BGH Urteil vom 14.03.2000 – X ZR 115/98
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
Verkündet am: 14. März 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Formunwirksamer Lizenzvertrag
PatG 1981 § 15, BGB §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2
a) Bei formunwirksamen Lizenzverträgen erfolgt der Bereicherungsausgleich
im Wege der Lizenzanalogie nach denselben Grundsätzen wie bei Schutz-
rechtsverletzungen.
b) Die Lizenzgebühr bemißt sich dabei nicht nach dem, was die Vertragspart-
ner in dem formunwirksamen Lizenzvertrag vereinbart haben, sondern nach
dem objektiven Wert des tatsächlich Erlangten.
Für dessen Bemessung kommt es auf die Gesamtheit aller Umstände an.
Allerdings kann das vertraglich vereinbarte Entgelt Anhaltspunkte für die
Angemessenheit und Üblichkeit der Lizenzgebühr bieten.
BGH, Urteil vom 14. März 2000 - X ZR 115/98 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 14. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die
Richter Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das am 9. Juni 1998 verkündete
Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, wie zum Nachteil des Klä-
gers erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisi-
on, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Inhaber mehrerer technischer Schutzrechte, die sich mit
Beschlägen, Verschlußmechanismen und Zubehör für Schaltschränke befas-
sen. Die Beklagte produziert und vertreibt derartige Bauteile. Der Kläger war
Handelsvertreter der Beklagten.
Die Parteien schlossen am 1. Dezember 1981 einen schriftlichen "Pa-
tentlizenzvertrag", mit dem der Kläger der Beklagten eine ausschließliche Li-
zenz zur Herstellung, zum Gebrauch und zum Vertrieb der auf einer beigefüg-
ten, aber nicht unterzeichneten und mit der Vertragsurkunde nicht verbunde-
nen Liste aufgeführten eingetragenen und angemeldeten Schutzrechte über-
trug. Als Entgelt sollte die Beklagte bestimmte, nach Art der Schutzrechte ge-
staffelte monatliche Pauschalbeträge an den Kläger zahlen (§ 5 des Vertra-
ges). In einer Gleitklausel vereinbarten die Parteien eine Anpassung dieser
Beträge. Nach Abschluß des Vertrages überließ der Kläger der Beklagten
weitere Schutzrechte nach mündlicher Absprache zur Benutzung.
Der Kläger berechnete jeweils die Lizenzgebühren, die die Beklagte be-
zahlte. Im April 1990 erhöhte der Kläger unter Berufung auf die Gleitklausel die
Lizenzpauschalen. Von Juni 1990 an zahlte die Beklagte nicht mehr. Sie berief
sich auf Überzahlungen in der Vergangenheit und rechnete mit entsprechen-
den Erstattungsansprüchen auf. Dies nahm der Kläger zum Anlaß, den Lizenz-
vertrag zum 31. März 1991 zu kündigen.
Mit seiner Klage begehrte der Kläger zunächst Zahlung der vertraglich
vereinbarten Lizenzgebühren für den Zeitraum vom 1. Juni 1990 bis zum
31. März 1991 in Höhe von 251.424,72 DM nebst Zinsen.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 31. Dezember 1991 die Klage mit
der Begründung abgewiesen, der Lizenzvertrag vom 1. Dezember 1981 sei
wegen Verstoßes gegen § 34 GWB nichtig. Das Oberlandesgericht hat die Be-
klagte auf den Hilfsantrag zur Rechnungslegung verurteilt und die Sache we-
gen des Zahlungsbegehrens an das Landgericht zurückverwiesen.
