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BGH Urteil vom 10.05.2005 – X ZR 223/00

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Patentnichtigkeitssache

Verkündet am: 10. Mai 2005 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 10. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und

die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12. September 2000

verkündete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundes-

patentgerichts abgeändert.

Das deutsche Patent 36 12 857 wird für nichtig erklärt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte

ist eingetragene

Inhaberin des deutschen Patents

36 12 857 (Streitpatents), das auf einer Anmeldung vom 16. April 1986 beruht.

Patentanspruch 1 des vier Ansprüche umfassenden Streitpatents lautet:

"Dämmstoffbahn aus Mineralfaserfilz zu einer Rolle aufgewickelt,

die für den klemmenden Einbau von vereinzelten Dämmstoffplatten

zwischen Dachsparren ausgebildet ist, bei der die Dämmstoffbahn

mit einer derart großen inneren Spannung zur Rolle gewickelt ist,

daß sie sich selbsttätig zu einer vollständig gestreckten Dämm-

stoffbahn entrollt, sowie die Dämmstoffbahn quer zu ihrer Längs-

erstreckung durch modulare, untereinander in gleichem Abstand

angeordnete Markierungslinien unterteilt ist, die auf der im Wickel

innenliegenden Oberfläche der Dämmstoffbahn aufgebracht, senk-

recht zu den seitlichen Rändern der Dämmstoffbahn angeordnet, in

Art von optisch wirksamen, farblich abgesetzten, die Dämmstoff-

bahn faktisch nicht schwächende und als Schneidhilfe dienende

Markierungslinien gebildet sind, durch die in gestrecktem Zustand

der Dämmstoffbahn aneinandergereihte und durch Durchschneiden

der Dämmstoffbahn im Bereich der Markierungen vereinzelbare

Dämmstoffplatten für den Einbau der Dämmstoffplatten mit ihren

bezogen auf die Dämmstoffbahn seitlichen Rändern quer zwischen

den Dachsparren vorgegeben sind, wobei die Dämmstoffbahn ein

Raumgewicht von 10 bis 40 kg/m³, insbesondere 10 bis 25 kg/m³

aufweist und die Bahn einen derart die Steifigkeit der vereinzelten

Dämmstoffplatten vergrößernden erholten Bindemittelgehalt auf-

weist, daß die mit Übermaß gegenüber dem Sparrenabstand ge-

schnittenen Dämmstoffplatten befestigungsmittelfrei durch Klemm-

wirkungen zwischen den Sparren gehalten sind."

Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 4 wird auf die Streitpa-

tentschrift verwiesen.

Das von der Klägerin angerufene Bundespatentgericht hat die Nichtig-

keitsklage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die

ihren Antrag,

das deutsche Patent 36 12 857 für nichtig zu erklären,

weiterverfolgt, wobei sie die Technizität verschiedener im Patentanspruch 1

enthaltener Anweisungen anzweifelt und geltend macht, der patentgemäßen

Lehre fehle es an der erforderliche Neuheit und erfinderischen Tätigkeit.

Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gut-

achtens

des Universitätsprofessors Dr.-Ing.

G.

, das der

Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Das Streitpatent ist für

nichtig zu erklären, weil sich seine Lehre für den Fachmann in naheliegender

Weise aus dem Stand der Technik ergab (§§ 22, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG 1981).

1. Angesichts des Gegenstands des Streitpatents ist im Streitfall als

maßgeblicher Fachmann ein Fachhochschulabsolvent der Fachrichtung Bauin-

genieurwesen, Verfahrenstechnik oder Maschinenbau anzusehen, der auf dem

Gebiet der Herstellung oder Verarbeitung von Dämmstoffprodukten tätig ist und

sich hier bereits eingearbeitet hat. Diese Feststellung beruht auf entsprechen-

den Angaben des gerichtlichen Sachverständigen, an deren Richtigkeit zu

zweifeln kein Anlaß zutage getreten ist.

