Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 11.05.2005 – 1 StR 37/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

11. Mai 2005

in dem Verfahren

gegen

wegen nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom

10. Mai 2005 in der Sitzung am 11. Mai 2005, an denen teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl

als Vorsitzender

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Kolz,

Hebenstreit,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Graf,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

- in der Verhandlung vom 10. Mai 2005 -

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Landgerichts

Bayreuth vom 15. Oktober 2004 mit den zugehörigen Feststellun-

gen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine an-

dere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die nachträgliche Unterbringung des Verurteilten in

der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 1 StGB angeordnet. Hiergegen

richtet sich die Revision des Verurteilten, mit der er die Verletzung sachlichen

Rechts beanstandet. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Der Verurteilte wurde am 21. Mai 1996 vom Landgericht Bayreuth wegen

sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von zwei

Jahren und drei Monaten verurteilt. Nach Aufhebung dieser Entscheidung im

Strafausspruch erkannte eine andere Jugendkammer des Landgerichts Bay-

reuth am 17. Dezember 1996 erneut auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren

und drei Monaten. Unter Einbeziehung dieses Urteils wurde er dann am

10. Februar 1997 durch die 1. Große Jugendkammer beim Landgericht Bay-

reuth wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in sechs Fällen, in drei Fällen

rechtlich zusammentreffend mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen,

sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, we-

gen Anstiftung sowie versuchter Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage in

drei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dabei wurden wegen der ver-

schiedenen Taten des sexuellen Mißbrauchs von Kindern Einzelstrafen von

neun Monaten bis zu einem Jahr und neun Monaten, wegen sexuellen Miß-

brauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefoh-

lenen Einzelstrafen von zwei Jahren und drei Monaten sowie einem Jahr und

drei Monaten, wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage eine Einzel-

strafe von zwei Jahren sechs Monaten und wegen versuchter Anstiftung zur

falschen uneidlichen Aussage eine Einzelstrafe von einem Jahr zehn Monaten

verhängt. Die hieraus und unter Einbeziehung der Vorverurteilung gebildete

Gesamtfreiheitsstrafe verbüßte der Betroffene, der sich seit seiner Festnahme

am 21. Mai 1996 zunächst in Untersuchungshaft und dann ohne Unterbre-

chung in Strafhaft befand, vollständig bis zum 3. November 2002.

2. Mit Beschluß vom 7. Oktober 2002 ordnete die Strafvollstreckungs-

kammer des Landgerichts Bayreuth die unbefristete Unterbringung des Verur-

teilten aufgrund des Bayerischen Gesetzes zur Unterbringung von besonders

rückfallgefährdeten hochgefährlichen Straftätern (BayStrUBG) an. Im Zeitraum

vom 4. November 2002 bis 30. September 2004 (Ende der Anwendbarkeit des

Gesetzes nach Maßgabe des Urteils des BVerfG vom 10. Februar 2004,

BVerfGE 109, 190, 191) wurde die Unterbringung vollstreckt. Seit 1. Oktober

2004 befindet sich der Verurteilte aufgrund Unterbringungsbefehls des Landge-

richts Bayreuth vom 26. August 2004 in der Justizvollzugsanstalt St. Georgen-

Bayreuth.

Unter dem 4. August 2004 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, die

nachträgliche Sicherungsverwahrung anzuordnen. Das Landgericht hat zur

Frage der Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit Sachverständi-

gengutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. B.

und des Diplom-Psychologen Dr. R. eingeholt.

3. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 66b Abs. 1 StGB be-

jaht. Nach der Verurteilung seien Tatsachen erkennbar geworden, die auf eine

erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinwiesen. Der

Verurteilte habe im Februar 1999 eine Therapie in der sozialtherapeutischen

Abteilung der Justizvollzugsanstalt München begonnen und diese im März

1999 „faktisch abgebrochen“, weil er sich geweigert habe, „sein - wie er wusste

- aussichtloses Verlegungsgesuch nach Niedersachsen zurückzunehmen“. Ihm

sei bewußt gewesen, daß die Weigerung den Therapieabbruch und die soforti-

ge Rückverlegung nach Bayreuth zur Folge haben würde. Von August bis An-

fang November 2002 habe er dann in Bayreuth an einer Motivationsarbeits-

gruppe teilgenommen und von März bis Juni 2003 Motivationsgespräche ge-

führt. Trotz mehrfachen Hinweises von Seiten der Justizvollzugsanstalt Bay-

reuth, wegen in absehbarer Zeit fehlender Therapieplätze in Bayreuth sich für

eine Therapie in den Justizvollzugsanstalten München, Kaisheim und Würz-

burg zu bewerben, habe er nichts unternommen. Seit März 2004 absolviere er

nun in der Justizvollzugsanstalt Bayreuth eine Sexualtherapie, welche nach

anfänglichen Schwierigkeiten seither positiv verlaufe. Nach Ablauf der verlän-

gerten Probezeit sei zum 1. Oktober 2004 ein Therapievertrag geschlossen

und eine Mindesttherapiezeit von 24 Monaten vereinbart worden. Ein Zeitraum

von zwei Jahren sei erfahrungsgemäß zur Durchführung einer solchen Thera-

pie erforderlich; auch beim Verurteilten sei kein frühzeitigerer Therapieerfolg zu

erwarten. Eine ambulante Therapie sei nicht ausreichend.

Auf der Grundlage der Gutachten des Psychiaters Dr. B. und des

Diplom-Psychologen Dr. R. kam das Landgericht zu dem Ergebnis, daß we-

gen der beim Verurteilten vorliegenden Pädophilie mit homosexueller Ausrich-

tung ein erhebliches, über 50 Prozent liegendes Rückfallrisiko und damit eine

fortbestehende Gefährlichkeit bestehe. Wichtige Therapiethemen wie die Be-

arbeitung der sexuellen Phantasien seien noch nicht thematisiert worden. Daß

die Therapie erst im März 2004 begonnen habe, sei auf das Verschulden des

Verurteilten zurückzuführen, weil er sich trotz eindringlicher Hinweise auf freie

Therapieplätze in anderen Justizvollzugsanstalten nicht beworben habe.

II.

Das Urteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Voraussetzun-

gen des § 66b Abs. 1 StGB sind nicht hinreichend festgestellt.

1. Die durch das „Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungs-

verwahrung“ (BGBl. I S. 1838) eingeführte und am 29. Juli 2004 in Kraft getre-

tene Vorschrift des § 66b StGB ermöglicht bei Vorliegen weiterer Vorausset-

zungen die Anordnung der Unterbringung eines Straftäters in der Sicherungs-

verwahrung auch noch dann, wenn gegen ihn nicht schon bei seiner Verurtei-

lung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen Sicherungsverwahrung ange-

ordnet wurde, sofern sich erst im Zeitraum nach seiner Verurteilung bis zum

Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe herausstellt, daß von ihm erhebliche Ge-

fahren für die Allgemeinheit ausgehen.

Dem liegt zugrunde, daß es Verurteilte gibt, gegen die zum Urteilszeit-

punkt keine Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, die sich aber gleichwohl

zum Entlassungszeitpunkt als hochgefährlich darstellen. Der Schutz vor sol-

chen Verurteilten, von denen auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen

schwere Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Frei-

heit oder die sexuelle Selbstbestimmung anderer mit hoher Wahrscheinlichkeit

zu erwarten sind, stellt ein überragendes Gemeinwohlinteresse dar. Diesen

Schutz durch geeignete Mittel - insbesondere auch durch weitere Freiheitsent-

ziehung - zu gewährleisten, ist Aufgabe des Staates (BVerfGE aaO S. 236).

Allerdings ist bei der zu treffenden Entscheidung über die nachträgliche Anord-

nung einer Sicherungsverwahrung in gleicher Weise dem Freiheitsgrundrecht

Betroffener in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Insbesondere kann

die Unterbringung nach voller Verbüßung der Schuldstrafe im Hinblick auf das

Freiheitsgrundrecht des Betroffenen nur dann verhältnismäßig sein, wenn bei

der Gefahrenprognose sämtliche entscheidungserheblichen Daten aus der Le-

bens- und Kriminalitätsgeschichte des Betroffenen berücksichtigt werden

(BTDrucks. 15/2887 S. 10; vgl. auch BVerfGE aaO S. 241). Dabei ist sorgfältig

abzuwägen zwischen dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit vor hochgefähr-