Nach Rechnungslegung hat der Kläger eine Umsatzlizenz zwischen 5 %
und 8 % verlangt und seinen Bereicherungsanspruch auf 845.817,91 DM be-
ziffert. Das Landgericht hat sachverständig beraten der Klage in Höhe von
757.407,56 DM nebst Zinsen stattgegeben. Mit ihrer Berufung hat die Beklagte
Abweisung der Klage begehrt, soweit diese über den Betrag der vertraglich
vereinbarten Lizenzgebühren in Höhe von 280.052,40 DM hinausgeht. Der
Kläger hat mit seiner Anschlußberufung Zahlung weiterer 305.371,09 DM nebst
Zinsen verlangt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten
unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers der Klage lediglich in
Höhe von 280.052,40 DM nebst Zinsen stattgegeben.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision. Er verfolgt sein
Zahlungsbegehren weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechts-
mittels.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-
teils, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist, und zur Zurückver-
weisung der Sache in diesem Umfang an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat dem Kläger wegen unberechtigter Benut-
zung der Klageschutzrechte in der Zeit von Juni 1990 bis März 1991 nach den
§§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Altern., 818 Abs. 2 BGB einen Bereicherungsaus-
gleich in Höhe der in dem unwirksamen Vertrag vom 1. Dezember 1981 verein-
barten Lizenzgebühr zuerkannt. Dazu hat das Berufungsgericht im wesentli-
chen ausgeführt:
Zur Bestimmung dessen, was die Beklagte erlangt habe, sei zwischen
einer Bereicherung durch Leistung und einer Bereicherung in sonstiger Weise
zu unterscheiden. Als das vom Schutzrechtsverletzer Erlangte im Sinne der
§§ 812 ff. BGB sei der tatsächliche Gebrauch des immateriellen Schutzgegen-
standes anzusehen, für den der Inhaber des Schutzrechts im Wege der Li-
zenzanalogie durch Zahlung einer angemessenen Umsatzlizenz in der Höhe zu
entschädigen sei, wie sie von vernünftigen Vertragspartnern bei Abschluß des
Lizenzvertrages vereinbart worden wäre. Dies gelte allerdings nur für die Fälle
einer Eingriffskondiktion, nicht aber für die Leistungskondiktion. Bei dieser sei
anhand des unwirksamen Lizenzvertrages zu bestimmen, was Gegenstand der
Leistung sei. Es könne nur das gefordert werden, was dem Empfänger nach
dem Zweck des unwirksamen Vertrages zugewandt werden sollte und zuge-
wandt worden sei. Gegenstand der Leistung sei nach dem Vertrag vom
1. Dezember 1981 die Überlassung von Schutzrechten des Klägers zum Ge-
brauch durch die Beklagte. Erlangt sei die Möglichkeit der Benutzung der
Schutzrechte. Die Vergütung habe sich nicht nach dem tatsächlichen Gebrauch
richten sollen. Das zeige sich vor allem an der Art der vereinbarten Lizenzge-
bühr, bei der die Parteien unabhängig von einer tatsächlichen Benutzung und
vom Umsatz die monatliche Zahlung von Pauschalbeträgen für die übertrage-
nen Schutzrechte vorgesehen hätten. Der Umfang des zu leistenden Ersatzes
bestimme sich nach § 818 Abs. 2 BGB. Da die Leistung von vornherein auf die
Überlassung zu selbständigem Gebrauch, mithin darauf gerichtet gewesen sei,
der Beklagten in freier Entscheidung eine Nutzung von Schutzrechten des Klä-
gers zu ermöglichen, müsse eine Anspruchsberechnung anhand von Umsät-
zen, Stückzahlen oder Gewinnen ausscheiden. Ebenso müsse grundsätzlich
außer Betracht bleiben, welche Auswirkungen der Gegenstand der Bereiche-
rung im Vermögen des Empfängers gehabt habe. Es komme auch nicht darauf
an, welche Lizenzgebühr die Parteien redlicherweise vereinbart hätten, wenn
sie die künftige Entwicklung, namentlich das Ausmaß der Schutzrechtsbenut-
zung, vorausgesehen hätten. Bei einer Leistung, deren Gegenstand die Ge-
brauchsüberlassung von Rechten oder Sachen bilde, sei es nicht gerechtfer-
tigt, den Bereicherungsgläubiger an zwischenzeitlich möglichen Wertsteige-
rungen oder anderen werterhöhenden Umständen teilhaben zu lassen. Dies sei
mit der der Leistung zugrundeliegenden Risikoverteilung nicht zu vereinbaren.
Der Kläger dürfe als Bereicherungsgläubiger nicht besser stehen, als er bei
Wirksamkeit des Vertrages gestanden hätte. Es sei daher im Rahmen der Lei-
stungskondiktion entscheidend darauf abzustellen, welchen Wert die Leistung
im Zeitpunkt des Erlangens gehabt habe. Umstände, die sich erst aus nach-
träglicher Sicht der Dinge als wertbildend herausstellten (so insbesondere der
Umsatz), hätten aus der Berechnung auszuscheiden. Der Wert der Ge-
brauchsüberlassung sei nach dem im unwirksamen Vertrag vereinbarten Lei-
stungsentgelt zu bemessen. Unstreitig belaufe er sich auf 280.052,40 DM.
