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BGH Urteil vom 14.07.2005 – III ZR 391/04

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 14. Juli 2005 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja nein ja

BGB § 276 a.F. (Hb); SGB XI § 11 Abs. 1 Satz 1, § 28 Abs. 3; HeimG § 3 Abs. 1 (F: 5. November 2001)

Der Grundsatz, daß die Träger von Pflegeeinrichtungen ihre Leistun- gen nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse bzw. - soweit Heimverträge betroffen sind, für die das zum 1. Januar 2002 i.d.F. vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970) gilt - nach dem jeweils allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen haben, ist auch bei der Frage zu beachten, wie sie auf eine hervorgetretene Sturzgefährdung von Heimbewohnern zu reagieren haben (im An- schluß an das Senatsurteil vom 28. April 2005 - III ZR 399/04 - NJW 2005, 1937, vorgesehen für BGHZ).

in Kraft getretene Heimgesetz

BGH, Urteil vom 14. Juli 2005 - III ZR 391/04 - OLG Dresden LG Dresden

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 14. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Grundurteil des 7. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. September 2004

aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die klagende Krankenkasse begehrt vom Beklagten, dem Träger eines

Pflegeheims, aus übergegangenem Recht der bei ihr krankenversicherten I.

M. (im folgenden Geschädigte) die Erstattung von verauslagten Behand-

lungskosten. Die im Jahr 1915 geborene Geschädigte lebte seit dem 4. März

1997 in vollstationärer Pflege des Beklagten nach der Pflegestufe II. Das Be-

dürfnis nach vollstationärer Pflege war aus Anlaß von drei Stürzen im Jahre

1996 hervorgetreten, bei denen sie sich unter anderem eine Trümmerfraktur

des linken Schultergelenks zugezogen hatte. Im Pflegeheim wurde die Geschä-

digte auf die Möglichkeit hingewiesen, die in ihrem Zimmer befindliche Klingel

zu betätigen, wenn sie Hilfe benötigte. Sie machte von dieser Möglichkeit häu-

fig Gebrauch oder rief auch nach einer Schwester. In vielen Fällen war sie je-

doch bemüht, Dinge völlig selbständig zu erledigen, wie etwa den Toiletten-

gang. Das häufig, auch am Unfalltag, geäußerte Angebot, zu ihrer Sicherheit

während der Nacht das Bettgitter hochzuziehen, lehnte sie ab. Das Pflegeper-

sonal versuchte daher, der Gefährdung infolge nächtlichen Aufstehens dadurch

entgegenzuwirken, daß ein Toilettenstuhl an das Bett der Geschädigten ge-

stellt und im Bad das Licht angelassen wurde. Am 28. Januar, 31. Januar und

24. Februar 2000 wurden vom Nachtdienst des Pflegeheims Stürze der Ge-

schädigten dokumentiert, die ohne schwerwiegende Folgen blieben. Am

9. März 2000 erlitt die Geschädigte bei einem Sturz gegen 22.30 Uhr unter an-

derem Frakturen des Halswirbelkörpers C 1/C 2 mit Lähmung aller vier Extre-

mitäten. Sie befand sich bis zu ihrem Tod am 7. Juni 2000 in Krankenhausbe-

handlung. Die Klägerin macht den Beklagten für die Folgen dieses Vorfalls ver-

antwortlich, weil sein Pflegepersonal den Sturz hätte vermeiden müssen. Als

mögliche Maßnahmen der Sturzprophylaxe seien eine Sensormatratze, ein

Lichtschrankensystem, Bettverstellungen, die Veränderungen des Bodenbe-

lags oder eine Hüftschutzhose in Betracht gekommen. Notfalls hätte das Pfle-

gepersonal auch Entscheidungen gegen den Willen der Geschädigten treffen

müssen.

Das Landgericht hat die auf Ersatz von 168.332,50 DM (= 86.067,04 €)

nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat sie auf

die Berufung der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit seiner

vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung

des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur

Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in PflR 2005, 228 (m. Anm.

