BGH Beschluss vom 25.05.2005 – III ZR 380/04
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Mai 2005
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Dörr und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Ur-
teil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
5. Juli 2004 - 17 U 5277/03 - zugelassen.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil aufgehoben und die
Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat mit ihrer Rüge Erfolg, das Beru-
fungsgericht habe den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in ent-
scheidungserheblicher Weise verletzt. Die Beweiswürdigung des Berufungsge-
richts beruht, wie sich insbesondere aus dem Eingangssatz in Ziffer III Nr. 5
der Entscheidungsgründe ergibt, wesentlich auch auf der "von dem Kläger un-
terschriebenen" schriftlichen Bestätigung vom 23. Juli 2000 über eine Rück-
zahlung der anvertrauten Gelder durch die Beklagte. Die Echtheit dieser Erklä-
rung hatte der Kläger jedoch ausdrücklich bestritten; das hat das Berufungsge-
richt ersichtlich übersehen. Objektiv liegt darin eine Verletzung des verfas-
sungsrechtlichen Gebots, das entscheidungserhebliche Vorbringen der Partei-
en zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen (Art. 103 Abs. 1 GG).
Die Sache ist demnach gemäß § 544 Abs. 7 ZPO unter Aufhebung des
Berufungsurteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Schlick Streck Kapsa
Dörr Herrmann