BGH Versäumnisurteil vom 09.05.2005 – II ZR 66/03
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
Verkündet am: 9. Mai 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
a) Die Grundsätze des Eigenkapitalersatzes sind auf Finanzierungshilfen eines Aktionärs in der Regel nur dann sinngemäß anzuwenden, wenn er mehr als 25 % der Aktien der Gesellschaft hält oder - bei geringerer, aber nicht unbe- trächtlicher Beteiligung - verbunden mit weiteren Umständen über gesell- schaftsrechtlich fundierte Einflußmöglichkeiten in der Gesellschaft verfügt, die einer Sperrminorität vergleichbar sind. Ein Vorstands- oder Aufsichtsrats- amt genügt dafür nicht (Ergänzung zum Sen.Urt. v. 26. März 1984 - II ZR 171/83, BGHZ 90, 381 ff.).
b) Die Gesellschaftsbeteiligungen mehrerer eine Finanzierungshilfe gewähren- der Gesellschafter können jedenfalls dann nicht zusammengerechnet wer- den, wenn die Hilfe nicht auf Krisenfinanzierung angelegt ist, außerhalb einer Krise der Gesellschaft gewährt wird und ein "koordiniertes Stehenlassen" der Hilfe in der Krise der Gesellschaft nicht festzustellen ist.
BGH, Versäumnisurteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 66/03 - OLG Dresden LG Dresden
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 9. Mai 2005 durch die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Münke und Caliebe
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des
15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. Januar
2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung
des Beklagten zu 1 zurückgewiesen worden ist.
Auf die Berufung des Beklagten zu 1 wird unter Abänderung des
Urteils der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom
29. Januar 2002 die Klage gegen ihn abgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des
Klägers in erster und in zweiter Instanz tragen die Beklagten zu 2 bis 4 als Gesamtschuldner 3/4, der Kläger 1/4; die außergerichtli-
chen Kosten des Beklagten zu 1 trägt der Kläger; diejenigen der
Beklagten zu 2 bis 4 tragen diese selbst.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger. Die Beklag-
ten zu 2 bis 4 tragen die Kosten ihrer zurückgenommenen Nicht-
zulassungsbeschwerden.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer "Bauhandwerker"-Aktiengesell-
schaft mit einem Grundkapital von 100.000,00 DM, das zu 10 % von dem Be-
klagten zu 1 und zu je 30 % von den vormaligen Beklagten zu 2 bis 4 gehalten
wird. Jeder von ihnen war zugleich Vorstandsmitglied, der Beklagte zu 1 als
Vorsitzender; er schied am 15. Juni 2000 aus dem Vorstand aus und wurde am
3. Juli 2000 zum Vorsitzenden des Aufsichtsrates gewählt. Im Jahr 1998 hatte
jeder der Beklagten eine selbstschuldnerische Einzelbürgschaft bis zum
Höchstbetrag von 1,015 Mio. DM für Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegen-
über deren Hausbank übernommen. Der Kontokorrentkredit valutierte zum
31. Juli 2000 mit 471.939,50 DM und wurde von der Hausbank am 11. August
2000 gekündigt, woraufhin die Gemeinschuldnerin am 14. August 2000 Insol-
venzantrag stellte. Die Kreditschuld ermäßigte sich durch Verrechnung mit Gut-
haben und durch Zahlungseingänge auf dem Konto der Gemeinschuldnerin um
206.333,97 DM, so daß die Bank im Oktober 2000 eine Restforderung von nur
noch 265.605,53 DM zur Insolvenztabelle anmeldete.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Beklagten auf Zahlung des Differenz-
betrages gegenüber dem Kontostand vom 31. Juli 2000
in Höhe von
log in Anspruch genommen, weil ihre Bürgschaften spätestens seit 30. Juni
2000 Eigenkapital ersetzt hätten und sich ihre Bürgenhaftung durch die Kredit-
rückführung aus Gesellschaftsmitteln entsprechend ermäßigt habe. Beide Vor-
instanzen haben der Klage entsprochen. Mit seiner - von dem Senat auf Nicht-
zulassungsbeschwerde zugelassenen - Revision erstrebt der Beklagte zu 1 die
Abweisung der Klage. Die Beklagten zu 2 bis 4 haben - nach Verweigerung der
von ihnen nachgesuchten Prozeßkostenhilfe - ihre Nichtzulassungsbeschwer-
den zurückgenommen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage gegen den
Beklagten zu 1.
