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BGH Urteil vom 19.05.2009 – IX ZR 89/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 19. Mai 2009 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Nach Aufhebung der Zwangsverwaltung ist der Zwangsverwalter nicht befugt, An-

sprüche gegen den Ersteher des Grundstücks wegen der auf die Zeit nach dem Zu-

schlag entfallenden Lasten einzuklagen.

BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 89/08 - LG Görlitz AG Görlitz

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 19. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill,

die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landge-

richts Görlitz vom 25. April 2008 wird auf Kosten des Klägers zu-

rückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Mit Beschluss vom 12. Dezember 2002 wurde der Kläger zum Zwangs-

verwalter des im Grundbuch des Amtsgerichts Görlitz von Görlitz auf Blatt

bestellt, das an den Beklag-

ten verpachtet war. Am 12. August 2004 erhielt der Beklagte im Zwangsverstei-

gerungsverfahren über das genannte Grundstück den Zuschlag. Die Zwangs-

verwaltung wurde mit Beschluss vom 24. September 2004 aufgehoben. Im Be-

schluss heißt es:

"Einnahmen und Ausgaben bis gehen zugunsten und zu Lasten der Masse, für die spätere Zeit zugunsten und zu Lasten des Erstehers. Der Verwalter hat die Rückstände aus der Zeit vor dem beizutreiben.

Der Verwalter hat bis spätestens gegenüber dem Ersteher über die auf ihn treffenden Einnahmen und Ausgaben abzurechnen, den auf ihn treffenden Überschuss an ihn herauszugeben und dem Gericht zu berichten. …

Der Zwangsverwalter bleibt zur Vornahme der noch anstehenden Geschäfte befugt. Der Zwangsverwalter hat Mittel zurückzuhalten für seine Vergütung und Auslagen, für die voraussichtlichen Ge- richtskosten und Kosten eines geführten Prozesses. …"

2

Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger vom Beklagten die sei-

ner Darstellung nach auf den Zeitraum zwischen dem Zuschlag und der Aufhe-

bung der Zwangsverwaltung entfallenden, von ihm als Verwaltungskosten ver-

auslagten Kosten für Gebäudeversicherung, Abfallgebühren und Straßenreini-

gung von insgesamt 574,16 € erstattet. Er stützt sich dabei auch auf eine Er-

mächtigung der Gläubigerin, welche die Zwangsverwaltung betrieben hat. Das

Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt; das Berufungsgericht

hat die Klage dagegen als unzulässig abgewiesen. Mit seiner vom Berufungs-

gericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den bisherigen Klagean-

spruch weiter.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

I.

4

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Zwangsverwalter sei verpflich-

tet, die Verwaltung der Masse, zu der die Nutzungen aus der Zeit vor dem

Wirksamwerden des Zuschlags gehörten, ordnungsgemäß abzuwickeln. Seine

Befugnis, nicht beschlagnahmte Ansprüche einzuklagen, ende mit der Aufhe-

bung der Zwangsverwaltung. Im vorliegenden Fall wolle der Kläger nicht be-

schlagnahmte Forderungen geltend machen, nämlich Rückforderungsansprü-

che wegen solcher Betriebskosten, die er für die Zeit nach dem Zuschlag ver-

auslagt habe. Es gehe also um die Rückerstattung rechtsgrundlos gezahlter

Beträge. Nach Aufhebung der Zwangsverwaltung sei der Zwangsverwalter nicht

mehr befugt, solche Ansprüche geltend zu machen. Der Beschluss über die

Aufhebung der Zwangsverwaltung vom 24. September 2004 verleihe dem Klä-

ger keine weitergehenden Befugnisse. Es sei Sache der Gläubigerin, die über-

zahlten Beträge zurückzufordern.

II.

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Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis

stand.

