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BGH Beschluss vom 04.05.2005 – I ZB 10/05
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Mai 2005
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja ja BGHZ: ja BGHR:
ZPO § 765a Abs. 1
a) Besteht im Fall einer Zwangsräumung bei einem nahen Angehörigen des Schuldners eine Suizidgefahr, ist diese bei der Anwendung des § 765a ZPO in gleicher Weise wie eine beim Schuldner selbst bestehende Gefahr zu be- rücksichtigen.
b) Selbst dann, wenn mit einer Zwangsvollstreckung eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners oder eines nahen Angehörigen ver- bunden ist, kann eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung nicht ohne wei- teres einstweilen eingestellt werden. Erforderlich ist stets die Abwägung der - in solchen Fällen ganz besonders gewichtigen - Interessen der Betroffenen mit den Vollstreckungsinteressen des Gläubigers. Es ist deshalb auch dann, wenn bei einer Räumungsvollstreckung eine konkrete Suizidgefahr für einen Betroffenen besteht, sorgfältig zu prüfen, ob dieser Gefahr nicht auch auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam be- gegnet werden kann. Auch der Gefährdete selbst ist gehalten, das ihm Zu- mutbare zu tun, um die Risiken, die für ihn im Fall der Vollstreckung beste- hen, zu verringern.
BGH, Beschl. v. 4. Mai 2005 - I ZB 10/05 - LG Dortmund
AG Lünen
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2005 durch die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und
Dr. Bergmann
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners werden die Beschlüs-
se der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 7. und
13. Dezember 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwie-
sen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf bis zu
10.000 € festgesetzt.
Gründe:
A. Die Gläubigerin, die Sparkasse L. , betreibt bisher vergeblich die
Zwangsräumung des Hausgrundstücks des Schuldners aus dem rechtskräftigen
Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts vom 11. Oktober 2002.
Der erste Termin zur Räumung wurde auf den 23. Juni 2003 bestimmt.
Daraufhin hat der Schuldner unter Vorlage eines fachärztlichen Attests bean-
tragt, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen. Bei dem im Haus mitle-
benden Vater des Schuldners bestehe eine akute Belastungsstörung. Eine
Zwangsräumung bedeute für diesen eine erhebliche gesundheitliche Gefähr-
dung. Das Amtsgericht hat diesen Antrag durch Beschluß vom 13. Juni 2003
zurückgewiesen, die Durchführung der Zwangsräumung aber von der Auflage
abhängig gemacht, daß dabei ein Beamter des Gesundheitsamts - Ordnungs-
amts - der Stadt und ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie anwesend sei-
en, die vor Beginn der Zwangsräumung die Versorgung des Vaters des Schuld-
ners übernähmen. Falls diese Voraussetzungen am 23. Juni 2003 nicht gege-
ben sein sollten, werde die Zwangsvollstreckung einstweilen für die Dauer von
drei Monaten eingestellt. Für diesen Fall wurde dem Vater des Schuldners auf-
gegeben, sich mit dem Gesundheitsamt des Landkreises wegen einer amtsärzt-
lichen Untersuchung in Verbindung zu setzen.
Auf sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht durch Be-
schluß vom 18. Juni 2003 die Räumungsvollstreckung bis zum 13. September
2003 eingestellt. Aufgrund des vorgelegten Attests, ergänzender Äußerungen
des behandelnden Arztes und des Ergebnisses durchgeführter Ermittlungen
könne auch durch Auflagen das Restrisiko nicht sicher ausgeschlossen werden,
daß der Vater des Schuldners im Fall der Zwangsräumung Selbstmord begehe.
Durch die Einstellung der Zwangsvollstreckung solle dem Vater des Schuldners
Gelegenheit gegeben werden, sich in stationäre Behandlung zu begeben, um
der Suizidgefahr entgegenzuwirken.
