BGH Urteil vom 10.05.2005 – X ZR 223/00
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Patentnichtigkeitssache
Verkündet am: 10. Mai 2005 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 10. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und
die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12. September 2000
verkündete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundes-
patentgerichts abgeändert.
Das deutsche Patent 36 12 857 wird für nichtig erklärt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte
ist eingetragene
Inhaberin des deutschen Patents
36 12 857 (Streitpatents), das auf einer Anmeldung vom 16. April 1986 beruht.
Patentanspruch 1 des vier Ansprüche umfassenden Streitpatents lautet:
"Dämmstoffbahn aus Mineralfaserfilz zu einer Rolle aufgewickelt,
die für den klemmenden Einbau von vereinzelten Dämmstoffplatten
zwischen Dachsparren ausgebildet ist, bei der die Dämmstoffbahn
mit einer derart großen inneren Spannung zur Rolle gewickelt ist,
daß sie sich selbsttätig zu einer vollständig gestreckten Dämm-
stoffbahn entrollt, sowie die Dämmstoffbahn quer zu ihrer Längs-
erstreckung durch modulare, untereinander in gleichem Abstand
angeordnete Markierungslinien unterteilt ist, die auf der im Wickel
innenliegenden Oberfläche der Dämmstoffbahn aufgebracht, senk-
recht zu den seitlichen Rändern der Dämmstoffbahn angeordnet, in
Art von optisch wirksamen, farblich abgesetzten, die Dämmstoff-
bahn faktisch nicht schwächende und als Schneidhilfe dienende
Markierungslinien gebildet sind, durch die in gestrecktem Zustand
der Dämmstoffbahn aneinandergereihte und durch Durchschneiden
der Dämmstoffbahn im Bereich der Markierungen vereinzelbare
Dämmstoffplatten für den Einbau der Dämmstoffplatten mit ihren
bezogen auf die Dämmstoffbahn seitlichen Rändern quer zwischen
den Dachsparren vorgegeben sind, wobei die Dämmstoffbahn ein
Raumgewicht von 10 bis 40 kg/m³, insbesondere 10 bis 25 kg/m³
aufweist und die Bahn einen derart die Steifigkeit der vereinzelten
Dämmstoffplatten vergrößernden erholten Bindemittelgehalt auf-
weist, daß die mit Übermaß gegenüber dem Sparrenabstand ge-
schnittenen Dämmstoffplatten befestigungsmittelfrei durch Klemm-
wirkungen zwischen den Sparren gehalten sind."
Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 4 wird auf die Streitpa-
tentschrift verwiesen.
Das von der Klägerin angerufene Bundespatentgericht hat die Nichtig-
keitsklage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die
ihren Antrag,
das deutsche Patent 36 12 857 für nichtig zu erklären,
weiterverfolgt, wobei sie die Technizität verschiedener im Patentanspruch 1
enthaltener Anweisungen anzweifelt und geltend macht, der patentgemäßen
Lehre fehle es an der erforderliche Neuheit und erfinderischen Tätigkeit.
Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gut-
achtens
des Universitätsprofessors Dr.-Ing.
G.
, das der
Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Das Streitpatent ist für
nichtig zu erklären, weil sich seine Lehre für den Fachmann in naheliegender
1. Angesichts des Gegenstands des Streitpatents ist im Streitfall als
maßgeblicher Fachmann ein Fachhochschulabsolvent der Fachrichtung Bauin-
genieurwesen, Verfahrenstechnik oder Maschinenbau anzusehen, der auf dem
Gebiet der Herstellung oder Verarbeitung von Dämmstoffprodukten tätig ist und
sich hier bereits eingearbeitet hat. Diese Feststellung beruht auf entsprechen-
den Angaben des gerichtlichen Sachverständigen, an deren Richtigkeit zu
zweifeln kein Anlaß zutage getreten ist.