I. Da der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat
trotz dessen ordnungsgemäßer Bekanntmachung nicht vertreten war, ist durch
Versäumnisurteil zu erkennen. Das Urteil beruht aber nicht auf der Säumnis,
sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79).
II. Das Berufungsgericht meint, der Beklagte zu 1 sei - ebenso wie die
vormaligen Beklagten zu 2 bis 4 - an der Gemeinschuldnerin "unternehmerisch
beteiligt" und damit Adressat der im Aktienrecht entsprechend anzuwendenden
Eigenkapitalersatzregeln gewesen. Seine Beteiligungsquote von 10 % erreiche
zwar die für die Annahme einer unternehmerischen Beteiligung in der Regel
notwendige Marge von mehr als 25 % des Grundkapitals nicht, sei aber nicht
unbeträchtlich, wobei hinzu komme, daß er sowohl durch seine ursprüngliche
Stellung als alleinvertretungsberechtigter Vorstandsvorsitzender als auch durch
den zuletzt innegehabten Posten des Aufsichtsratsvorsitzenden maßgeblichen
Einfluß auf die Leitung des Unternehmens habe ausüben können. Spätestens
am 30. Juni 2000 sei die Schuldnerin kreditunwürdig und sogar zahlungsunfä-
hig gewesen, weil den an diesem Tag fälligen Verbindlichkeiten i.H.v. ca.
950 TDM nur eine Liquidität i.H.v. ca. 545 TDM gegenübergestanden habe.
III. Das hält im Ausgangspunkt revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht
stand.
1. Nach dem Senatsurteil vom 26. März 1984 (II ZR 171/83, BGHZ 90,
381 ff.) sind zwar die von dem Senat zum GmbH-Recht entwickelten Grundsät-
ze über die Behandlung eigenkapitalersetzender Gesellschafterdarlehen (vgl.
BGHZ 90, 370 ff. und st.Rspr.) oder ihnen gleichstehender Finanzierungshilfen
auf eine Aktiengesellschaft sinngemäß anzuwenden, wenn der Darlehensgeber
an ihr unternehmerisch beteiligt ist. Das setzt in der Regel einen Aktienbesitz
von mehr als 25 % voraus. Hieran ist für das Aktienrecht auch nach Inkrafttre-
ten der Neuregelung des § 32 a Abs. 3 Satz 2 GmbHG aufgrund der rechts-
formtypischen Unterschiede zwischen einer Aktiengesellschaft und einer GmbH
(BGHZ 90, 381, 387 ff.) festzuhalten (vgl. auch Begr. RegE zu § 32 a Abs. 3
Satz 2 GmbHG, BT-Drucks. 13/7141 S. 11 f.), ohne daß es darauf ankommt, ob
die genannten Unterscheidungskriterien im Einzelfall vorliegen. Eine rechts-
formunabhängige Differenzierung je nach der "personalistischen" oder "kapitali-
stischen" Struktur der betreffenden Aktiengesellschaft oder nach dem Motiv für
die Beteiligung sieht das Gesetz nicht vor; sie wäre auch der Rechtssicherheit
abträglich. Für die Behandlung von Aktionärsdarlehen unter dem Gesichtspunkt
des Eigenkapitalersatzes bleibt es vielmehr dabei, daß eine die Kapitalausstat-
tung der Gesellschaft einschließende unternehmerische Verantwortung ein Min-
destmaß an Einfluß voraussetzt, wie ihn in der Regel nur ein größerer Aktien-
besitz von mehr als 25 % vermittelt (BGHZ 90, 381, 390). Eine Beteiligung in
dieser Höhe verschafft ihrem Inhaber ein u.U. ausschlaggebendes, gesell-
schaftsrechtlich fundiertes Mitspracherecht in Angelegenheiten der Gesell-
schaft, die für deren Geschicke besonders wichtig sind und über die daher die
Hauptversammlung mit qualifizierter Mehrheit zu beschließen hat. Der damit
gegebene Einfluß des Aktionärs läßt ein ihm entsprechendes unternehmeri-
sches Interesse vermuten (Senat aaO S. 391); das gilt auch dann, wenn die
Satzung der Gesellschaft - wie im vorliegenden Fall - eine Dreiviertelmehrheit
nur in den gesetzlich zwingend bestimmten Fällen vorschreibt. Gegenüber dem
Beklagten zu 1 mit einem Aktienbesitz von nur 10 % greift eine entsprechende
Vermutung nicht ein.