Nach Festsetzung eines neuen Räumungstermins auf den 1. Juli 2004
beantragte der Schuldner erneut, die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlags-
beschluß einstweilen einzustellen, weil sein Vater selbstmordgefährdet sei. Da-
zu wurden zwei Atteste des behandelnden Facharztes vorgelegt. Das Amtsge-
richt hat diesen Antrag durch Beschluß vom 15. Juni 2004 zurückgewiesen. Zur
Begründung hat es u.a. ausgeführt, der Vater des Schuldners habe schuldhaft
seine Pflicht, durch Inanspruchnahme ärztlicher Behandlung an seiner Gesun-
dung mitzuwirken, verletzt. Zudem habe er, wie aus einem der vorgelegten At-
teste hervorgehe, die Möglichkeit, sich am 22. Juni 2004 in eine stationäre Be-
handlung zu begeben. Bei Wahrnehmung dieses Termins bestehe für ihn bei
einer Zwangsräumung keine Gesundheitsgefahr.
Auf sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht die Räu-
mungsvollstreckung durch Beschluß vom 29. Juni 2004 wiederum - nunmehr bis
zum 1. September 2004 - einstweilen eingestellt. Es könne zur Zeit nicht ausge-
schlossen werden, daß die Räumung für den Schuldner eine unzumutbare Här-
te sei. Auch unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sei es gerechtfer-
tigt, die Räumungsvollstreckung vorläufig einzustellen, bis abschließend geklärt
sei, ob tatsächlich eine Suizidgefahr bestehe und wie hoch das Risiko einzu-
schätzen sei. Die vorgelegten Atteste belegten lediglich, daß beim Vater des
Schuldners eine akute Belastungsstörung gegeben sei und er sich unter der
Extrembelastung einer drohenden Zwangsräumung in einem psychischen Aus-
nahmezustand befinde. Der behandelnde Arzt sehe aber für den Fall einer
Zwangsräumung eine Selbstgefährdung des Vaters des Schuldners. Dem
Schuldner wurde Gelegenheit gegeben, zur Klärung der Frage, ob bei einer
Zwangsräumung tatsächlich eine Suizidgefahr bestehe und wie diese auszu-
schließen sei, eine amtsärztliche Stellungnahme nachzureichen. Da dies unter-
blieb, hat das Landgericht durch Beschluß vom 1. September 2004 die sofortige
Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen.
Nachdem der Räumungstermin auf den 13. Dezember 2004 angesetzt
worden war, hat der Schuldner mit Schriftsatz vom 22. November 2004 wieder
beantragt, die Räumungsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluß einstweilen
einzustellen. Zur Begründung hat er (nach Aufforderung durch das Amtsgericht)
ein amtsärztliches Attest vom 30. November 2004 eingereicht. In diesem wird
dargelegt, der Vater des Schuldners leide an einer akuten Erkrankung aus dem
nervenärztlichen Stoffgebiet. Bei geringster psychischer Belastung bestehe die
Gefahr einer Dekompensation mit möglichen fatalen Folgen. Es sollte eine psy-
chiatrische ambulante und stationäre Therapie sowie eine medikamentöse Ein-
stellung abgewartet werden, um eine eventuelle gesundheitliche Stabilisierung
zu erreichen.
Das Amtsgericht hat aufgrund dieses Attests die Suizidgefahr als hinrei-
chend belegt angesehen und durch Beschluß vom 2. Dezember 2004 die
Zwangsvollstreckung bis zum 31. März 2005 eingestellt. Um der Suizidgefahr
entgegenzuwirken, habe der Schuldner jedoch mit Nachdruck dafür zu sorgen,
daß sich sein Vater unverzüglich in eine stationäre psychiatrische Therapie be-
gebe, wo er medikamentös eingestellt werde. Sollte er hierzu nicht willens oder
nicht in der Lage sein, müsse er mit der Fortsetzung der Zwangsvollstreckung
rechnen. Sollte sich der Vater des Schuldners weiterhin einer Therapie entzie-
hen, müsse er mit ordnungsbehördlichen Maßnahmen rechnen. Dem Schuldner
werde weiterhin zur Auflage gemacht, sich unverzüglich nach einer anderen
Wohnung umzusehen.
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht diesen
Beschluß am 7. Dezember 2004 abgeändert und den Antrag des Schuldners
vom 22. November 2004 zurückgewiesen. Die bereits an demselben Tag einge-
gangene sofortige Beschwerde des Schuldners, mit der er eine Einstellung der
Zwangsvollstreckung mindestens bis zum 31. Mai 2005 begehrt hat, hat das
Landgericht durch Beschluß vom 13. Dezember 2004 zurückgewiesen.
