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BGH Urteil vom 25.05.2005 – VIII ZR 301/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR:

ja

Verkündet am: 25. Mai 2005 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Ein Zwangsverwalter, der auf Rückgabe einer Mietsicherheit klageweise in Anspruch

genommen wird, ist zur Führung des Prozesses jedenfalls dann nicht mehr befugt,

wenn die Zwangsverwaltung vor Rechtshängigkeit der Streitsache aufgehoben wor-

den ist. In diesem Fall ist die Klage mangels Prozeßführungsbefugnis des als

Zwangsverwalter in Anspruch genommenen Beklagten als unzulässig abzuweisen.

BGH, Urteil vom 25. Mai 2005 - VIII ZR 301/03 - LG Berlin

AG Schöneberg

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 9. März 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter

Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 65 des

Landgerichts Berlin vom 12. August 2003 wird mit der Maßgabe

zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten als Zwangsverwalter die Rück-

zahlung einer Mietkaution sowie Auskunft über die angefallenen Zinsen der

Kaution.

Mit Mietvertrag vom 6. Februar 1998 mietete die Klägerin von der Firma

C. GmbH B. eine Wohnung in B.

, K. straße . Zu Beginn des Mietverhältnisses zahlte die Klägerin an

die Vermieterin eine Kaution in Höhe von 1.370 DM (= 700,47 €).

Mit Beschluß des Amtsgerichts Schöneberg vom 4. August 2000 wurde

die Zwangsverwaltung für die vermietete Wohnung angeordnet, und der Be-

klagte wurde zum Zwangsverwalter bestellt. Die von der Klägerin gestellte Miet-

kaution übergab die Vermieterin dem Beklagten nicht. Zum 31. Oktober 2001

kündigte die Klägerin das Mietverhältnis.

Das Amtsgericht hat die Klage auf Rückzahlung der Kaution und auf

Auskunft abgewiesen, das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung

zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt

die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. In der Revisionsinstanz hat der Beklagte

erstmals - unwidersprochen - vorgetragen, daß das Zwangsverwaltungsverfah-

ren bereits vor Zustellung der Klage mit Beschluß des Amtsgerichts Schöne-

berg vom 4. November 2002 aufgehoben worden ist, da im Zwangsversteige-

rungsverfahren rechtskräftig der Zuschlag erteilt worden war.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution gegen

den Beklagten. Eine Einstandspflicht des Zwangsverwalters, der die Kaution

vom Vermieter nicht erhalten habe, lasse sich weder aus § 572 Satz 2 BGB a.F.

noch aus § 152 Abs. 2 ZVG herleiten. Aus letzterer Vorschrift ergebe sich nur

die Verpflichtung des Zwangsverwalters, das Mietverhältnis fortzusetzen, nicht

jedoch auch die Pflicht, sämtliche Zahlungen des Mieters an den Vermieter zu

berücksichtigen. Dies folge bereits aus §§ 392, 1125, 1124 BGB. Ein Anspruch

des Mieters gegen den Zwangsverwalter lasse sich auch nicht mit einem Treu-

handverhältnis zwischen Mieter und Vermieter, das aufgrund der Zahlung der

Kaution entstanden sei, begründen. Da ein Anspruch auf Rückzahlung gegen

den Zwangsverwalter nicht bestehe, sei auch der geltend gemachte Auskunfts-

anspruch nicht begründet.

II.

Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es auf die Ausführungen

des Berufungsgerichts zur Begründetheit der Klage nicht an. Die Klage ist als

unzulässig abzuweisen, weil die nach § 51 Abs. 1 ZPO erforderliche Prozeßfüh-

rungsbefugnis des Beklagten nicht gegeben ist; dem steht das Verschlechte-

rungsverbot nicht entgegen (BGHZ 145, 316, 331; Senatsurteil vom 22. Januar

1997 - VIII ZR 339/95, WM 1997, 1713 unter II, 3).

