Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 11.05.2005 – XII ZR 108/02

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Familiensache

Verkündet am: 11. Mai 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Auf den Anspruch auf Freistellung von Steuernachteilen, die dem unterhaltsbe-

rechtigten Ehegatten infolge seiner Zustimmung zum begrenzten Realsplitting

entstehen können, ist die Vorschrift des § 1585 b Abs. 3 BGB weder unmittelbar

noch entsprechend anwendbar (im Anschluß an das Senatsurteil vom

9. Oktober 1985 - IVb ZR 39/84 - FamRZ 1985, 1232).

BGH, Urteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR 108/02 - OLG Saarbrücken

AG Saarlouis

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 11. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter

Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats - Senat für Fami-

liensachen I - des Saarländischen Oberlandesgerichts vom

25. April 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Ausgleich steuerlicher Nachteile der Kläge-

rin infolge der Inanspruchnahme des sog. begrenzten Realsplittings durch den

Beklagten.

Mit Urteil vom 20. Oktober 1992 wurde der Beklagte verurteilt, an die

Klägerin monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 360 DM zu zahlen.

Für das Steuerjahr 1993 nahm der Beklagte mit Zustimmung der Klägerin das

sog. begrenzte Realsplitting in Anspruch und setzte insgesamt 17.280 DM als

Sonderausgaben für Unterhaltsleistungen ab. Auf der Grundlage dieser Unter-

haltsleistungen wurde mit Bescheid vom 9. Februar 1998 zu Lasten der be-

schäftigungslosen Klägerin für das Jahr 1993 eine darauf entfallende Steuer-

schuld in Höhe von 2.273 DM (Einkommensteuer) und in Höhe von 204,50 DM

(Kirchensteuer) zuzüglich einer Zinsverpflichtung in Höhe von 374 DM, mithin

von insgesamt 2.851,50 DM festgesetzt.

Mit ihrer im Juni 2001 eingegangenen und nach Bewilligung von Prozeß-

kostenhilfe am 4. Oktober 2001 zugestellten Klage begehrt die Klägerin Frei-

stellung von der gegen sie festgesetzten Steuer. Amtsgericht und Oberlandes-

gericht haben der Klage stattgegeben. Dagegen richtet sich die vom Beru-

fungsgericht zugelassene Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in OLGR Saarbrücken

2002, 227 veröffentlicht ist, hat die Revision zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung zugelassen, weil es von der in FamRZ 2000, 888 veröffentlich-

ten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg abweicht, das die Vor-

schrift des § 1585 b Abs. 3 BGB auf den Ausgleichsanspruch des Unterhaltsbe-

rechtigten angewandt hat. Zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung hat

das Berufungsgericht ausgeführt:

§ 1585 b Abs. 3 BGB beschränke den rückständigen Unterhaltsanspruch

auf ein Jahr vor Rechtshängigkeit, weil die Unterhaltsverpflichtung grundsätzlich

darauf gerichtet sei, die Mittel für den laufenden Lebensbedarf des Berechtigten

zur Verfügung zu stellen. Der Schuldner solle zugleich vor Härten geschützt

werden, die sich aus der Inanspruchnahme für eine Zeit ergeben, in der er sich

auf seine Unterhaltsverpflichtung noch nicht einzurichten brauchte. Der Aus-

gleichsanspruch nach Zustimmung zum sogenannten begrenzten Realsplitting

diene demgegenüber nicht der Befriedigung von Lebensbedürfnissen in einer

bestimmten Zeit, sondern solle gewährleisten, daß dem unterhaltsberechtigten

Ehegatten aus der ihm abverlangten Zustimmungserklärung keine Nachteile

entstehen. Es handele sich um einen Anspruch eigener Art, der aus Billigkeits-

gründen geboten sei, damit die Zustimmung zum sogenannten begrenzten Re-

alsplitting für den Berechtigten zumutbar werde. § 1585 b Abs. 3 BGB sei des-

wegen auf diesen Anspruch weder unmittelbar noch sinngemäß anzuwenden.

