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BGH Urteil vom 01.06.2005 – IV ZR 46/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 1. Juni 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja _____________________

Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, daß der Versicherer nach wirksamer An- fechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung nicht nur bereits erbrachte Versicherungsleistungen zurückfordern, sondern auch die seit Vertragsschluß erhaltenen Prämien behalten darf.

BGH, Urteil vom 1. Juni 2005 - IV ZR 46/04 - OLG Celle LG Stade

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und

Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 2005

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Celle vom 23. Januar 2004 wird auf

Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin hat mit Versicherungsschein vom 11. August 1998

einen Unfallversicherungsvertrag mit dem Beklagten geschlossen, dem

u.a. die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 95) der

Klägerin zugrunde liegen. Von diesem Vertrag ist sie mit Schreiben vom

12. November 2001 zurückgetreten und hat zugleich ihre zum Vertrags-

schluß führende Erklärung wegen arglistiger Täuschung angefochten,

weil der Beklagte Vorversicherungen bei anderen Versicherern, die nach

ungünstigem Schadensverlauf gekündigt worden waren, in seinem Versi-

cherungsantrag verschwiegen habe. Die Klägerin verlangt die Rückzah-

lung von ihr erbrachter Versicherungsleistungen in Höhe von 6.302,05 €.

Der Beklagte stellt einen Kündigungs- oder Anfechtungsgrund in

Abrede und rechnet hilfsweise mit einem Anspruch auf Erstattung der

von ihm bis zur Anfechtung des Vertrages bereits gezahlten Versiche-

rungsprämien in Höhe von 4.127,66 € auf.

Die Vorinstanzen haben der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der

Klage weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

1. Das Berufungsgericht stellt fest, die Anfechtung des Vertrages

wegen arglistiger Täuschung (§§ 123 BGB, 22 VVG) sei begründet. Nach

den Richtlinien der Klägerin hätte sie den Vertrag bei Kenntnis des vom

Beklagten verschwiegenen, früher ungünstigen Schadensverlaufs und

der darauf beruhenden Kündigung der Vorversicherung nicht abge-

schlossen. Damit habe der Beklagte zumindest gerechnet, den Abschluß

des Vertrages aber gleichwohl herbeiführen wollen. Seine Arglist sei auf-

grund der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme nicht mehr

zweifelhaft.

Daß das Verschweigen dieser für das subjektive Risiko erhebli-

chen Gesichtspunkte keinen Einfluß auf den Eintritt des Schadens ge-

habt habe, für den die jetzt von der Klägerin zurückverlangten Leistun-

gen erbracht worden sind, sei unerheblich, weil der Versicherungsvertrag

gemäß § 142 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen sei. Es komme

auch nicht darauf an, daß die Ursache der früheren Schadensfälle nicht

die gleiche wie in den von der Klägerin entschädigten Fällen gewesen

sei. Anders als beim Rücktritt gelte § 21 VVG bei einer Anfechtung des

Vertrages gerade nicht (§ 22 VVG). Der abweichenden Ansicht des O-

berlandesgerichts Nürnberg (vgl. insbesondere VersR 2000, 437) sei

nicht zu folgen. Sie beruhe auf der Annahme einer Verfassungswidrigkeit

der Vorschrift des § 40 Abs. 1 VVG, wonach dem Versicherer auch bei

einer Anfechtung des Vertrages die Prämie bis zum Schluß der laufen-

den Versicherungsperiode gebühre. Diese Rechtsfolge sei aber im Hin-

blick auf die Verletzung des bei Abschluß eines Versicherungsvertrages

vorausgesetzten besonderen gegenseitigen Vertrauens nicht unverhält-

nismäßig, zumal der Versicherer mit einem ungünstigen Risiko belastet

werde, dem er sich nur entziehen könne, wenn es ihm gelinge, die arglis-

tige Täuschung aufzudecken. Soweit nach § 40 Abs. 1 VVG Prämien

nicht zurückverlangt werden können, greife der auch sonst im Versiche-

rungsrecht (vgl. §§ 6 Abs. 3, 61 VVG) stärker als im allgemeinen Ver-

tragsrecht berücksichtigte Gesichtspunkt der Verwirkung durch. Die vom

Beklagten zur Aufrechnung gestellte Rückforderung seiner Prämien sei

mithin unbegründet.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision nimmt hin,

daß die Arglistanfechtung begründet sei. Damit ist der Versicherungsver-

trag als von Anfang an nichtig anzusehen (§ 142 BGB).