2. Allerdings kann nach dem genannten Senatsurteil (BGHZ 90, 381 ff.)
ausnahmsweise auch ein unterhalb der Sperrminoritätsmarge liegender, aber
nicht unbeträchtlicher Aktienbesitz die Annahme einer unternehmerischen Be-
teiligung als Grundlage für eine Finanzierungsfolgenverantwortung des betref-
fenden Aktionärs dann rechtfertigen, wenn der Aktienbesitz ihm in Verbindung
mit weiteren Umständen Einfluß auf die Unternehmensleitung sichert und er ein
entsprechendes unternehmerisches
Interesse erkennen läßt (Senat aaO
S. 391 f.). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genügt dafür aber nicht,
daß der Beklagte ursprünglich einmal Vorstandsvorsitzender und später Vorsit-
zender des Aufsichtsrats der Schuldnerin war.
a) Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat reicht für die Annahme eines unter-
nehmerischen Einflusses schon deshalb nicht aus, weil dieses Organ den für
die Geschäftsleitung in eigener Verantwortung zuständigen Vorstand (§ 76
Abs. 1 AktG) nur zu überwachen (§ 111 AktG), insbesondere die Geschäftspoli-
tik nicht zu bestimmen hat und ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied diese auch
nicht mittelbar durch Bestellung oder Abberufung des Vorstands (§ 84 AktG)
bestimmen kann (vgl. auch Senat, BGHZ 90, 381, 392).
b) Zu einer Finanzierungsfolgenverantwortung führt im Aktienrecht aber
auch nicht schon eine Vorstandsfunktion, wenn sie mit einem gewissen Aktien-
besitz verbunden ist. Daß die Organmitglieder Aktien "ihrer" Gesellschaft hal-
ten, ist praktisch die Regel. Dies allein macht ihre Gesellschaftsbeteiligung noch
nicht zu einer "unternehmerischen" in dem hier maßgebenden Sinne (vgl. dazu
BGHZ 90, 381, 391 f.). Um die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis
innergesellschaftliche Verantwortung für eine seriöse Kapitalausstattung. Diese
trifft nur Aktionäre, die zumindest über eine Sperrminorität oder einen ihr quali-
tativ gleichkommenden, gesellschaftsrechtlich fundierten Einfluß innerhalb der
Gesellschaft verfügen, wie das z.B. bei konzernmäßiger Verflechtung oder bei
einem Konsortialvertrag zwischen mehreren Aktionären mit insgesamt 25 %
übersteigender Beteiligung der Fall ist (vgl. Henze, Aktienrecht, Höchstrichterli-
che Rechtsprechung 5. Aufl. Rdn. 293; Hüffer, AktG 6. Aufl. § 57 Rdn. 18). Das
Zusammentreffen von Vorstandsamt und Aktienbesitz von 10 % eröffnete dem
Beklagten keine entsprechenden Einflußmöglichkeiten.
