Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 06.12.2001 – IX ZR 158/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

Verkündet am: 6. Dezember 2001 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB § 425; AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 24. März 1976

a) Ein Verwirkungstatbestand im Verhältnis zu einem Gesamtschuldner berührt für

sich allein nicht den Anspruch des Gläubigers gegenüber einem anderen Ge-

samtschuldner.

b) Die Weggabe eines wertvollen Vermögensgegenstands ohne Gegenleistung kann

ebenso wie eine inkongruente Deckung ein Indiz für die Absicht des Schuldners

darstellen, seine Gläubiger zu benachteiligen.

BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - IX ZR 158/00 - OLG Brandenburg

LG Frankfurt (Oder)

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 6. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die

Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats

des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. März 2000

aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 4. Zivilse-

nat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Mutter der Beklagten (im folgenden: Schuldnerin) ist die Tochter und

Alleinerbin der am 5. September 1985 verstorbenen C. S. Diese war als Ei-

gentümerin des Grundstücks Blatt 592 Flur 3 Flurstück 26 im Grundbuch von

E. (Amtsgericht Bernau; im folgenden: Grundstück I) eingetragen. Ein seit dem

22. Oktober 1946 in Abteilung II des Grundbuchs befindlicher Bodenreform-

vermerk wurde am 13. August 1991 gelöscht. Am 20. August 1991 verkaufte

die Schuldnerin das Grundstück für 802.575 DM an die F. GmbH. Zu deren

Gunsten wurde am 4. November 1992 eine Auflassungsvormerkung eingetra-

gen. Nachdem das klagende Land von dem Vorgang erfahren hatte, erhob es

durch Schreiben des zuständigen Grundstücks- und Vermögensamts vom

5. März 1993 gegenüber dem Grundbuchamt unter Hinweis auf Art. 233 § 12

EGBGB Widerspruch gegen die Veräußerung des Grundstücks. Mit Schreiben

vom 6. Dezember 1993 verlangte das Grundstücks- und Vermögensamt von

der Schuldnerin die Auflassung des Grundstücks an den Kläger. Die Schuldne-

rin beauftragte daraufhin Rechtsanwalt Dr. T., der sich mit Schreiben vom

31. Januar 1994 an das "Amt zur Regelung offener Vermögensfragen" mit der

Aufforderung wandte, den Widerspruch zu begründen. Am 19. Juli 1994 wurde

im Grundbuch für das Grundstück I zugunsten des Klägers eine Auflassungs-

vormerkung "gemäß Art. 233 § 13 I EGBGB" eingetragen; einen Tag später

(20. Juli 1994) wurde die F. als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Mit

Schreiben vom 2. September 1994 an Rechtsanwalt Dr. T. beantwortete das

Grundstücks- und Vermögensamt dessen Anfrage vom 31. Januar 1994; das

Schreiben enthielt für den - tatsächlich gegebenen - Fall, daß die Eintragungs-

anträge zugunsten der F. bereits vor dem 22. Juli 1992 gestellt worden waren,

die Ankündigung, daß der Widerspruch zurückgenommen und die Schuldnerin

eine Aufforderung zur Auskehrung des Erlöses aus dem Verkauf des Grund-

stücks erhalten werde. Diese Aufforderung enthielt ein an Rechtsanwalt Dr. T.

gerichtetes Schreiben des Grundstücks- und Vermögensamts vom 28. Novem-

ber 1994. Mit weiterem Schreiben an Dr. T. vom 29. Januar 1995 wurde der

Schuldnerin angekündigt, daß bei Verstreichen einer letztmaligen Zahlungsfrist

bis zum 6. Februar 1995 am 10. Februar 1995 Klage eingereicht werde. Dies

geschah - erst - am 18. November 1997; die Schuldnerin wurde durch Urteil

des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. April 1998 rechtskräftig zur Zahlung

von 802.575 DM nebst Zinsen verurteilt. Vollstreckungsversuche des Klägers

bei der Schuldnerin waren erfolglos.

Die Schuldnerin verwandte den Erlös aus dem Verkauf des Grund-

stücks I zum Bau eines Einfamilienhauses auf einem anderen ihr gehörenden

Grundstück (Grundstück II); das Haus wurde im Dezember 1993 fertiggestellt.