Süß) veröffentlicht ist, hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt,

weil der Beklagte nicht alles ihm Mögliche und Zumutbare getan habe, um den

Sturz vom 9. März 2000 zu verhindern. Die Geschädigte sei nach dem dritten

Sturz im Februar 2000 akut sturzgefährdet gewesen. Angesichts des Umstan-

des, daß die Geschädigte jeweils zur Nachtzeit in ihrem Zimmer gestürzt sei,

hätten die vom Personal des Beklagten ergriffenen Maßnahmen zur Verhinde-

rung künftiger Stürze nicht genügt. Der Ernst der Lage hätte es geboten, unter

Einschaltung eines Arztes, der Heimleitung oder auch des Neffen oder anderer

Vertrauenspersonen das intensive Gespräch mit der Geschädigten zu suchen

und eindringlich darauf hinzuwirken, daß sie vielleicht doch ihr Einverständnis

zum Hochziehen des Bettgitters in der Nachtzeit erteile. Hätte dies nicht er-

reicht werden können, hätte wegen der zeitweise auftretenden Verwirrtheit der

Geschädigten das Vormundschaftsgericht über die Situation informiert werden

müssen. Die nachts vorhandene Sturzgefahr sei so groß und akut gewesen,

daß die Anordnung des Hochziehens des Bettgitters in der Nachtzeit im Rah-

men der gemäß § 1906 Abs. 4 BGB vorzunehmenden Abwägung erforderlich

und verhältnismäßig gewesen sei. Möglicherweise hätte auch die Einleitung

eines solchen Verfahrens, das mit einer persönlichen Anhörung verbunden

gewesen wäre, zu einem Sinneswandel der Geschädigten geführt. Auf der

schuldhaften Unterlassung dieser berufsspezifischen Pflichten, die dem Schutz

von Leben und Gesundheit dienten, beruhe auch der eingetretene Schaden.

Die Ungewißheit, ob die unterlassenen Maßnahmen den Sturz verhindert hät-

ten, gehe zu Lasten der Beklagten.

II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punk-

ten stand.

1.

Richtig ist allerdings, daß dem beklagten Heimträger aus dem Heimver-

trag Obhutspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Heimbe-

wohnerin erwuchsen, deren schuldhafte Verletzung zu Schadensersatzansprü-

chen führen konnte, die nach § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerin übergingen

(vgl. Senatsurteil vom 28. April 2005 - III ZR 399/04 - NJW 2005, 1937 m. Anm.

Lang/Herkenhoff S. 1905 = FamRZ 2005, 1074 m. Anm. Bienwald = PflR 2005,

267, 268 m. Anm. Roßbruch; siehe auch Anm. Klie Altenheim 7/2005, 27).

Zwar ist der genaue Inhalt des zwischen der Geschädigten und dem Beklagten

geschlossenen Heimvertrags nicht bekannt, weil er nicht in das Verfahren ein-

geführt worden ist. Der Sache nach muß es sich aber um einen der Bestim-

mung des § 4e HeimG in der Fassung von Art. 19 Nr. 2 des Pflege-Versiche-

rungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) unterliegenden Heimvertrag

mit einem Leistungsempfänger der sozialen Pflegeversicherung gehandelt ha-

ben, dessen Leistungsinhalte sich in bezug auf die allgemeinen Pflegelei-

stungen sowie Unterkunft und Verpflegung und etwaiger Zusatzleistungen nach

dem Elften Buch Sozialgesetzbuch bestimmen. Dieses verlangt von den

Pflegeeinrichtungen die Leistungserbringung nach allgemein anerkanntem

Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse (§ 11 Abs. 1 Satz 1, § 28 Abs. 3

SGB XI; für die Zeit ab 1. Januar 2002 vgl. auch die Regelung in § 3 Abs. 1

HeimG in der Fassung vom 5. November 2001, BGBl. I S. 2970). Vorbehaltlich

einer hiernach weitergehenden Ausgestaltung der von dem Heimträger wahr-

zunehmenden Pflegeaufgaben traf den Beklagten jedenfalls die oben bezeich-

nete Obhutspflicht.

2.

