Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.03.2007 – II ZR 106/06

II. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. März 2007

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. März 2007

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 9. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom

27. März 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz

(§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die

Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche

Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur

Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Dass eine im Einzelfall koordinierte Kreditvergabe wie ein entsprechendes

koordiniertes Stehenlassen in der Krise einer Anwendung des Kleinbeteiligten-

privilegs nach § 32 a Abs. 3 Satz 2 GmbHG entgegensteht, hat der Senat be-

reits in seinem Urteil vom 9. Mai 2005 (II ZR 66/03, ZIP 2005, 1316, 1318) aus-

gesprochen.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 177.021,20 €

Goette

Kurzwelly

Gehrlein

Strohn

Reichart

Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 23.12.2003 - 1 HKO 388/02 - OLG Jena, Entscheidung vom 27.03.2006 - 9 U 75/04 -