Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 01.06.2005 – 1 StR 160/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 160/05

BESCHLUSS

vom

1. Juni 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2005 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Deggendorf vom 16. Dezember 2004 mit den Feststel-

lungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Vergewaltigung in

Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von fünf

Jahren. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Rüge

der Verletzung des § 261 StPO Erfolg. Die Beweiswürdigung stützt sich maß-

geblich auf Beweismittel, die nicht Inbegriff der Hauptverhandlung waren.

Der Schuldspruch basiert nach den schriftlichen Urteilsgründen u.a. auf

der "Inaugenscheinnahme der Tatortfotos (Bl. 128 f.d.A.)" (UA S. 9). "Die Fest-

stellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen auf dem Gutachten

des Sachverständigen Dr. O. , ärztlicher Direktor des Bezirkskranken-

hauses S. . Der Sachverständige hat den Angeklagten persönlich explo-

riert und untersucht. Seine Untersuchungsergebnisse hat er in der Hauptver-

handlung ohne erkennbare Widersprüche oder Fehler vorgetragen. Es bestand

kein Anlaß, dem Sachverständigen nicht zu folgen" (UA S. 10).

Tatsächlich waren die Tatortfotos nicht Gegenstand der Beweisaufnah-

me. Auf deren Inaugenscheinnahme wurde ausweislich der Sitzungsnieder-

schrift ausdrücklich verzichtet. Zum Zwecke der Vernehmungshilfe vorgehalten

worden sein konnten die Aufnahmen nach dem Verhandlungsablauf - Zeugen

wurden nicht gehört, zum eigentlichen Tatgeschehen ließ sich der Angeklagte

nur pauschal ein - nicht. Der Sachverständige Dr. O. nahm an der

Hauptverhandlung überhaupt nicht teil. Er war einen Tag zuvor abgeladen wor-

den.

Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß das Urteil auf diesen Ver-

fahrensfehlern, auf der Bewertung der nicht erhobenen Beweise beruht, wenn

auch der "umfassend" geständige Angeklagte "das Kerngeschehen ... durch

seinen Anwalt als zutreffend im Sinne des Anklagevorwurfs eingeräumt" hat

(UA S. 9), ausweislich der Sitzungsniederschrift (Bl. 361) im Verlauf der Haupt-

verhandlung aus der Zusammenfassung des vorbereitenden schriftlichen Gut-

achtens von Dr. O. vom 25. April 2004 festgestellt wurde, daß die Vor-

aussetzungen der §§ 20, 21, 63 nicht vorlägen und der Rechtsfolgenausspruch

dem Antrag des damaligen Verteidigers entsprach. Daß die Strafkammer trotz

der einschlägigen Vorstrafen § 66 StGB nicht erörterte, beschwert den Ange-

klagten nicht.

Nack Wahl Boetticher

Hebenstreit Graf