Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 15.07.2003 – XI ZR 93/02

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Juli 2003

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe

und

die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller,

Dr. Wassermann und Dr. Appl

am 15. Juli 2003

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-

sung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Februar 2002

wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-

rens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren

beträgt 204.516,75

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beklagte

es versäumt hat, darzulegen, in welchem Umfang sie mit der beabsich-

tigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils anstreben will.

Während der Geltungszeit der Übergangsregelung des § 26 Nr. 8

EGZPO hat der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist

nicht nur die Revisionszulassungsgründe vorzutragen, sondern auch

(cid:0)

darzulegen, daß er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des

Berufungsurteils in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000

übersteigt, erstreben will (BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002 - V ZR

148/02, WM 2002, 2431, 2433). Diesem Erfordernis ist die Beklagte, wie

die Beschwerdeerwiderung mit Recht rügt, nicht nachgekommen. Die

Frage, ob ausdrückliche Darlegungen zum Umfang der mit der beabsich-

tigten Revision angestrebten Abänderung des Berufungsurteils aus-

nahmsweise entbehrlich sein können, wenn der Streitgegenstand nicht

teilbar ist und die Wertgrenze von 20.000

(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:10)(cid:4)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:15)(cid:8)(cid:17)(cid:16)(cid:10)(cid:4)(cid:12)(cid:6)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:4)(cid:21)(cid:16)(cid:10)(cid:13)(cid:24)(cid:23)(cid:25)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:23)(cid:30)(cid:29)(cid:31)(cid:13)!

BGH, Beschluß vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, WM 2002, 1899), be-

darf keiner Entscheidung. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben, weil die

vorliegende Vollstreckungsabwehrklage keinen unteilbaren Streitgegen-

stand hat.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist im übrigen auch unbegründet,

weil die von der Beklagten geltend gemachten Revisionszulassungs-

gründe nicht vorliegen. Grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1

Nr. 1 ZPO) kommt der Rechtssache entgegen der Ansicht der Beklagten

nicht zu, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts auf der tatrichter-

lichen Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalls beruht. Die von der

Beklagten für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage nach der Beurteilung

der Kreditnehmereigenschaft eines Ehegatten in Fällen der Darle-

hensaufnahme durch beide Ehegatten in Gesellschaft bürgerlichen

Rechts stellt sich deshalb nicht, weil zwischen der Klägerin und ihrem

Ehemann nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsge-

richts zu keiner Zeit eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestanden

hat.

Nobbe Bungeroth Müller

Wassermann Appl