BGH Urteil vom 02.06.2005 – IX ZR 221/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 2. Juni 2005 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Ein Arbeitnehmer, dessen Beschäftigungsverhältnis bei der Schuldnerin bereits vor
Stellung des Insolvenzantrags beendet worden ist, kann von dem Insolvenzverwalter
zur Klärung eines gegen den Geschäftsführer oder sonstige Dritte gerichteten An-
spruchs grundsätzlich keine Auskunft über den Zeitpunkt der Insolvenzreife der
Schuldnerin verlangen.
BGH, Urteil vom 2. Juni 2005 - IX ZR 221/03 - LG Köln
AG Köln
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter
Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landge-
richts Köln vom 12. September 2003 wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermö-
gen der C. GmbH (fortan: Schuldnerin). Das Verfahren
war auf Antrag der Schuldnerin vom 12. März 2001 am 28. Mai 2001 eröffnet
worden. Wenige Tage vor Antragstellung schlossen der Kläger und die Schuld-
nerin einen "Aufhebungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 30.08.2000". Dieser
sah die Aufhebung des Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Kläger und
der Schuldnerin zum 9. März 2001 gegen Zahlung einer Abfindung, eines an-
teiligen Bruttogehalts für die Tätigkeit vom 1. März 2001 bis zum 9. März 2001
sowie Ersatz von Mobiltelefonkosten vor. Insgesamt ergab sich zugunsten des
Klägers ein Ausgleichsbetrag von 12.521,07 DM, der zum 30. März 2001 fällig
sein sollte.
Zu dem Anlaß der Vertragsaufhebung haben die Parteien keinen Vortrag
gehalten.
Der Kläger meint, ihm stände gegen die Schuldnerin aus dem Aufhe-
bungsvertrag eine Forderung einschließlich Zinsen in Höhe von 6.481,49 € zu,
die er nach Eintritt der Insolvenzreife erworben habe. Es sei zu vermuten, daß
die Verantwortlichen der Schuldnerin die Insolvenzantragstellung verschleppt
hätten. Sie hafteten ihm deshalb aus § 64 Abs. 1 GmbHG, § 823 Abs. 2 BGB
auf Schadensersatz. Zur Vorbereitung einer entsprechenden Klage gegen die
Geschäftsführerin der Schuldnerin verlangt er von dem Beklagten Auskunft
über den genauen Zeitpunkt des Eintritts der Insolvenzreife, hilfsweise, ob bei
Abschluß des Aufhebungsvertrages bereits Insolvenzreife vorgelegen habe,
und äußerst hilfsweise die Eintragung eines Vermerks über den Zeitpunkt der
Insolvenzreife in der Insolvenzakte.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner - zugelasse-
nen - Revision verfolgt der Kläger sein Auskunftsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts fehlt es an einer Anspruchsgrund-
lage für die begehrte Auskunft. Daß der Kläger für sein weiteres Vorgehen auf
eine Auskunft angewiesen sei, reiche für eine entsprechende Pflicht des be-
klagten Insolvenzverwalters nicht aus. Aus § 92 InsO ergebe sich ein solcher
Anspruch ebenfalls nicht; deshalb könne dahinstehen, ob diese Vorschrift den
Insolvenzverwalter zur Festlegung des genauen Zeitpunkts der Insolvenzreife
verpflichte. Soweit der Kläger seine Ansprüche auf die Verschleppung des In-
solvenzantrags stütze, richte sich der Anspruch allein gegen die Geschäftsfüh-
rerin der Schuldnerin. Zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits
bestehe weder ein Auskunftsvertrag noch eine sonstige Sonderverbindung.
Schließlich ergebe sich aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) keine Auskunfts-
verpflichtung, zumal der Beklagte den genauen Zeitpunkt der Insolvenzreife im
Rahmen seiner Tätigkeit nicht festgestellt habe. Auch für den zweiten Hilfsan-
trag sei keine Anspruchsgrundlage ersichtlich.
II.
Dies hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem in dem Be-
rufungsurteil zulässigerweise in Bezug genommenen klägerischen Vortrag will
der Kläger seine offen gebliebenen Forderungen aus dem Aufhebungsvertrag
vom 7. März 2001 als Schadensersatzanspruch gegen die zur Stellung des
Insolvenzantrags verpflichtete Geschäftsführerin der Schuldnerin und gegebe-
nenfalls andere hierfür verantwortliche Personen weiterverfolgen. Der gegen
den Beklagten erhobene Auskunftsanspruch dient sonach allein der Vorberei-
tung einer auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 64 Abs. 1 GmbHG ge-
stützten Schadensersatzklage wegen der in dem Aufhebungsvertrag von der
Schuldnerin
eingegangenen Zahlungsverpflichtungen über
insgesamt
6.481,49 € (einschließlich Zinsen).
