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BGH Urteil vom 23.05.2005 – I ZR 263/02

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

TEILVERSÄUMNIS- UND ENDURTEIL

I ZR 263/02

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ BGHR

ja : nein ja :

Verkündet am: 23. Juni 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Catwalk

GeschmMG § 38 Abs. 1 Satz 2; GeschmMG a.F. §§ 14, 14a; BGB § 251 Abs. 1

Der Inhaber eines Geschmacksmusterrechts kann bereits für das Anbieten ei- nes rechtsverletzenden Gegenstands (hier: einer Damenarmbanduhr im Kata- log eines Versandhandelsunternehmens) einen nach den Grundsätzen der Li- zenzanalogie zu berechnenden Schadensersatz verlangen.

ZPO § 287 Abs. 1

Zu den bei der Bemessung einer entsprechenden Lizenz zu berücksichtigenden Umständen.

BGH, Teilversäumnis- und Endurteil v. 23. Juni 2005 - I ZR 263/02 - OLG Frankfurt a.M. LG Frankfurt a.M.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 23. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die

Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. August 2002 aufge-

hoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine bekannte Herstellerin hochwertiger Armbanduhren.

Sie ist Inhaberin des bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO)

unter der Nr. DM/039 375 registrierten und auch für die Bundesrepublik

Deutschland geschützten Geschmacksmusters für eine Damenarmbanduhr mit

Zeitrang vom 18. Oktober 1996. Seit 1996 produziert und vertreibt die Klägerin

dem Muster entsprechende Uhren unter der Bezeichnung "Catwalk", wobei de-

ren Preis je nach Ausstattung zwischen 1.000 € und 7.500 €

liegt.

Die Beklagte zu 1 betreibt ein Versandhaus und bietet ihre Waren zwei-

mal jährlich in einem ca. 1.400 Seiten starken Katalog an. In ihrem im Juni 1999

in einer Auflage von 4,27 Mio. Stück erschienenen Winterkatalog 1999/2000

bewarb sie auf der Seite 778 13 Uhren und bot unter der Nr. 12 eine dem Mu-

ster der Klägerin entsprechende Damenarmbanduhr zum Preis von 39,95 DM

an. Ihren Angaben zufolge hatte sie 230 Exemplare dieser Uhr zum Stückpreis

von 18,95 DM von der Beklagten zu 2 erworben, wobei sie 164 Stück verkaufte

und den Rest an die Beklagte zu 2 zurückgab.

Die Klägerin hat hierin eine Verletzung ihres Geschmacksmusterrechts

erblickt. Sie behauptet, das Verbreiten des das Plagiat enthaltenden Katalogs

habe den Prestigewert des Originals herabgesetzt. Die Klägerin errechnet den

ihr dadurch entstandenen Schaden auf der Grundlage fiktiver Lizenzgebühren

von 0,02 DM je Katalogexemplar mit 85.400 DM.

Sie hat beantragt,

I. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie

85.400 DM nebst 9,26 % Zinsen ab Klagezustellung zu zahlen,

II. festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamt-

schuldner allen Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin

daraus entstanden ist oder noch entstehen wird, daß die Be-

klagte zu 1 Uhren der in der Klageschrift auf Seite 3 abgebilde-

ten Art, welche sie von der Beklagten zu 2 bezogen hat, ange-

kündigt, feilgeboten und in den Verkehr gebracht hat.

Soweit ursprünglich noch ein Auskunftsanspruch im Hinblick auf die Mit-

teilung des bei dem Vertrieb der Imitate erzielten Gewinns geltend gemacht

worden ist, haben die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt.

Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von

2.540,36 DM (164 x 15,49 DM) - das ist der von der Beklagten zu 1 mitgeteilte

Gewinn aus dem Verkauf der Uhren - verurteilt und die Klage im übrigen abge-

wiesen.

Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Frankfurt a.M.

GRUR-RR 2003, 204).