2. Das Streitpatent betrifft eine zu einer Rolle aufgewickelte Dämmstoff-
bahn aus Mineralfaserfilz. Diese soll bei der Dämmung von Dächern Verwen-
dung finden können, wobei das Dämmaterial zwischen den Sparren eingebaut
wird. Werden die Bahnen ihrer Länge nach längs benachbarter Sparren ver-
legt, ergibt sich ein Problem daraus, daß einerseits bei vertretbarem Aufwand
für Herstellung und Lagerhaltung nur Bahnen in bestimmten Nennbreiten be-
schränkter Anzahl angeboten werden können, andererseits die Sparren vor Ort
häufig nicht Abstände haben, die ohne weiteres einen fachgerechten Längs-
einbau von Bahnen mit diesen Nennbreiten erlauben. Zu diesem fachgerechten
Einbau gehört, daß das Dämmaterial beidseitig so an den Sparren anliegt, daß
Kältebrücken sicher vermieden sind. Deshalb sollte, wie auch in der Beschrei-
bung des Streitpatents angegeben ist, das Dämmstoffmaterial im Vergleich
zum Sparrenabstand vor Ort eine gewisse Überbreite haben und mit einer ge-
wissen Pressung eingebaut werden, wobei allerdings eine zu große Überbreite
zu vermeiden ist. Bei Verwendung von Bahnen in Nennbreiten sind daher häu-
fig Zuschneidearbeiten oder ähnliche Anpassungsmaßnahmen an der Baustel-
le unerläßlich.
Die Beschreibung des Streitpatents behandelt verschiedene Versuche
im Stand der Technik, Dämmelemente zur Verfügung zu stellen, welche die
Anpassungsarbeiten erleichtern und anfallenden Verschnitt minimieren. Hierbei
handelt es sich vornehmlich um Dämmstoffbahnen oder -elemente, die längs
des durch zwei benachbarte Sparren gebildeten länglichen Zwischenraums
(Sparrenfeld) eingebaut werden sollen. Zur Erleichterung der Anpassung an
die im Einzelfall notwendige Breite sind diese an den Längsseiten mit Soll-
bruchlinien in Form von Nuten im Dämmstoff, mit Einschnitten, die den Dämm-
stoff bis zu einer angeklebten Kaschierung durchdringen oder lediglich mit op-
tischen Markierungslinien versehen, die eine Hilfestellung für das Trennen
bzw. Abschneiden von Randstreifen geben. Die Beschreibung des Streitpa-
tents bemängelt hieran - abgesehen von der die Dämmung nachteilig beein-
flußbaren Materialschwächung durch Nuten und Einschnitte -, daß hierdurch
Materialverluste durch Verschnitt bewirkt würden, die zu unnötigen Kosten füh-
ren. Ein weiterer abgehandelter Vorschlag im Stand der Technik, nach dem die
Dämmung zwischen Dachsparren mit nach Art eines Dreiecks ausgebildeten
keilförmigen und deshalb gegeneinander verschiebbaren Platten erfolgt, wird
ebenfalls wegen des Verschnitts abgelehnt, der hier auftrete, weil die an zwei
zwischen den Sparren aneinandergelegten Dreiecken vorstehenden Spitzen
abgeschnitten werden müßten, was außerdem einen erheblichen Arbeitsauf-
wand bedeute. Die Beschreibung schildert schließlich als bekannt eine Anord-
nung von Dämmstoffstücken, die aus Dämmstoffstreifen von 1,15 oder 2,30 m
Länge zugeschnitten werden und auch quer und übereinander in Feldern zwi-
schen vertikalen Ständern angebracht werden können. Die Herstellung einer
solchen Anordnung wird als ein bei Sparrenfeldern mit variierender Breite
mühsames Unterfangen bezeichnet, das ebenfalls zu einem übermäßigen Ma-
terialverbrauch führe, weil lediglich zwei Dämmstoffstreifen kurzer Länge zur
Verfügung stünden.