2. Das Streitpatent betrifft eine zu einer Rolle aufgewickelte Dämmstoff-

bahn aus Mineralfaserfilz. Diese soll bei der Dämmung von Dächern Verwen-

dung finden können, wobei das Dämmaterial zwischen den Sparren eingebaut

wird. Werden die Bahnen ihrer Länge nach längs benachbarter Sparren ver-

legt, ergibt sich ein Problem daraus, daß einerseits bei vertretbarem Aufwand

für Herstellung und Lagerhaltung nur Bahnen in bestimmten Nennbreiten be-

schränkter Anzahl angeboten werden können, andererseits die Sparren vor Ort

häufig nicht Abstände haben, die ohne weiteres einen fachgerechten Längs-

einbau von Bahnen mit diesen Nennbreiten erlauben. Zu diesem fachgerechten

Einbau gehört, daß das Dämmaterial beidseitig so an den Sparren anliegt, daß

Kältebrücken sicher vermieden sind. Deshalb sollte, wie auch in der Beschrei-

bung des Streitpatents angegeben ist, das Dämmstoffmaterial im Vergleich

zum Sparrenabstand vor Ort eine gewisse Überbreite haben und mit einer ge-

wissen Pressung eingebaut werden, wobei allerdings eine zu große Überbreite

zu vermeiden ist. Bei Verwendung von Bahnen in Nennbreiten sind daher häu-

fig Zuschneidearbeiten oder ähnliche Anpassungsmaßnahmen an der Baustel-

le unerläßlich.

Die Beschreibung des Streitpatents behandelt verschiedene Versuche

im Stand der Technik, Dämmelemente zur Verfügung zu stellen, welche die

Anpassungsarbeiten erleichtern und anfallenden Verschnitt minimieren. Hierbei

handelt es sich vornehmlich um Dämmstoffbahnen oder -elemente, die längs

des durch zwei benachbarte Sparren gebildeten länglichen Zwischenraums

(Sparrenfeld) eingebaut werden sollen. Zur Erleichterung der Anpassung an

die im Einzelfall notwendige Breite sind diese an den Längsseiten mit Soll-

bruchlinien in Form von Nuten im Dämmstoff, mit Einschnitten, die den Dämm-

stoff bis zu einer angeklebten Kaschierung durchdringen oder lediglich mit op-

tischen Markierungslinien versehen, die eine Hilfestellung für das Trennen

bzw. Abschneiden von Randstreifen geben. Die Beschreibung des Streitpa-

tents bemängelt hieran - abgesehen von der die Dämmung nachteilig beein-

flußbaren Materialschwächung durch Nuten und Einschnitte -, daß hierdurch

Materialverluste durch Verschnitt bewirkt würden, die zu unnötigen Kosten füh-

ren. Ein weiterer abgehandelter Vorschlag im Stand der Technik, nach dem die

Dämmung zwischen Dachsparren mit nach Art eines Dreiecks ausgebildeten

keilförmigen und deshalb gegeneinander verschiebbaren Platten erfolgt, wird

ebenfalls wegen des Verschnitts abgelehnt, der hier auftrete, weil die an zwei

zwischen den Sparren aneinandergelegten Dreiecken vorstehenden Spitzen

abgeschnitten werden müßten, was außerdem einen erheblichen Arbeitsauf-

wand bedeute. Die Beschreibung schildert schließlich als bekannt eine Anord-

nung von Dämmstoffstücken, die aus Dämmstoffstreifen von 1,15 oder 2,30 m

Länge zugeschnitten werden und auch quer und übereinander in Feldern zwi-

schen vertikalen Ständern angebracht werden können. Die Herstellung einer

solchen Anordnung wird als ein bei Sparrenfeldern mit variierender Breite

mühsames Unterfangen bezeichnet, das ebenfalls zu einem übermäßigen Ma-

terialverbrauch führe, weil lediglich zwei Dämmstoffstreifen kurzer Länge zur

Verfügung stünden.

