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BGH Beschluss vom 04.05.2005 – XII ZB 202/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZB 202/04

BESCHLUSS

vom

4. Mai 2005

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2005 durch die Vorsit-

zende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke,

den Richter Dr. Ahlt sowie die Richterin Dr. Vézina

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Teil-

urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 29. April

2004 auszusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beklagte war mit dem Vater der Kläger verheiratet. Sie war als des-

sen Betreuerin, auch für den Bereich der Vermögenssorge, bestellt. Der Vater

verstarb am 2. September 1998. Die Parteien sind jeweils zu ¼ Erben gewor-

den.

Die Kläger haben die Beklagte im Wege der Stufenklage u.a. auf Aus-

kunft und Rechnungslegung über das Vermögen des Erblassers im Betreu-

ungszeitraum in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage hinsicht-

lich des Antrags auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung durch Teilurteil

abgewiesen, weil der Auskunftsanspruch bereits erfüllt sei. Für den Zeitraum

vom 1. September bis 31. Dezember 1995 habe die Beklagte die ihr obliegende

Verpflichtung zur Rechnungslegung durch Vorlage der Zusammenstellung vom

14. März 2002 nebst Anlagen und ergänzenden Erklärungen erfüllt. Für den

Zeitraum vom 1. Januar 1996 an könne sie sich auf die gegenüber dem Vor-

mundschaftsgericht erfolgte Rechnungslegung berufen.

Durch weiteres Teilurteil vom 29. April 2004 hat das Landgericht die Be-

klagte verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben für den Zeit-

raum vom 8. September 1995 bis 2. September 1998 an Eides statt zu versi-

chern. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht als unzu-

lässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht

übersteige. Gegen diesen Beschluß legte die Beklagte Rechtsbeschwerde ein.

Nach deren Begründung beantragten die Prozeßbevollmächtigten der

Beklagten mit Schriftsatz vom 21. April 2005, die Zwangsvollstreckung aus dem

Teilurteil des Landgerichts vom 29. April 2004 auszusetzen. Zur Begründung

wurde ausgeführt, die Kläger betrieben aus dem Teilurteil die Zwangsvollstrek-

kung; die Beklagte sei für den 12. Mai 2005 zur Abgabe der eidesstattlichen

Versicherung geladen. Wenn die Zwangsvollstreckung fortgesetzt würde und

die Beklagte die eidesstattliche Versicherung abgeben müsse, werde die Ent-

scheidung in der Hauptsache vorweggenommen.

II.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

1. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer gemäß

§§ 575 Abs. 5, 570 Abs. 3 ZPO die Möglichkeit eröffnet, um Aussetzung der

Vollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung nachzusuchen. Das Rechtsbe-

schwerdegericht ist nicht darauf beschränkt, die Vollziehung der angefochtenen

Entscheidung gemäß § 570 Abs. 3 Halbs. 2 ZPO auszusetzen. Es kann viel-

mehr im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 570 Abs. 3 Halbs. 1 ZPO

auch die Vollziehung der Entscheidung der ersten Instanz aussetzen (BGH Be-

schluß vom 21. März 2002 - IX ZB 48/02 - NJW 2002, 1658).

2. Das Rechtsbeschwerdegericht hat über die beantragte einstweilige

Anordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die

Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die den Gläubigern im Falle des Zu-

wartens mit der Vollstreckung drohenden Nachteile gegeneinander abzuwägen

(BGH Beschluß vom 21. März 2002 aaO). Erfolgsaussicht kommt der Rechts-

beschwerde nur zu, wenn sie zumindest zulässig erscheint. Das setzt nach

§ 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO voraus, daß die Rechtssache grundsätzliche

Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein-

heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts

erfordert. Das ist hier nicht der Fall.

a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß für den Wert des

Beschwerdegegenstandes der Zeit- und Kostenaufwand der ihre Verurteilung

zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bekämpfenden Beklagten ent-

scheidend sei, wobei es auf die tatsächlichen Besonderheiten des Falles an-

komme. Entgegen der im Berufungsverfahren vertretenen Auffassung der Be-

klagten bedürfe sie zur Vorbereitung der abzugebenden Erklärung weder der

Unterstützung durch einen Hausverwalter noch durch einen Steuerberater. Ab-

zustellen sei nämlich auf die von den Klägern konkret erhobenen Einwände,

nicht dagegen auf die Frage, ob etwa Miete, Strom- und Telefonkosten von der

Beklagten nur zur Hälfte angesetzt werden könnten bzw. inwieweit zu hohe Le-

benshaltungskosten berücksichtigt worden seien. Dies sei eine Rechtsfrage,

über die erst in der dritten - auf Zahlung von Schadensersatz gerichteten - Stufe

der Klage zu entscheiden sei.

b) Entgegen der von der Beklagten im Rechtsbeschwerdeverfahren ver-

tretenen Auffassung ist die Rechtsbeschwerde nicht zur Sicherung einer ein-

heitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) zuzulassen. Unter diesem

Gesichtspunkt ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nur erfor-

derlich, wenn es gilt, der Entwicklung einer uneinheitlichen Rechtsprechung

schon in den Anfängen durch eine höchstrichterliche Leitentscheidung entge-

genzutreten (BGH Beschluß vom 31. Oktober 2002 - V ZR 100/02 - NJW 2003,

754, 755). Dessen bedarf es im vorliegenden Fall nicht.

Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, daß sich im Falle der

Verurteilung zur Versicherung der Richtigkeit einer erteilten Auskunft an Eides

statt der Wert des Beschwerdegegenstandes danach bemißt, welchen Aufwand

an Zeit und Kosten die Abgabe der Versicherung erfordert (BGHZ - GSZ - 128,

85, 87 ff.). Da die eidesstattliche Versicherung dazu dient, die erteilte Auskunft

zu erhärten, wird der für die Abgabe maßgebliche Zeit- und Kostenaufwand

zwar regelmäßig demjenigen für die Erteilung der vorangegangenen Auskunft

entsprechen (BGH Beschluß vom 1. April 1992 - VIII ZB 2/92 - NJW 1992,

2020). Auch davon ist das Berufungsgericht aber nicht abgewichen.

Welche Kosten die Erteilung der Auskunft für die Zeit vom Beginn der

Betreuung im September 1995 bis zum 31. Dezember 1995 verursacht hat, ist

von der Beklagten nicht dargelegt worden. Der Erteilung der Auskunft für die

Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum Tod des Erblassers bedurfte es nach dem er-

sten Teilurteil des Landgerichts nicht, weil die Beklagte sich insoweit auf die

gegenüber dem Vormundschaftsgericht erfolgte Rechnungslegung berufen

konnte.

Daß das Berufungsgericht im übrigen darauf abgestellt hat, die Beklagte

müsse zur Überprüfung der allein relevanten tatsächlichen Angaben nicht sämt-

liche Unterlagen durchsehen, sondern nur einzelne konkrete Daten überprüfen,

begründet unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles eben-

falls kein Abweichen von der vorgenannten Rechtsprechung. Denn ein Teil der

Angaben, wie etwa die Aufwendungen für Miete, Telefon, Strom und Heimko-

sten, steht der Höhe nach ersichtlich nicht im Streit. In welchem Umfang die

entsprechenden Ansätze, auch für die sonstigen Kosten der Lebenshaltung,

gerechtfertigt waren, ist erst im Rahmen der Entscheidung über die auf Zahlung

von Schadensersatz gerichtete dritte Stufe der Klage zu entscheiden.

Bei dieser Rechtslage kam eine Aussetzung der Zwangsvollstreckung

nicht in Betracht.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Ahlt

Vézina