Nach Sp. 5 Z. 26-34 der Beschreibung soll das Streitpatent dazu dienen,
den Einbau von Mineralfasermaterial in ein Sparrenfeld zwischen Dachsparren
zum Zwecke der Dachdämmung zu erleichtern, insbesondere einen einfachen
Ein-Mann-Einbau ohne wesentlich erhöhten Arbeitsaufwand zu ermöglichen
und dabei den beim Einbau anfallenden Verschnitt zu minimieren oder gänzlich
zu vermeiden. Zugleich soll auf eine Herstellung und Vorratshaltung von Mine-
ralfasermaterial in unterschiedlichen Nennbreiten verzichtet werden können.
3. Das insoweit nach Patentanspruch 1 des Streitpatents Beanspruchte
läßt sich wie folgt gliedern:
I. Dämmstoffbahn, die
1. aus Mineralfaserfilz besteht,
2. zu einer Rolle (auf)gewickelt ist,
a) und zwar mit einer derart großen inneren Spannung,
daß sie sich selbsttätig zu einer vollständig gestreckten
Bahn entrollt,
3. durch Linien unterteilt ist
a)
in Art von optisch wirksamen, farblich abgesetzten Mar-
kierungslinien, die
b) auf der im Wickel innenliegenden Oberfläche der Bahn
aufgebracht sind,
c) die Bahn faktisch nicht schwächen,
d) modular sind und
e) quer zur Längserstreckung - senkrecht zu den seitli-
chen Rändern - der Bahn
f) untereinander in gleichem Abstand angeordnet sind,
4.
für den klemmenden Einbau von (Dämmstoff-)Platten zwi-
schen Dachsparren ausgebildet ist,
a) die mit Übermaß gegenüber dem Sparrenabstand aus
der Bahn geschnitten und (dadurch) vereinzelt sind,
5. ein Raumgewicht von 10 bis 40 kg/m³, insbesondere von
10 bis 25 kg/m³ hat und
6. einen Bindemittelgehalt aufweist, der
a) so erhöht ist, daß die Steifigkeit aus der Bahn geschnit-
tener, vereinzelter Platten derart vergrößert ist, daß
diese befestigungsmittelfrei durch Klemmwirkung zwi-
schen den Sparren gehalten sind.
II. Die Markierungslinien
1. dienen als Schneidhilfe und
2. geben Platten vor
a)
für den Einbau quer (bezogen auf die seitlichen Ränder
der Bahn) zwischen Dachsparren,
b) die in gestrecktem Zustand der Bahn aneinanderge-
reiht und
c) durch Durchschneiden der Bahn im Bereich der Mar-
kierungen vereinzelbar sind.
Beansprucht ist danach ein langgestrecktes Produkt (Bahn) in aufgewik-
kelter Form und mit bestimmter Dichte, das bestimmte Materialeigenschaften
hat (selbsttätige Entrollbarkeit zu einer vollständig gestreckten Bahn; Klemm-
barkeit mit befestigungsmittelfreier Klemmwirkung) und durch mehrere senk-
recht zu den seitlichen Rändern verlaufende, farblich abgesetzte und dadurch
optisch wirksame Linien (Merkmalsgruppe I 3) gekennzeichnet ist, wobei die
Bezeichnung der Linien als modular mangels gegenteiliger Erläuterung durch
die Beschreibung - wie in den Zeichnungen auch abgebildet - lediglich besagt,
daß die Linien aus mehreren Teilen (Modulen) bestehen. Ausweislich der
Merkmale I 4 und 6 a erfolgt die Definition der patentgemäßen Materialbe-
schaffenheit auch mittels bestimmter Eigenschaften aus dem beanspruchten
Produkt geschnittener, als Platten bezeichneter Abschnitte, obwohl diese
selbst nicht beansprucht sind. Die Bahn muß so beschaffen (ausgebildet) sein,
daß aus ihr mit Übermaß geschnittene Platten klemmend eingebaut werden
können und durch Klemmwirkung zwischen Dachsparren halten. Die zusätzli-
che Kennzeichnung "befestigungsmittelfrei" macht dabei zwar deutlich, daß
nicht jede sich zum kältebrückenfreien klemmenden Einbau eignende Beschaf-
fenheit ausreicht. Ihr kann jedoch nicht entnommen werden, daß der Bindemit-
telgehalt und die seinetwegen erzielbare Klemmwirkung patentgemäß so weit
gehen muß, daß sich auf Dauer andere Hilfsmittel zur Befestigung erübrigen.
