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BGH Urteil vom 10.05.2007 – III ZR 115/06

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 10. Mai 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 10. Mai 2007 durch die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann

und Wöstmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. April 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der beiden Revisionsverfahren, an einen anderen

Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger stürzte am Morgen des 14. Januar 2003 gegen 7.30 Uhr auf

dem Gehweg der verkehrsberuhigten B. straße in G. . Nach seinem

Vorbringen ist er im Bereich eines im Boden verlegten Absperrhahns gefallen,

weil an dieser Stelle Mosaiksteine aus dem Pflaster herausgerissen worden

seien. Der Kläger nimmt deswegen die beklagte Gemeinde wegen einer Verlet-

zung ihrer Verkehrssicherungspflicht auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von

mindestens 5.500 € sowie auf Feststellung ihrer Ersatzpflicht für seine weiteren

materiellen und immateriellen Schäden in Anspruch.

2

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Auf die Revision des

Klägers hat der erkennende Senat durch Urteil vom 2. Juni 2005 - III ZR 358/04

(NJW 2005, 2454 = VersR 2005, 1086) das erste Berufungsurteil aufgehoben

und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nach neuer

mündlicher Verhandlung hat das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers

wiederum zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich dessen vom Senat zugelas-

sene Revision.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision führt zur Aufhebung auch des zweiten Berufungsurteils und

zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsge-

richts.

I.

4

Das Berufungsgericht lässt es dahinstehen, ob der beklagten Gemeinde

eine Amtspflichtverletzung zur Last fällt. Auch eine Beweisaufnahme zum strei-

tigen Unfallhergang sei nicht veranlasst. Denn jedenfalls überwiege das Ver-

schulden des Klägers derart, dass demgegenüber ein etwaiges Verschulden

von Bediensteten der Gemeinde zurücktrete. Zur angegebenen Tageszeit ge-

gen 7.30 Uhr am 14. Januar seien nach der Beobachtung der Senatsmitglieder

die Sichtverhältnisse in diesen Breiten trotz der herrschenden Dämmerung au-

ßerordentlich gut gewesen. Auch in erheblicher Entfernung hätten einzelne

Pflastersteine ohne jede Mühe genau wahrgenommen werden können. Selbst

wenn das Wetter am 14. Januar 2003 trüber gewesen sein sollte, müsse der

unmittelbare Nahbereich ohne weiteres gut sichtbar gewesen sein. Dass es

dämmerig und keinesfalls dunkel gewesen sei, stehe nunmehr fest. Der Kläger

habe seinen Vortrag in der Klageschrift, er sei bei Dunkelheit gestürzt, nicht

mehr aufrecht erhalten. Er habe zudem in unmittelbarer Nähe der Unfallstelle

gewohnt und sei mit der Örtlichkeit bestens vertraut gewesen. Wenn wiederholt

Mosaiksteine herausgerissen gewesen sein sollten, könne dies auch dem Klä-

ger nicht verborgen geblieben sein. Es komme hinzu, dass der Kläger mit sei-

nem Fuß in kompletter Länge in ein Loch getreten und dort gewissermaßen

festgeklemmt gewesen sein wolle. Dann müsse ein so großes "Loch" aber für

jeden auch nur einigermaßen aufmerksamen Fußgänger ohne weiteres er-

kennbar gewesen sein. Ein Fußgänger, der trotz ihm bekannter Gefährlichkeit

eines Fußwegs auch große Löcher, die sich noch dazu farblich deutlich von der

Umgebung abhöben, überhaupt nicht wahrnehme, habe nach Abwägung der

beiderseitigen Verursachungsbeiträge (§ 254 BGB) keinen Anspruch auf Scha-

densersatz.

II.

6

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis nicht

stand.

1.

Da das Berufungsgericht offen gelassen hat, ob auf Seiten der beklagten

Gemeinde eine Amtspflichtverletzung gegeben ist, ist dies zugunsten des Klä-

gers auch in der Revisionsinstanz zu unterstellen.

7

2.