Durch die in dem unwirksamen Vertrag getroffene Entgeltabrede habe der Klä-
ger über den Wert des Leistungsgegenstandes verfügt.
Eine Beschränkung des Wertersatzanspruchs auf die im (unwirksamen)
Vertrag vereinbarte Vergütung stehe auch mit den Grundsätzen von Treu und
Glauben im Einklang. Denn der Kläger verhalte sich widersprüchlich, wenn er
während der mehrjährigen Zusammenarbeit mit der Beklagten durchweg die in
dem unwirksamen Lizenzvertrag bestimmte Vergütung zur Grundlage seiner
Abrechnungen gemacht und Zahlungen in entsprechender Höhe entgegenge-
nommen habe, seine bereicherungsrechtlichen Forderungen jetzt aber auf völ-
lig andere Berechnungsgrundlagen gestellt sehen wolle.
2. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht
stand. Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist herauszugeben, was der Bereiche-
rungsschuldner durch die Leistung des Bereicherungsgläubigers oder in son-
stiger Weise auf dessen Kosten erlangt hat.
a) In den Fällen der Eingriffskondiktion nach einer Schutzrechtsverlet-
zung ist der rechtliche Ansatzpunkt für die Bereicherungshaftung nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Sen.Urt v. 24.11.1981 - X ZR 7/80,
GRUR 1982, 301, 303
- Kunststoffhohlprofil II; BGHZ 107, 46, 66
- Ethofumesat; Sen.Urt. v. 18.02.1992
- X ZR 8/90, GRUR 1992, 599
- Teleskopzylinder; vgl. auch BGH, Urt. v. 18.12.1986 - I ZR 111/84, GRUR
1987, 520, 523 - Chanel No. 5 (I)) der von der Rechtsordnung mißbilligte Ein-
griff in eine solche Rechtsposition, die nach dem Willen der Rechtsordnung
einem Berechtigten zu dessen ausschließlicher Verfügung zugewiesen ist.
Gemäß dem Grundsatz der Güterzuweisung soll der Verletzer das herausge-
ben, was er durch rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes geschütztes Rechtsgut
erzielt hat. Bei gewerblichen Schutzrechten ist dies die ausschließliche Benut-
zungsbefugnis. Der Verletzer eines Schutzrechts maßt sich eine Befugnis an,
die nach der Rechtsordnung grundsätzlich dem Schutzrechtsinhaber vorbe-
halten ist. Er erlangt damit den Gebrauch eines immateriellen Rechtsguts.
Da der Gebrauch eines Schutzrechts seiner Natur nach nicht herausge-
geben werden kann, ist nach § 818 Abs. 2 BGB sein Wert zu ersetzen. Für die
Wertbestimmung ist dabei der objektive Verkehrswert des Erlangten maßgeb-
lich. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines durch gewerbliche
Schutzrechte bestimmten immateriellen Gegenstandes findet sich dabei in der
angemessenen und üblichen Lizenz (Sen.Urt. v. 24.11.1981 - X ZR 7/80,
GRUR 1982, 301, 303 - Kunststoffhohlprofil II; ebenso BGH, Urt. v. 18.12.1986
- I ZR 111/84; GRUR 1987, 520, 523 - Chanel No. 5 (I); BGH, Urt. v.
06.05.1997 - KZR 42/95, GRUR 1997, 791, 793 - Sprengwirkungshemmende
Bauteile; BGH, Urt. v. 16.3.1998 - II ZR 303/96, NJW 1998, 1951; BGH, Urt. v.
17.03.1998 - KZR 42/96, GRUR 1998, 838 - Lizenz- und Beratungsvertrag).
Der Kläger kann deshalb seinen auf Wertausgleich gerichteten Herausgabean-
spruch nach der Methode der sogenannten Lizenzanalogie in Form eines pro-
zentualen Anteils an den mit den patentverletzenden Gegenständen erzielten
Umsätzen berechnen (Sen.Urt. v. 18.02.1992 - X ZR 8/90, GRUR 1992, 599,
600 - Teleskopzylinder).
b) Diese Grundsätze finden entgegen der Auffassung des Berufungsge-
richts nicht nur auf die Fälle der sogenannten Eingriffskondiktion Anwendung,
sondern auch bei der Leistungskondiktion, weil der Bereicherungsempfänger
nach § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz für das Erlangte zu leisten hat. In Fällen
eines formunwirksamen Lizenzvertrages bemißt sich der Bereicherungsaus-
gleich nach der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr, wobei für deren
Höhe das vertraglich vereinbarte Entgelt einen Anhaltspunkt bieten kann (BGH,
Urt. v. 06.05.1997 - KZR 42/95, GRUR 1997, 781, 783 - Sprengwirkungs-
hemmende Bauteile; BGH, Urt. v. 17.03.1998 - KZR 42/96, GRUR 1998, 838
- Lizenz- und Beratungsvertrag).
