BGH Beschluss vom 19.03.2007 – II ZR 106/06
II. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. März 2007
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. März 2007
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 9. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom
27. März 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz
(§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die
Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche
Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Dass eine im Einzelfall koordinierte Kreditvergabe wie ein entsprechendes
koordiniertes Stehenlassen in der Krise einer Anwendung des Kleinbeteiligten-
privilegs nach § 32 a Abs. 3 Satz 2 GmbHG entgegensteht, hat der Senat be-
reits in seinem Urteil vom 9. Mai 2005 (II ZR 66/03, ZIP 2005, 1316, 1318) aus-
gesprochen.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 177.021,20 €
Goette
Kurzwelly
Gehrlein
Strohn
Reichart
Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 23.12.2003 - 1 HKO 388/02 - OLG Jena, Entscheidung vom 27.03.2006 - 9 U 75/04 -