Die Feststellung eines Mitverschuldens nach § 254 Abs. 1 BGB und die

Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ist zwar grundsätzlich

Aufgabe des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen,

ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt

und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden

sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 21. November 2006 - VI ZR 115/05 - NJW 2007,

506 m.w.N.). Eine vollständige Überbürdung des Schadens auf einen Beteilig-

ten im Rahmen des § 254 BGB kommt allerdings nur ausnahmsweise in Be-

tracht (BGH, Urteil vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94 - VersR 1995, 583,

584). Daran gemessen ist die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht frei

von Rechtsfehlern.

8

a) Entgegen der Revision ist zwar letztlich nicht zu beanstanden, dass

das Berufungsgericht sich ohne Beteiligung der Parteien durch private Beob-

achtung Kenntnis von den "in diesen Breiten" am 14. Januar allgemein herr-

schenden Lichtverhältnissen verschafft hat. Dabei handelt es sich um offenkun-

dige (allgemeinkundige) Tatsachen im Sinne des § 291 ZPO. In dieser Bezie-

hung darf der Richter auch privates Wissen verwerten oder die notwendigen

Tatsachengrundlagen gegebenenfalls selbst ermitteln (vgl. Stein/Jonas/Leipold,

ZPO, 21. Aufl., § 291 Rn. 2 f., 7). Er muss dies allerdings, um den Parteien in-

soweit rechtliches Gehör zu gewähren, vor oder in der mündlichen Verhandlung

bekannt geben (vgl. Stein/Jonas/Leipold, aaO, Rn. 12). Dies gilt im Streitfall um

so mehr, als das Berufungsgericht durch den Hinweis im Beschluss vom 2. De-

zember 2005 den Anschein erweckt hatte, es komme auf diesen Punkt nicht an,

weil sich die Lichtverhältnisse am Unfalltag nicht genauer rekonstruieren ließen.

Die Revision erhebt indes keine Rügen, dass eine solche Information hier un-

terblieben sei.

9

b) Auf der anderen Seite ist der Revision zuzugeben, dass das Beru-

fungsgericht den Mitverantwortungsanteil des Klägers an dem Unfall jedenfalls

zu hoch ansetzt. Nach der Rechtsprechung des Senats braucht ein Fußgänger

auf dem Gehweg einer Stadt die Augen nicht ständig nach unten zu richten.

Wenn er Unebenheiten in der Pflasterung übersieht, ist ihm allein daraus der

Vorwurf einer besonderen Unaufmerksamkeit nicht zu machen (Urteil vom

6. Februar 1969 - III ZR 193/66 - VersR 1969, 515, 516 f.).

10

Die Umstände des hier zu entscheidenden Falles rechtfertigen keine an-

dere Beurteilung. Insbesondere trifft es nicht zu, dass der Fußweg der B.

straße als besondere - und vom Kläger daher erhöhte Aufmerksamkeit verlan-

gende - Gefahrenstelle zu werten war, da dort wiederholt in nicht festgestellten

Abständen und an möglicherweise unterschiedlichen Stellen Mosaiksteine her-

ausgerissen worden sein sollen. Darüber hinaus rügt die Revision mit Recht,

dass es ohne hinreichende Kenntnis der am Unfalltag herrschenden Wetterbe-

dingungen für die - lediglich auf nachträglichen Beobachtungen an anderen Or-

ten beruhende - Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, der unmittelbare

Nahbereich müsse bei Dämmerung jedenfalls ohne weiteres gut sichtbar gewe-

sen sein, an einer tragfähigen Grundlage fehlt.

III.

11

Aus diesen Gründen kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. Es

ist aufzuheben und der Rechtsstreit ein weiteres Mal an das Berufungsge-

richt zurückzuverweisen, damit es die noch erforderlichen Feststellungen treffen

kann. Dabei macht der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO

Gebrauch.

Wurm

Kapsa

Dörr

Herrmann

Wöstmann

Vorinstanzen:

LG Oldenburg, Entscheidung vom 22.01.2004 - 5 O 2624/03-334- -

OLG Oldenburg, Entscheidung vom 21.04.2006 - 6 U 36/04 -