a) Der Klägerin steht danach ein Anspruch auf Rückgewähr der

von ihr erbrachten Versicherungsleistungen zu (§ 812 Abs. 1 Satz 1

BGB). Die ausdrücklich auf den Rücktritt des Versicherers bezogene

Vorschrift des § 21 VVG findet im Fall der Anfechtung des Versiche-

rungsvertrages keine Anwendung (§§ 21, 22 VVG). Selbst wenn die Re-

gelung in § 40 Abs. 1 VVG, soweit sie auch für den Fall einer Anfechtung

des Versicherungsvertrages gilt, nichtig wäre, wie das Oberlandesgericht

Nürnberg meint (aaO), gezahlte Versicherungsprämien also uneinge-

schränkt zurückverlangt werden könnten, stünde dies dem Anspruch des

Versicherers auf Rückgewähr der von ihm erbrachten Leistungen nicht

entgegen (OLG Saarbrücken VersR 2001, 751, 752; zu Bedenken gegen

die Rechtsfortbildung des OLG Nürnberg ferner Dreher, VersR 1998,

539, 541; Langheid/Müller-Frank, NJW 2001, 111, 113). Nach einhelli-

ger, nur vom Oberlandesgericht Nürnberg nicht geteilter Ansicht kann

§ 21 VVG auch nicht entsprechend auf Fälle des § 22 VVG angewandt

werden (Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 22 Rdn. 15; Langheid in

Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 22 Rdn. 19; BK/Voit, § 22 Rdn. 46). Die

Berufung des Versicherers auf die sich aus § 142 BGB ergebende Rück-

wirkung der Anfechtung stellt auch dann keine unzulässige Rechtsaus-

übung dar, wenn der vor Anfechtung gewährte Versicherungsschutz nicht

durch die Täuschung des arglistigen Versicherungsnehmers beeinflußt

war.

b) Dagegen kann der Versicherungsnehmer trotz Nichtigkeit des

Vertrages die von ihm in der Vergangenheit geleisteten Prämien nicht

zurückverlangen, weil § 40 Abs. 1 VVG bestimmt, daß die Prämie dem

Versicherer auch im Fall einer Anfechtung des Versicherungsvertrages

durch den Versicherer gebührt. Das gilt nach dem Wortlaut der Vorschrift

für die Prämie bis zum Schluß der Versicherungsperiode (vgl. § 9 VVG),

in der der Versicherer von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.

Dabei geht es im vorliegenden Fall nicht um die Frage, ob der Versiche-

rungsnehmer verpflichtet ist, noch Prämien bis zum Ende der Versiche-

rungsperiode weiterzuzahlen, obwohl die Leistungspflicht des Versiche-

rers bereits erloschen ist. Der Beklagte verlangt im Wege der Hilfsauf-

rechnung nur die von ihm bis zur Anfechtung des Versicherungsvertra-

ges bereits gezahlten Versicherungsprämien zurück.

Die Regelung des § 40 Abs. 1 VVG beschränkt sich ihrem Sinn

nach nicht etwa auf den Prämienbetrag, der gerade für die Versiche-

rungsperiode geschuldet wird, in deren Verlauf der Versicherer Kenntnis

von dem Anfechtungsgrund erlangt hat. Vielmehr soll dem Versicherer

die Prämie überhaupt verbleiben, also alles, was er an Prämien seit dem

Vertragsschluß erhalten hat. Es wäre unverständlich und widersprüch-

lich, wenn der Versicherer nur die Prämie für die im Zeitpunkt der Kennt-

niserlangung gerade laufende Versicherungsperiode behalten könnte,

die Prämien früherer Versicherungsperioden seit Abschluß des Vertrages

dagegen nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB dem Versicherungsnehmer zu

erstatten hätte.

c) Daß der Versicherer nach wirksamer Anfechtung des Versiche-

rungsvertrages die von seiner Seite erbrachten Versicherungsleistungen

zurückverlangen kann, dem Versicherungsnehmer aber wegen der Rege-

lung des § 40 Abs. 1 VVG die Prämien nicht erstatten muß, hat nicht nur

beim Oberlandesgericht Nürnberg Bedenken hervorgerufen (vgl. auch

Prölss, aaO § 22 Rdn. 15 a.E. und § 40 Rdn. 16 f.; BK/Riedler, § 40

Rdn. 10, 12; zurückhaltend Römer in Römer/Langheid, aaO § 40 Rdn. 3).

Diese Bedenken haben andere Gerichte dagegen nicht überzeugt (neben

dem Berufungsgericht vgl. OLG Köln NVersZ 2001, 500, 502 f.). Der Se-

nat hält die Vorschrift des § 40 Abs. 1 VVG auch in der hier in Rede ste-

henden Alternative nicht für verfassungswidrig.