lichen Verurteilten, von denen auch nach vollständiger Verbüßung der Frei-

heitsstrafe die vorbezeichneten Straftaten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu

erwarten sind, und den Freiheitsgrundrechten der durch die nachträgliche

Anordnung einer Sicherungsverwahrung Betroffenen. Danach kommt eine

einer Sicherungsverwahrung Betroffenen. Danach kommt eine solche Maß-

nahme nur bei einer geringen Anzahl denkbarer Fälle in Betracht, wovon auch

der Gesetzgeber ausgegangen ist (BTDrucks. 15/2887 S. 10; vgl. auch

BVerfGE aaO S. 236).

2. Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze kommen als Grund-

lage einer nachtäglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung nur solche

„neuen“ Tatsachen in Betracht, die nach einer Verurteilung erkennbar werden

und auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit

hinweisen. [Nach den Gesetzesmaterialien sollen beispielsweise wiederholte

verbal-aggressive Angriffe auf Bedienstete der Justizvollzugsanstalt als An-

knüpfungspunkt für eine weitere Prüfung ebenso denkbar sein wie die Drohung

des Verurteilten, nach der Entlassung weitere Straftaten zu begehen, die Be-

gehung einer erneuten Straftat während des Vollzugs der Freiheitsstrafe oder

intensive Kontakte zu einem gewaltbereiten Milieu aus der Haft heraus

(BTDrucks. 15/2887 S. 12).] Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers ei-

nerseits klargestellt werden, daß es sich um Tatsachen jenseits einer gewissen

Erheblichkeitsschwelle handeln muß. Andererseits soll durch den Verzicht auf

eine exemplarische oder „namentliche“ Nennung von Tatsachen zum Ausdruck

gebracht werden, daß monokausale Erklärungsmuster fehl am Platz sind. Zu-

gleich soll hierdurch der Weg geebnet werden für den weiteren Prüfungsschritt

in Gestalt der von Verfassungs wegen gebotenen Gesamtwürdigung

(BTDrucks. 15/2887 S. 12). Dem Schutzinteresse der Allgemeinheit wird nur

dann im gebotenen Umfang entsprochen, wenn es nicht auf den Entstehungs-

zeitpunkt der einer nachträglichen Anordnung zugrunde zu legenden Tatsa-

chen ankommt, sondern allein auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme und Be-

rücksichtigung im vorangegangenen Strafverfahren. Insoweit ist das Gemein-

wohlinteresse als vorrangig vor dem Freiheitsgrundrecht des Verurteilten zu

betrachten. Umstände, die für den ersten Tatrichter erkennbar waren, scheiden

demgegenüber als neue Tatsachen im Sinne des § 66b StGB aus. Durch deren

Nichtberücksichtigung entstandene Rechtsfehler können durch die Anordnung

einer nachträglichen Sicherungsverwahrung nicht korrigiert werden. Die Mög-

lichkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung zielt auch

nicht darauf ab, die Frage einer späteren Unterbringung länger als bisher offen

zu halten (BTDrucks. aaO S. 12).

3. Grundsätzlich können die Verweigerung oder der Abbruch einer The-

rapie zu den in § 66b Abs. 1 und 2 StGB genannten neuen Tatsachen gehören,

die erst nach der Verurteilung und vor Ende des Vollzuges erkennbar werden

und auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit

nach seiner Entlassung hinweisen. Ein solcher Umstand reicht aber für sich

allein nicht aus, eine nachträgliche Sicherungsverwahrung anzuordnen

(BTDrucks. aaO S. 13; BVerfGE aaO S. 241), zumal sich aus der Stellung des

Gefangenen bei der Gestaltung seiner Behandlung im Strafvollzug (§ 4 Abs. 1

StVollzG) ergibt, daß gegen seinen Willen eine Behandlungsmaßnahme nicht

erzwungen werden kann (vgl. Callies/Müller-Dietz, StVollzG 10. Aufl. § 4

Rdn. 5). Vielmehr ist nach § 66b Abs. 1 StGB eine Gesamtwürdigung des Ver-

urteilten, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Straf-

vollzuges vorzunehmen, welche einer Übergewichtung der Verweigerung von

Resozialisierungs- und Therapiemaßnahmen entgegensteht. Es verengt den

Blick auf die gesamte Persönlichkeit des Betroffenen und seine bisherige Le-

bensgeschichte und Kriminalitätsentwicklung in unzulässiger Weise, wenn das

Gericht eine Unterbringung allein mit einer derartigen Verweigerungshaltung

begründet (BVerfGE aaO S. 241).