Eine derartige Bedeutung widerspräche dem sinnvollen Verständnis, zu dem
der Patentanspruch 1 bei Berücksichtigung von Beschreibung und Zeichnun-
gen Fachleute führt, die das auf dem hier interessierenden Gebiet der Technik
übliche allgemeine Fachwissen sowie die durchschnittlichen Kenntnisse, Erfah-
rungen und Fähigkeiten der hier tätigen Fachwelt haben, und das bei der Aus-
legung des Wortlauts eines Patentanspruchs zu Grunde zu legen ist (Sen.Urt.
v. 07.09.2004 - X ZR 255/01, GRUR 2004, 1023, 1025 - Bodenseitige Verein-
zelungseinrichtung, zur Veröffentlichung in BGHZ 160, 204 vorgesehen). Das
hat die Erörterung dieser Frage mit dem gerichtlichen Sachverständigen in der
mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Senats ergeben. Hierbei hat
Professor Dr.-Ing. G. nämlich auf den Winddruck hingewiesen,
dem Dämmungen bei üblichem Dachaufbau ausgesetzt sind. Dieser könne
zeitweise beträchtlich sein, weshalb es - nicht anders als heute - zum Anmel-
dezeitpunkt als Fehler gegolten habe, die Dämmung eines Daches dauerhaft
ohne innere Abstützung mindestens in Form einer sich als Dampfsperre eig-
nenden an den Sparren angehefteten Folie zu lassen. Der Senat hat keinen
Grund daran zu zweifeln, daß die Notwendigkeiten, die sich aus dieser glaub-
haften und auch von keiner der Parteien in Frage gestellten Darstellung des
gerichtlichen Sachverständigen ergeben, auch das Verständnis des Fach-
manns vom Sinngehalt des Patentanspruchs 1 prägt. Denn die Beschreibung
des Streitpatents erläutert die patentgemäße Lehre nicht etwa dahin, daß de-
ren Befolgung auf Dauer eine zusätzliche Abstützung entbehrlich mache; dort
ist vielmehr auch hinsichtlich einer mit der beanspruchten Bahn hergestellten
Dämmung darauf hingewiesen, daß eine ganzflächige Aufbringung einer
Dampfsperre aus Polyetylenfolie erfolgen könne (Sp. 8 Z. 58 ff.). Somit ergibt
sich als sinnvolle Deutung der die Schaffung einer befestigungsmittelfreien
Klemmwirkung betreffenden Anweisung im Patentanspruch 1, daß das Streitpa-
tent insoweit als über den Bindemittelgehalt zu gewährleistende Eigenschaft
der Bahn lediglich voraussetzt, daß über das kältebrückenfreie Anliegen der
Abschnitte an benachbarten Sparren hinaus die zwischen die Sparren gedrück-
ten Abschnitte befähigt sind, jedenfalls während der normalen, regelmäßig mit
der Anbringung einer Dampfsperre endenden Zeit der Montage der Dachdäm-
mung an Ort und Stelle zu verbleiben.