1. Das Berufungsgericht ist zu Recht als selbstverständlich davon aus-

gegangen, daß ein Zwangsverwalter im Rahmen seiner Befugnisse aus § 152

Abs. 1 ZVG als gesetzlicher Prozeßstandschafter des Zwangsverwaltungs-

schuldners in eigenem Namen die materiellen Rechte des Schuldners geltend

machen und im Interesse des von ihm verwalteten Teils des Schuldnervermö-

gens Prozesse führen kann. Dem entspricht es, daß Ansprüche, die das von

ihm verwaltete Vermögen des Schuldners betreffen, gegen ihn zu richten und

gegebenenfalls im Klagewege durchzusetzen sind. Bei der gesetzlichen Pro-

zeßführungsbefugnis handelt es sich um eine Prozeßvoraussetzung, die in je-

der Lage des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen

zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1992 - XII ZR 125/91, NJW-RR

1993, 442 unter 1; Urteil vom 24. September 1996 - XI ZR 185/94, WM 1996,

2247 unter I 1 b m.w.Nachw.). In Abweichung von § 559 Abs. 1 ZPO hat das

Revisionsgericht selbständig festzustellen, ob die Voraussetzungen für eine

Prozeßstandschaft erfüllt sind (Senat, Urteil vom 10. November 1999 - VIII ZR

78/98, NJW 2000, 738 unter II 2). Dabei sind auch in der Revision neu vorge-

tragene Tatsachen zu berücksichtigen (BGHZ 100, 217, 219). Nach dem Vor-

bringen des Beklagten in der Revisionserwiderung hat das Amtsgericht Schö-

neberg das Zwangsverwaltungsverfahren mit Beschluß vom 4. November 2002

aufgehoben, da im Zwangsversteigerungsverfahren rechtskräftig der Zuschlag

erteilt worden war. Dies hat die Klägerin nicht bestritten. Das Zwangsverwal-

tungsverfahren ist damit nach Anhängigkeit der Klage, die am 30. September

2002 durch Einreichung der Klageschrift bei Gericht eingetreten ist, aber vor

deren Zustellung an den Beklagten am 27. Dezember 2002 aufgehoben wor-

den.

2. Grundsätzlich müssen die Tatsachen, aus denen sich eine Prozeß-

standschaft ergibt, spätestens zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung in

der Tatsacheninstanz vorgelegen haben (Senatsurteil vom 10. November 1999,

aaO unter II, 2 für die gewillkürte Prozeßstandschaft). Das ist hier nicht der Fall.

Die Prozeßführungsbefugnis des beklagten Zwangsverwalters ist jedenfalls zu

diesem Zeitpunkt entfallen, weil sie aufgrund einer Zwangsversteigerung des

beschlagnahmten Grundstücks wieder aufgehoben worden ist. Mit dem Wirk-

samwerden des Aufhebungsbeschlusses verliert der Zwangsverwalter seine

ihm kraft hoheitlichen Amtes übertragenen Befugnisse. Zwar hat er die voran-

gegangene Verwaltung noch abzuwickeln, die Schlußrechnung zu erstellen und

die in seinem Besitz befindlichen Gegenstände an die Berechtigten herauszu-

geben. Offene Forderungen kann er jedoch weder einziehen noch einklagen,

denn mit dem Erlöschen der Beschlagnahme endet die Befugnis des Vollstrek-

kungsgerichts und damit auch die des von ihm eingesetzten Zwangsverwalters.

Auf den Erwerber eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung geht das Ei-

gentum an diesem Grundstück mit Erteilung des Zuschlags kraft Gesetz über

(§§ 146 Abs. 1, 90 Abs. 1 ZVG). Er kann bei bestehenden Mietverhältnissen

von dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Aufhebung der Beschlagnahme an alle

Rechte als Vermieter wahrnehmen und seine Pflichten aus dem Mietverhältnis

uneingeschränkt erfüllen. Dies gilt auch für Ansprüche des Mieters, die vom

Zwangsverwalter nicht erfüllt worden sind und die gegen den Erwerber nach

Maßgabe der §§ 566 bis 567 BGB (§§ 571 bis 579 BGB a.F.) in Verbindung mit

§ 57 ZVG gerichtet werden können. Demgegenüber erfordert es die Pflicht des

Zwangsverwalters, nach dem Ende der Zwangsverwaltung seine Geschäfte

ordnungsgemäß abzuwickeln, nicht, ihn in diesen Fällen noch nachwirkend als

Partei kraft Amtes anzusehen. Ebensowenig besteht ein praktisches Bedürfnis,

neben dem Erwerber oder dem Zwangsvollstreckungsschuldner auch den

ehemaligen Zwangsverwalter gerichtlich in Anspruch nehmen zu können.

