Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 11.05.2005 – 5 StR 122/05

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 11. Mai 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Einschleusens von Ausländern

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2005

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Hamburg vom 20. Dezember 2004 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (gewerbsmäßigen) Ein-

schleusens von Ausländern gemäß § 92a Abs. 2 Nr. 1 AuslG zu einer Ju-

gendstrafe von acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewäh-

rung ausgesetzt. Die Revision erweist sich als unbegründet im Sinne von

1. Nach den Feststellungen der Jugendkammer unterstützte der Ange-

klagte von Juli bis Oktober 2002 als sog. „Wirtschafter“ eines Bordellbetrie-

bes Frauen aus Bulgarien, Lettland, Ungarn, Tschechien, Litauen und Polen

bei der Ausübung der Prostitution; die Frauen waren nicht im Besitz eines

Visums oder einer sonstigen Aufenthaltsgenehmigung. Zutreffend hat das

Landgericht die Tätigkeit des Angeklagten als Beihilfe zum illegalen Aufent-

halt der osteuropäischen Frauen gewertet (vgl. BGH StraFo 2005, 82); diese

hielten sich zur Tatzeit wegen der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne er-

forderliche Aufenthaltsgenehmigung und damit illegal im Bundesgebiet auf

(vgl. BGH aaO).

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2. Der Schuldspruch begegnet auch im Hinblick auf § 2 Abs. 3 StGB

keinen Bedenken.

a) Die bloße Änderung des persönlichen Anwendungsbereichs der Auf-

enthaltsgenehmigungspflicht durch den Beitritt verschiedener osteuropäi-

schen Staaten zur Europäischen Union zum 1. Mai 2004 ist keine im Sinne

des § 2 Abs. 3 StGB relevante Änderung des Einschleusungstatbestandes,

weil sich damit der Inhalt der strafbewehrten Verhaltensnorm nicht geändert

hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 27. April 2005 – 2 StR 457/04, zur Veröffentli-

chung in BGHSt bestimmt; Mosbacher wistra 2005, 54, 55; a. A. AG Bremen

StV 2005, 218; LG Bremen StV 2005, 219; StA Dresden StV 2005, 220).

Entscheidend kommt es allein darauf an, ob der Aufenthalt des betreffenden

Ausländers zur Tatzeit genehmigungspflichtig war und ob in diesem Fall die

erforderliche Genehmigung vorlag oder nicht.

b) Die dem früheren § 92a AuslG entsprechende Strafnorm des zum

1. Januar 2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetzes (§ 96 AufenthG) stellt

im vorliegenden Fall auch kein milderes Gesetz im Sinne von § 2 Abs. 3

StGB dar. Eine gewerbsmäßige Unterstützung des illegalen Aufenthalts meh-

rerer Ausländer im Bundesgebiet ist gemäß § 96 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG in

gleicher Weise wie nach § 92a Abs. 2 Nr. 1 AuslG strafbar. Da der Straftat-

bestand des illegalen Aufenthalts nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG schon zuvor

von Unionsbürgern im Sinne von § 1 FreizügG/EU nicht erfüllt werden konnte

(vgl. Franke in GK-AuslR [Stand: Januar 2000] § 92 AuslG Rdn. 2), hat sich

das Gesetz auch insoweit durch die Neuregelung des AufenthG (insb. § 1

Abs. 2 Nr. 1 AufenthG i. V. m. § 11 FreizügG/EU) nicht im Sinne von § 2

Abs. 3 StGB geändert (a. A. AG Bayreuth StV 2005, 217).

3. Das Landgericht konnte zudem ohne Verstoß gegen die Unschulds-

vermutung im Rahmen der Prüfung schädlicher Neigungen (§ 17 Abs. 2

JGG) dem Umstand Gewicht beimessen, daß der Angeklagte im Jahr 2004

erneut in verantwortlicher Funktion in einem Bordell angetroffen wurde, in

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dem Frauen aus Osteuropa der Prostitution nachgingen. Dies gilt auch ange-

sichts dessen, daß diese Information aus einem neuen gegen den Angeklag-

ten anhängigen Strafverfahren stammt.

4. Im Hinblick auf die Einkünfte des Angeklagten aus der festgestellten

fortgesetzten Erwerbstätigkeit sieht der Senat keine Veranlassung, von einer

Auferlegung der Kosten und Auslagen nach §§ 109 Abs. 2, 74 JGG abzuse-

hen.

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