1. Der Kläger als Zwangsverwalter ist nicht prozessführungsbefugt.

a) Ein Zwangsverwalter (fortan auch: Verwalter) hat das Recht und die

Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das verwaltete

Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsmäßig

zu benutzen. Er hat die Ansprüche, auf welche sich die Beschlagnahme er-

streckt, geltend zu machen (§ 152 Abs. 1 ZVG). Im Wesentlichen handelt es

sich dabei um Mieten und Pachten. Die aus § 152 Abs. 1 Halbsatz 2 ZVG fol-

gende Prozessführungsbefugnis des Verwalters kann über den Zeitpunkt der

Aufhebung der Zwangsverwaltung hinaus andauern. Mieten und Pachten ge-

bühren dem Ersteher erst von dem Zuschlage an (§ 56 Satz 2 ZVG). Ansprü-

che, welche einen früheren Zeitraum betreffen, sind daher gegebenenfalls auch

nach der Aufhebung der Zwangsverwaltung vom Verwalter geltend zu machen

(BGH, Urt. v. 23. Juli 2003 - XII ZR 16/00, NZI 2003, 562; vgl. auch BGH, Urt. v.

21. Oktober 1992 - XII ZR 125/91, ZIP 1992, 1781, 1782 zur Fortsetzung an-

hängiger Prozesse aus der Zeit der Amtstätigkeit des Verwalters).

8

Die Rechte und Pflichten eines Verwalters sind allerdings nicht auf die

Einziehung der beschlagnahmten Mieten und Pachten beschränkt. Seine Auf-

gabe, für eine ordnungsgemäße Nutzung und Verwaltung des Grundstücks zu

sorgen, schließt die Befugnis ein, auch andere Forderungen einzuklagen, wenn

dadurch eine Schmälerung der nach § 155 ZVG zu verteilenden Nutzungen

abgewendet werden kann (vgl. BGHZ 109, 171, 173 f zu Schadensersatzan-

sprüchen wegen schuldhafter Verkürzung der Masse gegen einen früheren

Zwangsverwalter; BGH, Urt. v. 29. Juni 2006 - IX ZR 119/04, ZIP 2006, 1697,

1699 Rn. 16 zu Ansprüchen wegen rechtsgrundloser Benutzung der zwangs-

verwalteten Sache sowie der Verletzung von Besitzrechten). Diese Befugnis,

die Teil des Rechts zur Verwaltung und Benutzung des beschlagnahmten

Grundstücks ist (§ 148 Abs. 2 ZVG), erlischt jedoch, sobald die Zwangsverwal-

tung aufgehoben wird. Nach Aufhebung der Zwangsverwaltung etwa verblei-

bende Befugnisse des Verwalters folgen daraus, dass dieser seine Tätigkeit

ordnungsmäßig abzuschließen hat (BGHZ 155, 38, 41 f; BGH, Urt. v. 25. Mai

2005 - VIII ZR 301/03, NJW-RR 2006, 138, 139). Nach gefestigter Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs betreffen sie allenfalls beschlagnahmte Ansprü-

che, nicht jedoch solche Ansprüche, die der Beschlagnahme nach §§ 146, 148

ZVG nicht unterfallen (BGH, Urt. v. 29. Juni 2006, aaO Rn. 17 mit weiteren

Nachweisen). Nach Aufhebung der Zwangsverwaltung ist der Verwalter nicht

mehr zur weiteren Verwaltung und Benutzung des Grundstücks (§ 148 Abs. 2

ZVG) befugt.

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b) Der Anspruch gegen den Erwerber auf Erstattung überzahlter Verwal-

tungskosten war nicht beschlagnahmt. Durch die Anordnung der Zwangsver-

waltung werden das Grundstück sowie diejenigen Gegenstände beschlag-

nahmt, auf welche sich bei einem Grundstück die Hypothek erstreckt (§ 146

Abs. 1, § 20 ZVG), außerdem land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse des

Grundstücks, die Forderung aus einer Versicherung solcher Erzeugnisse, die

Miet- und Pachtforderungen sowie die Ansprüche aus einem mit dem Eigentum

an dem Grundstück verbundenen Recht auf wiederkehrende Leistungen (§ 148

Abs. 1, § 21 Abs. 1 und 2 ZVG).

10

Im vorliegenden Fall geht es demgegenüber um einen Anspruch aus

§ 103 BGB. Wer verpflichtet ist, die Lasten einer Sache bis zu einer bestimmten

Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu tragen, hat dann, wenn nichts ande-

res bestimmt oder vereinbart ist, die regelmäßig wiederkehrenden Lasten nach

dem Verhältnis der Dauer seiner Verpflichtung zu tragen. Gemäß § 56 Satz 2

ZVG trägt der Ersteher die Lasten des Grundstücks von dem Zuschlag an. Die

Vorschrift des § 103 BGB gewährt unmittelbar einen Ausgleichsanspruch (vgl.