Durch "Grundstücksüberlassungsvertrag" vom 17. Mai 1994 übertrug die

Schuldnerin das Grundstück II unentgeltlich, jedoch unter Vereinbarung eines

lebenslänglichen dinglichen Wohnrechts für sich auf die Beklagte. Am

8. September 1994 wurde für diese eine Auflassungsvormerkung im Grund-

buch eingetragen. Die Eintragung des Eigentumswechsels und des Wohn-

rechts wurde am 2. Oktober 1995 vollzogen.

Der Kläger verlangt von der Beklagten wegen seiner Forderung gegen

die Schuldnerin die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück II. Die

Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger

den Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat die auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG a.F. gestützte

Klage mit der Begründung abgewiesen, es lasse sich weder eine Benachteili-

gungsabsicht der Schuldnerin noch eine Kenntnis der Beklagten hiervon fest-

stellen. Ob die dagegen gerichteten Verfahrensrügen der Revision begründet

sind, kann offenbleiben, weil das Berufungsurteil schon unter einem anderen

rechtlichen Gesichtspunkt aufgehoben werden muß.

II.

Der vorgetragene Sachverhalt, von dessen Richtigkeit für das Revisi-

onsverfahren auszugehen ist, erfüllt den Tatbestand einer Vermögensüber-

nahme nach § 419 BGB.

1. Diese durch Art. 33 Nr. 16 EGInsO ab 1. Januar 1999 (Art. 110 Abs. 1

EGInsO) außer Kraft gesetzte Vorschrift ist auf Vermögensübernahmen, die bis

zum 31. Dezember 1998 wirksam geworden sind, weiter anzuwenden

(Art. 223a EGBGB).

2. Eine Vermögensübernahme im Sinne des § 419 Abs. 1 BGB setzt

nach ständiger Rechtsprechung nicht voraus, daß das Vermögen des Übertra-

genden in seiner Gesamtheit übernommen wird; es genügt die Übertragung

von Gegenständen, die im wesentlichen das ganze Vermögen des Veräußerers

ausmachen (BGHZ 122, 297, 300 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist im Streitfall

erfüllt. Das der Schuldnerin bestellte dingliche Wohnrecht hat wegen der hier

nicht gegebenen Möglichkeit der Zwangsvollstreckung in dieses Recht (vgl.

§ 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB; dazu Raebel, in Lambert-Lang/Tropf/Frenz, Hand-

buch der Grundstückspraxis, 2000, Teil 5 Rn. 32 m.w.N.; ferner auch BGHZ

130, 314, 317) außer Betracht zu bleiben. Nach dem Vortrag des Klägers hat

die Schuldnerin mit der - unentgeltlichen - Übertragung des Grundstücks II, in

das nach insoweit übereinstimmender Darstellung beider Parteien der volle

Erlös aus dem Grundstück I geflossen ist, über ihr gesamtes Vermögen verfügt.

Der Kläger hat ferner behauptet, die Beklagte habe, was für die Anwendung

des § 419 BGB erforderlich ist (BGHZ 122 aaO), gewußt, daß der Schuldnerin

nach der Weggabe des Grundstücks kein nennenswertes Vermögen mehr ver-

blieb.

3. Nach § 419 Abs. 1 BGB haftet der Übernehmer für die bei Abschluß

des Übernahmevertrags bestehenden Verbindlichkeiten des Veräußerers. Bei

Übertragung eines Grundstücks ist maßgebender Zeitpunkt der Antrag auf Um-

schreibung oder Eintragung einer Auflassungsvormerkung beim Grundbuchamt

(BGHZ 55, 105, 111). Im Jahre 1994, als der Grundstücksübertragungsvertrag

geschlossen und die Auflassungsvormerkung zugunsten der Beklagten bean-

tragt und im Grundbuch eingetragen wurde, stand dem Kläger gegen die

Schuldnerin der später eingeklagte und ihm zugesprochene Anspruch auf Aus-

kehrung des Kaufpreises von 802.575 DM zu. Es handelte sich, wie das Land-

gericht Frankfurt (Oder) in seinem Urteil vom 29. April 1998 zutreffend darge-

legt hat, um Bodenreformland im Sinne des Art. 233 § 11 EGBGB. Der Schuld-

nerin fiel zwar als Erbin ihrer im Grundbuch eingetragenen Mutter gemäß

Art. 233 § 11 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 EGBGB das Eigentum zu; sie war jedoch, da

es sich um ein land- oder forstwirtschaftlich genutztes Grundstück handelte, sie

selbst aber nicht "zuteilungsfähig" war, nach Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 i.V.m.