Ob ein Zwangsverwalter, obwohl er nach allgemeinen Grundsätzen nicht

mehr zur Prozeßführung berechtigt wäre, zur Fortführung bereits rechtshängi-

ger Prozesses befugt ist, wenn die Zwangsverwaltung nach Eintritt der Rechts-

hängigkeit im Laufe des Prozesses aufgrund einer Zwangsversteigerung des

beschlagnahmten Grundstücks aufgehoben wird, bedarf hier keiner Entschei-

dung (vgl. für in seiner Amtszeit entstandene Mietrückstände Senat, Beschluß

vom 7. Februar 1990 - VIII ZR 98/89, WM 1990, 742 unter 2 und BGH, Urteil

vom 21. Oktober 1992 aaO; abgelehnt für den Fall der Antragsrücknahme

durch den betreibenden Gläubiger BGHZ 155, 38; vgl. für einen Passivprozeß

KG OLGR 2001, 226). Gleiches gilt für die - sich hier nicht stellende - Frage, ob

ein Zwangsverwalter ausnahmsweise nach Aufhebung der Zwangsverwaltung

noch neue Rechtsstreitigkeiten anhängig machen kann, falls dies zur Abwick-

lung der Zwangsverwaltung erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar

1954 - VI ZR 257/52 in ZMR 1954, 172 unter 1; BAG, Urteil vom 9. Januar 1980

- 5 A ZR 21/78

in AP § 613 a BGB Nr. 19 unter

I 3 b; Mohrbut-

ter/Drischler/Radtke/Tiedemann, Die Zwangsversteigerungs- und Zwangsver-

waltungspraxis, Bd. 2, 7. Aufl., Muster 165 Anm. 4, S. 946; Stöber, Zwangsver-

steigerungsgesetz, 17. Aufl., § 161 Rdnr. 7.1.; enger LG Frankfurt/M., Rpfleger

2000, 30 mit zust. Anm. Haarmeyer; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen,

Zwangsverwaltung, 3. Aufl., § 7 ZwVerwV Rdnr. 4, 8; Wrobel KTS 1995, 19, 34

ff.). Jedenfalls dann, wenn die Zwangsverwaltung vor Rechtshängigkeit, wenn

auch möglicherweise nach Anhängigkeit des Verfahrens, aufgehoben ist, kön-

nen Forderungen, die in bezug auf das Schuldnervermögen erhoben werden,

nicht mehr gegen den Verwalter gerichtlich geltend gemacht werden. Der Ver-

such eines Zugriffs auf das Schuldnervermögen durch ein gegen den Zwangs-

verwalter gerichtetes Verfahren setzt zumindest voraus, daß das Verfahren

noch wirksam gegen ihn in seiner Funktion als Amtsträger in Gang gesetzt wor-

den war.

3. Der Umstand, daß der Zeitpunkt der Zustellung des Aufhebungsbe-

schlusses unklar ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar bringt die Revi-

sion zu Recht vor, daß der Beschluß, mit dem die Zwangsverwaltung aufgeho-

ben wird, regelmäßig erst mit der zuletzt erfolgten Zustellung an diejenigen Be-

teiligten, an die zuzustellen war (§§ 161 Abs. 4, 32 ZVG), wirksam wird (Stei-

ner/Riedel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 8. Aufl., Bd. III, § 161

