Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 25.06.2004 – IXa ZB 267/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Juni 2004

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigungen eines Beteiligten rechtfertigen nicht

die einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung nach § 180 Abs. 2 ZVG.

Zur Interessenabwägung bei einem auf gesundheitliche Gefahren für Angehörige

gestützten Antrag auf Einstellung der Teilungsversteigerung, die nach Pfändung und

Überweisung des Teilungsanspruchs von dem Gläubiger eines Miteigentümers be-

trieben wird.

BGH, Beschluß vom 25. Juni 2004 - IXa ZB 267/03 - AG Chemnitz

LG Chemnitz

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel, von

Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Roggenbuck und den Richter Zoll

am 25. Juni 2004

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Be-

schluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom

29. August 2003 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) gegen den

Beschluß des Amtsgerichts Chemnitz vom 30. April 2002 wird zu-

rückgewiesen.

Die Beteiligten zu 2) und 3) tragen die Kosten der Rechtsmittel-

verfahren.

Beschwerdewert: 21.400 €.

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 2) errichtete mit seinen Söhnen auf deren Grundstück

eine Garage, wobei sie den erforderlichen Grenzabstand zum Grundstück des

Rechtsbeschwerdeführers nicht einhielten. Der Rechtsbeschwerdeführer er-

wirkte gegen den Beteiligten zu 2) einen Titel, wonach dieser als Gesamt-

schuldner für den Abriß der Garage einen Kostenvorschuß in Höhe von

5.450 DM (2.786,54 €) zu zahlen hat. Auf der Grundlag e dieses Titels pfändete

er den Anspruch des Beteiligten zu 2) auf Aufhebung der Gemeinschaft an dem

verfahrensgegenständlichen Hausgrundstück, welches dem Beteiligten zu 2)

und dessen Ehefrau, der Beteiligten zu 3), jeweils zur Hälfte gehört, sowie auf

Aufteilung und Auszahlung des Erlöses und ließ ihn sich zur Einziehung über-

weisen. Sodann beantragte der Rechtsbeschwerdeführer die Zwangsversteige-

rung des Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft, welche

das Amtsgericht mit Beschluß vom 18. Februar 2002 anordnete.

Die Beteiligten zu 2) und 3) beantragten daraufhin Vollstreckungsschutz,

weil eine Vollstreckungsabwehrklage anhängig und die Zwangsversteigerung

unverhältnismäßig sowie rechtsmißbräuchlich sei. Das Amtsgericht wies den

Antrag zurück, nachdem das Oberlandesgericht Dresden es durch Urteil vom

11. April 2002 - auch unter dem Gesichtspunkt eines vorsätzlichen schädigen-

den Sittenverstoßes im Sinne des § 826 BGB - abgelehnt hatte, die Vollstrek-

kung für unzulässig zu erklären. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2)

und 3) gegen den Beschluß des Amtsgerichts hatte keinen Erfolg. Auf die

Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) hob der Senat den Beschluß

der 12. Zivilkammer des Landgerichts auf und verwies die Sache zurück, weil

der Einzelrichter anstelle der Kammer entschieden hatte. Die geschäftsplan-

mäßig nunmehr zuständige 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz hat den

Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und das Teilungsversteigerungsver-

fahren für die Dauer von sechs Monaten einstweilen eingestellt. Dagegen rich-

tet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1).

II.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Das Landgericht hat die Voraussetzungen für die einstweilige Einstel-

lung der Zwangsversteigerung sowohl nach § 765a ZPO als auch nach § 180

Abs. 2 ZVG bejaht.