Nach Sp. 5 Z. 26-34 der Beschreibung soll das Streitpatent dazu dienen,

den Einbau von Mineralfasermaterial in ein Sparrenfeld zwischen Dachsparren

zum Zwecke der Dachdämmung zu erleichtern, insbesondere einen einfachen

Ein-Mann-Einbau ohne wesentlich erhöhten Arbeitsaufwand zu ermöglichen

und dabei den beim Einbau anfallenden Verschnitt zu minimieren oder gänzlich

zu vermeiden. Zugleich soll auf eine Herstellung und Vorratshaltung von Mine-

ralfasermaterial in unterschiedlichen Nennbreiten verzichtet werden können.

3. Das insoweit nach Patentanspruch 1 des Streitpatents Beanspruchte

läßt sich wie folgt gliedern:

I. Dämmstoffbahn, die

1. aus Mineralfaserfilz besteht,

2. zu einer Rolle (auf)gewickelt ist,

a) und zwar mit einer derart großen inneren Spannung,

daß sie sich selbsttätig zu einer vollständig gestreckten

Bahn entrollt,

3. durch Linien unterteilt ist

a)

in Art von optisch wirksamen, farblich abgesetzten Mar-

kierungslinien, die

b) auf der im Wickel innenliegenden Oberfläche der Bahn

aufgebracht sind,

c) die Bahn faktisch nicht schwächen,

d) modular sind und

e) quer zur Längserstreckung - senkrecht zu den seitli-

chen Rändern - der Bahn

f) untereinander in gleichem Abstand angeordnet sind,

4.

für den klemmenden Einbau von (Dämmstoff-)Platten zwi-

schen Dachsparren ausgebildet ist,

a) die mit Übermaß gegenüber dem Sparrenabstand aus

der Bahn geschnitten und (dadurch) vereinzelt sind,

5. ein Raumgewicht von 10 bis 40 kg/m³, insbesondere von

10 bis 25 kg/m³ hat und

6. einen Bindemittelgehalt aufweist, der

a) so erhöht ist, daß die Steifigkeit aus der Bahn geschnit-

tener, vereinzelter Platten derart vergrößert ist, daß

diese befestigungsmittelfrei durch Klemmwirkung zwi-

schen den Sparren gehalten sind.

II. Die Markierungslinien

1. dienen als Schneidhilfe und

2. geben Platten vor

a)

für den Einbau quer (bezogen auf die seitlichen Ränder

der Bahn) zwischen Dachsparren,

b) die in gestrecktem Zustand der Bahn aneinanderge-

reiht und

c) durch Durchschneiden der Bahn im Bereich der Mar-

kierungen vereinzelbar sind.