§ 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c dieses Gesetzes grundsätzlich verpflichtet, das

Grundstück - gegen Übernahme etwaiger Verbindlichkeiten - auf den Kläger zu

übertragen. Diese Verpflichtung trat freilich hier deswegen nicht ein, weil die

Schuldnerin das Grundstück bereits am 20. August 1991 als durch Erbschein

ausgewiesene Erbin verkauft hatte und der Notar vor Inkrafttreten der durch

das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz eingefügten Bestimmungen der

§§ 11 ff des Art. 233 EGBGB, also vor dem 22. Juli 1992

(Art. 15

2. VermRÄndG), eine Auflassungsvormerkung zugunsten der Käuferin beim

Grundbuchamt beantragt hatte; statt dessen hatte die Schuldnerin den im

Kaufvertrag mit der F. vereinbarten Kaufpreis an den Kläger auszukehren

(Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 1, 2 EGBGB). Diese Rechtsvorschriften sind verfas-

sungsrechtlich unbedenklich (BVerfG WM 1995, 2004, 2005; BGH, Urt. v.

20. Oktober 2000 - V ZR 194/99, WM 2001, 212).

4. Der Zahlungsanspruch des Klägers ist der Beklagten gegenüber, die

neben ihrer Mutter gesamtschuldnerisch haftet, entgegen der in anderem Zu-

sammenhang geäußerten Ansicht des Berufungsgerichts weder verjährt noch

verwirkt.

a) Die Verjährung, die gemäß § 425 BGB auch im Fall des § 419 BGB

für jeden Gesamtschuldner eigenständig zu beurteilen ist (BGH, Urt. v. 23. No-

vember 1983 - VIII ZR 281/82, WM 1984, 138, 139), richtet sich nach Art. 233

§ 14 EGBGB. Der Wortlaut, den diese Vorschrift durch Art. 2 Nr. 3 Buchst. d

des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl. I

S. 1823) erhalten hat, stellt klar, daß die kurze sechsmonatige Verjährungsfrist

nur für den Auflassungsanspruch nach Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB gilt

(vgl. Palandt/Bassenge, BGB 60. Aufl. Art. 233 § 14 EGBGB Rn. 1). Die

Rechtslage war aber auch schon nach der alten Fassung der Vorschrift keine

andere (Staudinger/Rauscher, Art. 233 § 14 EGBGB 13. Bearb. Rn. 4; Soer-

gel/Hartmann, BGB 12. Aufl. Art. 233 EGBGB Rn. 109 zu § 14). Die Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs, die die für den Auflassungsanspruch geltende

kurze Verjährungsfrist auch auf den Zahlungsanspruch nach Art. 233 § 11

Abs. 3 Satz 4 EGBGB anwandte (Urt. v. 14. Februar 1997 - V ZR 32/96, WM

1997, 777, 778), bezog sich nicht auf den Zahlungsanspruch nach Art. 233

§ 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB. Dieser Anspruch setzte nicht, wie derjenige nach

§ 11 Abs. 3 Satz 4, das Bestehen eines Anspruchs auf Auflassung voraus,

sondern war dann gegeben, wenn es wegen der Wirksamkeit einer vor Entste-

hung der Ansprüche nach den §§ 11 ff getroffenen Verfügung von vornherein

keinen Auflassungsanspruch gab. Die kurze, an die Eintragung einer Vormer-

kung zur Sicherung des Auflassungsanspruchs des Fiskus anknüpfende Ver-

jährung sollte diesen im Interesse des Eigentümers, der über das Grundstück

bereits anderweitig, aber noch nicht bindend verfügt hatte, und des Erwerbers

zwingen, alsbald Klarheit darüber zu schaffen, ob er den Auflassungsanspruch

geltend machen wollte. Für diese Erwägung besteht kein Raum, wenn ein Auf-

lassungsanspruch von vornherein nicht gegeben ist. Die am 19. Juli 1994 zu-

gunsten des Klägers eingetragene Vormerkung war unwirksam, weil der An-

spruch, den sie sichern sollte, nicht bestand. Die Revision weist zutreffend

darauf hin, daß eine solche unwirksame Vormerkung keinen Einfluß auf die

Verjährungsfrist haben kann.