Art. 3 Abs. 1 GG verbietet die willkürlich ungleiche Behandlung im

wesentlichen gleicher Sachverhalte. Ein Verstoß gegen den allgemeinen

Gleichheitssatz liegt vor, wenn der Gesetzgeber versäumt, tatsächliche

Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse

zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, daß sie bei einer am Gerech-

tigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müs-

sen. Der Gesetzgeber hat dabei grundsätzlich, insbesondere wenn es

um die Ordnung von Massenerscheinungen geht, eine sehr weitgehende

Gestaltungsfreiheit. Es ist mithin nicht zu prüfen, ob er jeweils die ge-

rechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat, sondern lediglich,

ob sich ein sachgerechter Grund für die gesetzliche Bestimmung finden

läßt. Bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der

Gesetzgeber allerdings strengeren Bindungen an Verhältnismäßigkeits-

erfordernisse. Bei

lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen

hängt das Maß der Bindung davon ab, inwieweit die Betroffenen in der

Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu be-

einflussen, nach denen unterschieden wird (vgl. BGHZ 115, 347, 349 f.

und BVerfG VersR 1999, 1221 f.; beide m.w.N.).

aa) Eine personenbezogene Differenzierung enthält § 40 Abs. 1

VVG nicht. Es geht hier um Rechtsfolgen einer arglistigen Täuschung

des Versicherungsnehmers, die zum Abschluß eines Versicherungsver-

trages geführt hat, der deshalb vom Versicherer erfolgreich angefochten

worden ist (zu weiteren Anfechtungsfällen vgl. BK/Riedler, § 40 Rdn. 6;

Römer in Römer/Langheid, aaO § 40 Rdn. 4). Der Gesetzgeber knüpft

mithin an ein Verhalten an, das vom Willen des von der Anfechtung Be-

troffenen abhängt, ja sogar seinen Vorsatz voraussetzt. Deshalb kann

hier nicht die Rede davon sein, daß dem Versicherungsnehmer Rechts-

folgen aufgezwungen würden. Im Unterschied zum Versicherer, der sei-

ne Versicherungsleistungen nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückfor-

dern kann, erhält der Versicherungsnehmer die von ihm geleistete Prä-

mie allerdings nach § 40 Abs. 1 VVG nicht zurück.

bb) Für diese Regelung fehlt es jedoch nicht an einem sachgerech-

ten Grund: Bei der Ermittlung der für die Übernahme der Gefahr erhebli-

chen Umstände (§§ 16 ff. VVG) anhand von Formularfragen im täglichen

Massengeschäft ist der Versicherer in besonderem Maße darauf ange-

wiesen, daß der Antragsteller Angaben macht, die vollständig sind und

der Wahrheit entsprechen. Verschweigt oder verheimlicht der An-

tragsteller die erfragten Umstände, ist dies für den Versicherer trotz

sorgfältiger Prüfung des Antrags oft nicht zu erkennen. Selbst wenn sich

in der Folgezeit Schäden häufen oder überdurchschnittlich schwer sind,

ergeben sich daraus nicht notwendig und auch nicht regelmäßig Hinwei-

se auf Falschangaben beim Vertragsschluß. Die Versuchung gerade ei-

nes Antragstellers, der wie hier seinen Versicherungsschutz bei anderen

Versicherern bereits einmal verloren hatte, die Fragen im Antrag eines

neuen Versicherers nicht der Wahrheit gemäß zu beantworten, wäre

noch größer, wenn eine Entdeckung zwar den Verlust des Versiche-

rungsschutzes, nicht aber der gezahlten Prämien zur Folge hätte. Könnte

der Versicherungsnehmer auch bei einer Anfechtung wegen arglistiger

Täuschung mit einer Rückerstattung aller von ihm gezahlten Prämien

rechnen, würde deren Höhe, wenn der Versicherungsvertrag schon eine

gewisse Zeit bestanden hat, die Pflicht des Versicherungsnehmers zur

Rückzahlung der Versicherungsleistungen zu einem nicht unerheblichen

Teil ausgleichen, wie gerade der vorliegende Fall zeigt. Das rechtfertigt

eine besondere Regelung der Rechtsfolgen einer arglistigen Täuschung

im Versicherungsrecht gegenüber dem allgemeinen Vertragsrecht.

cc) Dem Gesetzgeber ist es unbenommen, dem Versicherer ein

Druckmittel an die Hand zu geben, um einen präventiven Schutz gegen

arglistige Täuschungen zu erreichen. Der Verlust der Prämien ist für den

arglistig täuschenden Versicherungsnehmer auch nicht unzumutbar. Je

länger es ihm gelingt, die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegende

Täuschung auch bei der Regulierung von Versicherungsfällen zu verber-

gen, um so härter trifft ihn im Fall einer erfolgreichen Anfechtung des

Versicherers neben dem Verlust des Versicherungsschutzes der Verlust

der gezahlten Prämien. Eine solche Regelung mußte dem Gesetzgeber

nicht ungeeignet erscheinen, um Versicherungsnehmer davon abzuhal-

ten, aus der raschen Abwicklung von Versicherungsanträgen im Mas-

sengeschäft unredliche Vorteile zu ziehen. Die unterschiedliche Behand-

lung des Versicherungsnehmers und des Versicherers durch den Ge-

setzgeber bei den Rechtsfolgen einer erfolgreichen Anfechtung wegen

arglistiger Täuschung entbehrt daher nicht sachgerechter Gründe.

Mithin steht dem Beklagten die zur Aufrechnung gestellte Gegen-

forderung nicht zu.

Terno Dr. Schlichting Wendt

Felsch Dr. Franke