BGH Beschluss vom 03.05.2005 – IX ZR 189/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 189/02
BESCHLUSS
vom
3. Mai 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser, Neškovi(cid:1) und Vill
am 3. Mai 2005
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 12. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts
Hamburg vom 21. Juni 2002 wird auf Kosten der Klägerin als un-
zulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
28.905,35 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdefüh-
rerin nicht dargelegt hat, daß sie mit der beabsichtigten Revision die Abände-
rung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze
von 20.000,-- € aus § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigt.
Damit das Revisionsgericht bei Prüfung der Zulässigkeit der Beschwer-
de feststellen kann, ob diese Wertgrenze überschritten ist, muß der Beschwer-
deführer während der Geltungszeit der Übergangsregelung des § 26 Nr. 8
EGZPO nicht nur die Zulassungsgründe (§ 544 Abs. 2 Satz 3, § 543 Abs. 2
ZPO) innerhalb laufender Begründungsfrist vortragen, sondern auch darlegen,
daß er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in
einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000,-- € übersteigt
(BGH, Beschl. v. 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, WM 2002, 2431, 2433).
Hieran fehlt es. Die Klägerin hat lediglich beantragt, die Revision in vol-
lem Umfang zuzulassen. Sie hat jedoch nicht dargelegt, daß damit die Wert-
grenze von 20.000,-- € überstiegen wird. Aus dem der Be schwerde beigefügten
Berufungsurteil läßt sich schon zu der Beschwer der Klägerin nichts entneh-
men, weil die Berufungsanträge nicht wiedergegeben sind. Auch deshalb kann
aus dem Umstand, daß die Klägerin die Zulassung der Revision in vollem Um-
fang erstrebt, nichts zur Höhe des Beschwerdegegenstandes abgeleitet wer-
den (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 27. Juni 2002 aaO S. 2432).
Zwar werden Angaben zum Beschwerdegegenstand dann entbehrlich,
wenn der Streitgegenstand nicht teilbar und die Wertgrenze zweifelsfrei über-
schritten ist (BGH, Beschl. v. 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, WM 2002, 1899;
Beschl. v. 15. Juli 2003
- XI ZR 93/02, BGHR EGZPO § 26 Nr. 8
- Darlegungen 1).
Diese Ausnahme liegt hier jedoch nicht vor; entsprechende Feststellun-
gen sind anhand der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nicht möglich.
Ganter
Raebel
Kayser
Neškovi(cid:1)
Vill