Beansprucht ist danach ein langgestrecktes Produkt (Bahn) in aufgewik-

kelter Form und mit bestimmter Dichte, das bestimmte Materialeigenschaften

hat (selbsttätige Entrollbarkeit zu einer vollständig gestreckten Bahn; Klemm-

barkeit mit befestigungsmittelfreier Klemmwirkung) und durch mehrere senk-

recht zu den seitlichen Rändern verlaufende, farblich abgesetzte und dadurch

optisch wirksame Linien (Merkmalsgruppe I 3) gekennzeichnet ist, wobei die

Bezeichnung der Linien als modular mangels gegenteiliger Erläuterung durch

die Beschreibung - wie in den Zeichnungen auch abgebildet - lediglich besagt,

daß die Linien aus mehreren Teilen (Modulen) bestehen. Ausweislich der

Merkmale I 4 und 6 a erfolgt die Definition der patentgemäßen Materialbe-

schaffenheit auch mittels bestimmter Eigenschaften aus dem beanspruchten

Produkt geschnittener, als Platten bezeichneter Abschnitte, obwohl diese

selbst nicht beansprucht sind. Die Bahn muß so beschaffen (ausgebildet) sein,

daß aus ihr mit Übermaß geschnittene Platten klemmend eingebaut werden

können und durch Klemmwirkung zwischen Dachsparren halten. Die zusätzli-

che Kennzeichnung "befestigungsmittelfrei" macht dabei zwar deutlich, daß

nicht jede sich zum kältebrückenfreien klemmenden Einbau eignende Beschaf-

fenheit ausreicht. Ihr kann jedoch nicht entnommen werden, daß der Bindemit-

telgehalt und die seinetwegen erzielbare Klemmwirkung patentgemäß so weit

gehen muß, daß sich auf Dauer andere Hilfsmittel zur Befestigung erübrigen.

Eine derartige Bedeutung widerspräche dem sinnvollen Verständnis, zu dem

der Patentanspruch 1 bei Berücksichtigung von Beschreibung und Zeichnun-

gen Fachleute führt, die das auf dem hier interessierenden Gebiet der Technik

übliche allgemeine Fachwissen sowie die durchschnittlichen Kenntnisse, Erfah-

rungen und Fähigkeiten der hier tätigen Fachwelt haben, und das bei der Aus-

legung des Wortlauts eines Patentanspruchs zu Grunde zu legen ist (Sen.Urt.

v. 07.09.2004 - X ZR 255/01, GRUR 2004, 1023, 1025 - Bodenseitige Verein-

zelungseinrichtung, zur Veröffentlichung in BGHZ 160, 204 vorgesehen). Das

hat die Erörterung dieser Frage mit dem gerichtlichen Sachverständigen in der

mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Senats ergeben. Hierbei hat

Professor Dr.-Ing. G. nämlich auf den Winddruck hingewiesen,

dem Dämmungen bei üblichem Dachaufbau ausgesetzt sind. Dieser könne

zeitweise beträchtlich sein, weshalb es - nicht anders als heute - zum Anmel-

dezeitpunkt als Fehler gegolten habe, die Dämmung eines Daches dauerhaft

ohne innere Abstützung mindestens in Form einer sich als Dampfsperre eig-

nenden an den Sparren angehefteten Folie zu lassen. Der Senat hat keinen

Grund daran zu zweifeln, daß die Notwendigkeiten, die sich aus dieser glaub-

haften und auch von keiner der Parteien in Frage gestellten Darstellung des

gerichtlichen Sachverständigen ergeben, auch das Verständnis des Fach-

manns vom Sinngehalt des Patentanspruchs 1 prägt. Denn die Beschreibung

des Streitpatents erläutert die patentgemäße Lehre nicht etwa dahin, daß de-

ren Befolgung auf Dauer eine zusätzliche Abstützung entbehrlich mache; dort

ist vielmehr auch hinsichtlich einer mit der beanspruchten Bahn hergestellten

Dämmung darauf hingewiesen, daß eine ganzflächige Aufbringung einer

Dampfsperre aus Polyetylenfolie erfolgen könne (Sp. 8 Z. 58 ff.). Somit ergibt

sich als sinnvolle Deutung der die Schaffung einer befestigungsmittelfreien

Klemmwirkung betreffenden Anweisung im Patentanspruch 1, daß das Streitpa-

tent insoweit als über den Bindemittelgehalt zu gewährleistende Eigenschaft

der Bahn lediglich voraussetzt, daß über das kältebrückenfreie Anliegen der

Abschnitte an benachbarten Sparren hinaus die zwischen die Sparren gedrück-

ten Abschnitte befähigt sind, jedenfalls während der normalen, regelmäßig mit

der Anbringung einer Dampfsperre endenden Zeit der Montage der Dachdäm-

mung an Ort und Stelle zu verbleiben.