Das Berufungsgericht will einen Unterschied zwischen der im Streitfall
vorliegenden Leistungskondiktion und der Eingriffskondiktion damit rechtferti-
gen, bei der Bereicherung durch Leistung bestimme der Leistende, was Ge-
genstand seiner Leistung sein solle; es komme auf die angemessene und übli-
che Lizenz als objektiven Wertersatz nicht an, weil die Parteien in dem for-
munwirksamen Lizenzvertrag vom 1. Dezember 1981 die Vergütung unabhän-
gig von dem Umfang der Benutzung der überlassenen Schutzrechte vereinbart
hätten; erlangt sei die Nutzungsmöglichkeit. Diese Auslegung des Vertrages
mag zwar zutreffen. Sie spielt aber für die Frage der Herausgabe des Erlang-
ten und dessen Wertersatz keine Rolle. Auf Grund des (unwirksamen) Lizenz-
vertrages mag es so sein, daß der Benutzung der Patente durch die Beklagte
bis auf Widerruf der Makel der Rechtswidrigkeit fehlte (Benkard, Patentgesetz
Gebrauchsmustergesetz, 9. Aufl., § 139 Rdn. 10). Wegen der Unwirksamkeit
des Vertrages hat die Beklagte jedoch kein Recht auf zukünftige Benutzungen
erworben. Ein wertmäßig erfaßbares "Etwas" im Sinne des § 818 Abs. 2 BGB
hat sie daher erst dadurch erlangt, daß sie die rein faktisch gegebene Nut-
zungsmöglichkeit auch tatsächlich genutzt hat. Insoweit unterscheiden sich die
Fälle der Leistungskondiktion bei unwirksamem Grundvertrag nicht von den
Fällen der Eingriffskondiktion bei rechtswidrigen Patentverletzungen gegen den
Willen des Berechtigten. Für den Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB und des-
sen Umfang kommt es nicht darauf an, was der Bereicherungsgläubiger geben
wollte, sondern darauf, was auf seiten des Bereicherungsschuldners tatsäch-
lich angekommen ist, was also "erlangt" ist.
c) Auch die Erwägungen des Berufungsgerichts, es wäre unangebracht,
dem Kläger bei einem bereicherungsrechtlichen Ausgleich auch nur zum Teil
dasjenige zugute kommen zu lassen, was die Beklagte durch den Einsatz ei-
gener betrieblicher Mittel auf eigenes wirtschaftliches Risiko erwirtschaftet ha-
be, der Kläger dürfe als Bereicherungsgläubiger nicht besser stehen, als er bei
Wirksamkeit des Lizenzvertrages gestanden hätte, können nicht verfangen. Sie
berücksichtigen nicht den Wortlaut des Gesetzes, wonach das Erlangte unab-
hängig von den in dem formunwirksamen Vertrag getroffenen Absprachen her-
auszugeben oder dessen Wert zu ersetzen ist. Die vom Bereicherungsschuld-
ner durch Einsatz eigener Mittel und auf eigenes Risiko geschaffene zusätzli-
che Wertschöpfung ist nicht Gegenstand des Herausgabeanspruchs.
d) Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, es kom-
me nicht darauf an, welche Lizenzvergütung die Parteien redlicherweise ver-
einbart hätten, wenn sie die künftige Entwicklung, namentlich das Ausmaß der
Schutzrechtsbenutzung, vorausgesehen hätten, weil es nicht gerechtfertigt sei,
den Bereicherungsgläubiger an zwischenzeitlich möglichen Wertsteigerungen
oder anderen werterhöhenden Umständen teilhaben zu lassen. Dies wider-
spricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach bei
der Berechnungsweise der Lizenzanalogie der Inhaber eines Schutzrechts von
einem Verletzer eine angemessene Lizenz in der Höhe verlangen kann, wie sie
von vernünftigen Vertragsparteien bei Abschluß eines Lizenzvertrages verein-
bart worden wäre, wenn diese die künftige Entwicklung und namentlich den
Umfang der Schutzrechtsbenutzung vorausgesehen hätten (BGH, Urt. v.
