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BGH Urteil vom 02.06.2005 – III ZR 358/04

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 2. Juni 2005 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 823 Ea, J; § 839 Fe, J

Stürzt ein Fußgänger in unmittelbarer Nähe einer Gefahrenstelle, so liegt

nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises der Schluß nahe, daß die

Gefahrenstelle Ursache des Sturzes war (im Anschluß an BGH, Urt. vom

13. Februar 1962 - VI ZR 81/61 - VersR 1962, 449).

BGH, Urteil vom 2. Juni 2005 - III ZR 358/04 - OLG München

LG Oldenburg

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 2. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Streck, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23. Juli 2004 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger nimmt die beklagte Gemeinde wegen Verletzung ihrer Stra-

ßenverkehrssicherungspflicht auf Schadensersatz in Anspruch. Am Morgen

des 14. Januar 2003 stürzte der Kläger bei Dunkelheit auf dem Gehweg der

verkehrsberuhigten B. straße in G. . Nach seinem erstinstanzlichen

Vor-

trag war dort um einen im Boden verlegten Absperrhahn herum die Pflasterung

herausgerissen. Über diese losen Steine sei er gestolpert, in eine Bodenöff-

nung gerutscht und umgeknickt. Dabei habe er sich erheblich verletzt und sei

jetzt noch arbeitsunfähig. Die Mosaik-Basaltsteine an dieser Stelle seien nicht

vorschriftsmäßig befestigt gewesen, da sie nicht entsprechend der Ausschrei-

bung in Mörtel, sondern lose in Sand verlegt worden seien. Außerdem sei die

Beklagte von Anwohnern darüber informiert worden, daß sich Steine aus dem

Pflaster gelöst hätten.

Die Vorinstanzen haben die auf Zahlung eines angemessenen Schmer-

zensgeldes, mindestens 5.500 €, sowie auf Feststellung eine r Ersatzpflicht der

Beklagten für alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden des Klägers

gerichtete Klage abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen

Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat sich aufgrund der Unfallschilderung des Klä-

gers in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht davon überzeugt gesehen,

daß das in der Straße befindliche Loch ursächlich für den Sturz des Klägers

gewesen sei. Als der Kläger gefallen sei, habe er nach seiner Darstellung die

Ursache dafür nicht bemerkt. Er habe nur das Gefühl gehabt, daß jemand sein

Bein festhalte. Am Nachmittag habe er die Unfallstelle besichtigt und das Loch

in der Pflasterung bemerkt. Es sei daher naheliegend, daß er daraufhin die

Schlußfolgerung gezogen habe, mit dem Schuh in das Loch getreten und da-

durch zu Fall gekommen zu sein. Das sei indes nur eine Möglichkeit, ohne daß

dadurch andere unfallursächliche Möglichkeiten ausgeschlossen wären. Wenn

die Straßenlaterne zwei Meter von der Unfallstelle entfernt nicht gebrannt ha-

be, wie es nach dem Klagevorbringen in Betracht komme, müsse der Kläger in

eine dunkle Zone getreten sein. Dies hätte ihm auffallen müssen. Zudem habe

er in der Klageschrift den Unfallhergang noch anders geschildert. Danach wolle

er auf lose auf dem Fußweg liegende Basaltsteine getreten, über diese in die

Bodenöffnung gerutscht und dann umgeknickt sein. Diese Beschreibung des

Unfallhergangs sei aber mit seiner Schilderung in der mündlichen Verhandlung

vor dem Berufungssenat nicht in Übereinstimmung zu bringen.

II.

Das hält den Angriffen der Revision nicht stand.

1.

Das Berufungsgericht hat sich mit der Frage, ob der Beklagten eine Ver-

letzung ihrer in Niedersachsen hoheitlich ausgestalteten (§ 10 Abs. 1 NStrG)

Straßenverkehrssicherungspflicht zur Last fällt, insbesondere, ob ihr der ge-

fährliche Zustand des Fußwegs vor dem Unfall bekannt war, nicht befaßt. Für

die Revisionsinstanz ist dies demnach zugunsten des Klägers zu unterstellen.

2.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger in unmit-

telbarer Nähe der Gefahrenstelle, wie sie sich aus dem Loch in der Pflasterung

des Gehwegs und den lose darum herumliegenden Pflastersteinen ergab, ge-

stürzt. Ein solcher Geschehensablauf legt aber, was das Berufungsgericht ver-

kennt, nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises den Schluß nahe, daß

die verkehrswidrige Gefahrenquelle Ursache des Sturzes war (BGH, Urteil vom

13. Februar 1962 - VI ZR 81/61 - VersR 1962, 449, 450; Senatsbeschluß vom

17. September 1987 - III ZR 138/86 - Umdruck S. 3; s. auch BGH, Urteil vom

26. Mai 1954 - VI ZR 186/53 - VersR 1954, 401, 402). Das verkürzt zugleich

die Darlegungslast des Klägers. Er muß somit weder vortragen noch beim

Bestreiten der Beklagten zur Überzeugung des Gerichts beweisen, wie im ein-

zelnen es zu dem Unfall gekommen ist. Den für ihn streitenden Beweis des

ersten Anscheins für eine Unfallursächlichkeit der Gefahrenstelle zu erschüt-

tern, ist vielmehr Sache der Beklagten. Sie hat daher zumindest die ernsthafte

Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs, d.h. eines nicht auf die Ge-

fahrenstelle zurückgehenden Unfallhergangs, darzutun und gegebenenfalls

nachzuweisen.

Mit Rücksicht darauf überspannt das Berufungsgericht hier die Anforde-

rungen an einen schlüssigen Klagevortrag. Es genügt, daß der Kläger, wie er

es im Kern stets behauptet hat, wegen des gefährlichen Lochs im Fußweg oder

der herumliegenden, ähnlich gefährlichen Pflastersteine zu Fall gekommen

sein will. Andere realistisch in Frage kommende Möglichkeiten, die den sich

anbietenden Schluß auf die Unfallursächlichkeit entkräften könnten, zeigt das

Berufungsgericht nicht auf; auch die Beklagte hat hierzu nichts vorgetragen.

III.

Auf dieser Grundlage kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben.

Eine eigene Sachentscheidung des Senats - auch nur zum Anspruchsgrund -

scheidet mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen aus. Das ange-

fochtene Urteil ist deswegen aufzuheben und die Sache an das Berufungsge-

richt zurückzuverweisen, damit es die fehlenden Feststellungen nachholen

kann. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß es überzogen wäre, dem

Kläger mit dem Landgericht im Rahmen der Prüfung eines etwaigen Mitver-

schuldens vorzuhalten, er hätte sich nur mit einer Taschenlampe auf die Stra-

ße begeben dürfen, falls die Straßenlaterne nahe der Unfallstelle nicht ge-

brannt haben sollte.

Schlick

Streck

Kapsa

Dörr

Hermann