BGH Urteil vom 25.05.2005 – VIII ZR 279/04
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 25. Mai 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
HGB § 87a
Art und Umfang der einem Versicherungsunternehmen gemäß § 87a Abs. 3 Satz 2
HGB obliegenden Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge bestimmen
sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Versicherungsunternehmen kann
entweder eigene geeignete Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen oder sich dar-
auf beschränken, dem Versicherungsvertreter durch eine Stornogefahrmitteilung Ge-
legenheit zu geben, den notleidend gewordenen Vertrag selbst nachzubearbeiten
(Bestätigung von BGH, Urteil vom 19. November 1982 - I ZR 125/80, VersR 1983,
371; Urteil vom 12. November 1987 - I ZR 3/86, NJW-RR 1988, 546).
BGH, Urteil vom 25. Mai 2005 - VIII ZR 279/04 - LG Bremen AG Bremen
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter
Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Dr. Wolst
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Bremen vom 1. September 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen.
Die Klägerin ist ein Versicherungsunternehmen. Der Beklagte war von Dezem-
ber 1998 bis Januar 2000 für die Klägerin als Versicherungsvertreter tätig. Er
erhielt für von ihm vermittelte Versicherungsverträge jeweils einen Vorschuß in
Höhe von 80 % der Vermittlungsprovision; die restlichen 20 % behielt die Kläge-
rin als sogenannte Stornoreserve ein. Die Klägerin verlangt die Rückzahlung
von Provisionsvorschüssen für insgesamt 18 Versicherungsverträge mit der
Begründung, diese Vertragsverhältnisse seien nach Beendigung des Versiche-
rungsvertretervertrages storniert worden, ohne daß die Prämienzahlungen die
jeweils für das endgültige Entstehen des Provisionsanspruchs erforderliche Hö-
he erreicht hätten. Stornogefahrmitteilungen hatte sie dem Beklagten nach des-
sen Ausscheiden aus ihren Diensten nicht mehr zukommen lassen. Eigene
Stornoabwehrmaßnahmen sind nach Darstellung der Klägerin erfolglos geblie-
ben.
Insgesamt macht die Klägerin Rückzahlungsansprüche in Höhe von
2.699,96 € geltend, die sie mit einem Guthaben des Be klagten in Höhe von
1.087,17 € verrechnet. Die auf Zahlung des Differenzbet rages von 1.612,79 €
nebst Zinsen gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der
vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Be-
klagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im we-
sentlichen ausgeführt:
Die Klägerin könne die an den Beklagten geleisteten Provisionsvor-
schüsse nicht zurückfordern, weil sie nicht dargelegt habe, daß die Stornierung
der betreffenden Versicherungsverträge von ihr nicht zu vertreten sei. Auch
nach Beendigung des Versicherungsvertretervertrages habe es ihr oblegen,
dem Beklagten Stornogefahrmitteilungen zuzusenden, um ihm die Möglichkeit
zu geben, die notleidenden Verträge selbst zu retten. Eine solche Verpflichtung
bestehe jedenfalls dann, wenn eigene Stornobekämpfungsmaßnahmen des
Versicherungsunternehmens - wie im vorliegenden Fall - erfolglos geblieben
seien.
II.
Diese Beurteilung greift die Revision mit Erfolg an. Entgegen der Auffas-
sung des Berufungsgerichts scheitert das Provisionsrückzahlungsbegehren der
Klägerin nicht daran, daß die Klägerin dem Beklagten nach der Beendigung des
Versicherungsvertreterverhältnisses keine Stornogefahrmitteilungen mehr hat
zukommen lassen.
1. Gemäß § 92 Abs. 4 HGB hat der Versicherungsvertreter - abweichend
von § 87a Abs. 1 HGB - erst dann Anspruch auf Provision, wenn der Versiche-
rungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Ver-
sicherungsvertretervertrag berechnet. Nach der Vorschrift des § 87a Abs. 3
HGB, die auch
für den Versicherungsvertreter gilt (BGH, Urteil vom
19. November 1982 - I ZR 125/80, VersR 1983, 371 unter I 2 a; Senatsurteil
vom 21. März 2001 - VIII ZR 149/99, VersR 2001, 760 unter II 2 c; Münch-
KommHGB/von Hoyningen-Huene, § 92 Rdnr. 25 m.w.Nachw.), besteht aller-
dings auch dann Anspruch auf Provision, wenn feststeht, daß der Unternehmer
das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abge-
schlossen worden ist; der Anspruch auf Provision entfällt im Falle der Nichtaus-
führung aber, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die der Unterneh-
mer nicht zu vertreten hat (Senatsurteil vom 21. März 2001 aaO m.Nachw.).