Die Zwangsvollstreckung stelle hier eine sittenwidrige Härte dar, weil sie

sachfremde Ziele verfolge. Die Beteiligten zu 2) und 3) hätten vorgetragen und

durch eine eidesstattliche Versicherung des Onkels des Beteiligten zu 1) unter

Beweis gestellt, daß es dem Beteiligten zu 1) weniger um den Abriß der Gara-

ge als vielmehr um die finanzielle Schädigung der Beteiligten zu 2) und 3) ge-

he. Seine sachfremden Erwägungen würden auch daran deutlich, daß er we-

gen einer relativ geringen Forderung die Vollstreckung in das Einfamilien-

wohngrundstück betreibe, anstatt einen Gerichtsvollzieher mit der Beitreibung

der Forderung zu beauftragen. Außerdem hafteten neben dem Beteiligten zu 2)

zwei weitere Gesamtschuldner für die vollstreckbare Forderung, auf deren

Grundstück der Beteiligte zu 1) ebenso eine Zwangssicherungshypothek habe

eintragen lassen wie auf dem Grundstück des Beteiligten zu 2). Ferner befinde

sich die zum Abriß bestimmte Garage nicht auf dem Grundstück des Beteiligten

zu 2), so daß die Teilungsversteigerung nicht zur Durchsetzung des Abrisses

führen werde.

Insbesondere gefährde die beantragte Teilungsversteigerung die Ge-

sundheit der Ehefrau des Schuldners, der Beteiligten zu 3), nach den vorgeleg-

ten ärztlichen Attesten erheblich.

2. Demgegenüber vertritt die Rechtsbeschwerde die Auffassung, daß

eine sittenwidrige Härte gemäß § 765a ZPO nicht vorliege. Der Gesichtspunkt

einer sittenwidrigen Ausnutzung des Vollstreckungstitels hätte spätestens bei

der Pfändung des Anspruchs aus § 749 BGB geltend gemacht werden müssen

und sei jetzt präkludiert. Mit der Abweisung der Vollstreckungsgegenklage

durch das Oberlandesgericht Dresden seien alle außerhalb der Versteige-

rungsanordnung liegenden Umstände erledigt. Die Anordnung der Zwangsver-

steigerung als solche diene weder sachfremden Zielen noch gefährde sie die

Gesundheit der Beteiligten zu 3). Das Beschwerdegericht habe insoweit die

Darlegungs- und Beweislast verkannt. Die von ihm angeführten Anhaltspunkte

für eine Vollstreckung aus unlauteren Gründen reichten nicht aus. Die vorge-

legten ärztlichen Bescheinigungen ließen daran zweifeln, ob der Gesundheits-

zustand nicht Folge des gesamten langwierigen Streits um die Garage sei. Im

übrigen fehle die notwendige Interessenabwägung. Weder moralisch verwerfli-

che Motive für die Teilungsversteigerung noch die gesundheitliche Gefährdung

der Beteiligten zu 3) rechtfertigten eine Einstellung des Verfahrens nach § 180

Abs. 2 ZVG.

3. Die Rechtsbeschwerde ist nicht infolge prozessualer Überholung un-

zulässig geworden. Zwar ist die sechsmonatige Einstellungsfrist, die ab Erlaß

des Einstellungsbeschlusses (vgl. § 775 Nr. 2 ZPO; außerdem BGHZ 25, 60,

64 ff), nicht erst ab dessen Rechtskraft läuft, mittlerweile verstrichen. Dadurch

ist das laufende Verfahren hier aber nicht erledigt, denn das Beschwerdege-

richt hat angeordnet, daß das Verfahren nur auf Antrag des Gläubigers fortge-

setzt und bei nicht fristgemäßem Antrag aufgehoben wird. Die Frage der Wirk-

samkeit dieser Anordnung ist durch den Zeitablauf nicht geklärt. Im übrigen ist

auch eine Veränderung der Sach- und Rechtslage durch den Zeitablauf nicht

eingetreten, so daß die Frage, ob die von den Beteiligten zu 2) und 3) geltend

gemachten Gründe die einstweilige Einstellung des Verfahrens gerechtfertigt

haben, auch für dessen weiteren Verlauf von Bedeutung ist.