13.03.1962 - I ZR 18/61, GRUR 1962, 401, 404 - Kreuzbodenventilsäcke III;
Sen.Urt. v. 06.03.1980 - X ZR 49/78, GRUR 1980, 841 - Tolbutamid; Sen.Urt.
v. 18.02.1992 - X ZR 8/90, GRUR 1992, 599, 600 - Teleskopzylinder; Sen.Urt.
v. 25.05.1993 - X ZR 19/92, GRUR 1993, 897, 898 - Mogul-Anlage; Benkard,
aaO, § 139 PatG Rdn. 64). Das Berufungsgericht übersieht, daß der Wert des
tatsächlich Erlangten objektiv zu bestimmen ist. Bei einer objektiven Wertbe-
stimmung ist es aber allein sachgerecht, bei der Festlegung eines angemesse-
nen Lizenzsatzes auf eine von vornherein zutreffende Einschätzung der tat-
sächlichen Entwicklung des Schutzgegenstandes abzustellen. Dies schließt die
Berücksichtigung späterer Wertsteigerungen hinsichtlich des Lizenzsatzes aus.
Denn es geht bei der Bestimmung der angemessenen und üblichen Lizenz al-
lein um die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses festzustellende Prognose der
künftigen Entwicklung, also um die richtige Ermittlung des Wertes dessen, was
der Bereicherungsschuldner tatsächlich erlangt hat. Bei der Berechnung des
tatsächlich Erlangten spielt die spätere Entwicklung nur insoweit eine Rolle, als
diese in den Umsätzen einen Niederschlag findet, die bei der Ermittlung des
Wertes in Ansatz zu bringen sind.
e) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, der Wert der Ge-
brauchsüberlassung sei nach dem im unwirksamen Lizenzvertrag vereinbarten
Entgelt zu bemessen; der bereicherungsrechtliche Ausgleich einer Leistung sei
grundsätzlich auf einen Ersatz in Höhe der vertraglichen (wenn auch unwirk-
samen) vereinbarten Vergütung zu begrenzen.
aa) Diese Auffassung findet in der Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofes keine Stütze. Gerade in der Entscheidung "Sprengwirkungshemmende
Bauteile" (GRUR 1997, 781, 783), auf die das Berufungsgericht Bezug nimmt,
hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes lediglich ausgeführt, daß für die
Höhe der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr "das vertraglich verein-
barte Entgelt einen Anhaltspunkt bieten kann". Dies bedeutet nicht, daß der
geschuldete Wertersatz mit diesem gleichzusetzen ist und durch ihn der Höhe
nach beschränkt wird. Vielmehr kommt es bei der Berechnung der angemesse-
nen und üblichen Lizenz auf die Gesamtheit aller Umstände an, die der
Tatrichter gemäß § 287 Abs. 2 ZPO zu würdigen hat (BGH, Urt. v. 13.03.1962
- I ZR 18/61, GRUR 1962, 401, 402 - Kreuzbodenventilsäcke III; Benkard, aa0,
§ 139 Rdn. 65 m.w.N.; Busse, Patentgesetz, 5. Aufl., § 139 Rdn. 149 m.w.N.).
bb) Für die Auffassung des Berufungsgerichts spricht auch nicht die
Rücktrittsreglung des § 346 Satz 2 BGB. Die Rückabwicklung eines Vertrages
aufgrund eines vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts führt nicht zu einem
Bereicherungsausgleich. Durch Rücktritt wird der Vertrag in ein Abwicklungs-
verhältnis umgestaltet, bleibt aber vertragliches Schuldverhältnis und wird
nicht, wie der Bereicherungsanspruch, gesetzliches Schuldverhältnis. Deshalb
verweist § 346 Satz 2 Halbsatz 2 BGB folgerichtig auf die vertragliche Entgelt-
cc) Auch die weitere Überlegung des Berufungsgerichts, ein bereiche-
rungsrechtlicher Anspruch über die vereinbarte Vergütung hinaus bestünde
nicht, weil die Parteien auch keinen solchen Anspruch gehabt hätten, wenn sie
den Vertrag vollständig erfüllt hätten, kann nicht überzeugen. Ob in einem sol-
chen Fall ein Anspruch besteht, beurteilt sich nach den Grundsätzen der Sal-
dotheorie. Nur derjenige kann einen Ausgleich beanspruchen, zu dessen Gun-
sten nach Gegenüberstellung der gewährten Leistungen und Gegenleistungen
ein positiver Saldo verbleibt (BGH, Urt. v. 06.05.1997 - KZR 42/95, GRUR
1997, 781, 783 - Sprengwirkungshemmende Bauteile). Ob dies der Fall ist, ist
unter Würdigung aller Umstände in jedem Einzelfall zu entscheiden.
