BGH Beschluß vom 15.07.2003 – XI ZR 93/02
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Juli 2003
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe
und
die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller,
Dr. Wassermann und Dr. Appl
am 15. Juli 2003
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Februar 2002
wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
beträgt 204.516,75
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beklagte
es versäumt hat, darzulegen, in welchem Umfang sie mit der beabsich-
tigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils anstreben will.
Während der Geltungszeit der Übergangsregelung des § 26 Nr. 8
EGZPO hat der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist
nicht nur die Revisionszulassungsgründe vorzutragen, sondern auch
(cid:0)
darzulegen, daß er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des
Berufungsurteils in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000
übersteigt, erstreben will (BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002 - V ZR
148/02, WM 2002, 2431, 2433). Diesem Erfordernis ist die Beklagte, wie
die Beschwerdeerwiderung mit Recht rügt, nicht nachgekommen. Die
Frage, ob ausdrückliche Darlegungen zum Umfang der mit der beabsich-
tigten Revision angestrebten Abänderung des Berufungsurteils aus-
nahmsweise entbehrlich sein können, wenn der Streitgegenstand nicht
teilbar ist und die Wertgrenze von 20.000
(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:10)(cid:4)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:15)(cid:8)(cid:17)(cid:16)(cid:10)(cid:4)(cid:12)(cid:6)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:4)(cid:21)(cid:16)(cid:10)(cid:13)(cid:24)(cid:23)(cid:25)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:23)(cid:30)(cid:29)(cid:31)(cid:13)!
BGH, Beschluß vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, WM 2002, 1899), be-
darf keiner Entscheidung. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben, weil die
vorliegende Vollstreckungsabwehrklage keinen unteilbaren Streitgegen-
stand hat.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist im übrigen auch unbegründet,
weil die von der Beklagten geltend gemachten Revisionszulassungs-
gründe nicht vorliegen. Grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 ZPO) kommt der Rechtssache entgegen der Ansicht der Beklagten
nicht zu, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts auf der tatrichter-
lichen Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalls beruht. Die von der
Beklagten für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage nach der Beurteilung
der Kreditnehmereigenschaft eines Ehegatten in Fällen der Darle-
hensaufnahme durch beide Ehegatten in Gesellschaft bürgerlichen
Rechts stellt sich deshalb nicht, weil zwischen der Klägerin und ihrem
Ehemann nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsge-
richts zu keiner Zeit eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestanden
hat.
Nobbe Bungeroth Müller
Wassermann Appl