Gegen den Beschluß des Landgerichts vom 7. Dezember 2004 hat der
Schuldner die zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Gläubigerin hat
beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
B. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO zulässige Rechtsbe-
schwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurück-
verweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
I. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Voraussetzungen für eine
weitere Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 765a ZPO lägen nicht vor.
Dabei werde nicht verkannt, daß das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
betroffen sei, wenn bei Durchführung einer Räumung schwerwiegende Gefah-
ren für die Gesundheit und das Leben drohten. Da der Schuldner nunmehr auch
ein amtsärztliches Attest vorgelegt habe, dem zu entnehmen sei, daß sein Vater
bei einer Zwangsräumung suizidgefährdet sei, seien die drohenden gesundheit-
lichen Gefahren hinreichend belegt.
Von einem Betroffenen könne aber jedes zumutbare Bemühen um eine
Verringerung des Krankheitsrisikos verlangt werden. Der Vater des Schuldners
habe die ihm danach obliegende Mitwirkungspflicht schuldhaft verletzt, weil er
sich trotz mehrfacher Ankündigung nicht in stationäre Behandlung begeben ha-
be. Bereits in den vorangegangenen Verfahren sei dem Vater des Schuldners
Gelegenheit gegeben worden, seinen Gesundheitszustand durch eine stationä-
re psychiatrische Behandlung zu verbessern. Nach der vorgelegten amtsärztli-
chen Stellungnahme vom 30. November 2004, in der eine stationäre Behand-
lung empfohlen werde, könne eine Therapie nicht als von vornherein aussichts-
los angesehen werden.
Werde durch ein solches schuldhaftes Verhalten ein Zustand der Suizid-
gefahr aufrechterhalten, der einer Räumung des Grundstücks über einen langen
Zeitraum entgegenstehen würde, seien der Schuldner und seine Angehörigen
nicht mehr schutzwürdig. Auch bei besonders sorgfältiger Abwägung der Grund-
rechte der Beteiligten könne in einem solchen Fall nicht mehr davon ausgegan-
gen werden, daß die Räumung eine besondere Härte darstelle, die gegen die
guten Sitten verstoße. Bei einem solchen Fehlverhalten sei den Gläubigerinter-
essen wieder Vorrang einzuräumen.
II. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner auch das Begeh-
ren seiner sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom
2. Dezember 2004 weiter, die Zwangsvollstreckung mindestens bis zum
31. Mai 2005 einzustellen. Das Landgericht hat mit seinem Beschluß vom
7. Dezember 2004 der Sache nach auch über dieses Begehren des Schuldners
entschieden. Aufgrund der Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen diesen
Beschluß ist deshalb auch dieses Begehren Gegenstand des Rechtsbeschwer-
deverfahrens geworden.
III. Die uneingeschränkte Zurückweisung des Antrags des Schuldners, die
Zwangsvollstreckung gemäß § 765a ZPO einstweilen einzustellen, hält der
Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht stand.
1. Die Vorschrift des § 765a ZPO ermöglicht den Schutz gegen Vollstrek-
kungsmaßnahmen, die wegen ganz besonderer Umstände eine Härte für den
Schuldner bedeuten, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Anzu-
wenden ist § 765a ZPO nur dann, wenn im Einzelfall die Zwangsvollstrek-
kungsmaßnahme nach Abwägung der beiderseitigen Belange zu einem untrag-
baren Ergebnis führen würde (vgl. BGHZ 44, 138, 143; BGH, Beschl.
v. 25.6.2004 - IXa ZB 267/03, NJW 2004, 3635, 3636; Beschl. v. 21.12.2004
- IXa ZB 228/03, WM 2005, 288, 289, für BGHZ vorgesehen; Stein/Jonas/
Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 765a Rdn. 5 f.; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl.,
§ 765a Rdn. 5; Musielak/Lackmann, ZPO, 4. Aufl., § 765a Rdn. 5 ff.; Schusch-
ke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, Bd. I, 3. Aufl., § 765a
Rdn. 8 ff.; vgl. auch MünchKomm.ZPO/Heßler, 2. Aufl., § 765a Rdn. 7, 42).