dd) Ebensowenig fordern die Grundsätze von Treu und Glauben eine
Beschränkung des Wertersatzes auf die vertragliche Vergütung.
Es mag im Einzelfall gegen § 242 BGB verstoßen, wenn der Bereiche-
rungsgläubiger einen über das vertraglich vereinbarte Entgelt hinausgehenden
Wertersatz verlangt. So hat die Rechtsprechung als mit Treu und Glauben
nicht vereinbar angesehen, wenn derjenige, der durch arglistige Täuschung die
Anfechtung eines Vertrages verursacht hat, aus ungerechtfertigter Bereiche-
rung für seine aufgrund des Vertrages geleisteten Dienste mehr fordert, als ihm
nach dem Vertrag zustünde; die (zurechenbar vereinbarte) vertragliche Ver-
gütung bildet dann die Obergrenze der Verpflichtung zu Wertersatz (BGH, Urt.
v. 30.06.1960 - VII ZR 184/58, LM Nr. 22 zu § 123 BGB; MünchKomm./Lieb,
BGB, 3. Aufl., § 818 Rdn. 36 m.w.N.). Auch der Anspruch des vorleistenden
Schwarzarbeiters ist auf das vereinbarte Entgelt beschränkt worden (BGH, Urt.
v. 31.05.1990 - VII ZR 336/89, NJW 1990, 2542, 2543). Dies betrifft Fälle, in
denen es einer Partei versagt wurde, Vorteile aus der von ihr bewußt geschaf-
fenen bereicherungsrechtlichen Lage zu ziehen. Mangels Feststellungen des
Berufungsgerichts, daß im vorliegenden Fall die Formunwirksamkeit des
Lizenzvertrages bewußt herbeigeführt worden ist, sind die genannten Grund-
sätze jedenfalls nicht auf noch nicht abgerechnete Leistungen zu übertragen.
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts konnte und durfte die Beklagte
nicht darauf vertrauen, es werde bei Wegfall des Lizenzvertrages nur auf der
Grundlage des Lizenzvertrages abgerechnet. Das Berufungsgericht hat keine
Umstände festgestellt, die dies rechtfertigen könnten.
3. Da das Berufungsgericht bei der Bemessung des Wertersatzes nach
§ 818 Abs. 2 BGB die genannten Grundsätze nicht beachtet hat, ist das ange-
fochtene Urteil, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist, aufzuhe-
ben. Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht zunächst die
angemessene und übliche Lizenz für die einzelnen im Streit befindlichen Kla-
gepatente zu ermitteln haben. Dabei wird es zu berücksichtigen haben, daß
nach dem Vortrag des Klägers die in dem Lizenzvertrag vom 1. Dezember
1981 vereinbarte Pauschalvergütung schon deshalb nicht als Anhaltspunkt in
Betracht kommt, weil die Vereinbarung zwischen den Parteien nicht frei ausge-
handelt worden sei und weil bei den Vertragsverhandlungen die Überlegung im
Raum gestanden, daß der Handelsvertreter auch am Verkauf der Produkte
partizipiere und zum Ausgleich hierfür mit einer besonders niedrigen Vergütung
vorlieb nehmen müsse. Des weiteren wird das Berufungsgericht folgendes be-
rücksichtigen müssen:
a) Da der Ausgangspunkt der Lizenzanalogie hypothetisch ist, läßt sich
die Höhe der im Einzelfall angemessenen Lizenz in der Regel nur aufgrund
einer wertenden Entscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Ein-
zelfalles vom Gericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nach freier Überzeugung be-
stimmen (BGH, Urt. v. 13.03.1962 - I ZR 18/61, GRUR 1962, 401, 402
- Kreuzbodenventilsäcke III; Sen.Urt. v. 06.03.1980 - X ZR 49/78, GRUR 1980,
841, 844 - Tolbutamid; Sen.Urt. v. 25.05.1993 - X ZR 19/92, GRUR 1993, 897,