4. Das Beschwerdegericht hat das Teilungsversteigerungsverfahren zu

Unrecht einstweilen eingestellt. Die Voraussetzungen für die Gewährung von

Vollstreckungsschutz liegen weder nach § 180 Abs. 2 ZVG noch nach § 765a

ZPO vor.

a) Die einstweilige Einstellung des Teilungsversteigerungsverfahrens ist

nach § 180 Abs. 2 ZVG anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstrei-

tenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Die

Einstellung kann einmal wiederholt werden, die Höchstfrist beträgt bei zwei

Einstellungen mithin ein Jahr. Sie soll nach ihrem Grundgedanken durch Ab-

wägung der widerstreitenden Interessen verhindern, daß ein wirtschaftlich

Stärkerer unter Ausnutzung vorübergehender Umstände die Versteigerung

»zur Unzeit« durchsetzt, um den wirtschaftlich Schwächeren zu ungünstigen

Bedingungen aus dem Grundstück zu drängen. Besondere Umstände müssen

einen befristeten Aufschub angemessen erscheinen lassen, weil in der Einstel-

lungszeit mit einer Veränderung dieser Umstände gerechnet werden kann. Es

muß sich um Umstände handeln, die

in sechs oder zwölf Monaten

voraussichtlich behebbar sind, nicht um solche, die gegen die Teilungsverstei-

gerung als solche sprechen (vgl. BGHZ 79, 249, 255 f; Stöber, ZVG 17. Aufl.

§ 180 Rn. 12 m.w.N.).

Dies hat das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall verkannt. Die von

ihm angeführten Gesichtspunkte sind als solche schon nicht geeignet, eine

vorübergehende Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach § 180

Abs. 2 ZVG zu begründen. Eine etwaige moralisch zu mißbilligende Ausnut-

zung des Vollstreckungstitels zum Zwecke der Schädigung der Rechtsbe-

schwerdegegner entfällt nicht durch Zeitablauf. Auch ist hier nicht erkennbar,

daß sich der Gesundheitszustand der Beteiligten zu 3) durch eine vorüberge-

hende Einstellung des Verfahrens dauerhaft bessern könnte. Daß er sich bei

einer Fortsetzung des Verfahrens sofort wieder verschlechtern würde, liegt an-

gesichts der chronischen Grunderkrankung vielmehr auf der Hand.

b) Die Rechtsbeschwerde rügt auch zu Recht, daß das Landgericht die

einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung auf § 765a ZPO gestützt

hat. Dabei kann für die Entscheidung offen bleiben, ob § 765a ZPO im Tei-

lungsversteigerungsverfahren anwendbar ist (vgl. etwa OLG Köln Rpfleger

1991, 197, 198 m.w.N.; KG NJW-RR 1999, 434 f). § 765a ZPO ermöglicht den

Schutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen, die wegen ganz besonderer Um-

stände eine Härte für den Schuldner bedeuten, die mit den guten Sitten nicht

zu vereinbaren ist. Diese Vorschrift ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen.

Anzuwenden ist § 765a ZPO nur dann, wenn im Einzelfall das Vorgehen des

Gläubigers nach Abwägung der beiderseitigen Belange zu einem untragbaren

Ergebnis führen würde (vgl. BGHZ 44, 138, 143; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO

22. Aufl. § 765a Rn. 5 ff; Zöller/Stöber, ZPO 24. Aufl. § 765a Rn. 5 ff; Musielak/

Lackmann, ZPO 3. Aufl. § 765a Rn. 5 ff). Dies haben die Rechtsbeschwerde-

gegner weder unter dem Aspekt der Verwerflichkeit der Vollstreckungsmaß-

nahme wegen der behaupteten allein beabsichtigten Schädigung noch hin-

sichtlich der Gesundheitsgefährdung der Beteiligten zu 3) ausreichend darge-

tan.

aa) Der Gläubiger ist grundsätzlich berechtigt, einen titulierten Anspruch

im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, wenn der Schuldner seine