In ihrer Kombination legen die unter I zusammengefaßten Merkmale ei-

ne Bahn in räumlich-körperlicher Hinsicht fest. Durch die quer verlaufenden

Linien und die durch den Bindemittelgehalt geschaffene Eignung zur ansonsten

befestigungsmittelfreien Verarbeitung ist sie auch geeignet zum Einbau von

Abschnitten, der - bezogen auf die frühere Länge der Bahn - quer zu benach-

barten Dachsparren erfolgt. Die weitere Kennzeichnung der Linien als Markie-

rungslinien und die unter II zusammengefaßten Angaben des Patentan-

spruchs 1 grenzen den Gegenstand der in aufgewickelter Form beanspruchten

Bahn in räumlich-körperlicher Hinsicht dagegen nicht weiter ein. Denn weder

der Patentanspruch 1 noch die Beschreibung und die Zeichnungen noch son-

stige Umstände bieten Anhaltspunkte, daß Fachleute durch die unter II zu-

sammengefaßten Angaben mehr Informationen über die patentgemäße Gestal-

tung der beanspruchten Bahn erhalten, als sie bereits den unter I zusammen-

gefaßten Merkmalen zu entnehmen sind. Die zum Ausdruck kommende

Schneidbarkeit der Bahn ist bereits nach Merkmal I 4 a vorausgesetzt. Die Be-

zeichnung der Linien als Markierungslinien erklärt sich aus dem in obiger Glie-

derung unter II 1 genannten Zweck, als Schneidhilfe zu dienen. Die Angaben

verweisen auf oder bezeichnen eine Verwendung, zu der die Bahn nach ihren

unter I zusammengefaßten Merkmalen geeignet ist, nämlich entlang (Sp. 7

Z. 41) oder parallel zu einer benachbarten Linie (Sp. 7 Z. 49) zu vereinzelten

Platten geschnitten und in dieser Form auch quer in längliche Sparrenfelder

eingebaut werden zu können. Wird diese Eignung genutzt, ist es möglich, trotz

Einsatzes von Dämmstoffbahnen lediglich einer einzigen Nennbreite praktisch

völlig verschnittfrei zu arbeiten (Sp. 8 Z. 65 ff.).

4. Der Senat hat die Überzeugung gewonnen, daß der Gegenstand des

Anspruchs 1 des Streitpatents nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig ist.

Zum Stand der Technik gehören die Kenntnisse, die der vorveröffentliche Pro-

spekt "friction fit building insulation" vermittelte. Sie setzten den Fachmann zum

Anmeldezeitpunkt in die Lage, sich den Gegenstand des Patentanspruchs 1

ohne erfinderische Tätigkeit zu erschließen.

Der Prospekt beschreibt ein 48 oder 96 Zoll langes Dämmstoffprodukt

("batt"), das in drei Nennbreiten angeboten wird und auch als Schicht zwischen

waagerechten Balken ("for ceilings") Verwendung finden können soll, also un-

ter Bedingungen, die nicht hinter denen zurückbleiben, die einen Einbau zwi-

schen Dachsparren bestimmen, wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt

hat. Da die "batts" länger als breit sind, können sie als Dämmstoffbahnen be-

zeichnet werden (Merkmal I). Sie bestehen aus Glasfasermaterial (Merkmal I 1)

und sollen möglichst als ganze Einheit ihrer Länge nach zwischen Sparren ein-

gebaut werden, wobei jede Nennbreite ein bestimmtes, im Prospekt näher an-

gegebenes Achsmaß benachbarter Sparren zueinander verlangt. Bei Einhal-

tung des jeweils erforderlichen Achsmaßes sind die "batts" für den klemmen-

den Einbau ausgebildet (vgl. Merkmal I 4 und 4 a) und benötigen keine weitere

Befestigung. Insoweit heißt es in dem Prospekt, die Isolierung bleibe an Ort

und Stelle, selbst an Decken ("stays in place… even overhead"), es sei kein

Anheften der Isolierung erforderlich ("no stapling of insulation"), auf Grund ihrer