898 - Mogul-Anlage). Dabei hat sich die zuzusprechende Lizenzgebühr am
objektiven Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung auszurichten
(Sen.Urt. v. 06.03.1980 - X ZR 49/78, GRUR 1980, 841, 844 - Tolbutamid). Der
Lizenzbetrag ist so festzusetzen, wie er sich aufgrund des tatsächlichen Sach-
verhalts als angemessen darstellt. Geschuldet ist das, was vernünftige Ver-
tragspartner vereinbart hätten, wenn sie bei Abschluß eines Lizenzvertrages
die künftige Entwicklung und namentlich die Zeitdauer und das Maß der Pa-
tentbenutzung vorausgesehen hätten (BGH, Urt. v. 22.3.1990 - I ZR 59/88,
GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie; BGH, Urt. v. 18.2.1992 - I ZR 7/90,
GRUR 1992, 597, 598 - Steuereinrichtung). Da die Lizenzgebühr die übliche
und angemessene Lizenzgebühr für die nicht mehr rückgängig zu machende
Benutzung ermittelt, darf der Verletzer weder besser noch schlechter gestellt
werden als ein vertraglicher Lizenznehmer (BGHZ 30, 345, 353 - Paul Dahlke;
BGH, Urt. v. 29.05.1962 - I ZR 132/60, GRUR 1962, 509, 512, 513 - Dia-
Rähmchen III; BGH, Urt. v. 10.07.1986 - I ZR 102/84, GRUR 1987, 37, 39
- Videolizenzvertrag).
b) Bei der Ermittlung des Lizenzsatzes sind alle Umstände zu berück-
sichtigen, die den objektiven Wert der angemaßten Benutzungshandlungen
beeinflussen. Dazu gehören ein etwa festzustellender verkehrsmäßig üblicher
Wert der Benutzungsberechtigung in Anlehnung an für gleiche oder vergleich-
bare Erfindungen tatsächlich vereinbarte Lizenzen (Sen.Urt. v. 06.03.1980
- X ZR 49/78, GRUR 1980, 841, 844 - Tolbutamid), die wirtschaftliche Bedeu-
tung des geschützten Rechts, die sich in Gewinnaussichten ausdrückt und
durch die am Markt zu erzielende Vergütung bestimmt wird (BGH, Urt. v.
13.03.1962 - I ZR 18/61, GRUR 1962, 401, 404 - Kreuzbodenventilsäcke Ill;
Sen.Urt. v. 25.05.1993 - X ZR 19/92, GRUR 1993, 897, 898 - Mogul-Anlage),
wobei auch die technischen Vorzüge der Erfindungen gegenüber gleichen oder
ähnlichen Gegenständen zu berücksichtigen sind (RG Mitt. 1939, 194, 196
- Bekämpfung von Grubenexplosionen I), eine etwaige Monopolstellung des
Schutzrechtsinhabers (BGH, Urt. v. 13.03.1962 - I ZR 18/61, GRUR 1962, 401,
404 - Kreuzbodenventilsäcke III) sowie die Möglichkeit für Abnehmer der
schutzrechtsverletzenden Vorrichtung, sie auch ohne Benutzung des Schutz-
rechts zweckmäßig und wirtschaftlich einsetzen zu können (Benkard, aa0,
§ 139 PatG Rdn. 66, 67). Zu den wertbestimmenden Faktoren gehört ferner, ob
und gegebenenfalls in welchem Umfang gegenüber der Verwendung der ge-
schützten Lehre gangbare und aus der Sicht eines Lizenznehmers wirtschaft-
lich vernünftige Alternativen vorhanden sind (Sen.Urt. v. 25.05.1993 - X ZR
19/92, GRUR 1993, 897, 898, 899 - Mogul-Anlage) und daß auch diejenigen
Vorteile auszugleichen sind, die ein Verletzer im Vergleich zu einem recht-
streuen Lizenznehmer genießt. Zu prüfen ist auch, ob sich ein Verletzernach-
teil feststellen läßt, der im Verhältnis zum rechtstreuen Lizenznehmer zu einer
pauschalen Minderung der angemessenen Lizenzgebühr führt (Sen.Urt. v.
24.11.1981 - X ZR 36/80, GRUR 1982, 286 - Fersenabstützvorrichtung).
Rogge
Jestaedt
Scharen
Keukenschrijver
Mühlens