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BGH Beschluss vom 03.05.2005 – IX ZR 189/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 189/02

BESCHLUSS

vom

3. Mai 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser, Neškovi(cid:1) und Vill

am 3. Mai 2005

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 12. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts

Hamburg vom 21. Juni 2002 wird auf Kosten der Klägerin als un-

zulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

28.905,35 € festgesetzt.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdefüh-

rerin nicht dargelegt hat, daß sie mit der beabsichtigten Revision die Abände-

rung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze

von 20.000,-- € aus § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigt.

Damit das Revisionsgericht bei Prüfung der Zulässigkeit der Beschwer-

de feststellen kann, ob diese Wertgrenze überschritten ist, muß der Beschwer-

deführer während der Geltungszeit der Übergangsregelung des § 26 Nr. 8

EGZPO nicht nur die Zulassungsgründe (§ 544 Abs. 2 Satz 3, § 543 Abs. 2

ZPO) innerhalb laufender Begründungsfrist vortragen, sondern auch darlegen,

daß er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in

einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000,-- € übersteigt

(BGH, Beschl. v. 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, WM 2002, 2431, 2433).

Hieran fehlt es. Die Klägerin hat lediglich beantragt, die Revision in vol-

lem Umfang zuzulassen. Sie hat jedoch nicht dargelegt, daß damit die Wert-

grenze von 20.000,-- € überstiegen wird. Aus dem der Be schwerde beigefügten

Berufungsurteil läßt sich schon zu der Beschwer der Klägerin nichts entneh-

men, weil die Berufungsanträge nicht wiedergegeben sind. Auch deshalb kann

aus dem Umstand, daß die Klägerin die Zulassung der Revision in vollem Um-

fang erstrebt, nichts zur Höhe des Beschwerdegegenstandes abgeleitet wer-

den (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 27. Juni 2002 aaO S. 2432).

Zwar werden Angaben zum Beschwerdegegenstand dann entbehrlich,

wenn der Streitgegenstand nicht teilbar und die Wertgrenze zweifelsfrei über-

schritten ist (BGH, Beschl. v. 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, WM 2002, 1899;

Beschl. v. 15. Juli 2003

- XI ZR 93/02, BGHR EGZPO § 26 Nr. 8

- Darlegungen 1).

Diese Ausnahme liegt hier jedoch nicht vor; entsprechende Feststellun-

gen sind anhand der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nicht möglich.

Ganter

Raebel

Kayser

Neškovi(cid:1)

Vill