Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 17.10.2007 – XII ZR 146/05

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 17. Oktober 2007 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Brüssel I-VO Art. 5 Nr. 2; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1

a) Der Begriff der Unterhaltssache in Art. 5 Nr. 2 EuGVVO ist autonom auszule-

gen.

b) Die Klage des Unterhaltsberechtigten gegen seinen geschiedenen oder dau-

ernd getrennt lebenden Ehegatten auf Erstattung der ihm durch das begrenz-

te Realsplitting entstandenen Nachteile ist eine Unterhaltssache im Sinne

dieser Vorschrift.

BGH, Urteil vom 17. Oktober 2007 - XII ZR 146/05 - OLG Saarbrücken

AG Homburg

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 17. Oktober 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Rich-

ter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats

- Senat für Familiensachen I - des Saarländischen Oberlandesge-

richts vom 21. Juli 2005 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das

Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von ihrem geschiedenen Ehemann, der seinen

Wohnsitz am 1. November 2001 von Deutschland nach Frankreich verlegt hat,

Ausgleich der Nachteile, die ihr für das Steuerjahr 2001 durch das begrenzte

Realsplitting entstanden sind, dem sie durch Unterzeichnung der Anlage U zur

Einkommensteuererklärung zugestimmt hatte.

2

Das Amtsgericht - Familiengericht - gab ihrer Klage in Höhe eines auf die

Zeit von Januar bis Oktober 2001 entfallenden Teilbetrages von 899,93 € nebst

Zinsen statt. Auf die Berufung des Beklagten änderte das Oberlandesgericht die

erstinstanzliche Entscheidung ab und wies die Klage insgesamt als unzulässig

ab, da es sich bei dem geltend gemachten Ausgleichsanspruch nicht um einen

Unterhaltsanspruch im Sinne von Art. 5 Nr. 2 der Verordnung über die gerichtli-

che Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen

in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 - Verordnung (EG)

Nr. 44/2001 des Rates - (nachstehend: EuGVVO) handele und deshalb die in-

ternationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht gegeben sei.

3

Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie

die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-

scheidung, die in OLGR Saarbrücken 2006, 437 f. veröffentlicht ist, und zur Zu-

rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass sich die

internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte hier allein aus Art. 5 Nr. 2

EuGVVO ergeben kann. Nach Art. 66 Abs. 1 EuGVVO findet diese Verordnung

auf solche Klagen Anwendung, die - wie hier - nach dem Inkrafttreten der Ver-

ordnung am 1. März 2002 (Art. 76 EuGVVO) erhoben worden sind.

6

Denn nach der Grundregel des Art. 2 Abs. 1 EuGVVO wäre der Beklagte

in Frankreich zu verklagen, weil er dort seinen Wohnsitz hat. Etwas anderes gilt

nur, wenn eine Vorschrift des Titels II der EuGVVO anwendbar ist, die die Zu-

ständigkeit ausdrücklich anders regelt (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 2000, Rs.

C-412/98, Group Josi, Slg. 2000, I-5925 = NJW 2000, 3121 ff., Rdn. 34 ff.).

7

Eine von Art. 2 Abs. 1 EuGVVO abweichende Zuständigkeit der deut-

schen Gerichte ergibt sich hier jedenfalls nicht schon aus Art. 24 Satz 1

EuGVVO. Der Beklagte hat sich zwar auf das Verfahren vor den deutschen Ge-

richten eingelassen, in seiner Klageerwiderung aber sogleich die örtliche Unzu-

ständigkeit des Familiengerichts H. (in limine litis) gerügt. Darin ist, da er diese

Rüge mit seinem Wohnsitz in Frankreich begründet hat, zugleich die Rüge der

internationalen Unzuständigkeit im Sinne des Art. 24 Satz 2 EuGVVO zu sehen

(vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 256/04 - NJW-RR 2005, 1518 ff.).

Somit hat er sich erkennbar nur hilfsweise zur Sache eingelassen, was keine

Zuständigkeit nach Art. 24 Satz 1 EuGVVO begründet.