Offenbart daher der Verurteilte während des Vollzuges der Freiheitsstra-

fe seine ablehnende Haltung gegenüber erforderlichen therapeutischen Maß-

nahmen, dokumentiert dies zunächst nur sein Verhalten im Strafvollzug; es

kann jedoch eine Entscheidungshilfe sein. In gewichtigerem Maße sind aller-

dings die Persönlichkeit und die Lebensumstände des Verurteilten außerhalb

des Strafvollzugs sowie seine Straftaten zu werten. Andernfalls würde die Un-

terbringung zu einer unverhältnismäßigen Sanktion für fehlendes Wohlverhal-

ten im Vollzug (BVerfGE aaO S. 241). Zudem verliert die zu erstellende Ge-

fährlichkeitsprognose an Plausibilität, wenn diese nur einen schmalen Aus-

schnitt der Wirklichkeit - die Zeit der Strafverbüßung - zur Grundlage hat. Auch

nach Auffassung des Gesetzgebers bietet das Merkmal der Therapieverweige-

rung oder des Therapieabbruchs eine zu schmale Tatsachenbasis, um die be-

sondere Gefährlichkeit des Täters während des Strafvollzugs zu begründen

(BTDrucks. 15/2887 S. 13; s. auch Beschlußempfehlung des Rechtsausschus-

ses, BTDrucks. 15/3346 S. 17). Täterpersönlichkeit und Legalbiographie kön-

nen die Entscheidung ebenso beeinflussen wie konkrete Änderungen physi-

scher Natur, etwa fortgeschrittenes Alter, Krankheiten, ferner Unterkunft, Arbeit

und persönliche Bindungen und zuvor erfolgte Lockerungsversuche sowie al-

ternative Kontrollmöglichkeiten in Form der Führungsaufsicht oder ambulante

Therapiemaßnahmen. Nur wenn die Gesamtwürdigung unter Einschluß der

Tatsachen, die die Prüfung ausgelöst haben, die geforderte besondere Gefähr-

lichkeit ergibt, kann ein über das Strafende hinausgehender Freiheitsentzug

gerechtfertigt sein (BTDrucks. 15/2887 S. 13).

Daher ist eine Therapieverweigerung, sofern sie im konkreten Fall ein

erst nach der Verurteilung erkennbarer Umstand ist, zunächst für die Einleitung

der Prüfung der Voraussetzungen des § 66b StGB maßgeblich. Kern der mate-

riellrechtlichen Prüfung ist hingegen die Gesamtwürdigung des Verurteilten. In

diese Prüfung fließt dann auch die Entwicklung des Verurteilten während des

Strafvollzugs ein (vgl. BTDrucks. 15/2887 S. 12) - ebenso Erkenntnisse aus

einer zwischenzeitlichen Unterbringung nach Landesrecht (vgl. BTDrucks. 15/

2887 S. 20). Mit welchem Gewicht eine Verweigerungshaltung des Verurteilten

(etwa bei einer noch im Strafverfahren erklärten Therapiebereitschaft) die Ge-

samtwürdigung und die Gefährlichkeitsprognose beeinflussen kann, wird vom

konkreten Einzelfall abhängen.

4. Vorliegend bieten die Feststellungen der Strafkammer bereits keine

ausreichende Tatsachengrundlage für die getroffene Anordnung.

a) Das Landgericht hat lediglich die einzelnen Vorverurteilungen nebst

den ausgeurteilten Strafen aufgeführt, ohne weitere Einzelheiten zu den vom

Verurteilten begangenen Taten mitzuteilen. Auch zu seinem persönlichen Wer-

degang fehlen jegliche Einzelheiten; diese ergeben sich auch nicht aus den

Feststellungen der angefochtenen Entscheidung, noch wird insoweit auf die

vorangegangenen rechtskräftigen Verurteilungen Bezug genommen.