natürlichen Spannkraft lasse sie sich mühelos zwischen Pfosten und Decken-

balken hineindrücken und bleibe ohne weitere Befestigungsmaterialien am

vorgesehenen Ort ("Its natural resilience permits it to be easily pushed bet-

ween studs or joists, and it stays in place without any fastening"), in Decken

angebracht bleibe sie über die Zeit, die normaler Weise bis zur Anbringung des

Deckenmaterials vergehe, selbsttätig ohne zusätzliche Unterstützung an Ort

und Stelle haften ("In ceilings, it will hold itself in place without supplement sup-

port during the normal construction delay between the time insulation is put in

and the ceiling material installed"). Die Beschaffenheit der vorbeschriebenen

Dämmstoffbahn entspricht daher auch insoweit dem patentgemäßen Produkt,

als sie - wie oben unter 3. näher erörtert - befestigungsmittelfrei durch Klemm-

wirkung zwischen benachbarten Sparren gehalten wird (vgl. Merkmal I 6 a).

Allerdings verhält sich der Prospekt nicht darüber, daß diese Eigenschaft durch

den in Merkmal 6, 6 a bezeichneten Bindemittelgehalt erreicht worden ist und

auch eine Aussage über das Raumgewicht (vgl. Merkmal I 5) fehlt in der vor-

veröffentlichten Schrift. Es muß jedoch ohne weiteres angenommen werden,

daß der sich mit dieser Schrift beschäftigende Fachmann davon ausging, die

Dichte der "batts" liege in dem durch Merkmal I 5 beanspruchten Bereich und

die Bahnen wiesen einen Bindemittelgehalt auf. Denn die Herstellung von

Dämmstoffprodukten erfordert die Verwendung von Bindemittel; Raumgewichte

zwischen 10 und 40 kg/m³ bedeuteten zum Anmeldezeitpunkt übliche, gängige

Werte, wie der gerichtliche Sachverständige im schriftlichen Gutachten ausge-

führt und in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt hat. Der Fach-

mann, der sich für die vorbeschriebenen "batts" im Hinblick auf deren Nutz-

barmachung etwa für eine Weiterentwicklung interessierte, mußte sich deshalb

nur noch Gedanken über den Grund für deren im Prospekt herausgestellte

Klemmeigenschaft machen. Wie der gerichtliche Sachverständige in der münd-

lichen Verhandlung näher und überzeugend dargelegt hat, gehörte insoweit zu

dem allgemeinen Fachwissen, daß eine Klemmwirkung Folge der Elastizität

und Steifigkeit des Materials ist und diese Parameter zwar an sich mittels Dich-

te und Bindemittelgehalt beeinflußt werden können, bei Dämmstoffen das

Raumgewicht aber kaum variiert werden kann, weil in erster Linie die Dichte für

die Einhaltung des jeweils gewünschten Wärmeleitfähigkeitswerts verantwort-

lich ist, und deshalb hier hauptsächlich der Bindemittelgehalt das Gestal-

tungsmittel für eine bestimmte Klemmwirkung ist. Anschaulich hat der gerichtli-

che Sachverständige dabei ausgeführt, ein Fachmann hätte den Bindemittel-

gehalt erhöht, wenn er erlebt oder erfahren hätte, daß zwischen Balken ge-

drücktes Dämmstoffmaterial dem mit der Isolierung Betrauten wieder auf den

Kopf fällt. Dies rechtfertigt die Überzeugung, daß die Angaben in dem Prospekt

"friction fit building insulation" dem Fachmann jedenfalls nahelegten, eine

Dämmstoffbahn aus Mineralfilz mit einem Raumgewicht von 10 bis 40 kg/m³ zu

schaffen, die sich für den klemmenden Einbau zwischen Dachsparren eignet,

weil ihr Bindemittelgehalt so erhöht und hierdurch ihre Steifigkeit derart ver-

größert ist, daß sie befestigungsmittelfrei durch Klemmwirkung zwischen be-

nachbarten Sparren hält. Etwas anderes kann auch nicht für aus einer Bahn

geschnittene Abschnitte angenommen werden, auf die Patentanspruch 1 nach

seinen Merkmalen I 4 und 6 abstellt. Denn der Prospekt "friction fit building in-

sulation" zeigt auch für solche Abschnitte den klemmenden Einbau (Fig. 1 A u.