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-

weisung die Beklagte zu 1 beantragt, verfolgt die Klägerin ihren in den Vorin-

stanzen erfolglosen Zahlungsantrag weiter. Die Beklagte zu 2 ist in der Revisi-

onsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten gewesen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Das Landgericht habe mit Recht festgestellt, daß die Beklagten gemein-

schaftlich handelnd durch das Angebot und den Vertrieb der streitbefangenen

Uhr die Geschmacksmusterrechte der Klägerin verletzt und dieser deshalb den

dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen hätten. Es sei mit Recht auch da-

von ausgegangen, daß der Klägerin durch den Verkauf der Plagiate ein Vermö-

gensschaden entstanden sei. Der Umstand, daß die Verkaufsaktion der Beklag-

ten kein wirtschaftlicher Erfolg geworden sei, widerspreche nicht der Annahme,

daß die Klägerin Kunden verloren habe, weil einzelne potentielle Erwerber ihre

Bedürfnisse schon durch den Erwerb der billigen Imitate hätten befriedigen

können. Da die Klägerin den insoweit eingetretenen Schaden naturgemäß nicht

näher habe konkretisieren können, habe das Landgericht den Schaden zu

Recht objektiv nach dem Verletzergewinn berechnet.

Weitergehende Ersatzansprüche wegen der Bewerbung des streitgegen-

ständlichen Imitats in dem Katalog der Beklagten zu 1 stünden der Klägerin

dagegen nicht zu. Anders als in dem Rechtsstreit "Tchibo/Rolex II", wo ange-

sichts von knapp 500.000 verkauften Plagiaten "handfeste Indizien" für eine

Vermögenseinbuße der Verletzten vorgelegen hätten, fehlten im vorliegenden

Fall ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin schon durch das An-

gebot des Imitats im Katalog der Beklagten zu 1 Kunden verloren und Umsätze

eingebüßt habe. Dagegen spreche, daß in dem Katalog eine Vielzahl unter-

schiedlicher Waren angeboten worden sei, Versandhauskataloge erfahrungs-

gemäß selektiv nach den benötigten Waren durchgesehen würden und daher

nicht jeder der 4,27 Mio. Empfänger die streitbefangene Uhr wahrgenommen

haben dürfte, die nicht besonders hervorgehoben, sondern als eine von ca.

170 Uhren auf den 16 "Uhrenseiten" des Katalogs dargestellt worden sei. Zu-

dem seien die Käufer der Beklagten zu 1 angesichts des Preisniveaus ihrer Ar-

tikel in erster Linie am Gebrauchswert der Uhren interessiert und zählten daher

weniger zu den Kunden der Klägerin. Für den nur eingeschränkten Öffentlich-

keitseffekt des Katalogs spreche auch, daß die Abmahnung der Klägerin erst

ein Jahr später erfolgt sei. Der Hinweis der Klägerin, in vergleichbaren Fällen

hätten Versandhandelsunternehmen pauschale Abstandssummen gezahlt, die

nach einer Stücklizenz verteilter Kataloge kalkuliert gewesen seien, lasse eben-

falls nicht auf eine entsprechende Vermögenseinbuße der Klägerin schließen.

Die Versandunternehmen hätten in diesen Fällen oft unter der Bedrohung eines

Verbreitungsverbots gehandelt. Außerdem sei nicht anzunehmen, daß poten-

tielle Schutzrechtsverletzer bei freien Vertragsverhandlungen allein für die Ab-

lichtung eines Imitats im Katalog Lizenzgebühren zu zahlen bereit wären. Eine

(fiktive) Lizenz für den Vertrieb eines nachgebildeten Produkts würde als

selbstverständliche Nebenfolge im Interesse beider Lizenzvertragsparteien

auch das Recht des Lizenznehmers einschließen, für den Vertrieb des Produkts

Werbung zu betreiben.

Die Grundsätze der Senatsentscheidung "Verhüllter Reichstag" ließen

sich nicht auf den Streitfall übertragen, weil die Abbildung eines geschmacks-

musterrechtlich geschützten Produkts in der Werbung als bloße Vorstufe für

den nachfolgenden Vertrieb keinen eigenständigen "Lizenzwert" habe. Dem

Urheber eines Werkes der bildenden Kunst wie auch eines geschmacksmuster-

rechtlich geschützten Gegenstandes eröffne sich zwar bei entsprechendem

Publikumsinteresse die Möglichkeit, auch Abbildungen seines Werkes selbst-

ständig kommerziell zu verwerten. Im Gegensatz dazu sei die Abbildung eines

geschmacksmusterrechtlich geschützten Produktes in der Werbung für dessen

Verkauf grundsätzlich nur die Vorstufe für den nachfolgenden Vertrieb und ha-

be damit keinen eigenständigen Lizenzwert.