Verpflichtung nicht freiwillig erfüllt. Unter mehreren möglichen Vollstreckungs-

handlungen hat der Gläubiger die Wahl. Daß sich der Rechtsbeschwerdeführer

hier für eine Vollstreckungsmaßnahme entschieden hat, die angesichts des

drohenden Verlusts des Familienwohnheims geeignet ist, einen erheblichen

Druck auf die Rechtsbeschwerdegegner auszuüben, läßt diese Vollstrek-

kungsmaßnahme aber nicht schon allein deshalb als sittenwidrige Härte er-

scheinen. Das Gesetz läßt die Möglichkeit der Zwangsversteigerung auch we-

gen geringer Forderungen grundsätzlich zu. In diesen Fällen ist es dem

Schuldner um so eher möglich, die titulierte Forderung zu erfüllen und dadurch

die Zwangsvollstreckung abzuwenden. Auch die behauptete Äußerung des

Rechtsbeschwerdeführers gegenüber seinem Onkel läßt nicht den vom Be-

schwerdegericht gezogenen Schluß zu, ihm fehle jegliches Interesse am Abriß

der Garage und der Beitreibung des Kostenvorschusses hierfür. Die Äußerung,

wie sie von den Rechtsbeschwerdegegnern vorgetragen und in der "eidesstatt-

lichen Versicherung" wiedergegeben wird, ist völlig aus dem Zusammenhang

gerissen, in dem sie gefallen ist, und läßt ihren wirklichen Bedeutungsgehalt

daher nicht erkennen. Daß die angestrebte Teilungsversteigerung des Grund-

stücks der Rechtsbeschwerdegegner nicht zu einem Erlös für den Beteiligten

zu 2) in Höhe des begehrten Kostenvorschusses führen würde, wird von den

Beteiligten zu 2) und 3) selbst nicht behauptet. Das Argument des Beschwer-

degerichts, daß sich die zum Abriß bestimmte Garage nicht auf diesem Grund-

stück befinde und daher die Teilungsversteigerung nicht zur Durchsetzung des

Abrisses führen würde, geht daher fehl.

bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflich-

tet das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die Vollstreckungsgerichte, bei

der Prüfung der Voraussetzungen des § 765a ZPO auch die Wertentscheidun-

gen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung

gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen. Ergibt die erforderliche Ab-

wägung, daß die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der

Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im

konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die

Vollstreckungsmaßnahme dienen soll, so kann der trotzdem erfolgende Eingriff

das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus

Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen (vgl. BVerfGE 52, 214, 219 f; BVerfG-K NJW

1998, 295 f; NJW-RR 2001, 1523 und NJW 2004, 49). Eine Überschreitung

dieser verfassungsrechtlichen Vollstreckungsgrenze ist hier jedoch nicht er-

kennbar.

Zwar ist davon auszugehen, daß die Anordnung der Teilungsversteige-

rung im vorliegenden Fall zu einer Verstärkung der gesundheitlichen Beein-

trächtigungen der Beteiligten zu 3) geführt hat, die nach der ärztlichen Be-

scheinigung des Hausarztes die infolge der Grunderkrankung bestehende

Lebensgefahr um ein Vielfaches erhöht hat. Dies rechtfertigt jedoch nicht eine

einstweilige Einstellung des Teilungsversteigerungsverfahrens. Die Rechtsbe-

schwerdegegner können der Gesundheitsgefährdung selbst auf einfachem

Weg begegnen, indem der Beteiligte zu 2) die geschuldete Handlung vornimmt

oder vornehmen läßt oder den verlangten Kostenvorschuß einschließlich der

weiteren Verfahrenskosten zahlt. Daß ihm dies aus tatsächlichen Gründen

nicht möglich sei, behaupten die Rechtsbeschwerdegegner nicht; dagegen

spricht auch, daß sie dem Rechtsbeschwerdeführer im Laufe des Verfahrens

mehrfach schriftsätzlich entweder einen Abriß der rechtswidrig errichteten Ga-

rage oder eine Zahlung des Kostenvorschusses in Aussicht gestellt, dies dann

aber ohne ersichtlichen Grund nicht ausgeführt haben. Die Beteiligte zu 3) hat

keinen vollstreckungsrechtlichen Schutzanspruch darauf, daß der Rechtsbe-

schwerdeführer als Teilungsgläubiger ihren gesundheitlichen Belangen Rück-

sichten zollt, die ihr eigener Ehemann in seinem Widerstand gegen die Beitrei-

bung der Ersatzvornahmekosten zu nehmen nicht bereit ist. Eine sittenwidrige

Härte ist unter diesen Umständen nicht erkennbar.

Raebel

von Lienen

Kessal-Wulf

Roggenbuck

Zoll