Der Anspruch sei auch nicht verwirkt, weil es jedenfalls an dem insoweit

erforderlichen Umstandsmoment fehle. Anhaltspunkte, die einen entsprechen-

den Vertrauenstatbestand für den Beklagten belegen könnten, habe der inso-

weit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht aufgezeigt. Allein der Um-

stand, daß der Steuerbescheid erst rund vier Jahre nach Ablauf des Veranla-

gungszeitraums ergangen sei und die Klägerin ihre Klage erst weitere rund drei

Jahre nach Erlaß des Steuerbescheides erhoben habe, könne einen solchen

Vertrauenstatbestand nicht begründen. Das gelte jedenfalls deswegen, weil der

Beklagte erst durch das vorgerichtliche Schreiben der Klägerin vom 2. April

2001 Kenntnis von dem Steuerbescheid erlangt habe.

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Prüfung stand.

II.

1. Der Senat hat bereits entschieden, daß der Anspruch des Unterhalts-

berechtigten auf Ausgleich des Steuernachteils, der ihm aufgrund seiner Zu-

stimmung zum begrenzten Realsplitting nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG erwächst,

ein Anspruch eigener Art ist, auf den § 1585 b Abs. 3 BGB weder unmittelbar

noch sinngemäß anzuwenden ist (Senatsurteil vom 9. Oktober 1985 - IVb ZR

39/84 - FamRZ 1985, 1232, 1233).

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile vom 23. März

1983 - IVb ZR 369/81 - FamRZ 1983, 576, vom 26. September 1984 - IVb ZR

30/83 - FamRZ 1984, 1211 und vom 9. Oktober 1985 aaO) kann der unter-

haltspflichtige Ehegatte die Zustimmung des anderen zum sog. begrenzten Re-

alsplitting nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG regelmäßig nur Zug um Zug gegen eine

bindende Erklärung verlangen, durch die er sich zur Freistellung des unter-

haltsberechtigten Ehegatten von der Steuerschuld verpflichtet, die diesem als

Folge der Besteuerung der erhaltenen Unterhaltszahlungen erwächst. Die dies-

bezüglichen Verpflichtungen beider Seiten sind Ausprägungen des Grundsat-

zes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Rahmen des zwischen ihnen beste-

henden gesetzlichen Unterhaltsrechtsverhältnisses.

§ 1585 b Abs. 3 BGB schränkt die Forderung von Unterhalt für eine mehr

als ein Jahr zurückliegende Zeit sowie von entsprechenden Erfüllungssurroga-

ten ein, weil die Unterhaltsverpflichtung grundsätzlich darauf gerichtet ist, die

Mittel für den laufenden Lebensbedarf des Berechtigten zur Verfügung zu stel-

len. Auch soll der Schuldner vor Härten geschützt werden, die sich aus der In-

anspruchnahme für eine Zeit ergeben, in der er sich auf eine Unterhaltsver-

pflichtung nicht einzurichten brauchte. Der Ausgleichsanspruch nach Zustim-

mung zum begrenzten Realsplitting dient demgegenüber nicht der Befriedigung

von Lebensbedürfnissen in einer bestimmten Zeit, sondern soll gewährleisten,

daß dem unterhaltsberechtigten Ehegatten aus der ihm abverlangten Zustim-

mungserklärung keine Nachteile entstehen, wozu auch Nachteile beim Bezug

öffentlicher Hilfen gehören (vgl. Senatsurteil vom 23. März 1983 aaO). Es han-

delt sich um einen Anspruch eigener Art, der - anders als der Unterhaltsan-

spruch - nicht davon abhängt, daß der Unterhaltspflichtige leistungsfähig und

der Berechtigte unterhaltsbedürftig ist. Er beruht auch nicht darauf, daß der

Schuldner früher seine Unterhaltsverpflichtung nicht oder nicht gehörig erfüllt

hätte. Vielmehr ist er aus Billigkeitsgründen geschuldet, damit die Zustimmung

zum begrenzten Realsplitting für den Berechtigten zumutbar ist. Der Unterhalts-

verpflichtete, der das Realsplitting in Anspruch nimmt, kann und muß sich von

vornherein auf den späteren Ausgleich der steuerlichen Nachteile des Berech-

tigten einstellen. Die besondere Verwirkungsvorschrift des § 1585 b Abs. 3 BGB

ist auf diesen Anspruch deswegen weder unmittelbar noch sinngemäß anzu-

wenden (Senatsurteil vom 9. Oktober 1985 aaO; Göppinger/Wax/Kodal Unter-

haltsrecht 8. Aufl. Rdn. 1139; Weinreich/Klein Kompaktkommentar Familien-

recht § 1585 b Rdn. 15).