b) Das Landgericht hat des weiteren weder einen Therapieabbruch

durch den Verurteilten noch gar eine Therapieverweigerung ausreichend dar-

gelegt. Vielmehr bestehen erhebliche Unklarheiten hinsichtlich der Beendigung

der Therapie im März 1999. Nach den Feststellungen hat nämlich der Verurteil-

te nicht selbst die damalige Therapie abgebrochen, sondern die sozialthera-

peutische Abteilung hat ihrerseits die Therapie beendet. Weshalb der offenbar

bereits schon vor Beginn der Therapie gestellte Verlegungsantrag nach Nie-

dersachsen überhaupt ein Hindernis für die Durchführung der Therapie in

München darstellen konnte, bleibt offen. Im übrigen hätte der Verlegungsan-

trag, zumal bei Aussichtslosigkeit, auch ohne weiteres negativ verbeschieden

werden können. Das Landgericht führt auch nicht aus, aus welchem Grund die

Therapie nicht fortgeführt werden konnte. Nicht ersichtlich ist, daß in der feh-

lenden Bereitschaft des Verurteilten, sein Verlegungsgesuch zurückzunehmen,

eine völlige Therapieunwilligkeit zum Ausdruck gekommen ist; denn immerhin

stimmte der Verurteilte einer Verlegung nach München zwecks Durchführung

der Therapie augenscheinlich zu. Seine Einlassung, er habe eine Therapie in

Niedersachsen deswegen absolvieren wollen, weil er beabsichtigt habe, seinen

Wohnsitz nach Niedersachsen zu verlegen, ist als solche zunächst nicht offen-

sichtlich als Ausdruck einer Therapieunwilligkeit zu werten, gerade auch weil er

- nach seiner vom Landgericht nicht überprüften Einlassung in der Hauptver-

handlung - gleichzeitig darauf hingewiesen habe, daß er die Therapie in

München unbedingt habe machen wollen. Soweit das Landgericht entgegen

der Beteuerungen des Verurteilten von dessen von Anfang an bestehenden

Therapieunwilligkeit ausgeht und sich hierbei auf die Aussage des Psycholo-

gen K. stützt, trägt dies bereits deswegen nicht, weil dieser nur die Thera-

piemotivation des Verurteilten im April 2002 überprüft hat und nicht in dem

maßgeblichen Zeitraum im Jahr 1999.

Daß der Verurteilte im November 2002 und im März und September

2003 mehrfach ergebnislos aufgefordert worden ist, sich auf freie Therapieplät-

ze in anderen Justizvollzugsanstalten zu bewerben, reicht ebenfalls nicht aus,

um die mangelnde Therapiewilligkeit zu begründen. Das Landgericht hätte zu-

mindest die Reaktion des Verurteilten, auch gegebenenfalls auf Nachfragen,

schildern müssen, zumal er sich dahin eingelassen hat, er habe für den Fall

einer Bewerbung für andere Anstalten befürchtet, von der Liste der Therapie-

bewerber in Bayreuth gestrichen zu werden. Schließlich ist auch zu berücksich-

tigen, daß der Verurteilte seit März 2004 tatsächlich eine Sexualtherapie ab-

solviert und damit für eine Therapieunwilligkeit keine weiteren Anzeichen mehr

ersichtlich sind.

5. Demgegenüber stellt es keinen Rechtsfehler dar, daß die Strafkam-

mer nicht die Gutachten von zwei psychiatrischen Sachverständigen, sondern

eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie sowie eines Diplom-

Psychologen eingeholt hat. Weder aus dem Wortlaut des § 275a Abs. 4 Satz 1

StPO noch aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich ein solches Erfor-

dernis. Vielmehr sollen die Gutachten von zwei Sachverständigen eingeholt

werden, um eine möglichst breite und zuverlässige Entscheidungsbasis für das

Gericht zu schaffen (BTDrucks. 15/2887 S. 16). Daher kann es im Einzelfall zur

Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen durchaus angezeigt sein, Sach-

verständige unterschiedlicher Fachrichtungen mit der Begutachtung zu beauf-

tragen. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bun-

desverfassungsgerichts zu § 67d Abs. 3 StGB, wonach nur davon

ausgegangen wird, daß die Ergebnisse der in dem entsprechenden Verfahren

erhobenen Gutachten dann von einem Facharzt mit psychiatrischer Ausbildung

und Erfahrung gewichtet und in einen Gesamtzusammenhang eingestellt

werden (BVerfGE 109, 133, 164 f.; vgl. auch BGHSt 23, 8, 12 f.).