2. Der Ansicht der Rechtsbeschwerde, daß die für den Vater des Schuld-
ners bestehende Suizidgefahr eine Räumungsvollstreckung vollständig aus-
schließt, kann auch auf der Grundlage des im Rechtsbeschwerdeverfahren zu
unterstellenden Sachverhalts nicht zugestimmt werden.
a) Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet die Vollstrek-
kungsgerichte, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765a ZPO auch die
Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der
Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen. Ergibt
die erforderliche Abwägung, daß die der Zwangsvollstreckung entgegenstehen-
den, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interes-
sen des Schuldners im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Be-
lange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll, so kann der
trotzdem erfolgende Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Grund-
recht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen (vgl. BVerfGE 52,
214, 219 f. = NJW 1979, 2607; BVerfG NJW 1998, 295, 296; BVerfG NJW-RR
2001, 1523; BVerfG NJW 2004, 49; BGH NJW 2004, 3635, 3637). Besteht im
Fall einer Zwangsräumung bei einem nahen Angehörigen des Schuldners eine
Suizidgefahr, ist diese bei der Anwendung des § 765a ZPO in gleicher Weise
wie eine beim Schuldner selbst bestehende Gefahr zu berücksichtigen (vgl.
OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 1994, 81; OLG Köln NJW 1994, 1743; OLG Hamm
Rpfleger 2001, 508; OLG Saarbrücken Rpfleger 2003, 37, 38). Die demgemäß
vorzunehmende Würdigung aller Umstände kann in besonders gelagerten Ein-
zelfällen auch dazu führen, daß die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum
und - in absoluten Ausnahmefällen - auf unbestimmte Zeit einzustellen ist
(BVerfG NJW 1998, 295, 296).
b) Selbst dann, wenn mit einer Zwangsvollstreckung eine konkrete Gefahr
für Leben und Gesundheit des Schuldners oder eines nahen Angehörigen ver-
bunden ist, kann aber eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung nicht ohne wei-
teres einstweilen eingestellt werden. Erforderlich ist stets die Abwägung der - in
solchen Fällen ganz besonders gewichtigen - Interessen der Betroffenen mit
den Vollstreckungsinteressen des Gläubigers (vgl. BVerfGE 52, 214, 220 = NJW
1979, 2607; BVerfG NZM 1998, 431; OLG Köln NJW 1993, 2248, 2249;
Stein/Jonas/Münzberg aaO § 765a Rdn. 5; Schuschke/Walker aaO § 765a
Rdn. 10; Keip, Umfang und Grenzen eines sozialen Schuldnerschutzes in der
Zwangsvollstreckung, 2000, S. 255 ff.; Sturm, Räumungsvollstreckung und Räu-
mungsschutz gemäß § 765a ZPO unter Berücksichtigung der zweiten Zwangs-
vollstreckungsnovelle, 2001, S. 209; Walker/Gruß, NJW 1996, 352, 353 ff.).
Bei dieser Interessenabwägung kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß
sich auch der Gläubiger auf Grundrechte berufen kann. Unterbleibt die Räu-
mungsvollstreckung wegen der Annahme einer Suizidgefahr, die auch bei sorg-
fältiger fachlicher Prüfung nur auf der Beurteilung von Wahrscheinlichkeiten be-
ruhen kann, wird in das Grundrecht des Gläubigers auf Schutz seines Eigen-
tums (Art. 14 Abs. 1 GG) eingegriffen (vgl. Schuschke/Walker aaO § 765a
Rdn. 1; Sturm aaO S. 207; Scherer, DGVZ 1995, 33, 35). Die Aufgabe des
Staates, das Recht zu wahren, umfaßt die Pflicht, ordnungsgemäß titulierte An-
sprüche notfalls mit Zwang durchzusetzen und dem Gläubiger zu seinem Recht
zu verhelfen (BVerfGE 49, 220, 231 - Sondervotum Böhmer = NJW 1979, 534,
535). Der Gläubiger hat gemäß Art. 19 Abs. 4 GG einen verfassungsrechtlichen
Anspruch auf tatsächlich wirksamen Rechtsschutz seines Eigentums (vgl.