8

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich die inter-

nationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte jedoch aus Art. 5 Nr. 2

EuGVVO. Danach kann ein Unterhaltsberechtigter einen Unterhaltsschuldner,

der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats hat, vor

dem Gericht seines eigenen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts verkla-

gen.

9

Insoweit geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass der Be-

griff der Unterhaltssache im Sinne des Art. 5 Nr. 2 EuGVVO autonom auszule-

gen ist.

10

Aus dem Verständnis des deutschen Rechts hat der hier geltend ge-

machte Erstattungsanspruch (auch) unterhaltsrechtlichen Charakter. Denn er

stellt eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Rahmen des

zwischen geschiedenen Eheleuten bestehenden gesetzlichen Unterhaltsver-

hältnisses dar (Senatsurteile vom 29. Januar 1997 - XII ZR 221/95 - FamRZ

1997, 544, 545 f. und vom 23. März 1983 - IVb ZR 369/81 - FamRZ 1983, 576

- "unterhaltsrechtliche Nebenpflicht" -), dient der Sicherung des Unterhaltsan-

spruchs und genießt deshalb den gleichen Schutz wie dieser, ohne indessen

selbst ein Unterhaltsanspruch zu sein (Senatsurteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR

108/02 - FamRZ 2005, 1162, 1164).

11

Dies reicht für die Anwendbarkeit des Art. 5 Nr. 2 EuGVVO aber nicht

aus. Vielmehr ist der Begriff der Unterhaltssache unter Berücksichtigung der

Systematik und Zielsetzung der Verordnung sowie der Rechtsprechung des

Europäischen Gerichtshofs auszulegen, um die einheitliche Anwendung der

EuGVVO in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu gewährleisten

(vgl. EuGH, Urteil vom 19. Januar 1993, Rs. C89/91, Shearson Lehmann Hut-

ton, Slg. 1993, I-139 Rdn. 13 m.w.N.). Dies schließt es aber nicht aus, die Natur

des hier geltend gemachten Anspruchs anhand der Erkenntnisse der vorge-

nannten Senatsurteile zu qualifizieren. Daraus ergibt sich, dass die vorliegende

Sache angesichts der Voraussetzungen, der Art und der durch die Rechtspre-

chung konkretisierten Ausgestaltung des geltend gemachten Anspruchs bei der

gebotenen autonomen Auslegung des Art. 5 Nr. 2 EuGVVO als Unterhaltssa-

che anzusehen ist.

12

3. Diese Auslegung kann der Senat selbst vornehmen; eine Vorlage zur

Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof ist nicht erforderlich.

Denn die richtige Auslegung des Begriffs der Unterhaltssache in Art. 5 Nr. 2

EuGVVO lässt sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Ge-

richtshofs so klar ableiten, dass vernünftige Zweifel bei der Auslegung dieser

Vorschrift nicht verbleiben. Im Einzelnen:

13

4. Bestimmungen wie Art. 5 Nr. 2 EuGVVO, die besondere Zuständigkei-

ten vorsehen, sind grundsätzlich eng auszulegen, weil sie dem Beklagten sei-

nen natürlichen Gerichtsstand nehmen (vgl. Schlussanträge des Generalan-

walts Tizzano vom 10. April 2003, Rs. C-433/01, Blijdenstein, Slg. 2004, I-981

Rdn. 25 und Fn. 11 mit Rechtsprechungsnachweisen).

14

a) Hauptziel des Art. 5 Nr. 2 EuGVVO ist es, der schwächeren Partei der

unterhaltsrechtlichen Beziehung, nämlich dem Unterhaltsberechtigten, den Vor-

teil eines räumlich nahen Gerichtsstands anzubieten und ihm damit einen wirk-

samen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen (vgl. Schlussanträge des Ge-

neralanwalts Tizzano vom 10. April 2003, Rs. C-433/01, Blijdenstein, Slg. 2004,

I-981 Rdn. 27; vgl. auch Senatsbeschluss vom 26. September 2001 - XII ZR

89/99 - FamRZ 2002, 21, 22 m.w.N.).