In ihrer Kombination legen die unter I zusammengefaßten Merkmale ei-
ne Bahn in räumlich-körperlicher Hinsicht fest. Durch die quer verlaufenden
Linien und die durch den Bindemittelgehalt geschaffene Eignung zur ansonsten
befestigungsmittelfreien Verarbeitung ist sie auch geeignet zum Einbau von
Abschnitten, der - bezogen auf die frühere Länge der Bahn - quer zu benach-
barten Dachsparren erfolgt. Die weitere Kennzeichnung der Linien als Markie-
rungslinien und die unter II zusammengefaßten Angaben des Patentan-
spruchs 1 grenzen den Gegenstand der in aufgewickelter Form beanspruchten
Bahn in räumlich-körperlicher Hinsicht dagegen nicht weiter ein. Denn weder
der Patentanspruch 1 noch die Beschreibung und die Zeichnungen noch son-
stige Umstände bieten Anhaltspunkte, daß Fachleute durch die unter II zu-
sammengefaßten Angaben mehr Informationen über die patentgemäße Gestal-
tung der beanspruchten Bahn erhalten, als sie bereits den unter I zusammen-
gefaßten Merkmalen zu entnehmen sind. Die zum Ausdruck kommende
Schneidbarkeit der Bahn ist bereits nach Merkmal I 4 a vorausgesetzt. Die Be-
zeichnung der Linien als Markierungslinien erklärt sich aus dem in obiger Glie-
derung unter II 1 genannten Zweck, als Schneidhilfe zu dienen. Die Angaben
verweisen auf oder bezeichnen eine Verwendung, zu der die Bahn nach ihren
unter I zusammengefaßten Merkmalen geeignet ist, nämlich entlang (Sp. 7
Z. 41) oder parallel zu einer benachbarten Linie (Sp. 7 Z. 49) zu vereinzelten
Platten geschnitten und in dieser Form auch quer in längliche Sparrenfelder
eingebaut werden zu können. Wird diese Eignung genutzt, ist es möglich, trotz
Einsatzes von Dämmstoffbahnen lediglich einer einzigen Nennbreite praktisch
völlig verschnittfrei zu arbeiten (Sp. 8 Z. 65 ff.).
4. Der Senat hat die Überzeugung gewonnen, daß der Gegenstand des
Anspruchs 1 des Streitpatents nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig ist.
Zum Stand der Technik gehören die Kenntnisse, die der vorveröffentliche Pro-
spekt "friction fit building insulation" vermittelte. Sie setzten den Fachmann zum
Anmeldezeitpunkt in die Lage, sich den Gegenstand des Patentanspruchs 1
ohne erfinderische Tätigkeit zu erschließen.
Der Prospekt beschreibt ein 48 oder 96 Zoll langes Dämmstoffprodukt
("batt"), das in drei Nennbreiten angeboten wird und auch als Schicht zwischen
waagerechten Balken ("for ceilings") Verwendung finden können soll, also un-
ter Bedingungen, die nicht hinter denen zurückbleiben, die einen Einbau zwi-
schen Dachsparren bestimmen, wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt
hat. Da die "batts" länger als breit sind, können sie als Dämmstoffbahnen be-
zeichnet werden (Merkmal I). Sie bestehen aus Glasfasermaterial (Merkmal I 1)
und sollen möglichst als ganze Einheit ihrer Länge nach zwischen Sparren ein-
gebaut werden, wobei jede Nennbreite ein bestimmtes, im Prospekt näher an-
gegebenes Achsmaß benachbarter Sparren zueinander verlangt. Bei Einhal-
tung des jeweils erforderlichen Achsmaßes sind die "batts" für den klemmen-
den Einbau ausgebildet (vgl. Merkmal I 4 und 4 a) und benötigen keine weitere
Befestigung. Insoweit heißt es in dem Prospekt, die Isolierung bleibe an Ort
und Stelle, selbst an Decken ("stays in place… even overhead"), es sei kein
Anheften der Isolierung erforderlich ("no stapling of insulation"), auf Grund ihrer
natürlichen Spannkraft lasse sie sich mühelos zwischen Pfosten und Decken-
balken hineindrücken und bleibe ohne weitere Befestigungsmaterialien am
vorgesehenen Ort ("Its natural resilience permits it to be easily pushed bet-
ween studs or joists, and it stays in place without any fastening"), in Decken
angebracht bleibe sie über die Zeit, die normaler Weise bis zur Anbringung des
Deckenmaterials vergehe, selbsttätig ohne zusätzliche Unterstützung an Ort
und Stelle haften ("In ceilings, it will hold itself in place without supplement sup-
port during the normal construction delay between the time insulation is put in
and the ceiling material installed"). Die Beschaffenheit der vorbeschriebenen
Dämmstoffbahn entspricht daher auch insoweit dem patentgemäßen Produkt,
als sie - wie oben unter 3. näher erörtert - befestigungsmittelfrei durch Klemm-
wirkung zwischen benachbarten Sparren gehalten wird (vgl. Merkmal I 6 a).