Bei einer daher allenfalls gegebenen, das Image der klägerischen Pro-

dukte beeinträchtigenden Marktverwirrung komme eine objektive Schadensbe-

rechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie nicht in Betracht. Eine sol-

che Schadensberechnung könne die zunächst notwendige Feststellung eines

Vermögensnachteils nicht ersetzen; eine Lizenzierung für die Abbildungen der

Imitate wäre aber nicht in Betracht gekommen, weil die Werbung und der Ver-

trieb eines geschmacksmusterrechtlich geschützten Produkts eine wirtschaft-

liche Einheit darstellten, die nicht getrennt vergütet würden.

II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht

stand. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, daß der Klä-

gerin kein nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechenbarer Scha-

densersatzanspruch zusteht.

1. a) Die Schutzwirkungen des Klagegeschmacksmusters vom 18. Okto-

ber 1996 bestimmen sich gemäß § 66 Abs. 2 GeschmMG grundsätzlich nach

den Vorschriften des am 1. Juni 2004 in Kraft getretenen Gesetzes über den

rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen vom 12. März 2004 (BGBl. I

S. 390; vgl. Eichmann in: Eichmann/v. Falckenstein, GeschmMG, 3. Aufl., § 66

Rdn. 2 und 4 mit Hinweis auf die Begründung zu § 66 des Regierungsentwurfs

zur Reform des Geschmacksmusterrechts [BT-Drucks. 15/1075 S. 1]). Nach

§ 38 Abs. 1 GeschmMG gewährt das Geschmacksmuster seinem Inhaber das

ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine

Zustimmung zu benutzen, wobei eine Benutzung insbesondere das Anbieten

eines Erzeugnisses einschließt, bei dem das Muster verwendet wird.

b) Gemäß § 66 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 GeschmMG können Rechte aus

Geschmacksmustern, die - wie das Klagegeschmacksmuster - nach dem

30. Juni 1988 angemeldet und vor dem 28. Oktober 2001 eingetragen oder an-

gemeldet worden sind, allerdings nicht geltend gemacht werden, soweit sie

Handlungen i.S. von § 38 Abs. 1 GeschmMG betreffen, die vor dem 28. Okto-

ber 2001 begonnen wurden und die der Verletzte vor diesem Tag nach den

Vorschriften des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Mustern und Model-

len vom 11. Januar 1876 (RGBl. S. 11 - GeschmMG a.F.) in der zu diesem

Zeitpunkt geltenden Fassung nicht hätte verbieten können. Dasselbe gilt ange-

sichts der im am 1. Juni 2004 in Kraft getretenen Geschmacksmustergesetz

vorausgesetzten grundsätzlichen Rückwirkung seiner Regelungen (vgl. zu vor-

stehend a)) auch für solche Handlungen, die in dem genannten Zeitraum nicht

nur begonnen, sondern auch vollendet, d.h. begangen worden sind.

c) Hinsichtlich des Anbietens enthält das Geschmacksmustergesetz a.F.

zwar keine dem § 38 Abs. 1 Satz 2 GeschmMG (und dem § 17 Abs. 1 UrhG)

entsprechende ausdrückliche Bestimmung, daß das Benutzungsrecht des

Rechtsinhabers insbesondere das der Öffentlichkeit gegenüber erfolgende An-

bieten von Vervielfältigungsstücken des Musters oder Modells umfaßt. Jedoch

war auch unter der Geltung des Geschmacksmustergesetzes a.F. anerkannt,

daß der Begriff des - wie sich zwar weder aus § 1 Abs. 1 GeschmMG a.F. noch

aus § 5 GeschmMG a.F., wohl aber aus §§ 14, 14a GeschmMG a.F. ergibt (vgl.

v. Gamm, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 5 Rdn. 21; Nirk/Kurtze, Ge-

schmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 5 Rdn. 3) - dem Rechtsinhaber vorbehalte-

nen Verbreitens neben dem Inverkehrbringen auch das Anbieten umfaßt (vgl.