15

Insoweit entspricht es dieser Zielsetzung, auch dem Gläubiger eines An-

spruchs auf Erstattung seiner aus dem begrenzten Realsplitting folgenden

Nachteile die Möglichkeit einzuräumen, diesen Anspruch vor dem Gericht sei-

nes Wohnsitzes einzuklagen. Denn das begrenzte Realsplitting setzt nach § 10

Abs. 1 Nr. 1 EStG zwingend ein Unterhaltsverhältnis zwischen dauernd ge-

trennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten voraus. Der Unterhaltspflichtige

kann den geleisteten Unterhalt im Rahmen gesetzlich festgelegter Höchstbeträ-

ge steuerlich als Sonderausgaben geltend machen, wenn der unterhaltsberech-

tigte Ehegatte zustimmt und sich damit verpflichtet, den gezahlten Unterhalt im

Rahmen des Höchstbetrages seinerseits als Einkommen zu versteuern. Der

Anspruch auf Erstattung der damit verbundenen Nachteile, insbesondere der

auf diese Unterhaltszahlungen zu entrichtenden Einkommensteuer, kann folg-

lich nur dem Unterhaltsberechtigten zustehen, der generell als die schwächere

Partei anzusehen ist.

16

b) Daneben verfolgt Art. 5 Nr. 2 EuGVVO unter anderem auch den

Zweck, eine Übereinstimmung zwischen anwendbarem Recht und zuständigem

Gericht zu ermöglichen und den Rechtsstreit von dem Gericht entscheiden zu

lassen, das am besten geeignet erscheint, die Voraussetzungen und die Höhe

des geltend gemachten Anspruchs zu beurteilen. Diese Nebenzwecke reichen

zwar für sich genommen nicht aus, eine besondere Zuständigkeit zu begrün-

den, können aber ergänzend herangezogen werden, um eine bereits aus ande-

ren Gründen naheliegende Entscheidung zugunsten eines besonderen Ge-

richtsstandes zusätzlich zu rechtfertigen (vgl. Schlussanträge des Generalan-

walts Tizzano vom 10. April 2003, Rs. C-433/01, Blijdenstein, Slg. 2004, I-981

Rdn. 28, 29). Hier liegt auf der Hand, dass die deutschen Gerichte am besten in

der Lage sein werden, die Nachteile zu beurteilen, die sich für den Unterhalts-

berechtigten nach deutschem Steuerrecht aus der Durchführung des begrenz-

ten Realsplittings nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG ergeben.

17

Hinzu kommt, dass die Abweichung von der allgemeinen Regel des Ge-

richtsstands des Beklagten für diesen um so eher zumutbar erscheint, als das

begrenzte Realsplitting zum einen nur auf seinen eigenen Antrag erfolgt und

zum zweiten nur für Veranlagungszeiträume in Betracht kommt, in denen beide

Parteien im Inland unbeschränkt steuerpflichtig sind und mithin regelmäßig dort

ihren Wohnsitz haben. Die Erstattung daraus entstandener Nachteile erweist

sich daher als Nachwirkung eines Unterhaltsrechtsverhältnisses, für das im

maßgeblichen Zeitraum die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte

gegeben war. Für den Schuldner dieses Anspruchs ist es daher eher hinzu-

nehmen, an seinem früheren Gerichtsstand verklagt werden zu können, als für

den Gläubiger, den Ausgleich seiner nachträglich entstandenen Nachteile nach

dem Wegzug seines (geschiedenen) Ehegatten ins Ausland vor den dortigen

Gerichten geltend machen zu müssen.