Bem. 9/6; Morvilius, Zwangsversteigerung/Zwangsverwaltung, Teil B,

Rdnr. 244; Wrobel, aaO, S. 35). War der Aufhebungsbeschluß erst nach

Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage dem Zwangsverwaltungsschuldner

oder den das Verfahren betreibenden Gläubigern zugestellt worden, so dauerte

das Zwangsverwaltungsverfahren mangels wirksamen Aufhebungsbeschlusses

im Zeitpunkt der Zustellung der Klage an den Beklagten noch an. Ob in diesem

Fall der Beklagte noch als prozeßführungsbefugt anzusehen wäre (vgl. oben zu

II, 2), kann jedoch dahinstehen. Denn vorliegend ist weder aus den Feststellun-

gen des Berufungsgerichts noch aus dem sonstigen Vorbringen der Parteien,

die hierzu im Revisionsverfahren umfassend Stellung genommen haben, er-

sichtlich, wann die letzte Zustellung des Aufhebungsbeschlusses an die im

Zwangsverwaltungsverfahren Beteiligten erfolgte. Die Beweislast für Tatsachen,

die die Prozeßvoraussetzungen begründen, obliegt aber derjenigen Partei, die

aus der behaupteten Prozeßvoraussetzung Rechte für sich herleiten will (Zöl-

ler/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 56 Rdnr. 9). Somit trägt die Klägerin die Be-

weislast für eine Prozeßführungsbefugnis des Beklagten zur Zeit der Zustellung

der Klage an diesen. Die Klägerin hat jedoch nicht vorgetragen, wann der Auf-

hebungsbeschluß im Zwangsverwaltungsverfahren den dortigen Beteiligten zu-

gestellt wurde. Angesichts der Tatsache, daß der Aufhebungsbeschluß bereits

am 4. November 2002 erlassen wurde, die Klage dagegen dem Beklagten erst

am 27. Dezember 2002 zugestellt wurde, spricht sogar eine gewisse Wahr-

scheinlichkeit dafür, daß der Aufhebungsbeschluß vor Rechtshängigkeit der

Klage zugestellt wurde und damit wirksam geworden ist. Dieser Umstand geht

zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin, so daß eine Prozeßführungsbefugnis

des Beklagten bereits im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klägerin gefehlt

hat.

4. Da die Klägerin in dem Rechtsstreit unterlegen ist, hat sie gemäß § 91

Abs. 1 ZPO dessen Kosten grundsätzlich zu tragen. Davon ausgenommen sind

die Kosten der Rechtsmittelverfahren, die dem Beklagten zur Last fallen (§ 97

Abs. 2 ZPO).

Entgegen der Ansicht der Klägerin sind dem Beklagten die gesamten

Kosten nicht in sinngemäßer Umkehrung des § 93 ZPO aufzuerlegen. Zwar soll

nach einer teilweise in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht der Beklagte

die Kosten tragen, wenn der Kläger sofort nach dem Zeitpunkt, in dem seine bis

dahin objektiv begründete Klage unbegründet wurde, sein Begehren darauf be-

schränkt, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen (OLG Frankfurt/M., NJW-RR

1994, 62). Die Berechtigung einer derartigen Analogie kann hier jedoch dahin-

stehen. Zum einen hat die Klägerin ihr Begehren nicht derart beschränkt. Zum

anderen ist der vorliegende Fall, daß eine Partei im Rechtsmittelverfahren auf-

grund neuen Vorbringens obsiegt, ausdrücklich in § 97 Abs. 2 ZPO geregelt.

Danach fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens der obsiegenden Partei

ganz oder teilweise zu Last, wenn sie aufgrund neuen Vorbringens obsiegt, das

sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war. Als ehema-

liger Zwangsverwalter war der Beklagte gehalten, bereits in erster Instanz die

Aufhebung der Zwangsverwaltung vorzutragen und gegebenenfalls näher zu

belegen. Der Beklagte hat auch wegen diesen neuen Vorbringens obsiegt,

denn ohne die Aufhebung der Zwangsverwaltung hätte die Klägerin gegen ihn

als Zwangsverwalter einen Anspruch auf Auszahlung der Kaution (vgl. dazu

Senat, Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 330/03, zur Veröffentlichung bestimmt)

und einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der angefallenen Zinsen besessen,

so daß die Klage zulässig und begründet gewesen wäre. Die Kosten der

Rechtsmittelverfahren sind deshalb nach § 97 Abs. 2 ZPO dem Beklagten auf-

zuerlegen.

Dr. Deppert

Ball

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Wolst