Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.06.2005 – IX ZR 217/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. Juni 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 2. Juni 2005

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandes-

gerichts in Jena vom 13. August 2002 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 51.129,19 €

festgesetzt.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch

im übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-

onsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die von der

Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob die subjektiven Voraussetzungen

des § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG angenommen werden können, wenn ein als Bürge

in Anspruch genommener Schuldner bei Vornahme der angefochtenen Hand-

lung von positiven wirtschaftlichen Verhältnissen des Hauptschuldners aus-

ging, ist zwar bisher höchstrichterlich nicht entschieden. Sie läßt sich jedoch

auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

zur Absichtsanfechtung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG, § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG

a.F., § 133 Abs. 1 InsO, § 31 Nr. 1 KO und § 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO beantwor-

ten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Indizwir-

kung einer inkongruenten Deckung (vgl. BGH, Urt. v. 6. Dezember 2001

- IX ZR 158/00, WM 2002, 141, 143) oder einer unentgeltlichen Verfügung (vgl.

BGH, Urt. v. 4. Dezember 1997 - IX ZR 47/97, WM 1998, 248) entfallen, wenn

der Schuldner bei Wirksamwerden der Rechtshandlung zweifelsfrei liquide war

(vgl. BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 329/97, ZIP 1999, 406, 407) oder

der Schuldner bei Wirksamwerden der Rechtshandlung davon ausging, mit

Sicherheit sämtliche Gläubiger befriedigen zu können (vgl. BGH, Urt. v. 12. Juli

1990 - IX ZR 245/89, WM 1990, 1588, 1590; v. 4. Dezember 1997, aaO S. 249;

v. 19. März 1998 - IX ZR 22/97, ZIP 1998, 793, 800).

Auf den Fall übertragen, daß der Verpflichtete aus einer Bürgschaft in

Anspruch genommen wird, bedeutet dies, daß die Indizwirkung dann entfällt,

wenn der Bürgschaftsschuldner bei Wirksamwerden der angefochtenen

Rechtshandlung zweifelsfrei (selbst) liquide war oder davon ausging, mit Si-

cherheit sämtliche Gläubiger, also auch den Bürgschaftsgläubiger, befriedigen

zu können. Auf die Vorstellung des Bürgen von der Liquidität des Hauptschuld-

ners oder dessen Befriedigungsmöglichkeiten kommt es nicht an. Entscheidend

ist allein, ob der Bürge davon ausging, seine eigenen Verbindlichkeiten erfüllen

zu können, mag die Inanspruchnahme auch noch ungewiß gewesen sein. Das

Berufungsgericht hat dies zutreffend gesehen. Eine abweichende Meinung hat

die Nichtzulassungsbeschwerde - von der landgerichtlichen Entscheidung ab-

gesehen - nicht aufzuzeigen vermocht.

Damit fehlt es an einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage.

2. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert ebenfalls

keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Dies wäre u.a. dann der Fall, wenn

Verfahrensgrundrechte verletzt worden wären oder ein Verstoß gegen das

Willkürverbot vorläge (vgl. BGHZ 154, 288, 294, 295 f).

Derartige Rechtsfehler zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch

nicht auf.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 544 Abs. 4 Satz 2

ZPO.

Fischer Raebel Vill

Cierniak Lohmann