18

c) Der Qualifizierung des vorliegenden Rechtsstreits als Unterhaltssache

im Sinne des Art. 5 Nr. 2 EuGVVO steht auch nicht entgegen, dass der Euro-

päische Gerichtshof unter dem Begriff des Unterhalts vor allem finanzielle Ver-

pflichtungen versteht, bei deren Festsetzung die Bedürfnisse und die Mittel bei-

der Ehegatten berücksichtigt werden, und die dazu bestimmt sind, den Unter-

halt eines bedürftigen Ehegatten zu sichern (vgl. EuGH, Urteile vom 6. März

1980, Rs. 120/79, de Cavel II, Slg. 1980, 731 = IPrax 1981, 19 f. Rdn. 5, und

vom 27. Februar 1997, Rs. C-220/95, van den Boogard, Slg. 1997, I-1147 =

IPrax 1999, 35 ff., Rdn. 22).

19

Abgesehen davon, dass der Begriff des Unterhalts im Sinne des Art. 5

Nr. 2 EuGVVO weit auszulegen ist (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 28. Aufl.

Art. 5 EuGVVO Rdn. 13; Musielak/Weth ZPO 5. Aufl. Art. 5 EuGVVO Rdn. 10

unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 6. März 1980, Rs. 120/79, de Cavel II, Slg.

1980, 731 = IPrax 1981, 19 f.), keinen auf periodische Leistungen gerichteten

Anspruch voraussetzt und von anderen Ansprüchen vor allem anhand des Kri-

teriums eines - hier gegebenen - familienrechtlichen Bandes abzugrenzen ist

(vgl. Musielak/Weth aaO Art. 5 EuGVVO Rdn. 10 m.N.), entspricht der hier gel-

tend gemachte Erstattungsanspruch zumindest mittelbar der vorstehenden De-

finition des Unterhaltsbegriffs.

20

Der Revisionserwiderung ist zwar einzuräumen, dass das Kriterium eines

dem Anspruch zugrunde liegenden familienrechtlichen Bandes ungeeignet ist,

Unterhaltssachen von Güterstandssachen abzugrenzen, die nach Art. 1 Nr. 2a

EuGVVO nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Darum

geht es hier aber nicht, weil der vorliegende Erstattungsanspruch eindeutig

nicht dem ehelichen Güterrecht zuzuordnen ist. Vielmehr dient das Kriterium

des familienrechtlichen Bandes der Abgrenzung zwischen Unterhaltsansprü-

chen und anderen zivilrechtlichen Ansprüchen außerhalb des Familienrechts.

Nach diesem Kriterium kann die Anwendbarkeit des Art. 5 Nr. 2 EuGVVO je-

denfalls nicht mit der Begründung verneint werden, der hier geltend gemachte

Anspruch sei nicht dem Unterhaltsrecht zuzuordnen, sondern als sonstiger zivil-

rechtlicher oder gar steuerrechtlicher Ausgleichsanspruch anzusehen.

21

Richtig ist zwar, dass der Anspruch auf Erstattung durch begrenztes Re-

alsplitting entstandener Nachteile nicht der Befriedigung des laufenden Lebens-

unterhalts des Berechtigten dient, da dieser ja bereits bezahlt wurde. Er dient

vielmehr dazu, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben einen konkret

entstandenen Nachteil des Unterhaltsberechtigten im Hinblick auf den in aller

Regel höheren Vorteil des Unterhaltspflichtigen auszugleichen (Senatsurteil

vom 11. Mai 2005 - XII ZR 108/02 - FamRZ 2005, 1162, 1164) und auf diese

Weise sicherzustellen, dass ihm der gezahlte Unterhalt nicht durch nachträgli-

che Steuerbelastung teilweise wieder genommen wird.

22

Dieser Entschädigungscharakter des hier geltend gemachten Anspruchs

steht seiner autonomen Qualifizierung als Unterhaltsanspruch aber nicht entge-

gen, da der Europäische Gerichtshof auch die prestations compensatoires des

französischen Rechts, für die der Entschädigungsgedanke ebenfalls zumindest

eine mitentscheidende Rolle spielt (vgl. Zöller/Geimer ZPO 26. Aufl. Art. 1

EuGVVO Rdn. 29 m.N.; Ferrand in Hofer/Schwab/Henrich Scheidung und

nachehelicher Unterhalt im europäischen Vergleich S. 83 ff., 102), ohne weite-

res den Unterhaltssachen zuordnet (EuGH, Urteil vom 6. März 1980, Rs.