BGH, Urt. v. 15.6.1977 - I ZR 140/75, GRUR 1977, 796, 798 - Pinguin; Urt. v.

21.1.1982 - I ZR 196/79, GRUR 1982, 371, 372 - Scandinavia).

2. Das Berufungsgericht hat seine Annahme, die Beklagten hätten (auch

schon) durch das Anbieten der streitbefangenen Uhr die Geschmacksmuster-

rechte der Klägerin verletzt, damit begründet, daß diese Uhr eine Nachbildung

des klägerischen Musters sei, da sie die für dessen ästhetischen Gesamtein-

druck wesentlichen und dessen Eigentümlichkeit begründenden Gestaltungs-

merkmale nahezu identisch übernehme. Diese Beurteilung läßt einen Rechts-

fehler nicht erkennen und wird auch von der Revisionserwiderung nicht mit Ge-

genrügen angegriffen. Dasselbe gilt, soweit das Berufungsgericht - wie auch

schon das Landgericht - von einem schuldhaften Verhalten der Beklagten aus-

gegangen ist.

3. Die Klägerin kann den ihr danach zustehenden Schadensersatzan-

spruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen.

a) Der bei der schuldhaften Verletzung von gewerblichen Schutzrechten

und daher namentlich auch von Geschmacksmusterrechten wahlweise neben

dem Verlangen nach Ersatz des entgangenen Gewinns (§ 42 Abs. 2 Satz 1

und 3 GeschmMG; § 252 BGB) und der Gewinnherausgabe (§ 42 Abs. 2 Satz 2

GeschmMG) zulässigen Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie (vgl.

BGHZ 145, 366, 376 - Gemeinkostenanteil) liegt die Überlegung zugrunde, daß

der Verletzer grundsätzlich nicht anders stehen soll als ein vertraglicher Lizenz-

nehmer, der eine Lizenzgebühr entrichtet hätte (BGHZ 119, 20, 27 - Tchibo/

Rolex II; BGH, Urt. v. 14.3.2000 - X ZR 115/98, GRUR 2000, 685, 688 = WRP

2000, 766

- Formunwirksamer Lizenzvertrag; Eichmann

in: Eichmann/

v. Falckenstein aaO § 42 Rdn. 15). Angesichts der normativen Zielsetzung die-

ser Schadensberechnungsmethode ist es unerheblich, ob es bei korrektem

Verhalten des Verletzers im konkreten Fall tatsächlich zu einer entsprechenden

Lizenzerteilung gekommen wäre (BGHZ 44, 372, 379 f. - Meßmer-Tee II; 119,

20, 26 - Tchibo/Rolex II, m.w.N.); entscheidend ist vielmehr allein, daß der Ver-

letzte die Nutzung nicht ohne Gegenleistung gestattet hätte (vgl. BGH, Urt. v.

24.6.1993 - I ZR 148/91, GRUR 1993, 899, 900 f. - Dia-Duplikate; Urt. v.

2.2.1995 - I ZR 16/93, GRUR 1995, 349, 351 = WRP 1995, 393 - Objektive

Schadensberechnung). Zulässig ist die Schadensberechnung auf der Grundla-

ge einer angemessenen Lizenzgebühr überall dort, wo die Überlassung von

Ausschließlichkeitsrechten zur Benutzung durch Dritte gegen Entgelt rechtlich

möglich und verkehrsüblich ist (BGHZ 44, 372, 374 - Meßmer-Tee II; 60, 206,

211 - Miss Petite; BGH, Urt. v. 22.3.1990 - I ZR 59/88, GRUR 1990, 1008, 1009

- Lizenzanalogie). Der Sache nach handelt es sich bei dieser Berechnung um

einen dem Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Altern., § 818

Abs. 2 BGB entsprechenden Anspruch (vgl. BGHZ 77, 16, 25 - Tolbutamid).