2 B). Das vermittelte dem Fachmann die Erkenntnis, daß auch im Hinblick auf

einen abschnittsweisen Einbau einer Bahn für die herausgestellte Klemmbar-

keit gesorgt werden müsse. Angesichts des festgestellten Fachwissens beste-

hen keine durchgreifenden Zweifel, daß der Fachmann auch hierzu ohne wei-

teres in der Lage war.

Das trifft auch für die Maßnahmen zu, die zur Verwirklichung der Merk-

male I 2 und 2 a notwendig waren. Dämmstoffprodukte, die länger als breit

sind, aufzurollen, war für insoweit geeignete Ware vorgegeben, weil hierdurch

- wie auf der Hand liegt - der Transport erleichtert wird. Die Erörterung mit dem

gerichtlichen Sachverständigen hat ergeben, daß Bahnen mit dem beanspruch-

ten Raumgewicht und Bindemittelgehalt unter Aufbringung entsprechenden

Drucks, der in den Herstellungsbetrieben zur Verfügung steht oder gestellt wer-

den kann, zu einem Wickel geformt werden können. Damit muß das mit Merk-

mal I 2 Beanspruchte als eine normale, ohne weiteres im fachmännischen Kön-

nen liegende Gestaltung angesehen werden. Bezeichnenderweise zeigt das

als Anlage NiK 3 a vorgelegte, ebenfalls vorveröffentlichte Werbeblatt auch

"batts" in aufgewickelter Form. Da der zum Aufwickeln nötige Druck auch zu

einer die Dicke der Bahn verringernden Komprimierung führt, stand bei Nut-

zung dieser Gestaltung zugleich das Merkmal I 2 a zur Verfügung. Angesichts

der Elastizität und Steifigkeit der nahegelegten Bahn ist nämlich natürliche

Folge der Komprimierung das Bestreben sich selbsttätig zu entrollen und zu

strecken, wie es in Spalte 7 Zeilen 6 ff. der Beschreibung des Streitpatents

auch angegeben ist. Merkmal I 2 a ist mithin eine zwangsläufige Folge des pa-

tentgemäßen Bindemittelgehalts bei im Bereich des Merkmals I 5 liegender

Dichte und deshalb bei allen Ausführungen gegeben, die diese Parameter auf-

weisen und aufgerollt sind.

Eine erfinderische Tätigkeit könnte nach allem allenfalls darin gesehen

werden, daß die patentgemäße Lehre den Vorschlag, eine aufgerollte, durch

entsprechenden Bindemittelgehalt zur befestigungsmittelfreien Klemmung ge-

eignete Dämmstoffbahn zu schaffen, mit dem Vorschlag verbindet, diese mit

den in der Merkmalsgruppe I 3 näher bezeichneten Linien versehen herzustel-

len. Auch das rechtfertigt den Patentschutz jedoch nicht. Auf einer Oberfläche

angebrachte und dadurch die Bahn faktisch nicht schwächende sowie farblich

abgesetzte und dadurch optisch wirksame Linien (vgl. Merkmale I 3 a und c)

sind seit langem ein gängiges Mittel der Gestaltung oder Kennzeichnung. Sie

waren insbesondere auch auf Dämmstoffbahnen bekannt. Das belegt nicht nur

die deutsche Offenlegungsschrift 32 29 601; auch auf einer Oberfläche der

"batts" des Prospekts "friction fit building insulation" waren Linien zu sehen.