120/79, de Cavel II, Slg. 1980, 731 = IPrax 1981, 19 f., Rdn. 5).

23

Zwar ist der Revisionserwiderung ferner einzuräumen, dass sich die Hö-

he des Erstattungsanspruchs - isoliert betrachtet - allein aus den steuerlichen

Verhältnissen der Ehegatten im jeweiligen Veranlagungszeitraum ergibt, also

weder von ihren aktuellen Einkommensverhältnissen noch einer fortdauernden

Leistungsfähigkeit des Verpflichteten abhängig ist.

24

Es darf aber nicht übersehen werden, dass dieser Erstattungsanspruch

unmittelbare Folge des Unterhaltsrechtsverhältnisses ist und der Sicherung des

für einen früheren Zeitraum gezahlten Unterhalts dient. Auch seine Höhe trägt

letztlich von den Bedürfnissen des Unterhaltsberechtigten und den dem Unter-

haltspflichtigen zur Verfügung stehenden Mitteln in diesem Zeitraum ab, weil die

auszugleichenden Nachteile von der Höhe des gezahlten und zu versteuernden

Unterhalts bestimmt werden.

25

Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Unterhaltspflichtige, im In-

teresse der Unterhaltsbelange des Berechtigten mögliche Steuervorteile aus

dem begrenzten Realsplitting in Anspruch zu nehmen hat, wenn ihm die Zu-

stimmung des Berechtigten vorliegt. Umgekehrt ist der Unterhaltsberechtigte

gehalten, bei Maßnahmen mitzuwirken, die die finanzielle Belastung des Unter-

haltsverpflichteten vermindern und damit seine Leistungsfähigkeit erhöhen, so-

weit dem Unterhaltsberechtigten keine Nachteile hieraus erwachsen. Daraus

folgt, dass der Unterhaltsberechtigte dem begrenzten Realsplitting grundsätz-

lich zuzustimmen hat, während der Unterhaltspflichtige die dem Berechtigten

daraus entstehenden Nachteile zu erstatten hat (vgl. Senatsurteil vom 23. März

1983 - IVb ZR 369/81 - FamRZ 1983, 576 f.).

26

Vor diesem Hintergrund erweisen sich das begrenzte Realsplitting und

der Ausgleich der damit verbundenen Nachteile des Unterhaltsberechtigten

wirtschaftlich als eine besondere Modalität der Unterhaltszahlung: Abweichend

vom Regelfall der steuerneutralen Zahlung des Unterhalts wird der Unterhalt

hier einverständlich der Besteuerung auf Seiten des Unterhaltsberechtigten un-

terworfen, weil sich dies durch die damit einhergehende steuerliche Entlastung

des Unterhaltspflichtigen insgesamt positiv auf dessen Leistungsfähigkeit und

damit wiederum auf die Höhe des Unterhalts auswirkt, den dieser erbringen

kann. Deshalb ist ein vom Unterhaltspflichtigen durch das begrenzte Realsplit-

ting erzielbarer Vorteil unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. Senatsurteile

vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 797 und vom

14. März 2007 - XII ZR 158/04 - FamRZ 2007, 882, 885) schon bei der Unter-

haltsbemessung selbst unterhaltserhöhend zu berücksichtigen. Das damit ver-

folgte Ziel der Sicherung des angemessenen Unterhalts wird aber nur erreicht,

wenn der Unterhaltspflichtige denjenigen Teil seines Steuervorteils, der der Hö-

he des Nachteils auf Seiten des Unterhaltsberechtigten entspricht, an diesen

auch auskehrt. Der Umstand, dass dies regelmäßig erst nachträglich erfolgt, ist

allein darauf zurückzuführen, dass die Höhe des jeweiligen Erstattungsbetrages

erst nach durchgeführter Veranlagung endgültig feststeht.