6. Entgegen der Auffassung der Revision ist weder ein Verstoß gegen

das absolute Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG noch das aus Art. 2

Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete rechtsstaatliche

Vertrauensschutzgebot gegeben, weil die rein präventative Maßnahme der Si-

cherungsverwahrung nicht vom Schutzbereich des Art. 103 Abs. 2 GG umfaßt

wird (BVerfGE 109, 133, 167 ff.) und als Maßregel der Besserung und Siche-

rung bereits zum Zeitpunkt des Strafurteils gegen den Verurteilten hätte aus-

gesprochen werden können. Ob unter dem Gesichtspunkt des Vertrauens-

schutzes für Altfälle bei der Anwendung der § 66b Abs. 1 und 2 StGB, sofern

diese auf die formellen Voraussetzungen des durch das 6. StrRG eingeführten

§ 66 Abs. 3 StGB verweisen, etwas anderes gilt, weil damit auch solche Taten

erfaßt würden, die vor Einführung des § 66 Abs. 3 StGB begangen wurden,

kann hier offen bleiben.

III.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

1. Bei der Therapieverweigerung muß es sich um eine Tatsache han-

deln, die erst nach der Verurteilung erkennbar geworden ist. Kommt das Land-

gericht zu dem Ergebnis, daß eine Therapieverweigerung vorliegt, wird es prü-

fen müssen, ob im Urteil vom 10. Februar 1997 Ausführungen zur Frage der

Therapiewilligkeit enthalten sind oder nicht. Hat der Angeklagte bereits in der

damaligen Hauptverhandlung keine Bereitschaft zu einer Therapie zur Behand-

lung seiner Pädophilie mit homosexueller Ausrichtung bekundet, handelte es

sich um eine Tatsache, die das erkennende Gericht ohne weiteres bei der Fra-

ge der Verhängung von Sicherungsverwahrung, deren formelle Voraussetzun-

gen gemäß § 66 Abs. 2 StGB zum damaligen Zeitpunkt schon vorlagen, hätte

berücksichtigen können.

2. Im Rahmen der Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten und

ergänzend seiner Entwicklung während des Strafvollzugs verbietet sich eine

abstrakte, auf statistische Wahrscheinlichkeiten gestützte Prognoseentschei-

dung (vgl. BVerfGE 109, 190, 242). Auch wenn bestimmte Persönlichkeitsstö-

rungen von vornherein ein hohes Rückfallrisiko beinhalten, entbindet dies das

Landgericht nicht von einer individuellen Gefährlichkeitsprognose. Der Um-

stand, daß nach den Gutachten der Sachverständigen Dr. B. und

Dr. R. bei einer Pädophilie mit homosexueller Ausrichtung ein über 50 Pro-

zent liegendes Rückfallrisiko für Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestim-

mung anderer besteht, kann für sich allein nicht die Gefährlichkeit ohne eine

weitere, umfassende Gesamtwürdigung begründen. Ansonsten eröffnete dies

einen Anwendungsbereich des § 66b StGB, der sich entgegen der Absicht des

Gesetzgebers nicht nur auf wenige Fälle beschränkte.

3. Auch in einem Urteil über die nachträgliche Sicherungsverwahrung

sind in den Gründen die speziellen Anforderungen für seine revisionsrechtliche

Nachprüfbarkeit zu beachten. § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO verlangt eine in sich

geschlossene Darstellung der vom erkennenden Gericht zur Urteilsgrundlage

gemachten Feststellungen. Die Urteilsgründe müssen klar, geschlossen, er-

schöpfend und aus sich heraus verständlich sein (BGHSt 30, 225, 227; 33, 59,

60). Die Bezugnahme auf andere Schriftstücke und Erkenntnisquellen ist des-

halb grundsätzlich unzulässig (BGH aaO). Allerdings kann in demselben Ver-

fahren zur Vermeidung von Wiederholungen ein neuer Tatrichter beispielswei-

se auf die von einer Teilaufhebung nicht erfaßten Feststellungen eines frühe-

ren Urteils Bezug nehmen (BGHSt 24, 274, 275; 30, 225, 227; 33, 59, 60). Die-

se Grundsätze lassen sich auch auf Entscheidungen über die Anordnung einer

nachträglichen Sicherungsverwahrung anwenden. Die Feststellungen im Urteil,

in dem der Verurteilte zu einer Freiheitsstrafe wegen eines der in § 66b StGB

genannten Verbrechen oder Vergehen verurteilt worden ist, sind rechtskräftig.