Die Verjährungsfrist endete somit gemäß Art. 233 § 14 Satz 1 EGBGB

erst am 2. Oktober 2000. Sie ist durch die im Jahre 1998 gegen die Beklagte

erhobene Klage - rechtzeitig - unterbrochen worden.

b) Für die Annahme einer Verwirkung des Anspruchs gegen die Be-

klagte fehlt es an einem Anknüpfungspunkt. Der Umstand, daß der Kläger ent-

gegen der Ankündigung im Schreiben vom 29. Januar 1995 gegen die Schuld-

nerin nicht bereits am 10. Februar 1995, sondern erst Ende 1997 Klage einge-

reicht hatte, konnte allenfalls im Verhältnis zur Schuldnerin die Frage nach ei-

ner Verwirkung aufwerfen. Ein Verwirkungstatbestand im Verhältnis zu einem

Gesamtschuldner berührt für sich allein nicht den Anspruch des Gläubigers

gegenüber einem anderen Gesamtschuldner. Auch das ergibt sich aus § 425

BGB.

5. § 419 BGB gibt dem Gläubiger gegen den Übernehmer einen Zah-

lungsanspruch mit der Maßgabe, daß dieser nach Abs. 2 der Vorschrift seine

Haftung auf das übernommene Vermögen beschränken kann. Aus diesem

letzteren Grund kann der Gläubiger so, wie es hier der Kläger getan hat, an-

statt auf Zahlung sofort auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die im einzel-

nen zu bezeichnenden Gegenstände klagen (BGH, Urt. v. 17. September 1968

- VI ZR 204/66, WM 1968, 1404, 1046; v. 23. November 1983 - VIII ZR 281/82,

WM 1984, 138, 139 f).

III.

Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Der Anspruch des Klägers ist bis-

her in den Tatsacheninstanzen nur unter anfechtungsrechtlichen Gesichts-

punkten, nicht aber unter demjenigen des § 419 BGB erörtert worden; den

Parteien muß deshalb Gelegenheit gegeben werden, ihren Vortrag gegebe-

nenfalls zu ergänzen. Der Kläger kann in der neu eröffneten Berufungsinstanz

außerdem, wenn es darauf ankommen sollte, die mit der Revision erhobenen

Verfahrensrügen gegen die Beurteilung des geltend gemachten Anfechtungs-

anspruchs durch das Berufungsgericht diesem vortragen. Der Senat weist in

diesem Zusammenhang auf folgendes hin:

Bei der Absichtsanfechtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG a.F. ist eine in-

kongruente Deckung ein Beweisanzeichen für eine Benachteiligungsabsicht

(vgl. BGH, Urt. v. 2. Dezember 1999 - IX ZR 412/98, WM 2000, 156, 157

m.w.N.). Der Grundstücksübertragungsvertrag zwischen der Schuldnerin und

der Beklagten war zwar kein Deckungs-, aber auch kein reines Verpflichtungs-

geschäft (vgl. dazu BGH, Urt. v. 4. Dezember 1997 - IX ZR 47/97, WM 1998,

248, 249 f). Vielmehr handelte es sich um die aus einem Verpflichtungs- und

einem Verfügungsgeschäft bestehende Weggabe eines wertvollen Vermö-

gensgegenstands ohne Gegenleistung. Eine solche Zuwendung kann je nach

Sachlage in nicht geringerem Maße als eine inkongruente Deckung ein Indiz

für die Absicht des Schuldners sein, seine Gläubiger zu benachteiligen, und ist

dann bei der Beweiswürdigung nach § 286 ZPO zu berücksichtigen.

Kreft Stodolkowitz Ganter

Raebel Kayser