27

Somit beruht die Unterhaltsbemessung auf dem Grundsatz, dass der ge-

zahlte Unterhalt dem Berechtigten zur Bestreitung seines Bedarfs "netto" zur

Verfügung steht. Wird eine Modalität der Unterhaltszahlung gewählt, die dazu

führt, dass diese vom Berechtigten als Einkommen zu versteuern ist oder für

ihn zur Kürzung staatlicher Hilfen führt, hat der Verpflichtete im Ergebnis einen

entsprechend erhöhten "Bruttobetrag" zu zahlen, dessen Höhe aber regelmäßig

erst nachträglich feststeht. Dies macht die Zahlung des Erstattungsbetrages

zwar nicht zu einer Unterhaltszahlung im Sinne des deutschen Rechts, was

auch daraus zu ersehen ist, dass eine solche Erstattungszahlung nicht ihrer-

seits wiederum Gegenstand des begrenzten Realsplittings sein kann. Gleich-

wohl dient sie Unterhaltszwecken, weil der dem Berechtigten gezahlte Unterhalt

diesem andernfalls nicht in voller Höhe für seinen Lebensbedarf zur Verfügung

stünde; er sähe sich dann nämlich gezwungen, hiervon Rücklagen für die zu

erwartende Steuerforderung zu bilden.

28

Die zeitliche Verschiebung zwischen dem Unterhaltszeitraum (= Veran-

lagungszeitraum) und dem Eintritt der aus dem begrenzten Realsplitting für die-

sen Zeitraum entstehenden Nachteile ist ebenfalls kein Grund, die Erstattungs-

zahlung nicht unter den weiten Unterhaltsbegriff des Art. 5 Nr. 2 EuGVVO zu

fassen. Als Unterhaltssache im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Klagen auf

rückständigen Unterhalt oder auf einen als Einmalbetrag zu zahlenden Unter-

halt (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 1997, Rs. C-220/95, van den Boogard,

Slg. 1997, I-1147 = IPrax 1999, 35 ff. Rdn. 23, 27). Der besondere Gerichts-

stand des Art. 5 Nr. 2 EuGVVO setzt mithin nicht voraus, dass Zahlungen gel-

tend gemacht werden, die dazu dienen, einen im Zeitpunkt der Klageerhebung

gegenwärtigen Lebensbedarf zu decken.

29

Soweit der Europäische Gerichtshof unter dem Begriff des Unterhalts

- wie oben dargelegt - vor allem finanzielle Verpflichtungen versteht, bei deren

Festsetzung die Bedürfnisse und die Mittel beider Ehegatten berücksichtigt

werden, und die dazu bestimmt sind, den Unterhalt eines bedürftigen Ehegatten

zu sichern, steht dies der Qualifikation des vorliegenden Rechtsstreits als Un-

terhaltssache im Sinne des Art. 5 Nr. 2 EuGVVO angesichts der Systematik und

Zielsetzung dieser Vorschrift mithin nicht entgegen. Denn diese Definition des

Unterhaltsbegriffs dient nach dem Verständnis des Senats in erster Linie der

Abgrenzung zu güterrechtlichen Ansprüchen (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar

1997, Rs. C-220/95, van den Boogard, Slg. 1997, I-1147 = IPrax 1999, 35 ff.,

Rdn. 22), schließt es aber nicht aus, Ansprüche, die - wie hier - eindeutig nicht

aus dem Güterrecht herrühren, auch dann als Unterhaltsansprüche zu qualifi-

zieren, wenn sie dieser Definition des Unterhaltsbegriffs nicht in jeder Hinsicht

entsprechen.

30

5. Die angefochtene Entscheidung war daher aufzuheben und die Sache

zur Nachholung der erforderlichen Sachentscheidung an das Oberlandesgericht

zurückzuverweisen.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Fuchs

Vorinstanzen:

AG Homburg, Entscheidung vom 03.12.2004 - 9 F 345/04 -

OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 21.07.2005 - 6 UF 121/04 -