Allerdings verhält sich der Prospekt nicht darüber, daß diese Eigenschaft durch
den in Merkmal 6, 6 a bezeichneten Bindemittelgehalt erreicht worden ist und
auch eine Aussage über das Raumgewicht (vgl. Merkmal I 5) fehlt in der vor-
veröffentlichten Schrift. Es muß jedoch ohne weiteres angenommen werden,
daß der sich mit dieser Schrift beschäftigende Fachmann davon ausging, die
Dichte der "batts" liege in dem durch Merkmal I 5 beanspruchten Bereich und
die Bahnen wiesen einen Bindemittelgehalt auf. Denn die Herstellung von
Dämmstoffprodukten erfordert die Verwendung von Bindemittel; Raumgewichte
zwischen 10 und 40 kg/m³ bedeuteten zum Anmeldezeitpunkt übliche, gängige
Werte, wie der gerichtliche Sachverständige im schriftlichen Gutachten ausge-
führt und in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt hat. Der Fach-
mann, der sich für die vorbeschriebenen "batts" im Hinblick auf deren Nutz-
barmachung etwa für eine Weiterentwicklung interessierte, mußte sich deshalb
nur noch Gedanken über den Grund für deren im Prospekt herausgestellte
Klemmeigenschaft machen. Wie der gerichtliche Sachverständige in der münd-
lichen Verhandlung näher und überzeugend dargelegt hat, gehörte insoweit zu
dem allgemeinen Fachwissen, daß eine Klemmwirkung Folge der Elastizität
und Steifigkeit des Materials ist und diese Parameter zwar an sich mittels Dich-
te und Bindemittelgehalt beeinflußt werden können, bei Dämmstoffen das
Raumgewicht aber kaum variiert werden kann, weil in erster Linie die Dichte für
die Einhaltung des jeweils gewünschten Wärmeleitfähigkeitswerts verantwort-
lich ist, und deshalb hier hauptsächlich der Bindemittelgehalt das Gestal-
tungsmittel für eine bestimmte Klemmwirkung ist. Anschaulich hat der gerichtli-
che Sachverständige dabei ausgeführt, ein Fachmann hätte den Bindemittel-
gehalt erhöht, wenn er erlebt oder erfahren hätte, daß zwischen Balken ge-
drücktes Dämmstoffmaterial dem mit der Isolierung Betrauten wieder auf den
Kopf fällt. Dies rechtfertigt die Überzeugung, daß die Angaben in dem Prospekt
"friction fit building insulation" dem Fachmann jedenfalls nahelegten, eine
Dämmstoffbahn aus Mineralfilz mit einem Raumgewicht von 10 bis 40 kg/m³ zu
schaffen, die sich für den klemmenden Einbau zwischen Dachsparren eignet,
weil ihr Bindemittelgehalt so erhöht und hierdurch ihre Steifigkeit derart ver-
größert ist, daß sie befestigungsmittelfrei durch Klemmwirkung zwischen be-
nachbarten Sparren hält. Etwas anderes kann auch nicht für aus einer Bahn
geschnittene Abschnitte angenommen werden, auf die Patentanspruch 1 nach
seinen Merkmalen I 4 und 6 abstellt. Denn der Prospekt "friction fit building in-
sulation" zeigt auch für solche Abschnitte den klemmenden Einbau (Fig. 1 A u.