Hinzu kommt im vorliegenden Fall, daß der Beklagte schon vor dem von
dem Berufungsgericht angenommenen Zeitpunkt der Umqualifizierung der
Bürgschaften in Eigenkapitalersatz (30. Juni 2000) aus dem Vorstand ausge-
schieden war und es für den persönlichen Geltungsbereich der Eigenkapitaler-
satzregeln auf die Verhältnisse nach Kriseneintritt ankommt (vgl. BGHZ 81,
252, 258 f.; Sen.Urt. v. 2. April 2001 - II ZR 261/99, ZIP 2001, 839).
3. Ob bei koordinierter Finanzierung oder Stehenlassen einer Hilfe in der
Krise durch mehrere Aktionäre, die insgesamt mehr als 25 % des Grundkapitals
der Gesellschaft halten, jeder von ihnen ungeachtet der Höhe seiner Einzelbe-
teiligung den Eigenkapitalersatzregeln unterfällt (so Bayer in MünchKommAktG
2. Aufl. § 57 Rdn. 180; zur entsprechenden Problematik des § 32 a Abs. 3
Satz 2 GmbHG vgl. v. Gerkan, GmbHR 1997, 677, 679; Pentz, GmbHR 1999,
437, 444; ders. in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 32 a Nr. 93;
K. Schmidt, GmbHR 1999, 1269, 1272; ders. in Scholz, GmbHG 9. Aufl.
Rdn. 67), bedarf hier keiner umfassenden Entscheidung. Eine koordinierte
Finanzierungshilfe in diesem Sinne liegt jedenfalls nicht schon darin, daß die
Beklagten im Jahr 1998 jeweils eine Bürgschaft für Bankverbindlichkeiten der
Gemeinschuldnerin übernommen haben, wie das von Banken bei der Kredit-
vergabe an kleinere Kapitalgesellschaften nicht selten gefordert wird. Es ist
nicht festgestellt oder vorgetragen, daß die Gemeinschuldnerin schon damals
kreditunwürdig war oder die Bürgschaften von vornherein auf Krisenfinanzie-
rung angelegt waren und deshalb ein Befreiungsanspruch gemäß § 775 Abs. 1
Nr. 1 BGB ausgeschlossen sein sollte (vgl. dazu Sen.Urt. v. 9. Oktober 1986
- II ZR 58/86, ZIP 1987, 169, 171). Entgegen mitunter mißverständlichen For-
mulierungen im Schrifttum kann es für eine wechselseitige Zurechnung und Zu-
sammenrechnung der Gesellschaftsbeteiligungen der die Finanzierungshilfe
gewährenden Gesellschafter in dem hier in Betracht kommenden Fall einer
Umqualifizierung der Gesellschafterhilfe durch "Stehenlassen" nicht darauf an-
kommen, daß die Hilfe außerhalb der Krise koordiniert gewährt wurde, vielmehr
ist ein "koordiniertes Stehenlassen" in der Krise der Gesellschaft erforderlich
(vgl. auch K. Schmidt aaO). Die bloße Tatsache, daß die Beklagten, welche die
nach ihrem Vortrag durch Zahlungsausfälle zweier Großschuldner der Gesell-
schaft und durch nachfolgende Kreditkündigung seitens der Hausbank unerwar-
tet eingetretene Krise der Gesellschaft erst unmittelbar vor Stellung des Insol-
venzantrags erkannt haben wollen, nicht schon früher ihren Befreiungsanspruch
nach § 775 Abs. 1 Nr. 1 BGB geltend gemacht und/oder Insolvenzantrag
gestellt haben, reicht für die Annahme eines "koordinierten" Stehenlassens
nicht aus.
Goette
Kurzwelly
Kraemer
Münke
Caliebe