2. Mit Rücksicht auf Besonderheiten, die sich aus der Natur des Versi-
cherungsverhältnisses ergeben, ist anerkannt, daß das Versicherungsunter-
nehmen im Regelfall nicht gehalten ist, im Klagewege gegen säumige Versiche-
rungsnehmer vorzugehen, wenn außergerichtliche Maßnahmen erfolglos ge-
blieben sind (von Hoyningen-Huene aaO, § 92 Rdnr. 31; Löwisch in Ebenroth/
Boujong/Joost, HGB, § 92 Rdnr. 24; Bonvie, VersR 1986, 119, 121, je
m.w.Nachw.). Die Nichtausführung (Stornierung) des Vertrages ist vielmehr
schon dann von dem Versicherungsunternehmen nicht zu vertreten (§ 87a
Abs. 3 Satz 2 HGB), wenn es notleidende Verträge in dem gebotenen Umfang
"nachbearbeitet" hat (BGH, Urteil vom 19. November 1982 aaO unter I 2 b; Ur-
teil vom 12. November 1987 - I ZR 3/86, NJW-RR 1988, 546 unter II 1; vgl.
auch Senatsurteil vom 21. März 2001 aaO; von Hoyningen-Huene aaO § 92
Rdnr. 28; Löwisch aaO § 92 Rdnr. 17, jew. m.w.Nachw.).
3. Ob zu den Maßnahmen, die das Versicherungsunternehmen hiernach
zur Stornoabwehr zu ergreifen hat, in jedem Fall auch Stornogefahrmitteilungen
an den Versicherungsvertreter zählen, wird in der Rechtsprechung der Instanz-
gerichte und im Schrifttum unterschiedlich beurteilt.
Für die Zeit bis zur Beendigung des Versicherungsvertreterverhältnisses
werden solche Mitteilungen überwiegend für erforderlich gehalten (OLG
Schleswig MDR 1984, 760; OLG Frankfurt am Main, VersR 1991, 1135; OLG
Saarbrücken, VersR 2000, 1017, 1018 f.; Küstner in Küstner/Thume, Handbuch
des gesamten Außendienstrechts, Bd. 1, 3. Aufl., Rdnrn. 1230 ff.; von Hoynin-
gen-Huene aaO § 92 Rdnr. 32; Brüggemann in Großkommentar zum HGB,
4. Aufl., § 92 Rdnr. 16; Hopt, Handelsvertreterrecht, 3. Aufl., § 87a HGB
Rdnr. 27). Umstritten ist demgegenüber, ob das Versicherungsunternehmen
einem Versicherungsvertreter auch dann Stornogefahrmitteilungen zukommen
lassen muß, wenn dieser inzwischen aus seinen Diensten ausgeschieden ist
(so LG Mainz, NJW-RR 2000, 915, 916; wohl auch OLG Köln, NJW 1978, 327,
328; Löwisch aaO § 92 Rdnr. 21; von Hoyningen-Huene aaO § 92 Rdnr. 32;
Hopt aaO § 87a Rdnr. 27; aA OLG Schleswig, OLG Frankfurt am Main, OLG
Saarbrücken, jew. aaO; OLG Karlsruhe VersR 1984, 935, 936; Küstner aaO
Rdnr. 1235 ff.; wohl auch Brüggemann aaO).
4. Nach der Rechtsprechung des seinerzeit für das Handelsvertreterrecht
zuständigen I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs bestimmen sich Art und Um-
fang der dem Versicherungsunternehmen obliegenden Nachbearbeitung notlei-
dender Versicherungsverträge nach den Umständen des Einzelfalls (BGH, Ur-
teil vom 19. November 1982 aaO unter I 2 b; Urteil vom 12. November 1987
aaO unter II 1). Nach dieser Auffassung, die der erkennende Senat teilt, kann
das Versicherungsunternehmen entweder eigene Maßnahmen zur Stornoab-
wehr ergreifen, die dann freilich nach Art und Umfang ausreichend sein müs-
sen, was im Streitfall von ihm darzulegen und zu beweisen ist, oder sich darauf
beschränken, dem Versicherungsvertreter durch eine Stornogefahrmitteilung
Gelegenheit zu geben, den notleidend gewordenen Vertrag selbst nachzubear-
beiten (BGH, Urteil vom 12. November 1987 aaO). Sind Stornogefahrmitteilun-
gen somit nur eines von mehreren zur Stornoabwehr in Betracht kommenden
Mitteln, unter denen das Versicherungsunternehmen die Wahl hat, und besteht
demzufolge auch gegenüber einem noch in den Diensten des Versicherungsun-
ternehmens stehenden Vertreter weder eine Pflicht noch auch nur eine Oblie-
genheit zu Stornogefahrmitteilungen, kann im Verhältnis zu einem - wie hier -
aus den Diensten des Versicherers ausgeschiedenen Vertreter nichts anderes
gelten.
III.
Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache
ist nicht zur Endentscheidung reif, da das Berufungsgericht - von seinem recht-
lichen Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob
die Klägerin nach Art und Umfang ausreichende eigene Maßnahmen zur Stor-
noabwehr ergriffen hat. Damit die hierzu fehlenden Feststellungen nachgeholt
werden können, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Ball
Dr. Leimert
Dr. Wolst