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist weiter davon auszu-
gehen, daß das Beschäftigungsverhältnis zum 9. März 2001 und mithin vor der
Stellung des Insolvenzantrags am 12. März 2001 wirksam beendet worden ist.
2. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob dem Gläubiger ein Aus-
kunftsanspruch über die Insolvenzreife der Schuldnerin dem Grunde nach zu-
steht und in welchem Ausmaß Auskunft geschuldet ist. Der Senat braucht auch
nicht zu entscheiden, ob es sich bei der geforderten Auskunft über den Zeit-
punkt der Insolvenzreife der Schuldnerin noch um die Mitteilung von tatsächli-
chen Angaben oder schon um die Erstattung eines Gutachtens (vgl. § 22
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 InsO) handelt, welches nicht Gegenstand eines
Auskunftsanspruchs sein kann oder dessen Erstattung - im Rahmen eines
Auskunftsersuchens - für den Insolvenzverwalter jedenfalls unzumutbar ist (zur
Zumutbarkeit der Auskunft vgl. BGHZ 126, 109, 113; BGH, Urt. v. 11. Mai 2000
- IX ZR 262/98, WM 2000, 1209, 1212).
3. Die Klage scheitert schon an der fehlenden Passivlegitimation des
beklagten Insolvenzverwalters für die Erfüllung der geltend gemachten Ansprü-
che.
a) Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens war ein etwaiger Auskunftsan-
spruch gegen die Schuldnerin als (ehemalige) Arbeitgeberin des Klägers zu
richten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann
die Parteien des Arbeitsvertrages im bestehenden Arbeitsverhältnis eine ar-
beitsvertragliche Nebenpflicht zu Auskünften aus § 242 BGB auch dann treffen,
wenn dies gesetzlich oder vertraglich nicht besonders geregelt ist. Vorausge-
setzt wird, daß der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und
Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseiti-
gung der Ungewißheit erforderlichen tatsächlichen Angaben unschwer machen
kann (vgl. BAGE 96, 274, 278; BAG DB 1996, 634; 1996, 2182; siehe ferner
MünchKomm-BGB/Krüger, 4. Aufl. [Bd. 2a] § 260 Rn. 22).
b) Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Bestellung des
Beklagten zum Insolvenzverwalter ist der Anspruch auf Auskunftserteilung
nicht gegen den Beklagten, sondern weiterhin gegen die Schuldnerin zu rich-
ten.
aa) Die Passivlegitimation des beklagten Insolvenzverwalters folgt zu-
nächst nicht aus seiner Rechtsstellung als Arbeitgeber.
(1) Nach § 80 Abs. 1 InsO geht durch die Eröffnung des Insolvenzver-
fahrens das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Ver-
mögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.
Dies gilt jedoch nicht für die Arbeitgeberstellung eines zum Zeitpunkt der Insol-
venzeröffnung bereits beendeten Arbeitsverhältnisses (BAG ZIP 2004, 1974,
1975). § 108 Abs. 1 InsO stellt insoweit klar, daß die dort genannten Dauer-
schuldverhältnisse, zu denen ausdrücklich auch Dienstverhältnisse gezählt
werden, mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbestehen. Durch die Formulie-
rung "Fortbestehen" wird deutlich, daß hiervon nicht Arbeitsverhältnisse betrof-
fen sind, die vor dem Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts be-
reits beendet waren. Dementsprechend regelt § 108 Abs. 2 InsO, daß Ansprü-
che aus Dienstverhältnissen für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfah-
rens vom Arbeitnehmer nur als Insolvenzgläubiger gegen den Insolvenzverwal-
ter geltend zu machen sind (BAG aaO S. 1975 f).
(2) Im vorliegenden Fall ist die Aufhebung des Beschäftigungsverhält-
nisses schon vor Einreichung des Insolvenzantrags erfolgt. Deshalb kommt es
nicht darauf an, wie die Fälle zu beurteilen sind, in denen zum Zeitpunkt der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits ein vorläufiger Insolvenzverwalter
bestellt war (vgl. hierzu BAG aaO S. 1976 f).
bb) Bei dem geltend gemachten Auskunftsanspruch handelt es sich
auch nicht um eine Insolvenzforderung, die der Kläger als Insolvenzgläubiger
(§ 38 InsO) gegen den beklagten Insolvenzverwalter richten kann.