BVerfGE 49, 220, 225 = NJW 1979, 534 f.; BGH WM 2005, 288, 289; Sturm
aaO S. 208 f.; Keip aaO S. 247). Dem Gläubiger dürfen nicht die Aufgaben
überbürdet werden, die aufgrund des Sozialstaatsprinzips dem Staat und damit
der Allgemeinheit obliegen (vgl. OLG Düsseldorf OLG-Rep 1998, 123, 125;
Schuschke/Walker aaO § 765a Rdn. 11; Sturm aaO S. 208; Walker/Gruß, NJW
1996, 352, 353 f.; Linke, NZM 2002, 205, 208).
Es ist deshalb auch dann, wenn bei einer Räumungsvollstreckung eine
konkrete Suizidgefahr für einen Betroffenen besteht, sorgfältig zu prüfen, ob
dieser Gefahr nicht auch auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangs-
vollstreckung wirksam begegnet werden kann. Mögliche Maßnahmen betreffen
die Art und Weise, wie die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird, aber auch
die Ingewahrsamnahme des Suizidgefährdeten nach polizeirechtlichen Vor-
schriften oder dessen Unterbringung (vgl. §§ 10 ff. PsychKG NW; vgl. weiter
Stein/Jonas/Münzberg aaO § 765a Rdn. 6; Keip aaO S. 256 ff.; Sturm aaO
S. 218 f.; Scherer, DGVZ 1995, 33, 37 f.). Nicht zuletzt ist aber auch der Ge-
fährdete selbst gehalten, das ihm Zumutbare zu tun, um die Risiken, die für ihn
im Fall der Vollstreckung bestehen, zu verringern (vgl. BVerfG NJW 1992, 1155;
BVerfG NJW-RR 1993, 463, 464; BVerfG NJW 2004, 49 f.; OLG Köln NJW
1993, 2248, 2249; Stein/Jonas/Münzberg aaO § 765a Rdn. 5; Schuschke/
Walker aaO § 765a Rdn. 10; E. Schneider, JurBüro 1994, 321, 324; Wal-
ker/Gruß, NJW 1996, 352, 355; Weyhe, NZM 2000, 1147, 1150; Linke, NZM
2002, 205, 207 f.). Dies gilt auch für einen nahen Angehörigen, wenn auf Antrag
des Schuldners unter Berufung auf dessen Suizidgefährdung eine Maßnahme
nach § 765a ZPO getroffen werden soll.
Einem Schuldner oder einem seiner Angehörigen, die im Fall der
Zwangsvollstreckung suizidgefährdet sind, kann dementsprechend, wenn sie
dazu in der Lage sind, zugemutet werden, fachliche Hilfe - gegebenenfalls auch
durch einen stationären Aufenthalt in einer Klinik - in Anspruch zu nehmen, um
die Selbsttötungsgefahr auszuschließen oder zu verringern. Ist ein Angehöriger
betroffen, kann auch vom Schuldner selbst erwartet werden, daß er das ihm
Zumutbare unternimmt, um Gefahren für dessen Leben und Gesundheit mög-
lichst auszuschließen (vgl. dazu auch BGH NJW 2004, 3635, 3637).
c) Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, daß die Interessenabwägung
hier deshalb gegen den Schuldner ausfallen müsse, weil dessen Vater die ihm
obliegende Mitwirkungspflicht schuldhaft verletzt habe, wird von der Rechts-
beschwerde allerdings mit Erfolg angegriffen.
Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe das
Recht des Schuldners auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, ist
begründet. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 2. Dezember 2004
gegen den an diesem Tag erlassenen Beschluß des Amtsgerichts ist den Ver-
fahrensbevollmächtigten des Schuldners nicht zugestellt worden. Der Schuldner
hatte deshalb vor der Entscheidung des Beschwerdegerichts am 7. Dezember
2004 keine Möglichkeit, zu dem Antrag der sofortigen Beschwerde, die einstwei-
lige Einstellung der Zwangsvollstreckung aufzuheben, Stellung zu nehmen. Ein
Grund, von der Anhörung des Schuldners abzusehen, bestand bei der gegebe-
nen Sachlage nicht. Die Rechtsbeschwerde trägt vor, der Schuldner hätte bei
Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgebracht, sein Vater habe sich in der
Zeit vom 12. Juli bis 3. August 2004 einer stationären Behandlung in einer
psychiatrischen Klinik unterzogen. Nach Ansicht der Ärzte dort könne eine sol-
che Behandlung jedoch nur zu einer Linderung der Symptome, nicht aber zu
einer Änderung der akuten Suizidgefährdung bei einer situativen Einengung
ohne erkennbaren Ausweg führen. Dies hätte der Schuldner durch Benennung
des Chefarztes der Klinik als Zeugen oder durch ärztliche Bescheinigung der
Klinik unter Beweis gestellt. Die Beurteilung der Klinikärzte entspreche der Beur-
teilung des Facharztes, der den Vater des Schuldners ambulant behandele. Der
amtsärztlichen Bescheinigung, die auf eingehenden Untersuchungen beruhe,
sei ebenfalls nicht zu entnehmen, daß eine stationäre psychiatrische Behand-
lung aussichtsreich sei. Der Vater des Schuldners werde zudem (ausweislich
der vorgelegten Atteste vom 14. August und 26. November 2004) von einem
Facharzt, der auch Psychopharmaka einsetze, ambulant behandelt.
Wird dieses - im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht überprüfbare - Tatsa-
chenvorbringen unterstellt, kann dem Vater des Schuldners zumindest keine
entscheidend ins Gewicht fallende Verletzung seiner Pflicht, soweit zumutbar
zum Erfolg der Zwangsvollstreckung beizutragen, vorgehalten werden.
d) Auch wenn das Vorbringen der Rechtsbeschwerde unterstellt wird, be-
deutet dies jedoch nicht, daß eine Räumungsvollstreckung vollständig ausge-
schlossen ist. Andernfalls müßte dem Schuldner im Ergebnis zeitlich unbegrenzt
Vollstreckungsschutz gewährt werden, und dies auch dann, wenn - wie die
Gläubigerin im Verfahren vorgetragen hat - seit dem Zuschlag vom 11. Oktober
2002 nicht einmal ein Nutzungsentgelt in ortsüblicher Höhe gezahlt werden soll-
te und Erhaltungsaufwendungen für das genutzte Haus unterblieben sein soll-
ten. Es ist vielmehr zu berücksichtigen, daß das Vollstreckungsgericht auf An-
trag die Vollstreckung gemäß § 765a ZPO auch von der Erfüllung von Auflagen
abhängig machen kann (vgl. Stein/Jonas/Münzberg aaO § 765a Rdn. 15). Dies
ermöglicht z.B. Anordnungen wie im Beschluß des Amtsgerichts vom 13. Juni
2003, nach denen die Durchführung der Zwangsräumung die Anwesenheit ei-
nes Beamten des Gesundheitsamts - Ordnungsamts - der Stadt und eines
Facharztes für Neurologie und Psychiatrie zur Voraussetzung hatte (vgl. auch
OLG Düsseldorf OLG-Rep 1998, 123, 125 f.; VGH Mannheim NJW 1997, 2832,
2834; Sturm aaO S. 218 f.). Wenn bereits bei Bevorstehen der Zwangsräumung
für den Vater des Schuldners aufgrund krankheitsbedingten Verhaltens eine
gegenwärtige Gefahr einer erheblichen Selbstgefährdung besteht, die anders
nicht abgewendet werden kann, ist zudem seine Unterbringung nach § 11
PsychKG NW, gegebenenfalls auch schon vor dem Räumungstermin, zulässig.
IV. Die gemäß § 765a ZPO zu treffende Entscheidung über Auflagen für
die Durchführung der Zwangsvollstreckung hat der Tatrichter nach sorgfältiger
Prüfung aller Umstände zu treffen. Die Sache ist deshalb zur erneuten Ent-
scheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerde-
gericht zurückzuverweisen.
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Büscher
Schaffert
Bergmann