An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.

2. Der Einschränkung des § 1585 b Abs. 3 BGB für die Durchsetzung

von Unterhaltsforderungen, die länger als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit

fällig wurden, liegen Rechtsgedanken zugrunde, die sich auf das Unterhalts-

recht beschränken. Das Gesetz will eine dergestalt verspätete Geltendmachung

des Unterhaltsanspruchs dadurch sanktionieren, daß sie nur unter einer er-

schwerenden Voraussetzung durchgreifen kann. Dem Wesen nach handelt es

sich um eine Ausformung des Rechtsinstituts der Verwirkung, die an eine "illoy-

al verspätete Geltendmachung" des Rechts nachteilige Folgen für den Rechts-

inhaber knüpft (vgl. dazu auch BGHZ 84, 280, 283 und Senatsurteil vom

13. Januar 1988 - IVb ZR 7/87 - FamRZ 1988, 370, 372 f.). Der Gläubiger soll

dadurch veranlaßt werden, seinen Unterhaltsanspruch zeitnah zu verwirklichen,

auch damit nicht beim Schuldner eine übergroße Schuldenlast anwächst (vgl.

dazu auch Senatsurteil vom 1. Juli 1987 - IVb ZR 74/86 - FamRZ 1987, 1014,

1015). Das Gesetz bringt auch in weiteren Regelungen zum Ausdruck, daß Un-

terhaltsforderungen für eine mehr als ein Jahr zurückliegende Zeit mit einer be-

sonderen Schwäche behaftet sind (Senatsurteil BGHZ 105, 250, 256 = FamRZ

1989, 150, 152 f. unter Hinweis auf die Vorschriften der §§ 1613 Abs. 2 Nr. 1

BGB und 850 d Abs. 1 Satz 4 ZPO). Auch § 1585 b Abs. 2 BGB, wonach Un-

terhalt für die Vergangenheit erst von der Zeit an gefordert werden kann, in der

der Unterhaltspflichtige in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch

rechtshängig geworden ist, beruht auf dem Gedanken, daß Unterhalt seinem

Wesen nach zur Bestreitung des laufenden Lebensbedarfs dient und die Be-

friedigung der Bedürfnisse einer zurückliegenden Zeit an sich nicht möglich ist,

so daß grundsätzlich keine Notwendigkeit besteht, darauf beruhende Ansprü-

che fortdauern zu lassen. Zugleich soll der Unterhaltspflichtige durch diese Vor-

schrift vor Härten geschützt werden, die sich aus einer Inanspruchnahme für

eine Zeit ergeben können, in der er noch nicht mit dem Unterhaltsanspruch

rechnen mußte (Senatsurteil vom 29. April 1992 - XII ZR 105/91 - FamRZ 1992,

920, 921). Um einen solchermaßen begrenzten Unterhaltsanspruch handelt es

sich bei dem Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf Ausgleich des Steuer-

nachteils infolge seiner Zustimmung zum begrenzten Realsplitting hingegen

nicht.

Zwar hat der Senat inzwischen entschieden, daß gegenüber dem An-

spruch eines unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten auf Erstattung der

ihm als Folge des begrenzten steuerlichen Realsplittings erwachsenden steuer-

lichen Nachteile grundsätzlich nicht mit Gegenforderungen aufgerechnet wer-

den kann (Senatsurteil vom 29. Januar 1997 - XII ZR 221/95 - FamRZ 1997,

544, 545 f.). Dabei hat sich der Senat allerdings entscheidend auf den Zweck

des § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO und die Entwicklung dieser Vorschrift gestützt.

Danach erfaßt die Regelung entgegen dem Wortlaut (Unterhalts-"Renten") ge-

nerell Unterhalts-"Forderungen", die im Rahmen oder aufgrund einer gesetzli-

chen Unterhaltsverpflichtung geschuldet werden, und damit auch einmalig zu

zahlende Unterhaltsbeträge. Denn auch diese sind dazu bestimmt, dem Be-

rechtigten die zu seinem Lebensunterhalt bestimmten Mittel - unverkürzt und

rechtzeitig - zukommen zu lassen.