Was den Ort der Anbringung sowie den Verlauf und den Abstand solcher Lini-

en anbelangt, war bekannt, sich nach deren Zweck zu richten. Auch hierfür

sind die zuletzt genannten Schriften Beleg, weil bei diesen Produkten die Lini-

en das Abschneiden seitlicher Streifen erleichtern bzw. Auskunft über die Ver-

wendung des richtigen Produkts geben sollen. Deshalb waren senkrecht zu

den seitlichen Rändern verlaufende, in gleichen Abstand auf der im Wickel in-

nen liegenden Oberfläche der Bahn angeordnete Linien (Merkmale I 3 b, e und

f) vorgegeben, wenn dem mit der Isolierung Betrauten eine Hilfe für mehrere

exakte Zuschnitte quer zur Längserstreckung der Bahn gegeben werden sollte,

wie sie vorkommen, wenn eine Bahn abschnittsweise und - bezogen auf ihre

ursprüngliche Länge - quer eingebaut wird. Diese Hilfestellung ihrerseits war

nahegelegt, weil auch ein derartiger Quereinbau zum Stand der Technik gehör-

te. So behandelten nicht nur der Prospekt "friction fit building insulation" und

das Informationsblatt "isolering af fritidshuset" aus dem Jahre 1972 die Mög-

lichkeit eines solchen Quereinbaus; jedenfalls bei unkaschierten Bahnen kann

angenommen werden, daß ein Quereinbau von Fall zu Fall immer wieder vor-

gekommen ist, wenn bei einem Längseinbau Abschnitte übrig blieben, die

- bezogen auf die frühere Länge der Bahn - quer zwischen andere benachbarte

Sparren paßten. Da die modulare Form (Merkmal I 3 d) ebenfalls aus der deut-

schen Offenlegungsschrift 32 29 601 vorbekannt war und bei Linien als im Be-

lieben des Fachmanns liegende Gestaltung angesehen werden muß, begrün-

det unabhängig von der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraus-

setzungen als Teil einer Lehre zum technischen Handeln vorgeschlagene Mit-

tel wie Linien, Striche oder ähnliche Kennzeichnungen zur Patentfähigkeit bei-

tragen können, mithin auch die Merkmalsgruppe I 3 nichts Erfinderisches.

Dieser Bewertung steht nicht der von der Beklagten als Argument für ei-

ne erfinderische Tätigkeit angeführte große Erfolg am Markt entgegen, den

Dämmstoffbahnen mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 haben. Dabei

kann dahinstehen, ob Umstände nach der Anmeldung eines Patents überhaupt

und gegebenenfalls wann im Einzelnen sie das Ergebnis der Überprüfung der

Patentfähigkeit beeinflussen können. Im Streitfall kann nicht ausgeschlossen

werden, daß der Grund des Erfolgs darin zu suchen ist, daß das bereits vor-

handene Wissen um die Möglichkeiten des abschnittsweisen Quereinbaus von

Dämmstoffbahnen aufgegriffen wurde und in das Blickfeld der Fachwelt gerückt

ist. Ein zeitweises Monopol auf ein bestimmtes Erzeugnis rechtfertigt das nicht.

5. Aus den vorstehend erörterten Gründen haben auch die sämtlich auf

Anspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 keinen Bestand. Die Be-

klagte macht, wie eine Rückfrage in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat,

insoweit keinen über Patentanspruch 1 hinausgehenden erfinderischen Gehalt

geltend. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Beansprucht sind vorteilhafte

Ausgestaltungen der Lehre nach Patentanspruch 1, die im Vermögen des

Fachmanns lagen. Die Festlegung des Abstands benachbarter Markierungsli-

nien auf ca. 100 mm (Patentanspruch 2) ergibt ein ersichtlich sinnvolles Raster.

Die Patentansprüche 3 und 4 geben für den Bindemittelgehalt und die Kompri-

mierung der Bahn im Wickel Werte an, die durch einfache Versuche zu ermit-

teln waren. Der gerichtliche Sachverständige hat bestätigt, daß solche Versu-

che zum Anmeldezeitpunkt zur Vorgehensweise des Fachmanns gehörten.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Asendorf

Kirchhoff