(1) Ansprüche auf eine nicht vertretbare Handlung des Schuldners, also
eine Leistung, die nur durch ihn persönlich bewirkt und deshalb nicht aus sei-
nem Vermögen beigetrieben werden kann, begründen keine Insolvenzforde-
rungen. Sie sind überhaupt nur erzwingbar, soweit die Handlung ausschließlich
vom Willen des Schuldners abhängt. Insoweit richtet sich der Zwang gegen die
Person, nicht gegen das Vermögen des Schuldners (§ 888 ZPO). Der An-
spruch auf eine Handlung, die nur durch persönliche Tätigkeit vollzogen wer-
den kann, bildet wegen dieses Inhalts auch dann keine Insolvenzforderung,
wenn der Anspruch einen berechenbaren Vermögenswert hat (vgl. Jae-
ger/Henckel, InsO § 38 Rn. 69). Zu diesen Ansprüchen zählt auch der (unselb-
ständige) Auskunftsanspruch, der nicht gemäß § 887 Abs. 2 ZPO in eine Geld-
schuld umgewandelt wird, sondern nach § 888 ZPO zu vollstrecken ist (vgl.
BGHZ 49, 11, 17; Jaeger/Henckel, aaO § 38 Rn. 69; MünchKomm-
InsO/Ehricke, § 38 Rn. 46).
(2) Damit ist indes noch nicht entschieden, daß sich der Auskunftsan-
spruch notwendig und ausschließlich gegen den Insolvenzschuldner und nicht
gegen den Insolvenzverwalter richtet (vgl. BGHZ 49, 11, 16). Ist die unvertret-
bare Handlung aufgrund einer Nebenpflicht geschuldet, die auf Vertrag oder
gesetzlichem Schuldverhältnis beruht, so kommt es darauf an, wie das Rechts-
verhältnis, dem die Nebenpflicht entspringt, haftungsrechtlich einzuordnen ist.
Dies gilt auch für den Anspruch auf Auskunft (vgl. Jaeger/Henckel, aaO § 38
Rn. 73). Der Bundesgerichtshof hat schon mehrfach entschieden, daß Aus-
kunftsansprüche der Mobiliarkreditgeber über den Umfang des noch vorhande-
nen Sicherungsgutes oder dessen Verbleib gegen die Masse geltend gemacht
werden und daher vom Insolvenzverwalter zu erfüllen sind (BGHZ 49, 11, 16;
BGH, Urt. v. 11. Mai 2000 - IX ZR 262/98, WM 2000, 1209, 1212; für die Aus-
kunft über das Vermieterpfandrecht: BGH, Urt. v. 4. Dezember 2003 - IX ZR
222/02, WM 2004, 295, 296; siehe ferner Jaeger/Henckel, aaO § 38 Rn. 73;
MünchKomm-InsO/Ehricke, § 38 Rn. 46; Häsemeyer ZZP 80 (1967), 263, 276 f,
285).
Im vorliegenden Fall wird der Auskunftsanspruch nicht als Nebenpflicht
aus einer Insolvenzforderung des Klägers hergeleitet. Als solche kommt nur
der Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Insolvenzschuldnerin aus dem
Aufhebungsvertrag vom 7. März 2001 in Betracht. Auf diese Forderung bezieht
sich - wie dargelegt - der Klageanspruch jedoch nicht. Der angebliche Scha-
densersatzanspruch gegen die Geschäftsführerin der Schuldnerin, der durch
den Auskunftsanspruch geklärt werden soll, ist nicht auf eine Befriedigung aus
der Insolvenzmasse (§ 38 InsO) gerichtet. Deshalb besteht der hierauf bezo-
gene Auskunftsanspruch nur gegen die Schuldnerin persönlich
(vgl.
Jaeger/Henckel, aaO § 38 Rn. 73; MünchKomm-InsO/Ehricke, § 38 Rn. 46;
Häsemeyer aaO S. 286).
cc) Die Revision kann schließlich nicht mit dem Argument durchdringen,
dem Kläger dürfe der Kenntnisstand des Insolvenzverwalters, der Zugriff auf
sämtliche relevanten Daten und Informationen habe, die für die Feststellung
der Insolvenzreife von Bedeutung seien, nicht vorenthalten werden. Diese Auf-
fassung läuft darauf hinaus, Gläubigern mit Ansprüchen gegen dritte Personen
Auskunftsansprüche gegen den Insolvenzverwalter zuzubilligen, ohne daß
hierfür die außerhalb des Insolvenzverfahrens allgemein anerkannten Voraus-
setzungen (vgl. hierzu MünchKomm-BGB/Krüger, aaO § 260 Rn. 12 ff) vorlie-
gen. Hierfür gibt es keine Rechtsgrundlage (vgl. auch BAG ZIP 2004, 1974,
1976 vor b). Der Kläger wird hierdurch nicht unzumutbar benachteiligt. In dem
in Aussicht genommenen Schadensersatzprozeß gegen die Geschäftsführerin
der Schuldnerin kann er Tatsachen, aus denen auf die frühere Insolvenzreife
der Schuldnerin zu schließen ist, in das Wissen des Beklagten stellen und ihn
als Zeugen benennen.
Fischer Raebel Kayser
Cierniak Lohmann