Der Senat hat insoweit für den Ausgleichsanspruch aus dem begrenzten

Realsplitting auf dessen (auch) unterhaltsrechtlichen Charakter abgestellt. Denn

die Ausgleichsverpflichtung dient dem Zweck, dem Unterhaltsberechtigten

durch die Ausgleichung der mit dem begrenzten Realsplitting für ihn verbunde-

nen Belastung den ihm zustehenden Nettounterhalt im Ergebnis ungeschmälert

zu sichern. Wegen der damit erzielten Sicherung des Unterhalts ist der An-

spruch des Unterhaltsberechtigten auf Erstattung der infolge des begrenzten

Realsplittings entstehenden Steuerlast von dem weiten Geltungsbereich des

§ 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO umfasst (Senatsurteil vom 29. Januar 1997 aaO). Der

Ausgleichsanspruch sichert also den Unterhaltsanspruch des Berechtigten und

genießt den gleichen Schutz wie dieser, ohne indessen selbst ein Unterhaltsan-

spruch zu sein. Deswegen hat der Senat daran festgehalten, daß die Verpflich-

tung des ausgleichsberechtigten Ehegatten zur Zustimmung zum begrenzten

Realsplitting gegen Ausgleich der ihm hierdurch gegebenenfalls erwachsenden

steuerlichen Nachteile "auf einer Ausprägung des Grundsatzes von Treu und

Glauben im Rahmen des zwischen geschiedenen Ehegatten bestehenden ge-

setzlichen Unterhaltsrechtsverhältnisses" beruht (Senatsurteile vom 9. Oktober

1985 aaO, vom 29. Januar 1997 aaO, 546 und vom 29. April 1998 - XII ZR

266/96 - FamRZ 1998, 953, 954). Der Ausgleichsanspruch dient nicht der Be-

friedigung des laufenden Lebensunterhalts, denn dieser ist bereits gezahlt,

sondern gleicht lediglich aus Gründen von Treu und Glauben einen konkret ent-

stehenden Nachteil des Unterhaltsberechtigten im Hinblick auf den mindestens

gleich hohen Vorteil beim Unterhaltspflichtigen aus. Auf diesen Anspruch ist

§ 1585 b Abs. 3 BGB deswegen nicht unmittelbar anwendbar.

3. Entgegen anderen Stimmen in Rechtsprechung und Literatur (OLG

Hamburg FamRZ 2000, 888, 889; Heiß/Born/Linderer Unterhaltsrecht Stand Juli

2004 43. Kap. Rdn. 25 a; Johannsen/Henrich/Büttner Eherecht 4. Aufl. § 1585 b

Rdn. 4; FA-FamR/Gerhardt 5. Aufl. 6. Kap. Rdn. 71) ist § 1585 b Abs. 3 BGB

auf diesen Ausgleichsanspruch auch nicht analog anwendbar.

Die Vorschrift des § 1585 b Abs. 3 BGB beinhaltet nach einhelliger Auf-

fassung eine spezielle Ausformung des allgemeinen Verwirkungsgrundsatzes

(Senatsurteil vom 5. Oktober 1988 aaO). Liegen die Voraussetzungen dieses

besonderen Anwendungsbereichs der Verwirkung nicht vor, verbleibt es des-

wegen bei der Anwendbarkeit des aus den Grundsätzen von Treu und Glauben

(§ 242 BGB) folgenden allgemeinen Verwirkungsgrundsatzes als Unterfall der

unzulässigen Rechtsausübung (Senatsurteil BGHZ 84, 280, 281 ff.; BGHZ 105,

290, 298). Damit fehlt es auch an einer Regelungslücke für eine analoge An-

wendung des § 1585 b Abs. 3 BGB (so im Ergebnis auch Göppinger/Wax/Kodal

aaO Rdn. 1139; Weinreich/Klein aaO Rdn. 15).

4. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch eine Verwirkung des Aus-

gleichsanspruchs der Klägerin abgelehnt.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Ver-

wirkung eines Rechts nach den Grundsätzen von Treu und Glauben neben ei-

nem Zeitmoment zusätzlich immer auch ein Umstandsmoment voraus (BGH

Urteil vom 4. Februar 2004 - VIII ZR 171/03 - WuM 2004, 198; Senatsurteil vom

20. Juni 2001 - XII ZR 20/99 - NJ 2002, 38; BGHZ 146, 217, 220 f. = ZIP 2001,

670; Urteil vom 13. März 1996 - VIII ZR 99/94 - NJW-RR 1996, 994; Beschluß

vom 23. Februar 1989 - BLw 11/88 - NJW-RR 1989, 768 und Senatsurteil

BGHZ 103, 62, 70 f. = NJW 1988, 1137). Das Berufungsgericht hat diese Vor-

aussetzung der Verwirkung in der ihm obliegenden tatrichterlichen Würdigung

verneint. Dabei hat es den Sachverhalt erschöpfend gewürdigt und weder ge-

gen Denkgesetze noch gegen sonstige Erfahrungssätze verstoßen. Auch geht

das Berufungsgericht zu Recht davon aus, daß der Beklagte für einen Vertrau-

enstatbestand im Rahmen des Umstandsmoments der Verwirkung darlegungs-

und beweisbelastet ist. Seine Feststellungen, wonach es an einem ausdrückli-

chen Vortrag hierzu fehlt, werden von der Revision nicht in zulässiger Weise

angegriffen.

Die Voraussetzungen der Verwirkung können auch nicht allein aus dem

erheblichen Zeitablauf hergeleitet werden, wie das Berufungsgericht rechtsfeh-

lerfrei ausgeführt hat. Die Zeitdauer von der Zustimmung der Klägerin zum be-

grenzten Realsplitting bis zum Zugang des Steuerbescheides vom 9. Februar

1998 kann eine Verwirkung des Ausgleichsanspruchs schon deswegen nicht

begründen, weil der Beklagte in dieser Zeit noch mit einem Rückgriff rechnen

musste. Zwar hätte die Klägerin ihre Zustimmung zum begrenzten Realsplitting

schon seinerzeit von einer Freistellung von entstehenden steuerlichen Bela-

stungen abhängig machen dürfen. Die unbedingte Zustimmung zum steuerli-

chen Realsplitting konnte der Beklagte ohne Hinzutreten weiterer Umstände

aber nicht als Verzicht auf einen Ausgleich steuerlicher Nachteile auffassen.

Denn ein Rückgriff war für die Klägerin ohnehin erst mit Erlass des Steuerbe-

scheids möglich, weil ihre Steuerlast zuvor noch nicht endgültig feststand.

Aber auch in den folgenden mehr als drei Jahren bis zum Eingang der

Klageschrift im Juni 2001 konnte sich auf seiten des Beklagten kein schutzwür-

diges Vertrauen auf einen unterbleibenden Rückgriff bilden. Nach den Feststel-

lungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte erst mit Schreiben vom 2. April

2001 Kenntnis von dem an die Klägerin gerichteten Steuerbescheid erhalten.

Bis zu diesem Zeitpunkt konnte er nicht davon ausgehen, daß für die Klägerin

keine Steuerlast entstehen werde. Denn ihre Steuerpflicht beruht allein auf den

Unterhaltsleistungen, die der Beklagte von seiner Steuerlast abgesetzt hatte.

Mit Kenntnis dieser Beträge war für den Beklagten die entstehende Steuer-

pflicht der Klägerin erkennbar. Er konnte sich deswegen auf den künftigen

Rückgriff einstellen, indem er einen Teil seines steuerlichen Vorteils für den

Ausgleich der steuerlichen Nachteile der Klägerin zurücklegte. Wie in Kenntnis

dieser Tatsachen ein Vertrauenstatbestand des Beklagten entstehen konnte, er

werde nicht (mehr) von der Klägerin auf Ausgleich in Anspruch genommen, ist

vom Beklagten nicht konkret dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. Sein

Vortrag, er habe nicht mehr damit gerechnet, wegen des lang zurückliegenden

Steuerjahres noch belastet zu werden, ist im Hinblick darauf nicht hinreichend

substantiiert. Insbesondere läßt er nicht erkennen, ab wann und aus welchem

Anlaß er trotz fehlender Kenntnis von dem Steuerbescheid der Klägerin im Ver-

trauen auf einen unterbleibenden Rückgriff eigene steuerliche Vorteile ver-

braucht hat.

Hahne

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Wagenitz

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