2 B). Das vermittelte dem Fachmann die Erkenntnis, daß auch im Hinblick auf
einen abschnittsweisen Einbau einer Bahn für die herausgestellte Klemmbar-
keit gesorgt werden müsse. Angesichts des festgestellten Fachwissens beste-
hen keine durchgreifenden Zweifel, daß der Fachmann auch hierzu ohne wei-
teres in der Lage war.
Das trifft auch für die Maßnahmen zu, die zur Verwirklichung der Merk-
male I 2 und 2 a notwendig waren. Dämmstoffprodukte, die länger als breit
sind, aufzurollen, war für insoweit geeignete Ware vorgegeben, weil hierdurch
- wie auf der Hand liegt - der Transport erleichtert wird. Die Erörterung mit dem
gerichtlichen Sachverständigen hat ergeben, daß Bahnen mit dem beanspruch-
ten Raumgewicht und Bindemittelgehalt unter Aufbringung entsprechenden
Drucks, der in den Herstellungsbetrieben zur Verfügung steht oder gestellt wer-
den kann, zu einem Wickel geformt werden können. Damit muß das mit Merk-
mal I 2 Beanspruchte als eine normale, ohne weiteres im fachmännischen Kön-
nen liegende Gestaltung angesehen werden. Bezeichnenderweise zeigt das
als Anlage NiK 3 a vorgelegte, ebenfalls vorveröffentlichte Werbeblatt auch
"batts" in aufgewickelter Form. Da der zum Aufwickeln nötige Druck auch zu
einer die Dicke der Bahn verringernden Komprimierung führt, stand bei Nut-
zung dieser Gestaltung zugleich das Merkmal I 2 a zur Verfügung. Angesichts
der Elastizität und Steifigkeit der nahegelegten Bahn ist nämlich natürliche
Folge der Komprimierung das Bestreben sich selbsttätig zu entrollen und zu
strecken, wie es in Spalte 7 Zeilen 6 ff. der Beschreibung des Streitpatents
auch angegeben ist. Merkmal I 2 a ist mithin eine zwangsläufige Folge des pa-
tentgemäßen Bindemittelgehalts bei im Bereich des Merkmals I 5 liegender
Dichte und deshalb bei allen Ausführungen gegeben, die diese Parameter auf-
weisen und aufgerollt sind.
Eine erfinderische Tätigkeit könnte nach allem allenfalls darin gesehen
werden, daß die patentgemäße Lehre den Vorschlag, eine aufgerollte, durch
entsprechenden Bindemittelgehalt zur befestigungsmittelfreien Klemmung ge-
eignete Dämmstoffbahn zu schaffen, mit dem Vorschlag verbindet, diese mit
den in der Merkmalsgruppe I 3 näher bezeichneten Linien versehen herzustel-
len. Auch das rechtfertigt den Patentschutz jedoch nicht. Auf einer Oberfläche
angebrachte und dadurch die Bahn faktisch nicht schwächende sowie farblich
abgesetzte und dadurch optisch wirksame Linien (vgl. Merkmale I 3 a und c)
sind seit langem ein gängiges Mittel der Gestaltung oder Kennzeichnung. Sie
waren insbesondere auch auf Dämmstoffbahnen bekannt. Das belegt nicht nur
die deutsche Offenlegungsschrift 32 29 601; auch auf einer Oberfläche der
"batts" des Prospekts "friction fit building insulation" waren Linien zu sehen.