Bamberger/Roth/Wendtland, BGB 2. Aufl. § 103 Rn. 9; Völzmann-Stickelbrock

in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB 4. Aufl. § 103 Rn. 1). Dieser Anspruch unter-

fällt nicht der Beschlagnahme gemäß §§ 146, 148 ZVG. Weder handelt es sich

um einen Anspruch auf Mieten oder Pachten, noch tritt er im Wege der Surro-

gation oder etwa gemäß § 19 Satz 3 KO (vgl. BGH, Urt. v. 29. Juni 2006, aaO

S. 1698 Rn. 14) an die Stelle eines solchen Anspruchs.

11

c) Weiter gehende Befugnisse des Klägers folgen auch nicht aus dem

Beschluss über die Aufhebung der Zwangsverwaltung vom 24. September

2004. Der Beschluss ermächtigt den Verwalter (nur) "zur Vornahme der noch

anstehenden Geschäfte". Es handelt sich um einen (nicht einmal ordnungsge-

mäß vervollständigten) Formularbeschluss. Die Besonderheit des vorliegenden

Falles besteht darin, dass das Grundstück von einem Mieter ersteigert worden

ist, der vom Zeitpunkt des Zuschlags an keine Miete mehr zu zahlen brauchte.

Die sonst übliche Verrechnung der an den Ersteher auszukehrenden Mieten mit

Vorauszahlungen auf die nunmehr vom Ersteher zu tragenden Lasten war des-

halb nicht möglich. Dass der Beschluss über die Aufhebung der Zwangsverwal-

tung diese Besonderheit gesehen hat und ihr Rechnung tragen wollte, ist je-

doch nicht ersichtlich. Jeglicher Fallbezug fehlt. Es gibt nicht einmal Anhalts-

punkte dafür, dass der Kläger überhaupt mit bestimmten Tätigkeiten beauftragt

werden sollte, insbesondere mit solchen, die nicht zwingend mit der Abwicklung

einer Zwangsverwaltung zusammenhingen.

12

d) Auf die Frage, ob - wie das Berufungsgericht angenommen zu haben

scheint - der Gläubigerin ein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten zu-

steht, kommt es nicht an. Selbst wenn es sich so verhielte, folgte daraus noch

keine Prozessführungsbefugnis des Klägers. Dem Zwangsverwalter obliegt

nach Aufhebung der Zwangsverwaltung nicht allgemein die Wahrnehmung der

Rechte des Realgläubigers (BGHZ 155, 38, 45).

13

e) Die weitere Überlegung der Revision, der Kläger müsse "seine Forde-

rung" dann, wenn er nicht gegen den Beklagten klagen dürfe, gegen die Gläu-

bigerin durchsetzen, die dann beim Beklagten Regress nehmen müsse, trägt

schon deshalb nicht, weil die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs des

Klägers gegen die Gläubigerin nicht dargetan sind.

14

2. Soweit der Kläger als Prozessstandschafter der Gläubigerin klagt, ist

seine Klage ebenfalls unzulässig. Jedenfalls nach Aufhebung der Zwangsver-

waltung konnte der Kläger nicht mehr in seiner Eigenschaft als Zwangsverwal-

ter zur Durchsetzung eines (vermeintlichen) Anspruchs der Gläubigerin ermäch-

tigt werden. Der Kläger hat die Klage ausdrücklich "als Zwangsverwalter" erho-

ben. Er stützt sich auf eine Ermächtigung, die ihm am 15. Februar 2007 - mehr

als zwei Jahre nach Aufhebung der Zwangsverwaltung - erteilt worden sein soll.

Das ist aus Rechtsgründen nicht möglich. Ob und unter welchen Voraussetzun-

gen eine Prozessstandschaft des Zwangsverwalters während der laufenden

Verwaltung in Betracht kommt, bedarf hier keiner Entscheidung.

Ganter

Vill

Lohmann

Fischer

Pape

Vorinstanzen:

AG Görlitz, Entscheidung vom 21.09.2007 - 5 C 313/07 -

LG Görlitz, Entscheidung vom 25.04.2008 - 2 S 89/07 -