b) Bei der Beurteilung der Frage, ob die Überlassung von Ausschließlich-

keitsrechten verkehrsüblich ist, kommt es im Hinblick auf die Zielsetzung und

die Rechtsnatur dieser Schadensberechnungsmethode nicht auf die Verhältnis-

se gerade in der Branche an, in der die Beteiligten tätig sind, sondern darauf,

ob bei einem Ausschließlichkeitsrecht dieser Art ganz allgemein die Erteilung

von Lizenzen im Verkehr üblich ist. Das Erfordernis der Üblichkeit soll vorwie-

gend solche Rechte ausschließen, bei denen mangels Vermögenswerts eine

Nutzung auf dem Lizenzwege allgemein nicht in Betracht zu kommen pflegt

oder der Gedanke an eine Lizenzerteilung aus besonderen Gründen ausschei-

det. Für die Annahme der Verkehrsüblichkeit einer Überlassung genügt es da-

her regelmäßig, daß ein solches Recht seiner Art nach überhaupt durch die

Einräumung von Nutzungsrechten genutzt werden kann und genutzt wird

(BGHZ 60, 206, 211 - Miss Petite; 143, 214, 220, 232 - Marlene Dietrich; OLG

München GRUR 2002, 453, 454; OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 139, 141;

OLG Hamburg OLG-Rep 2004, 335, 337). Das ist - wie auch das Berufungsge-

richt nicht verkannt hat - bei Geschmacksmusterrechten der Fall (vgl. § 31

GeschmMG; § 3 GeschmMG a.F.). Hierfür spricht insbesondere die Erwägung,

daß anderenfalls (jedenfalls bislang) unübliche - und möglicherweise gerade

aus diesem Grund den Rechtsinhaber besonders belastende - Benutzungs-

handlungen in schadensersatzmäßiger Hinsicht nicht hinreichend sanktioniert

wären. Das wäre insbesondere dann nicht interessengerecht, wenn derjenige,

der das Muster unberechtigt benutzt, dabei dessen besondere Wertschätzung

ausnutzt und/oder beeinträchtigt (vgl. auch § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3

MarkenG; § 4 Nr. 9 Buchst. b UWG).

c) Das Berufungsgericht hat der Klägerin den Schadensersatz über eine

Lizenzanalogie demgegenüber maßgeblich mit der Begründung versagt, die

Abbildung eines geschmacksmusterrechtlich geschützten Produkts in der Wer-

bung sei grundsätzlich nur die Vorstufe für den nachfolgenden Vertrieb und ha-

be damit keinen eigenständigen "Lizenzwert". Dem kann nicht zugestimmt wer-

den.

Die Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich insbesondere nicht - wie

dieses gemeint hat - mit der Erwägung begründen, der Lizenznehmer erhalte

mit dem Vertriebsrecht zugleich in aller Regel das Recht, für das geschützte

Produkt zu werben, weil sich anderenfalls gar keine Verkaufserfolge erzielen

ließen. Zwar wird man letzteres annehmen und des weiteren auch davon aus-

gehen können, daß umgekehrt auch keine Lizenzverträge abgeschlossen wer-

den, die dem Lizenznehmer lediglich das Bewerben, d.h. das Anbieten des Mu-

sters, nicht aber zugleich auch dessen Inverkehrbringen gestatten. Darauf aber

kann es bei der Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie nicht ankom-

men; denn bei ihr ist, wie zu vorstehend b) ausgeführt wurde, im Blick auf die

Verkehrsüblichkeit der Rechtseinräumung eine abstrakte Betrachtungsweise

geboten. Dem Anbieten (Bewerben) kommt dabei ein im Verhältnis zum Inver-

kehrbringen eigenes Gewicht und, wenn es unberechtigt erfolgt, auch ein eige-

ner Unrechtsgehalt zu.

III. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben; es ist

aufzuheben. Da die Berechnung der Höhe der angemessenen Lizenzgebühr

die Berücksichtigung aller Umstände des dabei tatrichterlich zu würdigenden

Einzelfalls erfordert (§ 287 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH GRUR 2000, 685, 687 f.