Sie bleiben aufrechterhalten und binden das Gericht, das über die nachträgli-

che Sicherungsverwahrung zu befinden hat. Die Bindungswirkung ist nur inso-

weit eingeschränkt, als die Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwah-

rung in Betracht kommt. Wird dabei auf das Ausgangsurteil Bezug genommen,

muß der Umfang der in Bezug genommenen Feststellungen eindeutig und

zweifelsfrei erkennbar sein (vgl. BGHSt 24, 274, 275). Aus Gründen der Ver-

ständlichkeit kann es allerdings dennoch angezeigt erscheinen, die Straftaten

im Sinne des § 66b StGB kurz darzustellen.

Auf jeden Fall ist jedoch darzulegen, ob und inwieweit im Ausgangsurteil

Ausführungen zur Sicherungsverwahrung oder vorbehaltenen Sicherungsver-

wahrung enthalten sind. Auch kann - sofern solches sich nach den vom Verur-

teilten begangenen Taten nicht aufdrängt - es erforderlich sein, darzulegen,

worauf sich die Prognose stützt, daß durch die befürchteten künftigen Strafta-

ten Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.

4. Darüber hinaus sind auch im Rahmen des § 66b Abs. 1 StGB Fest-

stellungen zum Vorliegen eines Hangs im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB

grundsätzlich nicht entbehrlich. Zwar wird im Regierungsentwurf ausgeführt,

daß auf das Merkmal des „Hanges“ verzichtet werde, weil der Strafvollzug an-

gesichts der künstlichen Bedingungen nicht geeignet sei, bestehende Unsi-

cherheiten hinsichtlich des Merkmals zu beseitigen, insbesondere wenn gerade

das Vollzugsverhalten Anlaß gebe, sich mit der Gefährlichkeit des Täters aus-

einanderzusetzen (BTDrucks. 15/2887 S. 13). Im Wortlaut des Gesetzes hat

diese Zielsetzung jedoch keinen Niederschlag gefunden, weil § 66b StGB die

übrigen Voraussetzungen des § 66 StGB erwähnt, ohne § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB

auszunehmen. Dabei mag zwar nahe liegen, daß die Bejahung einer hohen

Wahrscheinlichkeit der künftigen Begehung erheblicher Straftaten im Regelfall

auch auf das Vorliegen eines „Hanges“ hindeutet; zwingend ist dies jedoch

nicht, so daß diese Frage der ausdrücklichen Prüfung durch die Strafkammer

bedarf.

5. Für das weitere Verfahren wird ausdrücklich auf die besondere Eilbe-

dürftigkeit der Sache hingewiesen.

Wahl Kolz Heben- streit

Elf Graf

BGHSt: ja

BGHR: ja

____________________

1. Die Verweigerung oder der Abbruch einer Therapie können zwar grundsätz-

lich neue Tatsachen sein, die erst nach der Verurteilung und vor Ende des

Vollzuges erkennbar werden und auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Ver-

urteilten für die Allgemeinheit hinweisen, reichen aber für sich allein nicht

aus, eine nachträgliche Sicherungsverwahrung anzuordnen.

2. Die Prüfung des Merkmals des Hanges zu erheblichen Straftaten (§ 66

Abs. 1 Nr. 3 StGB) ist auch im Rahmen der Anordnung einer nachträglichen

Sicherungsverwahrung nicht entbehrlich.

3. Aus § 275a Abs. 4 Satz 1 StPO ergibt sich nicht zwingend, daß mit der Be-

gutachtung jeweils zwei Fachärzte mit psychiatrischer Ausbildung und Erfah-

rung beauftragt werden müssen.

BGH, Urteil vom 11. Mai 2005 - 1 StR 37/05 - LG Bayreuth