BGH Urteil vom 25.05.2005 – 2 StR 1/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
25. Mai 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Mai 2005,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Bode
als Vorsitzender
und die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
der Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-
gerichts Wiesbaden vom 6. Mai 2004 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch
entstandenen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-
heitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich die vom General-
bundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die
Verletzung materiellen Rechts rügt. Sie erstrebt eine Verurteilung des Ange-
klagten wegen Mordes.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte seine
Mutter mit mehreren wuchtigen, mit einem harten stumpfen Gegenstand geführ-
ten Schlägen getötet. Das Landgericht hat weder eine heimtückische Bege-
hungsweise noch ein Handeln aus Habgier (oder ein sonstiges Mordmerkmal)
feststellen können und das Geschehen als Totschlag gewertet.
Die dieser Wertung zugrundeliegende Beweiswürdigung ist aus Rechts-
gründen nicht zu beanstanden.
Das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen ist Sache
des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat die Entscheidung des Tatrichters
grundsätzlich hinzunehmen und sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die
Urteilsgründe Rechtsfehler enthalten. Diese sind namentlich dann gegeben,
wenn die Beweiswürdigung lückenhaft, in sich widersprüchlich oder unklar ist,
gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur
Verurteilung erforderliche Gewißheit übertriebene Anforderungen gestellt wor-
den sind (vgl. BGHSt 29, 18, 20; BGH NStZ 1984, 180; BGHR StPO § 261 Be-
weiswürdigung 2; Schoreit in KK StPO 5. Aufl. § 261 Rdn. 51 m.w.N.). Rechts-
fehler in diesem Sinne enthält das Urteil nicht.
a) Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und
Wehrlosigkeit des Tatopfers bewußt zur Tötung ausnutzt. Das Landgericht hat
bereits die objektiven Voraussetzungen dieses Mordmerkmals, die Arg- und
Wehrlosigkeit des Tatopfers, nicht feststellen können. Nach den Urteilsausfüh-
rungen war auch mit sachverständiger Hilfe nicht zu klären, ob der Angeklagte,
der im Ermittlungsverfahren die Tat bestritten und sich in der Hauptverhand-
lung nicht zur Sache eingelassen hat, seiner Mutter offen gegenüberstand, als
er ihr die tödlichen Schläge versetzte, oder - was Indiz für ihre Arglosigkeit sein
könnte -, sie ihm den Rücken zuwandte oder sich gerade bückte und deshalb
einen von vorn geführten Angriff nicht sehen konnte (UA S. 36). Soweit die Re-
vision darauf verweist, daß nach den Darlegungen des Sachverständigen Dr.
B. bei einem Angriff von vorn die Schläge auf das gesenkte Haupt der Mut-
ter erfolgt seien, findet dies in den Urteilsgründen keine Stütze. Gleiches gilt für
den von der Revision angeführten, für eine mögliche Arglosigkeit des Opfers
sprechenden Umstand, daß das Opfer geraucht habe, als es im Flur angegrif-
fen worden sei. Allerdings hat sich das Landgericht nicht damit auseinanderge-
setzt, daß der Angeklagte seiner Mutter möglicherweise zwar offen feindselig
gegen-
übertrat, aber sie so überraschend angegriffen haben könnte, daß ihr keine
Möglichkeit blieb, dem Angriff irgendwie zu begegnen. Ein Rechtsfehler kann
darin angesichts des letztlich ungeklärten Ablaufs des Geschehens nicht gese-
hen werden. Allein das Fehlen von Abwehrverletzungen bei dem Tatopfer
drängte nicht zu einer weiteren Erörterung.
b) Die Ausführungen, mit denen das Landgericht dargelegt hat, warum
es sich nicht von Habgier als Motiv für die Tötung des Tatopfers hat überzeu-
gen können, halten ebenfalls rechtlicher Überprüfung stand. Das Landgericht
hat gesehen, daß die Beziehung zwischen dem Angeklagten und seiner Mutter
wesentlich davon bestimmt war, daß der Angeklagte sich in ständigen Geldnö-
ten befand und sich von ihr Zuwendungen erhoffte, was sie als Machtmittel ein-
zusetzen wußte. Daß der Angeklagte seiner Mutter - entgegen deren Angaben
gegenüber Dritten - schon zuvor Geld weggenommen hatte, hat das Landge-
richt mit rechtsfehlerfreier Begründung als widerlegt angesehen. Zudem pflegte
die Getötete Umgang mit nicht ermittelten Personen, die in der Vergangenheit
möglicherweise hohe Geldbeträge von ihr erhalten hatten oder sie um diese
Beträge gebracht hatten. Unter diesen Umständen bewegt sich die Annahme
des Landgerichts, der Angeklagte habe seine Mutter nicht getötet, um die von
ihr am Morgen von der Bank abgehobenen 1.000 Euro zu erlangen - wobei
schon nicht feststeht, ob sie dieses Geld noch hatte, als sie mit dem Angeklag-
ten zusammentraf - im Rahmen möglicher und damit vom Revisionsgericht hin-
zunehmender tatrichterlicher Beweiswürdigung.
c) Ein sonstiger niedriger Beweggrund als Tötungsmotiv liegt nach den
Feststellungen nicht nahe, zu einer Erörterung mußte sich das Landgericht ent-
gegen der Auffassung der Revision nicht gedrängt sehen.
Bode Otten Rothfuß
Roggenbuck Appl