Was den Ort der Anbringung sowie den Verlauf und den Abstand solcher Lini-
en anbelangt, war bekannt, sich nach deren Zweck zu richten. Auch hierfür
sind die zuletzt genannten Schriften Beleg, weil bei diesen Produkten die Lini-
en das Abschneiden seitlicher Streifen erleichtern bzw. Auskunft über die Ver-
wendung des richtigen Produkts geben sollen. Deshalb waren senkrecht zu
den seitlichen Rändern verlaufende, in gleichen Abstand auf der im Wickel in-
nen liegenden Oberfläche der Bahn angeordnete Linien (Merkmale I 3 b, e und
f) vorgegeben, wenn dem mit der Isolierung Betrauten eine Hilfe für mehrere
exakte Zuschnitte quer zur Längserstreckung der Bahn gegeben werden sollte,
wie sie vorkommen, wenn eine Bahn abschnittsweise und - bezogen auf ihre
ursprüngliche Länge - quer eingebaut wird. Diese Hilfestellung ihrerseits war
nahegelegt, weil auch ein derartiger Quereinbau zum Stand der Technik gehör-
te. So behandelten nicht nur der Prospekt "friction fit building insulation" und
das Informationsblatt "isolering af fritidshuset" aus dem Jahre 1972 die Mög-
lichkeit eines solchen Quereinbaus; jedenfalls bei unkaschierten Bahnen kann
angenommen werden, daß ein Quereinbau von Fall zu Fall immer wieder vor-
gekommen ist, wenn bei einem Längseinbau Abschnitte übrig blieben, die
- bezogen auf die frühere Länge der Bahn - quer zwischen andere benachbarte
Sparren paßten. Da die modulare Form (Merkmal I 3 d) ebenfalls aus der deut-
schen Offenlegungsschrift 32 29 601 vorbekannt war und bei Linien als im Be-
lieben des Fachmanns liegende Gestaltung angesehen werden muß, begrün-
det unabhängig von der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraus-
setzungen als Teil einer Lehre zum technischen Handeln vorgeschlagene Mit-
tel wie Linien, Striche oder ähnliche Kennzeichnungen zur Patentfähigkeit bei-
tragen können, mithin auch die Merkmalsgruppe I 3 nichts Erfinderisches.
Dieser Bewertung steht nicht der von der Beklagten als Argument für ei-
ne erfinderische Tätigkeit angeführte große Erfolg am Markt entgegen, den
Dämmstoffbahnen mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 haben. Dabei
kann dahinstehen, ob Umstände nach der Anmeldung eines Patents überhaupt
und gegebenenfalls wann im Einzelnen sie das Ergebnis der Überprüfung der
Patentfähigkeit beeinflussen können. Im Streitfall kann nicht ausgeschlossen
werden, daß der Grund des Erfolgs darin zu suchen ist, daß das bereits vor-
handene Wissen um die Möglichkeiten des abschnittsweisen Quereinbaus von
Dämmstoffbahnen aufgegriffen wurde und in das Blickfeld der Fachwelt gerückt
ist. Ein zeitweises Monopol auf ein bestimmtes Erzeugnis rechtfertigt das nicht.
5. Aus den vorstehend erörterten Gründen haben auch die sämtlich auf
Anspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 keinen Bestand. Die Be-
klagte macht, wie eine Rückfrage in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat,
insoweit keinen über Patentanspruch 1 hinausgehenden erfinderischen Gehalt
geltend. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Beansprucht sind vorteilhafte
Ausgestaltungen der Lehre nach Patentanspruch 1, die im Vermögen des
Fachmanns lagen. Die Festlegung des Abstands benachbarter Markierungsli-
nien auf ca. 100 mm (Patentanspruch 2) ergibt ein ersichtlich sinnvolles Raster.
Die Patentansprüche 3 und 4 geben für den Bindemittelgehalt und die Kompri-
mierung der Bahn im Wickel Werte an, die durch einfache Versuche zu ermit-
teln waren. Der gerichtliche Sachverständige hat bestätigt, daß solche Versu-
che zum Anmeldezeitpunkt zur Vorgehensweise des Fachmanns gehörten.
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Asendorf
Kirchhoff