- Formunwirksamer Lizenzvertrag) und sich das Berufungsgericht - von seinem

Standpunkt aus folgerichtig - weder zu dieser Frage noch auch zu dem Fest-

stellungsantrag geäußert hat, ist die Sache zurückzuverweisen.

Bei der Bemessung der Höhe der zu zahlenden Schadenslizenz wird

das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß die Beklagte zu 1 das Ge-

schmacksmusterrecht der Klägerin, wie zu vorstehend Ziffer II.3.c) ausgeführt

wurde, in zweifacher Hinsicht verletzt hat. Es wird daher zu erwägen haben, die

Höhe der zu zahlenden Lizenz zum einen nach der von der Beklagten zu 1 in

deren Katalog betriebenen Werbung, die bereits für sich gesehen das Ge-

schmacksmusterrecht der Klägerin verletzte, und zum anderen nach der Anzahl

der in rechtsverletzender Weise abgesetzten Uhren zu bemessen. Dabei wird

es gegebenenfalls zu einer - auch bei Lizenzverträgen nicht unüblichen - Kom-

bination einer Pauschallizenz (Einstandszahlung) - hier: für die Werbung - und

einer nach der Zahl der verkauften Exemplare berechneten Stücklizenz kom-

men.

Bei der Bestimmung der Höhe der Lizenzbeträge wird das Berufungsge-

richt zu berücksichtigen haben, daß der Verletzer bei der Berechnung des

Schadens im Wege der Lizenzanalogie zwar weder besser noch schlechter ge-

stellt werden darf als ein vertraglicher Lizenznehmer, aber dem Risiko der Min-

derung des Prestigewerts des nachgeahmten Produkts durch eine angemesse-

ne Erhöhung der normalerweise üblichen Lizenz Rechnung zu tragen ist (vgl.

BGHZ 119, 20, 26 f. - Tchibo/Rolex II, m.w.N.). Dementsprechend werden hier-

bei alle Umstände zu berücksichtigen sein, die auch bei freien Lizenzverhand-

lungen auf die Höhe der Vergütung Einfluß gehabt hätten (vgl. BGHZ 30, 7, 17

- Caterina Valente; 82, 310, 321 - Fersenabstützvorrichtung; BGH GRUR 2000,

685, 688 - Formunwirksamer Lizenzvertrag). Bei der Bemessung der Höhe der

pauschalen Schadenslizenz wird daher neben der von der Klägerin insbeson-

dere herausgestellten hohen Anzahl der Kataloge, die die rechtsverletzende

Abbildung enthielten, mindernd zu berücksichtigen sein, daß die Beklagte zu 1

das Klagemuster nicht identisch übernommen und zudem nicht herausgeho-

ben, sondern in ihrem sehr umfangreichen Versandhandelskatalog als eine un-

ter zahlreichen dort angebotenen Uhren beworben hat. Der von der Klägerin

entsprechend der Auflagenhöhe der Kataloge berechnete Lizenzbetrag von

85.400 DM steht bei der gegebenen Sachlage außer Verhältnis. Die für die Ka-

talogwerbung in Betracht kommende (pauschale) Lizenz muß in einem ange-

messenen Verhältnis zu dem Betrag einer (fingierten) Stücklizenz für die von

den Beklagten vertriebenen Uhren stehen. Diesen hat die Klägerin unter

Zugrundelegung eines Lizenzsatzes von 12,5 % - dieser kann bei einem Presti-

geobjekt bis zu 20 % betragen (BGHZ 119, 20, 26 - Tchibo/Rolex II) - auf

4,30 DM pro vertriebene Uhr berechnet. Bei der Bemessung dieser etwaigen

zusätzlichen Stücklizenz wird zu berücksichtigen sein, daß bei einer vertragli-

chen Vereinbarung, bei der auch eine Einstandszahlung vereinbart wurde, die

Parteien diese bei der Bemessung der Höhe der Stücklizenz entsprechend be-

rücksichtigt und zudem möglicherweise vereinbart hätten, daß eine Stücklizenz

daneben erst ab einer bestimmten Anzahl verkaufter lizenzierter Uhren zu zah-

len sei.

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant

Schaffert