Zu Recht geht das Berufungsgericht auch davon aus, daß die Geschä-

digte akut sturzgefährdet war. Dabei ist seine Beurteilung, daß dem von der

Klägerin vor der Leistungsgewährung eingeholten Gutachten des Medizini-

schen Dienstes vom Dezember 1996 kein wesentlicher Erkenntniswert mehr für

die Einschätzung des Sturzrisikos der Geschädigten zukam, weil ihre Mobilität

in der Zwischenzeit verbessert worden war, nicht zu beanstanden. Das aktuelle

Sturzrisiko ergab sich aber aus den drei Stürzen im Januar und Februar 2000.

Auch wenn im Verfahren nicht näher geklärt worden ist, auf welche genauen

Ursachen die Stürze zurückzuführen waren, folgte allein aus der Häufung die-

ser Vorfälle, die sich alle im Zimmer der Geschädigten zur Nachtzeit ereigneten

- wahrscheinlich, weil die Geschädigte die Toilette aufsuchen wollte -, ein be-

sonderes Sturzrisiko, dem der Beklagte in einer der Situation angepaßten Wei-

se nach allgemein anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse

Rechnung zu tragen hatte.

3.

a) Soweit das Berufungsgericht jedoch zugrunde legt, der Beklagte habe

es versäumt, mit der Geschädigten, notfalls unter Einschaltung eines Arztes

oder von Vertrauenspersonen, ein intensives Gespräch mit dem Ziel zu su-

chen, ihr Einverständnis zu einem Hochziehen des Bettgitters in der Nachtzeit

zu erteilen, rügt die Revision zu Recht, daß es den Vortrag des Beklagten hier-

zu nicht hinreichend berücksichtigt und im übrigen die Entscheidung auf einen

Gesichtspunkt gestützt habe, den die Parteien erkennbar übersehen bzw. für

unerheblich gehalten hätten, ohne daß ihnen zuvor nach § 139 Abs. 2 ZPO ein

entsprechender Hinweis erteilt worden sei. Nach Auffassung der Klägerin war

von dem Beklagten zu verlangen, angesichts der hohen Sturzgefährdung die

Bewohnerin ständig zu beaufsichtigen oder sie - auch gegen ihren Willen - auf

der Grundlage einer Einzelabwägung im Hinblick auf das die Beeinträchtigung

der Menschenwürde überwiegende Sicherheitsinteresse zu fixieren. Daneben

sei im Rahmen einer Sturzprophylaxe die Verwendung einer Sensormatratze,

eines Lichtschrankensystems, Bettverstellungen, die Veränderung des Boden-

belags oder eine Hüftschutzhose in Betracht gekommen. Dem hatte der Be-

klagte vor allem entgegengehalten, die Geschädigte habe sich immer gegen

das Hochziehen des Bettgitters ausgesprochen, auch am Unfalltag. Danach

stand die Frage, ob eine Pflichtverletzung in der Unterlassung eines - intensiv

geführten - Gesprächs liegen könnte, außerhalb des Blickwinkels der Parteien.

Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht wurde die für

die Pflege zuständige Fachbereichsleiterin des Beklagten nicht näher zu die-

sem Gesichtspunkt befragt. Danach hatte der Beklagte keinen Anlaß, von sich

aus Verlauf und Intensität der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts

mit der Geschädigten unstreitig geführten Gespräche näher darzulegen. Die

Einschätzung dieser Gespräche durch das Berufungsgericht als "mehr oder

weniger routinemäßig" und ungenügend beruht damit auf einer unzureichenden

Grundlage. Es kommt hinzu, daß das Berufungsgericht auch das Beweisaner-

bieten des Beklagten übersehen hat, nach den Stürzen im Jahr 2000 sei die

Situation umgehend mit dem behandelnden Arzt besprochen worden, der die

Medikation der Geschädigten geändert und weitere Maßnahmen nicht für er-

forderlich gehalten habe.

b) Es ist auch nicht hinreichend geklärt, ob der Beklagte verpflichtet war,

das Vormundschaftsgericht über die Situation zu informieren. Daß die Voraus-

setzungen für die Einleitung einer Betreuung oder für den Erlaß einer Anord-

nung nach § 1908i Abs. 1, § 1846 BGB vorgelegen hätten, beruht auf einer

unzureichenden Würdigung des Prozeßstoffs. Zwar mochte die Bemerkung

einer Mitarbeiterin des Beklagten im Unfallfragebogen "Hbw war sehr verwirrt,

stand wieder von allein auf und stürzte" einen hinreichenden Anlaß bieten, der

Frage näher nachzugehen, ob das Verhalten der Geschädigten als Folge einer

geistigen Beeinträchtigung auf mangelhafter Einsicht in die Situation beruhen

konnte und nicht Ausdruck eines frei geäußerten Willens war. Die Klägerin hat-

te jedoch selbst nicht geltend gemacht, daß bei der Geschädigten die Voraus-

setzungen für die Einleitung einer Betreuung vorgelegen hätten. Zudem hatte

der Beklagte unter Beweisantritt vorgetragen, die Geschädigte sei trotz ihres

hohen Alters zeitlich, örtlich und situativ in der Regel orientiert und, was für

eine Bewohnerin eines Altenpflegeheims eher ungewöhnlich sei, besonders

auf ihre Unabhängigkeit bedacht gewesen. Dementsprechend habe sie zwar

durchaus die Möglichkeit wahrgenommen, die Klingel zu betätigen, um Unter-

stützung zu erhalten, aber auch vielfach ihre Dinge selbständig durchgeführt,

wie z.B. regelmäßig den Toilettengang. Vor diesem Hintergrund kann der Be-

merkung "sehr verwirrt" im Unfallfragebogen nicht ohne nähere Aufklärung die

Bedeutung beigemessen werden, die Geschädigte habe nicht mehr selbständig

für sich entscheiden können, ob sie sich ohne fremde Hilfe abends noch einmal

an ihren Zimmertisch setzen oder die Toilette aufsuchen wollte. Von der Ein-

schätzung der geistig-seelischen Situation der Geschädigten hängt aber weit-

gehend auch die Frage ab, in welcher Weise mögliche Maßnahmen zu bespre-

chen waren, die ihre Sturzgefährdung mindern konnten. Im übrigen müßte auch

bei Einschränkungen im geistig-seelischen Bereich abgewogen werden, ob

dem Wunsch des Heimbewohners, die in Rede stehenden Verrichtungen selb-

ständig auszuführen, nicht weitgehend Rechnung zu tragen ist (vgl. Senatsur-

teil vom 28. April 2005 aaO S. 1938 unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 HeimG).

III.

Fehlt es danach an tragfähigen Feststellungen zu einer schuldhaften

Verletzung von Pflichten aus dem Heimvertrag, kann das angefochtene Urteil

nicht bestehenbleiben. Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurück-

zuverweisen.

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß die Klägerin

für eine mögliche Pflichtverletzung der Mitarbeiter des Beklagten beweispflich-

tig ist. Der Umstand, daß die Heimbewohnerin im Bereich des Pflegeheims des

Beklagten gestürzt ist und sich dabei verletzt hat, erlaubt nicht den Schluß auf

eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals (vgl. Senatsurteil vom

28. April 2005 aaO S. 1938). Sollte das Berufungsgericht erneut zu dem Ergeb-

nis kommen, der Beklagten seien Versäumnisse zuzurechnen, können der Klä-

gerin in bezug auf die Frage, ob der Unfall auf ihnen beruht, nach allgemeinen

Grundsätzen Beweiserleichterungen zugute kommen (vgl. Senatsurteil vom

21. Oktober 2004 - III ZR 254/03 - NJW 2005, 68, 71 f). Diese können bis zu

einer Umkehrung der Beweislast reichen, wenn zur Gewißheit des Tatrich-

ters feststeht, daß die Geschädigte oder etwa für sie berufene Entscheidungs-

träger Vorschlägen des Beklagten, das Sturzrisiko erfolgversprechend zu min-

dern, gefolgt wäre.

Schlick

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke